OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2005-02-22, 18 U 87/04

18 U 87/04Obergericht / Civil Chamber 1822.02.2005

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 U 87/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-02-22

Aktenzeichen: 18 U 87/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2005:0222.18U87.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 631 BGB, § 445 Abs 1 ZPO

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 8. Juli 2004, 2-7 O 89/01, Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer – vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat, die Beschwer der Beklagten 20.000,00 € nicht übersteigt und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb unzweifelhaft nicht zulässig ist, vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO.

2 II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.080,06 € nebst Zinsen gegen die Beklagten zu. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

4 Ergänzend gilt Folgendes:

5 Die Einwände der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts gehen fehl.

6 1. Aus den Vertragsunterlagen gerade sich gerade nicht, dass die Parteien einen Festpreis in Höhe von 10.092,00 DM vereinbart haben.

7 In dem Angebot der Klägerin vom 7. März 2000 heißt es u. a. ausdrücklich: „Da bei Durchführung der oben genannten Arbeiten das Ausmaß der Arbeiten nicht abzuschätzen ist, können wir Ihnen diese Leistungen nur im Tagelohn auf Nachweis nachfolgend anbieten.“ Die Annahmeerklärung der Beklagten durch den Beklagten B vom 11. Juli 2000 erging „aufgrund Ihres Angebotes vom 07. März 2000....“.

8 Danach sollte unter Ziffer 1. Auftragsbestandteil werden: “Die angegebenen Arbeiten lt. Angebot vom März 2000.“

9 Schließlich ist in dem Schreiben von der „vorläufigen“ Auftragssumme in Höhe von 10.092,-- DM die Rede. Diese völlig eindeutige Vereinbarung zwischen den Parteien kann somit aus der Sicht eines verständigen Dritten nur so verstanden werden, dass kein verbindlicher Festpreis vereinbart wurde. Jede andere Auffassung liegt gerade bei einer von der Berufung angemahnten Gesamtschau des Vertragswerkes fern. Hieran vermag auch insbesondere die zusätzliche Vereinbarung der Allgemeinen Angebotsbedingungen sowie der VOB nichts zu ändern, da die konkrete und individuelle Absprache zwischen den Parteien eindeutig ist und vorgeht.

10 2. Das Landgericht hat nicht ein Beweisangebot der Beklagten auf Vernehmung des „für die Beklagten geladenen Zeugen ... B“ (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 19. Oktober 2004, Bl. 225 d. A.) übergangen.

11 Vielmehr hatte die Klägerin und nicht die Beklagten die Vernehmung des Beklagten B als Partei beantragt und diesen für den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt des Telefongesprächs nach Beginn der Arbeiten im September 2000 sowie für den Zustand der alten Styrodurplatten benannt. Dem folgend hat das Landgericht auch in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2001 (Bl. 53 f. d. A.) eine entsprechende Beweiserhebung in Aussicht gestellt. Eine „Ladung für die Beklagten“ und „Zeugenvernehmung“ war in diesem Zusammenhang somit zu keinem Zeitpunkt vorgesehen. Die Beklagten können infolgedessen auch keine Rechte daraus herleiten, dass das Landgericht entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung 29. November 2001 (Bl. 61 d. A.) den Beklagten B nach Erhebung des Sachverständigenbeweises nicht mehr vernommen und stattdessen in der abschließenden mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 nach Wiederholung der Sachanträge durch die Parteivertreter einen Verkündungstermin bestimmt hat. Durch die Nichterhebung eines von der Klägerin angebotenen Beweises sind die Beklagten nicht beschwert. Hinzu kommt, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils –wenn auch knapp- darauf hingewiesen hat, dass es nach seiner Rechtsauffassung auf eine gesonderte Auftragserteilung nicht ankommt und daneben von der Mangelhaftigkeit der alten Platten aufgrund der sonstigen Beweisaufnahme überzeugt war.

