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7 U 20/04•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-12-22, 7 U 20/04
7 U 20/04Obergericht / Civil Chamber 722.12.2004
Entscheidungsdatum: 2004-12-22
Aktenzeichen: 7 U 20/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1222.7U20.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäße Entschädigung aus der Feuerversicherung für den Brandschaden vom …8.2000 an dem Anwesen Hotel …, …, O1, zu leisten.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung der C-Bank. in Höhe von 32.684,71 Euro freizustellen und 2.299,86 Euro an die Kreisverwaltung … zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
1 Die Klägerin verlangt bedingungsgemäße Entschädigung aus der Gebäude-Feuerversicherung wegen des Brandes ihres Hotels am …8.2000, ferner Ersatz eines Verzugsschadens, der darin besteht, dass die Klägerin wegen der Leistungsablehnung der Beklagten einen Kredit nicht mehr bedienen konnte und deshalb mit Vorfälligkeitskosten belastet wurde (Bl. 273 der Akten des hier anhängigen Prozesses — künftig: PA). Gegen die Beklagten führt die Klägerin einen weiteren Rechtsstreit wegen der Entschädigung aus der Hausratversicherung, der nach Abweisung der Klage in erster Instanz nunmehr vor dem Oberlandesgericht Köln in der Berufungsinstanz anhängig ist. Bei der B Versicherungsgesellschaft hatte die Klägerin das Inventar des Hotels versichert. Über diesen Entschädigungsanspruch wird beim Landgericht Wiesbaden gestritten. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge Z1, betätigten sich mit wechselndem Erfolg in verschiedenen Gewerbezweigen. Sie haben bereits Gaststätten erworben, renoviert, einige Zeit betrieben und sie dann verkauft. Später begannen sie einen Pelzhandel, der einige Jahre erfolgreich war, bis die allgemeine Abneigung gegen Pelzkleidung die Weiterführung dieses Geschäfts unrentabel erscheinen ließ. Zuletzt betätigte sich der Zeuge Z1 als Bauträger. Er kaufte renovierungsbedürftige Häuser, verbesserte sie und verkaufte sie nach Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Einzelne dieser Projekte sind nach Einschätzung des Ehemanns der Klägerin weniger gut gelungen, d.h. sie endeten mit Verlusten (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz 2010 Js 44079/00 — künftig: EA — Bl. 96 f.; PA 384). Unter anderem aus dem letzten von dem Zeugen Z1 betriebenen Projekt in O2, …, resultieren Prozesse der Erwerber gegen den Zeugen Z1, in denen Forderungen bis zu 50.000 DM erhoben werden (Asservatenordner zum Ermittlungsverfahren SIA Koblenz 2010 Js 44079/00 — künftig AO — Bl. 272, 276). Die Eheleute sahen sich auch immer wieder Mahn- und Vollstreckungsverfahren von Lieferanten, Banken und Handwerkern ausgesetzt (AO 228 ‚ 209, 210, 214, 217-220); auch sind Steuern rückständig (EA 303, 304). Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es aber nicht gekommen. Der Schufa-Eintrag EA 428) verlautbart nur das aktuelle Kreditengagement, das anlässlich des hier fraglichen Projekts eingegangen wurde, bei der C-Bank, einen Ratenkredit zum Erwerb eines D und ein Engagement bei der E (EA 287— 289, 508 f. EA). Im Februar 2000 erhielt die Klägerin in der Zwangsversteigerung des Hotels „A“ in O1 an der F den Zuschlag und trat damit auch in das mit den Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis ein. Den Kaufpreis und die nach mehrjähriger Schließung erforderliche Renovierung finanzierten die Eheleute mit einem Kredit der C-Bank über 550.000 DM, einem zinslosen Darlehen der H über DM 80.000, einer Lebensversicherung, die in Höhe von rund 100.000 DM zur Auszahlung kam, dem Erlös eines von ihnen verkauften, höherwertigen PKW und Ersparnissen (EA 267 ff.). Aus diesen Mitteln wollten die Eheleute G zugleich ihre Lebenshaltungskosten bis zur Wiedereröffnung des Hotels bestreiten. Der von einer Unternehmensberatung vorgesehene Liquiditätsplan sah eine Eröffnung im Juni/Juli 2000 vor; darauf war die Liquiditätsplanung abgestimmt (AO 105k). Mitarbeiter der C-Bank besichtigten zur Vorbereitung ihrer Darlehensentscheidung das Hotel im März 2000. Als