OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, 2004-12-28, 18 W 249/04

18 W 249/04Obergericht / Civil Chamber 1828.12.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 18. Zivilsenat — 18 W 249/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-28

Aktenzeichen: 18 W 249/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1228.18W249.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 6 BRAGebO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 1008 RVG

Tenor

In der Beschwerdesache … wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.2004 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 705,72 €

Gründe

1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt vom 08.01.2004, weil darin den Klägern eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO zugesprochen wurde. Er meint, diese Bruchteilsgemeinschaft an einem Haus- und Geschäftsgrundstück habe ein Hausverwalter, einen Bevollmächtigten, der die de-fakto-BGB-Gesellschaft vertrete; die Gemeinschaft sei bei Prozessantritt durch einen Beauftragten aufgetreten.

2 Die Beschwerde ist unbegründet.

3 Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht zu beanstanden.

4 Die Kläger sind als Wohnungseigentümer nicht in BGB-Gesellschaft verbunden. Sie sind vielmehr eine Bruchteilseigentümergemeinschaft soweit das Miteigentum am Grundstück und das sonstige Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

5 Machen die Bruchteilseigentümer eine die Gemeinschaft betreffende Forderung – wie im vorliegenden Verfahren – geltend, so vertritt ihr Prozessbevollmächtigter jeden von ihnen im Hinblick auf die Gesamtforderung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Erben durch einen von ihnen oder von einem Hausverwalter vertreten lassen. Auftraggeber des Rechtsanwalts sind jeweils alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, da der Rechtsanwalt für alle Miterben die für die Gemeinschaft bestehenden Forderungen und Rechte geltend macht (BGH NJW RR 2004, 1006).

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

7 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht.

8 Beschwerdewert stellt die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO dar.

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