OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2005-07-19, 20 W 3/05

20 W 3/05Obergericht / Civil Chamber 2019.07.2005

Regest

Zur Frage des Werts des Gegenstandes der Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG bei einem Begehren eines Woh-nungseigentümers auf Fällung von Bäumen auf dem Gemein-schaftseigentum. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 16. Dezember 2004, 3 T 687/04, Beschluss vorgehend AG Hofgeismar, 1 UR II 180/03

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 3/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-07-19

Aktenzeichen: 20 W 3/05

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0719.20W3.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 WoEigG, § 45 WoEigG, § 48 WoEigG, § 47 WoEigG

Leitsatz

Zur Frage des Werts des Gegenstandes der Beschwerde im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG bei einem Begehren eines Woh-nungseigentümers auf Fällung von Bäumen auf dem Gemein-schaftseigentum.

Verfahrensgang

vorgehend LG Kassel, 16. Dezember 2004, 3 T 687/04, Beschluss vorgehend AG Hofgeismar, 1 UR II 180/03

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 4.000,- EUR.

Gründe

1 Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, auf ihre Kosten die sechs Fichten am Bürgersteig vor dem Haus X in O1 sowie die große Tanne vor der Terrasse der Antragsgegner zu fällen, die Wurzelstöcke zu entfernen und die dortigen Löcher mit Mutterboden wieder aufzufüllen. Weiterhin haben sie beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, neben den Fichten und der große Tanne auch die große Konifere vor der Untergeschosswohnung des Hauses X in O1 einschließlich Wurzelwerk auf eigene Kosten zu entfernen und das Loch mit Mutterboden aufzufüllen. Die Antragsgegner sind den Anträgen entgegen getreten.

2 Durch Beschluss vom 26.10.2004 (Bl. 152 ff d. A.), auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegner nicht verpflichtet seien, auf ihre Kosten die von den Antragstellern begehrten Fällungen vorzunehmen. Aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.10.2000 ergebe sich keine Kostenübernahme seitens der Antragsgegner. Hinsichtlich des die Konifere betreffenden Antrags der Antragsteller sei - so das Amtsgericht - selbst bei einem unterstellten rechtsgeschäftlichen Bindungswillen des Antragsgegners eine entsprechende Regelung mangels der nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Form unwirksam.

3 Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.11.2004 (Bl. 165 ff d. A.) Beschwerde eingelegt; auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Die Antragsteller haben damit ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 18.11.2004 (Bl. 171 d. A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragsteller haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 02.12.2004 (Bl. 179 ff d. A.) und 10.12.2004 (Bl. 181 ff d. A.) ergänzend vorgetragen.

4 Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 192 ff d. A.), auf den ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Gegenstandes der Beschwerde den Betrag von 750,-- EUR nicht übersteige. Das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller an einer Beschwerdeentscheidung richte sich vorliegend nach dem Anteil derjenigen Kosten, der im Rahmen von § 16 WEG auf sie selbst entfiele. Dieser belaufe sich lediglich auf 324,80 EUR.

5 Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.12.2004 (Bl. 205 ff d. A.), auf den letztendlich verwiesen wird, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegner sind der sofortigen weiteren Beschwerde ausweislich ihres Schriftsatzes vom 20.01.2005 (Bl. 215 ff d. A.) entgegen getreten.

6 Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Wurde nämlich die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, so ist die sofortige weitere Beschwerde unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig (BGH NJW 1992, 3305 ; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 8; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 80; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 Rz. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7 Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde übersteigt nicht 750,-- EUR, § 45 Abs. 1 WEG.

8 Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewert nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers (hier: der Antragsteller) richtet. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt bzw. auferlegt wird. Er ist von dem Geschäftswert im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG, der sich am Interesse aller Beteiligten orientiert, zu trennen. Entscheidend ist mithin ausschließlich das vermögenswerte Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 45 Rz. 9; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 27; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 45 WEG Rz. 12; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 45 WEG Rz. 3). Dabei entspricht es allerdings grundsätzlich rechtsstaatlichen Grundsätzen, in Zweifelsfällen, zu denen auch solche gehören, in denen die Bestimmung des Geschäftswertes oder der Beschwer mangels konkreter Anhaltspunkte weitgehend Ermessenssache ist, von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen und in der Sache zu entscheiden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29.03.2004, 20 W 343/2003 unter Hinweis auf BayObLG WuM 1994, 565 ).