Zeugen im Parallelprozess vor dem Landgericht Wiesbaden vernommen, bekundeten sie, dass der Innenzustand keine größeren Arbeiten erforderte und angesichts des längeren Leerstandes überraschend ordentlich gewesen sei. Erneuerungsbedürftig seien die Fenster zur F-Seite, da es sich nur um einfach verglaste Fenster gehandelt habe, und der Außenanstrich gewesen (370 ff. PA). Der Zeuge Z1 begann Ende April/Anfang Mai in Eigenhilfe und mit zwei Schwarzarbeitern mit der Renovierung des Hotels. Vor allem wurden Fenster erneuert und die Fassade gestrichen. Innen wurde mit Schönheitsreparaturen begonnen, die sich zunächst auf die Restaurationsräume beschränken sollten. Die Zimmer sollten im wesentlichen zunächst bleiben wie sie waren. Der zunächst anvisierte Eröffnungstermin im Juli 2000 wurde nicht gehalten. Nach der Darstellung der Eheleute G im Ermittlungsverfahren sollte die Eröffnung Anfang/Mitte September 2000 erfolgen. Die Klägerin beantragte im Juli 2000 die Erteilung einer Konzession. Mit Schreiben vom 4.8.2000 forderte die zuständige Behörde die Vorlage eines Kaufvertrages und den Unterrichtungsnachweis der L an (PA 233).Seit dem 30./31.7.2000 bis zum 15.8.2000 hielt sich die Klägerin in O3 im … im Hotel I auf. Sie hatte sich von einer ortsansässigen Kurärztin verschiedene Anwendungen (Bäder, Massagen, Fango) verschreiben lassen. In O3 wurde sie von ihrem Mann tageweise besucht, der dann zumeist auch die Nacht in O3 verbrachte.
2 Hinsichtlich der Schlüsselverhältnisse des Hotels ist folgendes unstreitig. Das Objekt besteht aus drei Baukörpern, nämlich dem Haupthaus, einem Anbau, der mit dem Haupthaus verbunden ist, und einem sog. Gästehaus, das durch einen Weg vom Haupthaus getrennt ist und mit diesem auch keine Verbindung hat. Es liegt links von dem Hotel, von der F-Seite her gesehen. (vgl. zur Anordnung der Gebäude PA 85). Das Haupthaus hat von der F-Seite her einen Haupteingang ins Erdgeschoss. Der Anbau ist gleichfalls von der F-Seite her über eine Eingangstür, die als feuerhemmende Metalltür ausgebildet ist, zugänglich. Von der Gebäuderückseite ist nur das Haupthaus zugänglich, und zwar gibt es einen Zugang über die Terrasse ins erste Obergeschoss, das wegen des ansteigenden Geländes von der Gebäuderückseite über die Terrasse gleichsam ebenerdig zu erreichen ist; ein Erdgeschosszugang existiert wegen des nach hinten ansteigenden Geländes nicht (vgl. zur Lage der Eingänge die Grundrisse PA 80, 81 und die Übersicht mit Legende in dem für die B erstatteten Gutachten SV1 vom 14.11.2000, S. 19, im Gutachtenordner zu dem Ermittlungsverfahren StA Koblenz 2010 J5 44079/00 — künftig GO - ; die hier erwähnten Türen sind in diesem Gutachten mit T 5 = Haupteingang, T 18 Eingang zum Anbau und T 49 Eingang von der Rückseite über Terrasse bezeichnet). Bis zur Zwangsversteigerung befand sich das Hotel mehrere Jahre in Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter Herr J hatte mit der regelmäßigen Überwachung des Objekts Herrn K beauftragt. Dieser tauschte die Schließzylinder der Tür T5 und weitere, nur das Gästehaus betreffende Schließzylinder aus (EA 153). Für den neuen Zylinder der Tür T5 haben drei Schlüssel existiert. Im übrigen bestand für das Hotel eine Schließanlage, die auch das Schloss der Tür T 18 einbezog. Für diese Schließanlage existierten zu Zeiten der Vorbesitzer sechs Generalschlüssel, wovon nur zwei an Herrn J bzw. Herrn K gelangt sind (EA 153, 264). Zur Tür T 18 existierten daneben drei weitere Schlüssel. Den Zylinder zu dieser Tür hat Herr K nicht ausgetauscht; er hat statt dessen die Tür von innen abgeschlossen und einen der drei passenden Schlüssel von innen stecken lassen (EA 264). Dadurch konnte man auch mit einem passenden Schlüssel das Schloss nicht von außen betätigen. Die Schlüssel sind insgesamt an die Klägerin bzw. ihren Ehemann übergeben worden. Seit März 2000 und danach über das Brandereignis hinaus drangen wiederholt Kinder und Jugendliche aus O1 und Umgebung in das Hotel ein, in das sie vorzugsweise durch den Hintereingang über die Terrasse (T 49) oder durch einen zur Küche führenden Lichtschacht