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25 U 151/04•OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2005-04-22, 25 U 151/04
25 U 151/04Obergericht / Civil Chamber 2522.04.2005
Entscheidungsdatum: 2005-04-22
Aktenzeichen: 25 U 151/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0422.25U151.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 01.07.2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
2 Zwar dürfte der Kläger entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nachweisen können, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die bei der Beklagten versicherte Entwendung seines Hausrates besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ganz herrschender Meinung muss der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen, sondern im Rahmen einer ihm zugute kommenden Beweiserleichterung nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, nämlich ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (vgl. BGH VersR 1999, S. 1535 (1536) mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auf!. 2004, § 49 WG Rdnr. 46 ff. mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Dabei gehört zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls in der Regel auch, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (BGH VersR. 1995, S. 956; OLG Hamm VersR 2000, S, 357 (358); Pröiss/Martin-Koilhosser, a. a. O., Rdnr. 48 mit weiteren Nachweisen). Hierzu hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass weder an der Wohnungstür noch an den Wohnungsfenstern der Wohnung des Klägers Einbruchsspuren vorhanden waren bzw. festgestellt wurden. Allein deshalb kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls nichtbewiesen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Kläger vorliegend keinen Einbruchdiebstahl, sondern einen ebenfalls nach § 5 Ziffer 1 a VHB 84 versicherten Einbruchdiebstahl durch Einsteigen in den Raum eines Gebäudes behauptet. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, bei Verlassen der Wohnung am 26.12.2002 habe sich der rechte Fensterflügel des Schlafzimmerfensters in Kippstellung befunden, das im Übrigen geschlossen gewesen sei. Der oder die Täter seien im Bereich der Gebäuderückseite über eine Biotonne und einen Balkon sowie einem Dachsims zu seinem im 2.Stock gelegenen Schlafzimmerfenster gelangt und hätten das Schlafzimmerfenster über den gekippten Flügel geöffnet. Unstreitig haben die ermittelnden Polizeibeamten ausweislich der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Kassel mit dem Aktenzeichen 2640 Js 10243/03 den linken. Fensterflügel geöffnet vorgefunden. Nach dieser Sachdarstellung des Klägers kann ein Einsteigediebstahl vorliegen, weil auf andere Art und Weise die Täter nicht in die Wohnung gelangt sein können (vielmehr müssen sie in diesem Falle unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang zur Wohnung erschwert haben, auf außergewöhnliche Weise in diese eingedrungen sein).
3 Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Kläger das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls bzw. einer Entwendung bewiesen hat, führt dies aber nicht zur Begründetheit der Klage. Dem Landgericht ist nämlich dahingehend zu folgen, dass die Beklagte demgegenüber hinreichend dargetan und nachgewiesen hat, dass der Versicherungsfall mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht und demgemäß dem Kläger ein Anspruch auf Erbringung von Versicherungsleistungen gegen die Beklagte nicht zusteht.
4 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und herrschender Meinung kommen beim Nachweis des Versicherungsfalles nicht nur dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute, sondern auch dem Versicherer, dem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, einen Missbrauch der Beweiserleichterung durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Deshalb ist für diesen vom Versicherer zu führenden Gegenbeweis kein Vollbeweis, sondern lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen (BGH VersR 1996, S. 186 ; Prölss/Mariin-Kolihosser, a. a. O,, § 49 WG Rdnr. 54 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für den Gegenbeweis sowohl aus allgemeinen Tatsachen ergeben, die nicht in der Person des Versicherungsnehmers begründet sind, als auch aus Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit (Prölss/Martin-Kölihosser, a. a. O., § 49 WG Rdnr. 55 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des BGH).
5 Die danach gebotene Gesamtschau hat das Landgericht vorgenommen und ist mit überzeugender Begründung, der der Senat in vollem Umfange folgt und auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass aus einer Reihe von Umständen der Schluss gezogen werden müsse, dass die Vortäuschung eines Versicherungsfalles überwiegend wahrscheinlich sei. Insbesondere hat das Landgericht Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers aufkommen lassen. Für die Unredlichkeit des Klägers spricht, dass er schon in der Vergangenheit durch die Anzeige zahlreicher Versicherungsfälle auffällig geworden ist. Dass der Kläger in der Zeit vom ...02.1997 bis zum ...12.2002 Opfer mehrerer Einbruchdiebstähle war, wobei zwei dieser Versicherungsfälle - nämlich die am ...02.1997 und ….04.1999 - durch die Beklagte reguliert wurden, lässt sich mit Pech allein nicht mehr erklären, zumal im vorbezeichneten Zeitraum noch weitere Schadensfälle bei ihm (Kellereinbrüche) und seiner Ehefrau (Kraftfahrzeugunfälle bzw. Kraftzeugschäden in einer auffallenden Häufigkeit) hinzugekommen sind. Diese Umstände erschüttern die Glaubwürdigkeit des Klägers in jeder Hinsicht. Der damit bereits durch die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers geweckte ernsthafte Verdacht verdichtet sich bei Berücksichtigung der Umstände des Tathergangs und insbesondere der in der Wohnung des Klägers angerichteten Vandalismusschäden zur erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles. Abgesehen davon, dass nicht nachvollzogen werden kann, was den oder die Täter veranlasst hat, Hausrat des Klägers zu zerstören, fällt auf, und darauf hat das Landgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen, dass ausgerechnet die in der Wohnung des Klägers befindlichen Gegenstände unbeschädigt geblieben sind, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen, und zwar die Einbauküche und das Badezimmer. Der Versuch des Klägers, die Vandalismusschäden mehr oder weniger als „Racheakt" seines Sohnes darzustellen, ist bereits außergerichtlich gescheitert, weil ausweislich der Ermittlungsakte der StA Kassel ein hinreichender Tatverdacht des Herrn A nicht festgestellt werden konnte. Sonstige nachvollziehbare Gründe, die einen Täter veranlassen könnten, in der 2, Etage eines Wohnhauses einzudringen und dort Vandalismusschäden anzurichten, obwohl von ihm angeblich Stehlgut in erheblichem Umfange vorgefunden wurde, sind nicht ersichtlich.
6 Besteht demnach eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung, ist der Kläger gehalten, den Vollbeweis eines Einbruchdiebstahls zu führen. Dazu ist er indes nicht im Stande, so dass das Landgericht zu Recht die Klage in vollem Umfange abgewiesen hat.
7 Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die .Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache nicht erfordert, sind vorliegend die Voraussetzungen für einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben.
8 Desweiteren wird der Kläger darauf hingewiesen, dass aus vorstehenden Gründen auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
9 Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses. Wird die Berufung gegebenenfalls zurückgenommen?
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