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2 Ss-OWi 152/05•OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2005-08-10, 2 Ss-OWi 152/05
2 Ss-OWi 152/05Obergericht10.08.2005
Entscheidungsdatum: 2005-08-10
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 152/05
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0810.2SS.OWI152.05.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 74 OWiG, § 73 OWiG
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Rüsselsheim, 17. Februar 2005, 1439 Js-OWi 54175/04, Urteil
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17. Februar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Rüsselsheim zurückverwiesen.
1 Das Regierungspräsidium in O1 erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid, in dem es wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 100,-- € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängte. Dagegen hat der Beschwerdeführer Einspruch eingelegt, den das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil wegen Nichterscheinens in der Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.
2 Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG Erfolg.
3 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2005 zutreffend ausgeführt:
„Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt am Main - 2 Ws (B) 352/01 OWiG - ; - 2 Ws (B) 372/01 OWiG - ; - 2 Ss OWi 189/02 - ; - 2 Ss OWi 29/05 -). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main - 2 Ws (B) 343/97 OWiG - ; - 2 Ws (B) 372/01 OWiG -; - 2 Ss OWi 189/02 - ).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht nicht zurückgewiesen werden dürfen. Der Betroffene hatte bereits mit Schreiben seines Verteidigers vom 31.01.2005 (Bl. 41 d.A.) seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache über die in seinem Schreiben enthaltenen Ausführungen nicht äußern werde.
Unter diesen Umständen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Zwar reichte der bisherige Vortrag des Betroffenen nicht aus, um beurteilen zu können, ob das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führen konnte. Da der Betroffene jedoch nicht verpflichtet war, die für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes erforderlichen Auskünfte zu geben, hätte der Tatrichter dem Entbindungsantrag entsprechen müssen. Seine Entscheidung über diesen Antrag stand insoweit nicht in seinem freien Ermessen (vgl. OLG Frankfurt am Main - 2 Ws (B) 372/01 OWiG - ; - 2 Ss OWi 189/02 - ).“
4 Es besteht keine Veranlassung, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
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