an der Rückseite des Gebäudes vordrangen. Der Hintereingang war zunächst nur durch einen herabgelassenen Rollladen gesichert. Die zugehörige Tür wies ein Bundbartschloss auf; ob sie verschlossen war, steht nicht fest. Jedenfalls haben Jugendliche, die im Ermittlungsverfahren bekundet haben, das Hotel durch diese Tür betreten zu haben, nicht berichtet, dass sie diese Tür aufgebrochen haben. Unter den herabgelassenen Rollladen war — so die Aussage einzelner Jugendlicher - ein Ziegelstein gelegt — wahrscheinlich um Durchlüftung zu erreichen -‚ so dass man von der Unterkante her den Rollladen hochschieben konnte. Auch bezüglich des Lichtschachts haben die Jugendlichen nicht beschrieben, dass sie, um einzusteigen, ein Fenster aufbrechen mussten. Eine Gruppe hat geschildert, dass sie eine herbeigeholte Leiter in den Schacht gestellt haben, um hinunter zu gelangen. Insgesamt gab es mehrere Gruppen, die in das Gebäude eingedrungen sind (vgl. dazu die Aussagen der Jugendlichen und einzelner Erziehungsberechtigter FA 148, 212, 247, 259, 270, 31 ‚ 323, 328, 351, 359, 442, 460). Einer der Täter hat bekundet, bei einer Gelegenheit den innen an der Tür T5 steckenden Schlüssel mitgenommen, ihn bei einem weiteren Besuch aber wieder im Gebäude zurückgelassen zu haben. Er suchte auch unter den auf einem Schlüsselbrett im Büroraum hängenden Schlüsseln nach einem zur Haupteingangstür (T5) passenden Schlüssel ‚ konnte aber nach seinen Angaben keinen finden. Einige andere Schlüssel, darunter den zum offenstehenden Tresor im Büroraum, nahm er mit; ob er sie bei späterer Gelegenheit zurückgebracht hat, ist offen geblieben (FA 317 ff.). Nach dem Brand haben Kinder noch Schmuck der Klägerin und eine Gaspistole ohne Munition aus dem Hotel entwendet; diese Gegenstände hat die Klägerin zurückerhalten. Der Zeuge Z1 hat bemerkt, dass wiederholt Jugendliche in das Hotel gelangt sind. Einige hat er zur Rede gestellt, die Sache aber auf sich beruhen lassen und die Jugendlichen später noch mit kleineren Hilfsarbeiten beschäftigt (EA 127). Zur Sicherung der Terrassentür hat der Zeuge Z1 nach solchen Vorkommnissen von innen mit Bauwinkeln zwei Eisenstangen quer über die Tür angebracht, so dass sie von außen nicht mehr zur passieren war (EA 127). In der Nacht vom ... auf den ...8.2000 brannte es in dem Hotel. Der Brand ging von den von der Klägerin und ihrem Mann seinerzeit als Privatwohnung genutzten, im 1. Obergeschoss gelegenen Räumen aus, griff auf das 2. Obergeschoss, das Treppenhaus und von dort auf das Dachgeschoss über, so dass insbesondere das Dach vollständig vernichtet wurde. Die von der Kriminalpolizei und den Versicherern beigezogenen Experten kamen übereinstimmend zu der Auffassung, dass mindestens zwei voneinander unabhängige Brandherde existierten, die keine gemeinsame Ursache haben könnten, so dass nur Brandstiftung in Frage komme. Die zunächst erwogene These, ein im Flur stehender, möglicherweise eingeschalteter Deckenfluter könne die Brandursache sein, wurde verworfen (vgl. zu den Gutachten insgesamt GO, dort Gutachten SV2, AZT und BKA EA 88- 93). In dem Parallelprozess vor dem Landgericht Wiesbaden ist ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige SV3 ist zu demselben Ergebnis gekommen (vgl. PA 525-536). Nach dem Brand richtete die Polizei ihre Ermittlungen alsbald gegen den Zeugen Z1, den sie verdächtigte, im gemeinsamen Interesse der Eheleute die Brandstiftung selbst vorgenommen oder veranlasst zu haben. Zu einer Anklage kam es nicht. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein (EA 523). Die Klägerin bezweifelt, dass überhaupt eine Brandstiftung vorliegt, bestreitet jedenfalls, dass sie oder ihr Mann — auf letzteren komme es, weil er nicht Repräsentant sei, ohnehin nicht an — darin verwickelt seien, und behauptet, sie und ihr Mann hätten die Brandnacht gemeinsam in O3 verbracht. Sie meint ferner, sie bzw. ihr Mann hätten keine versicherungsvertraglichen Pflichten oder Obliegenheiten im Zusammenhang mit den Einbrüchen der Kinder und Jugendlichen, die eine Leistungsfreiheit der Beklagten begründen könnten, verletzt.