12 3. Soweit die Berufung schließlich entgegen dem Landgericht und dem Sachverständigen die Auffassung vertritt, die neu angebrachten und abgerechneten Platten seien aus Brandschutzgründen nicht erforderlich gewesen, kommt es hierauf nicht maßgebend an. Nach dem Sach- und Streitstand, wie er nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Arbeiten nicht ohne Auftrag durchgeführt hat und ihr deshalb ein vertraglicher Zahlungsanspruch gemäß § 631 BGB a. F. zusteht. Nach den Bekundungen der Zeugen Z1 und Z2 ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Platten schadhaft waren und ersetzt werden mussten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch fest, dass die Klägerin nach Bekanntwerden dieses Umstands nicht einfach mit den Arbeiten fortfuhr, sondern zuvor ein Telefongespräch mit dem für die Beklagten handelnden Auftraggeber, dem Beklagten zu 2.) B, führte. Zu dem Inhalt dieses Telefonats hat die Klägerin in beiden Instanzen vorgetragen, dass der Beklagte zu 2.) mit den anschließend durchgeführten Arbeiten einverstanden war. Den Beklagten hätte es deshalb oblegen, ihrerseits ebenfalls zu dem Gesprächsinhalt konkrete Angaben zu machen und sich nicht mit einem reinen Bestreiten des Klägervortrages zu begnügen. Sie haben dies jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz getan. Von dieser Verpflichtung waren sie auch nicht deshalb befreit, weil das Landgericht ursprünglich auf den Vortrag der Klägerin eine Beweisaufnahme in Aussicht gestellt hat. Die Ankündigung einer Beweisaufnahme führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Parteien des Zivilprozesses von ihrer Pflicht zu einem vollständigen und substantiierten Vortrag entbunden werden.

13 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass den Beklagten Angaben zu dem Inhalt des Gesprächs ohne weiteres hätten möglich sein müssen. Schließlich war der Beklagte zu 2.) an dem Gespräch beteiligt. Zu beachten ist auch, dass nach dem Verlauf der Dinge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin, wenn sie schon den Kontakt zu dem Beklagten zu 2.) vor Weiterführung der Arbeiten suchte, ohne dessen Zustimmung und damit auf eigenes Kostenrisiko die Arbeiten fortführen wollte. Unter diesen Umständen kam eine weitere Beweiserhebung der Vernehmung des Beklagten zu 2.) als Partei auch in der Berufungsinstanz nicht in Betracht. Gemäß § 445 Abs. 1 ZPO ist die Parteivernehmung ein subsidiäres Beweismittel, das erst und nur dann in Betracht kommt, wenn alle anderen Möglichkeiten des Beweises ausgeschöpft sind. Die Klägerin hat jedoch aus den dargelegten Gründen den Beweis für ihre Behauptung bereits erbracht.

14 Die Auftragserweiterung bzw. –konkretisierung bedurfte schließlich nicht der Schriftform. Soweit man ein derartiges Formerfordernis überhaupt den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen will, konnte es jedenfalls auch mündlich abbedungen werden. Dies gilt zumal deshalb, weil der Umfang der durchzuführenden Arbeiten wie ausgeführt bei Vertragsschluss noch nicht endgültig festgelegt war und die spätere Absprache insoweit primär einen konkretisierenden, nicht aber die ursprüngliche Abrede abändernden Charakter aufweist.

15 4. Wollte man im Übrigen eine vertragliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten verneinen, so ergäbe sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls zumindest in ganz erheblichem Umfang auch aus Bereicherungsrecht. Die Beklagten hätten dann ohne Rechtsgrund mit dem Ersatz der schadhaften Platten und durch die sonstigen Arbeiten eine ihr Vermögen mehrende Leistung der Klägerin erhalten. Da zumindest von der Mangelhaftigkeit der ursprünglichen Platten auszugehen ist, käme auch bei Anwendung der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung eine vollständige Abweisung der Klage, wie sie von den Beklagten erstrebt wird, nicht in Betracht.

16 5. Da die Beklagten die Klageforderung in der Vergangenheit auch nicht teilweise erfüllt haben und sich somit seit dem 1. November 2000 in Zahlungsverzug befinden, steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch in voller Höhe zu.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, §§ 542, 543, 544 ZPO iVm § 26 Nr. 8 EGZPO.

19 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.

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