9 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die landgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zwar dürfte sich das vermögenswerte Interesse eines Antragstellers, der eine Beseitigung (hier: „Entfernung“ von sechs Fichten, einer Tanne und einer Konifere) verlangt, und mithin das Änderungsinteresse an einer diese versagenden Entscheidung in der Regel nicht an den Kosten der Beseitigung, sondern an der Bewertung der ansonsten bestehenden Beeinträchtigungen orientieren, so etwa Wertminderungen oder sonstige wirtschaftliche Verluste (vgl. etwa OLG Düsseldorf ZMR 2000, 783; vgl. etwa auch Münchener Kommentar/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 45; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rz. 785a, je mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls für den Regelfall dürfte dies nicht mit den Beseitigungskosten gleichzusetzen sein.

10 Vorliegend hat das Landgericht dennoch zu Recht ausnahmsweise das Änderungsinteresse der Antragsteller mit den (anteiligen) Beseitigungskosten gleichgesetzt. Ausweislich des Vorbringens der Beteiligten in der ersten Instanz streiten die Beteiligten über die Frage der Kostenpflicht der „Entfernung“ der Pflanzen. Dies ergibt sich auch aus dem amtsgerichtlichen Beschluss vom 26.10.2004, der - ausgehend vom Beteiligtenvorbringen - sich weitgehend nur mit der Frage einer Kostenübernahme durch die Antragsgegner auseinandersetzt.

11 Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller in ihrer Erstbeschwerde vom 08.11.2004, Seite 2 (Bl. 166 d. A.), dementsprechend denn auch ausdrücklich selber ausgeführt haben, dass die Fällung (der Pflanzen) in erster Linie den Interessen der Antragsgegner zugute kommt, nämlich wegen des Wegfalls der Verschattung ihrer Wohnung. Nach ihrem eigenen Vorbringen in diesem Schriftsatz haben die Antragsteller der Fällung zugestimmt, allerdings ohne eigene Kostenbeteiligungspflicht, weil die Gemeinschaft mit den Kosten nicht belastet werden sollte. In ähnlicher Weise haben sie im amtsgerichtlichen Verfahren vortragen lassen (vgl. den Schriftsatz vom 22.08.2003, Seite 2, Bl. 22 d. A. bzw. die Schriftsätze vom 23.03.2004 und 19.04.2004, Bl. 36, 38 d. A., in denen lediglich auf die Beseitigungskosten abgestellt wird). Daran müssen sie sich nun festhalten lassen. Es ist mithin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht außer der Frage der Kosten keine weitere Beeinträchtigung der Antragsteller in Ansatz gebracht hat, die nach dem zitierten Vorbringen im Erstbeschwerdeverfahren auch gerade nicht erkennbar wäre.

12 Soweit die Antragsteller sich in Widerspruch dazu nun im Verfahren der weiteren Beschwerde für ihr eigenes Abänderungsinteresse auf die „Verschattung des Hauses bzw. der Wohnungen“ und nicht näher begründete „Wertminderungen“ berufen - worauf die Antragsteller hier genau abstellen, bleibt unklar -, vermag dieses nicht näher dargelegte Vorbringen schon deshalb nicht der Entscheidung über den Wert des Gegenstandes der Beschwerde zugrunde gelegt zu werden. Entsprechendes gilt für die weiteren Gesichtspunkte, die die weitere Beschwerde nun erstmals vorbringt, so die angeblichen Umsturzgefahren „der inzwischen hochgewachsenen Bäume“ und die angestrebte neue Gartengestaltung nach langer Untätigkeit - unabhängig davon, wie dies zu bewerten wäre -, zumal für die Frage des Werts des Gegenstandes der Beschwerde auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung im Erstbeschwerdeverfahren abzustellen wäre (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 29).

13 Den Anteil der Kosten, die mithin maßgebend für den Beschwerdewert sind, hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend mit 324,80 EUR berechnet; hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde konkret auch nicht.

14 Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG.

15 Nach § 47 Satz 2 WEG sind den Antragstellern - wie bereits im Erstbeschwerdeverfahren - auch im Verfahren der weiteren Beschwerde ausnahmsweise die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, nachdem die Antragsteller trotz der Hinweise durch das Landgericht an ihrem (im Erstbeschwerdeverfahren) unzulässigen Rechtsmittel festhalten. Insofern wäre es unbillig, die Antragsgegner mit Kosten zu belasten. Der Senat teilt insoweit die diesbezügliche Einschätzung durch das Landgericht.

16 Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, ist für die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde im Sinne des § 48 Abs. 3 WEG - anders als beim Wert des Gegenstandes der Beschwerde - das Interesse aller Beteiligten, also auch das Abwehrinteresse der Antragsgegner maßgebend. Wertbestimmend ist damit beim Beseitigungsverlangen der Verkehrswert des Gegenstandes einschließlich der (gesamten) Beseitigungskosten (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003, Az.: 2Z BR 197/03, zitiert nach Juris; BayObLG WuM 1998, 688). Der Senat schätzt dies entsprechend der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 21.10.2003 auf 4.000,- EUR.

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