3 Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäße Entschädigung aus der Feuerversicherung für den Brandschaden vom ….8.2000 an dem Anwesen Hotel A, …, O1, zu leisten, und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung der B-Bank in Höhe von 32.684,71 Euro freizustellen.
4 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie halten sich für leistungsfrei, weil aufgrund einer Zusammenschau mehrerer Indizien von einer Eigenbrandstiftung auszugehen sei oder jedenfalls das Objekt mit einem passenden Schlüssel zur Brandstiftung betreten worden sei, was die Klägerin grob fahrlässig nicht verhindert habe. Als Indizien nennen die Beklagten, dass der Klägerin eine mit betrügerischem Ziel verübte Brandstiftung nicht wesenfremd sei, weil gegen sie in der Vergangenheit verschiedene Ermittlungsverfahren anhängig gewesen seien, sie auch jetzt wieder Schwarzarbeiter beschäftigt habe und die Einnahmen aus einem Immobiliengeschäft in O2 in der Steuererklärung verschwiegen habe. Die Eheleute hätten auch schon 1992 in einer von ihnen betriebenen Gaststätte einen Brandschaden gehabt, den sie in der Regulierung des vorliegenden Schadens verschwiegen hätten. Die Finanzlage sei aufgrund der geringen liquiden Mittel, des Ausbleibens von Einkünften, der offen stehenden Verbindlichkeiten und der hohen Darlehensaufnahme sowie des zu erwartenden Renovierungsaufwands sehr angespannt gewesen, so dass sich die Eheleute das Objekt eigentlich nicht hätten leisten können. Wegen der angespannten Finanzlage sei die Renovierung nur schleppend voran gekommen, sodass der für Juli vorgesehene Eröffnungstermin mehrfach habe verschoben werden müssen; auch die Konzession sei erst Anfang August 2000 beantragt worden; mit der Erteilung sei nicht kurzfristig zu rechnen gewesen, weil noch eine Zuverlässigkeits- und Betriebsprüfung angestanden habe, die wegen der Ermittlungsverfahren und des unfertigen Zustands des Objekts zu Schwierigkeiten geführt hätte. Verdächtig finden die Beklagten in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin der Zeugin Z2 eine Besichtigung des Hotels Ende Juli 2000 abgeschlagen habe. Weiter verweisen die Beklagten auf Merkwürdigkeiten des Aufenthalts der Klägerin in O3. Die Klägerin habe ihren Aufenthalt, der zunächst nur bis zum ...8.2000 geplant gewesen sei, aus „nicht überzeugenden Gründen“ verlängert, so dass sie über die Zeit des Brandes dort gewesen sei. Es habe sich nicht um eine eigentliche Kur, sondern um einen Urlaubsaufenthalt mit kurärztlich verordneten Anwendungen gehandelt, so dass die Klägerin in ihrer Zeiteinteilung frei gewesen sei.
5 Der Zeuge Z1 sei mehrfach von O1 nach O3 gefahren, auch am ...8.2000, wobei er widersprüchliche Angaben zu seiner Abfahrtszeit in O1 gemacht habe. Zeugen für den nächtlichen Aufenthalt der Eheleute vom … auf den …8.2000 in O3 gebe es nicht. Außerdem habe der Zeuge Z1 am ...8.2000 bei der Ankunft in O3 vollgetankt, er habe aber nochmals bei der Abfahrt am Morgen des ….8.2000 in O3 getankt. Das spreche dafür, dass der Kläger nachts eine Fahrt unternommen habe. Er habe für diesen Umstand bei seiner polizeilichen Vernehmung keine Erklärung gehabt. Verwunderlich und verdächtig sei auch, dass die Klägerin vor ihrer Abfahrt aus O3 niemandem von dem Brand erzählt habe. Für ein unlauteres Verhalten spreche es, dass die Klägerin gegenüber der Polizei das Vorhandensein eines Kellers verschwiegen habe, in dem sich Gegenstände befunden hätten, die zuvor in der Schadensaufstellung als brandgeschädigt angegeben und erst nach der Entdeckung des Kellers dann als nicht brandgeschädigt bezeichnet worden seien. Schließlich hätten die Ermittlungen ergeben, dass das Haus vor der Brandstiftung mit einem passenden Schlüssel betreten worden sei, da Spuren eines gewaltsamen Eindringens nicht zu sichern gewesen seien und die Haupteingangstür unverschlossen gewesen sei. Es habe sich dabei entweder um einen Schlüssel im Besitz der Eheleute G gehandelt oder es müsse ein Schlüssel gewesen sein, dessen Fehlen den Eheleuten bekannt gewesen sei. Sie hätten also den Schlüssel entweder dem Brandstifter ausgehändigt oder seien dem Fehlen dieses Schlüssels nicht nachgegangen, was grobfahrlässig sei. Die Gesamtheit der Indizien rechtfertige die Annahme, dass die Brandstiftung mit Einverständnis der Klägerin oder ihres Mannes, der als ihr Repräsentant anzusehen sei, erfolgt sei. Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, vor dem Brand sei das Gebäude unverschlossen gewesen und es sei zum Betreten ein passender Schlüssel benutzt worden, durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen SV1 (PA 427). Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, weil die Klägerin durch ihren Ehemann eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Der Zeuge Z1 habe entweder am ...8.2000 das Hotel nicht abgeschlossen oder die Tür sei mit einem zum Schloss passenden Schlüssel geöffnet worden sei. Die Klägerin habe durch einen von ihr dazu befugten Besitzer eines Originalschlüssels eine grobe Verletzung der Obhutspflicht begangen, was ihr zuzurechnen sei, weil sie sich dieser Person als Gehilfe bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Verschließen des versicherten Hauses bedient habe. Gegen dieses ihr am 7.1.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.1.2004 Berufung eingelegt, die sie zugleich begründet hat. Die Klägerin verfolgt die zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Sie erweitert die Klage in der Berufungsinstanz um einen Zahlungsantrag in Höhe von 2.299,86 Euro. Dabei handelt es sich um Gebühren und Auslagen der Baubehörde, mit denen die Klägerin wegen des im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten, aus baupolizeilichen Gründen angeordneten Abrisses der Dachreste nebst Gauben und Giebelmauern belastet wird (PA 479, 481, 544, 548).
6 Zur Rechtfertigung der Berufung trägt die Klägerin vor, das Landgericht habe nach der Beweisaufnahme am 11.11.2003 Stellungnahmefrist bis zum 9.12.2003 gewährt. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 4.12.2003 (PA430) umfangreich Stellung genommen. Diesen Schriftsatz habe das Landgericht nicht berücksichtigt. In diesem Schriftsatz weist die Klägerin darauf hin, dass der Zeuge SV1 sein für die B erstattetes Gutachten erst am ….11.2000 gefertigt habe, der von ihm vorgefundene Zustand also nicht mit dem in der Brandnacht vorzufindenden Zustand identisch gewesen sein müsse, so dass auch entsprechende Schlussfolgerungen fragwürdig seien. Unrichtig sei z.B. die Erinnerung des Zeugen, die Eingangstür habe ein feststehendes Seitenteil; in Wahrheit sei es beweglich. Es habe auch im Gegensatz zu der Annahme des Zeugen Steighilfen gegeben, nämlich eine längere Alu-Leiter, die an einem Anbau gelehnt habe; diese sei sogar von der Feuerwehr benutzt worden (PA 437). Der Zeuge SV1 habe die Fenster in den oberen Stockwerken, die vom Brand zerstört und daher nicht zugänglich gewesen seien, nicht untersucht, so dass es nicht zutreffe, wenn er in seinem Gutachten festgehalten habe, er habe alle Fenster in die Untersuchung einbezogen. An der zweiflügligen Balkontür an der Rückseite des Hauses habe schon vor dem Brand an einem Flügel die Verglasung gefehlt (vgl. dazu Lichtbild PA 436, das nach dem Brand aufgenommen ist, aber dem Zustand vor dem Brand entsprechen soll). Es handle sich um eine bloße Vermutung des Zeugen SV1, dass sich ein dritter Schlüssel noch im Besitz der Klägerin oder ihres Mannes befunden habe. Möglicherweise sei dieser Schlüssel auch durch die Kinder, die verschiedentlich in das Hotel eingedrungen seien, entwendet worden. Die Klägerin habe das aber nicht bemerkt. Eine weitere Einstiegsmöglichkeit habe das an der Gebäuderückseite befindliche Aluminiumgerüst dargestellt (vgl. GO, LiBi-Mappe, S.4 und Gutachten SV1, S. 93, 96). Auch die Luke 65 (GO, Gutachten SV1, S. 98, 99), die nur mit einem Fliegendraht abgedeckt gewesen sei, habe zum Einstieg dienen können. Ob erst die Feuerwehr den Fliegendraht beschädigt habe, stehe nicht fest. Der Zeuge SV1 habe auch nicht überzeugend ausgeschlossen, dass das Fenster F3 (GO, Gutachten SV1, S. 37) nicht zum Einsteigen benutzt worden sei. Der Zeuge gehe in seinem Gutachten noch davon aus, dass die Feuerwehr die Haupteingangstür verschlossen angetroffen habe (GO, Gutachten SV1, S. 14), während es in der Stellungnahme vom 14.3.2001 (PA 182) heiße, die Tür sei unverschlossen gewesen. Schließlich sei es denkbar, dass Spuren eines gewaltsamen Einsteigens durch den Geräteeinsatz der Feuerwehr verwischt worden seien. Die Klägerin bezweifelt weiterhin, dass überhaupt eine Brandstiftung vorliege, da zunächst als Ursache ein Deckenfluter angenommen worden sei und im Ermittlungsverfahren eine Zeugin ausgesagt habe, dass eine Leuchtkugel Richtung Hotel abgefeuert worden sei (PA 459b; EA 433). Jedenfalls habe der Zeuge Z1 das Hotel vor seiner Abfahrt nach O3 verschlossen (Zeuge Z1; PA 459a,c); selbst wenn es nicht so sei, sei dies der Klägerin nicht zuzurechnen. Selbst wenn es vor dem Brand zur Wegnahme eines passenden Schlüssels durch Kinderbanden gekommen sein könne, hätten doch die Klägerin und ihr Ehemann jedenfalls davon nichts gewusst (PA 459b). Einer Verwertung der von der Beklagten veranlassten Stellungnahme des Zeugen SV1 vom 6.5.2004 (PA 486) zu den Einwänden der Klägerin gegen dessen Gutachten vom 14.11.2000 hat die Klägerin widersprochen; es sei zu prüfen, ob der „gerichtlich bereits tätig gewordene Sachverständige“ damit nicht als befangen anzusehen sei, so dass auch seine erstinstanzliche Aussage nicht mehr zu verwerten sei.
7 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie begründet ihre Leistungsfreiheit jetzt vor allem damit, dass die Klägerin Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass Schlüssel gestohlen worden und unbekannte Täter in das Hotel eingedrungen seien. Dass es sich bei den entwendeten Schüsseln auch um zu den Eingangstüren passende Schlüssel gehandelt habe und dies der Klägerin bekannt gewesen sei, sei der Aussage des Zeugen Z1 im Ermittlungsverfahren am 21.12.2000 (EA 406 ff.) zu entnehmen. Es sei vor dem Brand auch nicht zu einem gewaltsamen Eindringen in das Gebäude gekommen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Ermittlungsergebnis im Vermerk vom 21.11.2000 (EA 220) und zu den von der Klägerin erwogenen Möglichkeiten, dass ein Eindringen oder Einsteigen denkbar sei, auf die Stellungnahme des Zeugen SV1, die er in ihrem Auftrag unter dem 6.5.2004 abgegeben hat (PA 486). Daher sei anzunehmen, bestehe aber jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Brandleger die Eingangstür mit einem passenden Schlüssel geöffnet habe. Dies habe verhindert werden können, wenn die Klägerin vorher die Schließzylinder ausgetauscht hätte. Dass diese Gefahrerhöhung für den Schadensfall nicht ursächlich gewesen sei, werde die Klägerin nicht beweisen können. Die Beklagte wendet sich auch gegen das erneute Bestreiten, dass Brandstiftung vorliege, nachdem mittlerweile ein in den Parallelprozessen eingeholtes bzw. verwendetes Gutachten des Sachverständigen SV3 die Brandstiftung abermals bestätigt habe. Im übrigen wiederholt die Beklagte die auch erstinstanzlich für ihre Leistungsfreiheit geltend gemachten Gründe und nimmt dazu auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
8 Das Gericht hat über die Frage, wie viele zu den vorderen Eingangstüren passende Schlüssel nach dem Brand vorhanden waren, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, SV1 und Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 7.10. und 2.12.2004 Bezug genommen.
9 Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagten haben der Klägerin wegen des Brandschadens vom ...8.2000 die vertraglich versprochene Entschädigungsleistung zu erbringen. An der entsprechenden Feststellung hat die Klägerin ein rechtliches Interesse. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Beklagten auf die bloße Feststellung dieser Verpflichtung hin sich zur bedingungsgemäßen Regulierung unter Berücksichtigung der Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger und nach Maßgabe der an sich nicht streitigen Höhe der Entschädigung verstehen werden. Soweit die Beklagten zu Zahlungen verurteilt werden, haben diese Ansprüche der Klägerin ihre Wurzel darin, dass die Beklagten durch ihre unberechtigte Leistungsverweigerung in Verzug geraten sind und der Klägerin dadurch Schäden entstanden sind, die ihr bei unverzüglicher Leistung nicht entstanden wären. Es wäre nämlich bei rechtzeitiger Leistung nicht zur Kündigung des Kredits durch die C-Bank und damit auch nicht zur Vorfälligkeitsentschädigung gekommen; eben sowenig hätte die Klägerin behördliche Gebühren und Auslagen tragen müssen, die bei der Durchführung der Ersatzvornahme entstanden sind. Denn den Abriss der beschädigten Gebäudeteile hätte die Klägerin dann selbst beauftragen können. Das Berufungsgericht vermag dem angefochtenen Urteil auch nicht im Ergebnis zu folgen. Dabei mag offen bleiben, ob der Zeuge Z1 als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist. Dafür spricht allerdings die Aufgabenverteilung zwischen den Eheleuten, insbesondere, dass der Zeuge Z1 den Hotelbetrieb anpachten sollte, um eine günstigere Haftungssituation zu erreichen, dass die Klägerin ihrem Mann vor allem die technische Betreuung des Gebäudes vollständig überlassen hat und dass während der Abwesenheit der Klägerin nur ihr Mann die Obhut über das Hotel wahrgenommen hat.
10 Jedenfalls liegt eine erhebliche Gefahrerhöhung nicht vor. Die Gefahr ist erhöht, wenn sich nach Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände geändert haben, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher machen. Dabei ist nicht isoliert auf einzelne gefahrändernde Umstände abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Abwägung aller Umstände, auch solcher, die die Gefahrmindern, insgesamt von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls auszugehen ist. Eine gewisse Gefahrerhöhung für das Brandstiftungsrisiko könnte darin gesehen werden, dass ein für ein Gebäude passender Schlüssel in unbefugte Hände gelangt. Naheliegend ist dies, anders als möglicherweise in der Versicherung gegen Diebstahl, nicht. Der Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung oder der groben Fahrlässigkeit wegen Nichtbetätigung von Sicherungseinrichtungen wird hauptsächlich in der Hausratversicherung unter dem Gesichtspunkt des erhöhten Diebstahlsrisikos diskutiert (vgl. z.B. Prölss/Martin, 27. Aufl., § 23 Rdn. 25). In der Feuerversicherung findet sich nichts dergleichen (vgl. Prölss/Martin aaO Rdn. 21). Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Zugangsmöglichkeit für unbekannte Dritte als Risiko z.B. im Hinblick auf eine Brandstiftung aus bloßer Zerstörungswut angesehen werden könnte, ist dies für das hier zu beurteilende Gebäude äußerst fraglich. Ein Hotel ist ohnehin für eine Vielzahl fremder Menschen zugänglich. Gäste erhalten Schlüssel, damit sie nachts eintreten können. Wie sie sonst mit den Schlüsseln verfahren, ist nicht kontrollierbar. Schon deshalb ist nicht überzeugend zu begründen, dass ein in fremder Hand befindlicher Schlüssel das Risiko einer Brandstiftung erheblich (§ 29 VVG) erhöht. Ein stillgelegtes bzw. noch nicht wieder in Betrieb genommenes Hotel birgt zwar wie jedes unbewohnte Haus die Gefahr, dass der Leerstand zum unbefugten Zutritt missbraucht wird und dass dabei auch gezündelt oder absichtlich Feuer gelegt wird. Diese Gefahr bestand aber bereits bei Abschluss des Vertrages, da die Beklagten das Hotel in eben diesem brach liegenden Zustand versichert haben. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden die leichten Zugangsmöglichkeiten durch die Terrassentür (T 49) und die Luke 65. Gegenüber diesem Zustand hat die Klägerin eine Verbesserung herbeigeführt. Denn die Terrassentür ist mit Hilfe der Querholmen verbarrikadiert worden. Das Objekt war seit dem Einzug der Klägerin auch wieder bewohnt und ist schon deshalb erheblich sicherer als ein unbewohntes Haus. Anders als während der Zwangsverwaltung wurde es nicht nur einmal pro Woche (EA 152) kontrolliert, sondern selbst während des Aufenthalts der Klägerin in O3 beinahe täglich, da der Zeuge Z1 dem Hotel nicht mehrere Tage fern blieb. Es steht auch nicht fest, dass ein Schlüssel zur Tür T 18 in fremde Hände gelangt ist. Denn vier passende Schlüssel, darunter ein Generalschlüssel, wurden unter den im Büro aufbewahrten Schlüsseln in einer Kiste oder Schublade gefunden, wie der Zeuge Sv1 glaubhaft bekundet hat. Im Ermittlungsverfahren hatte einer der Jungendlichen ausgesagt, den innen in der Tür T 18 steckenden Schlüssel abgezogen, vorübergehend an sich genommen und auf Drängen seiner Mutter wieder im Hotel abgelegt zu haben. Dass er den Schlüssel, der sich vorher nicht im Büro befand, gerade dort abgelegt haben sollte, hat der Jugendliche nicht bekundet; das erscheint auch nicht naheliegend. Der Verbleib dieses Schlüssels ist ungeklärt. Es kann daher auch nicht gesagt werden, er habe sich vor dem Brand im Besitz unbefugter Personen befunden. Ob der zur Eingangstür T 5 passende Schlüssel, der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht sichergestellt werden konnte, in fremde Hände gelangt ist, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man dies annähme und darin eine relevante Gefahrerhöhung sehen wollte, könnte doch nicht festgestellt werden, dass dies der Klägerin oder ihrem Mann bekannt war. Nur bei Kenntnis der Gefahrerhöhung tritt aber die in § 23 V\JG angeordnete Rechtsfolge ein. Aus der Aussage des Zeugen Z1 und der Klägerin vom 21.12.2000 (EA 413, 402) folgt nicht, dass sie gewusst haben, dass ein Schlüssel für die Hauseingangstür (T 5) entwendet wurde. Der Vernehmungsbeamte hat den Eheleuten als Ergebnis der Ermittlungen vorgehalten, es stehe fest, dass Schlüssel entwendet worden seien, die den Zugang zum Hotel ermöglichten, und dass die Eheleute dies gewusst hätten. Wie er zu dieser Erkenntnis gelangte, erschließt sich aus dem Ergebnis der Ermittlungen nicht. Von dem Schlüssel für die Tür T 18 stand aufgrund des Ergebnisses der Vernehmungen der Jugendlichen nur fest, dass er vorübergehend in fremdem Besitz war, und zwar im März 2000 (EA 327). Dass weitere für die Eingangstüren passenden Schlüssel entwendet wurden, haben die Jugendlichen nicht eingeräumt; zu welchen Schlössern - außer zum Tresor - die mehreren Schlüssel gehörten, die einer der Jugendlichen mitgenommen hatte, ist nicht geklärt. Dagegen haben aber einzelne Jugendliche positiv bestätigt, es sei ihnen, obwohl sie diverse auf Schlüsselbrettern befindliche Schlüssel ausprobiert hätten, nicht gelungen, einen zur Tür T 5 passenden Schlüssel zu finden. Die Eheleute G haben sich zu der Feststellung des Vernehmungsbeamten nicht ausdrücklich geäußert. Der Zeuge Z1 hat lediglich bekundet, dass er der Meinung gewesen sei, dass die Hotelzimmerschlüssel auch zur Eingangstür passen. Dagegen hat er in seiner Vernehmung am 31.10.2000 (EA 128, 129) seinen Kenntnisstand wesentlich genauer beschrieben. Er könne nicht mit Gewissheit sagen, ob einer der abhanden gekommenen Schlüssel für die Eingangstüren gepasst habe. Dass die Hotelzimmerschlüssel für die Eingangstür passten, hatte der Zeuge Z1 vermutet, dies aber nicht überprüft (EA 129). Diese Annahme kann auch nicht richtig gewesen sein. Denn zum Schloss der Tür T 5 passten nur drei Schlüssel, die nicht zur Schließanlage gehörten (PA 182 ff., dort 186; EA 153). Über den dritten dieser Schlüssel haben die Eheleute gegenüber dem Regulierer der B schon am 31.8.2000 angegeben, dieser sei im Büro als Reserve aufbewahrt worden; ob er noch vorhanden sei, wüssten sie nicht (AO 232). Diesen Aufbewahrungsort hat der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin in diesem Verfahren nochmals bestätigt; er hat ferner bekundet, sich zu einem nach den Einbrüchen der Jugendlichen liegenden Zeitpunkt vergewissert zu haben, dass dieser Schlüssel noch vorhanden war. Ob dies glaubhaft ist, mag dahin gestellt sein. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht das Gegenteil festgestellt werden. Dass der Zeuge Z1 bei den oben genannten polizeilichen Vernehmungen es selbst im Nachhinein als ein Versäumnis bewertete, die Schließanlage nicht ausgetauscht zu haben, bedeutet nicht, dass er Kenntnis davon hatte, dass der Schlüssel zur Tor T 5 fehlte. Es handelt sich um eine allgemeine Einschätzung, die dem Zeugen durch Vorhalte nahe gelegt wurde. Der Schlüssel kann nach allem unbemerkt vor dem Brand entwendet worden sein. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass er erst nach dem Brand abhanden gekommen ist, da feststeht, dass aus dem Büroraum Jugendliche noch nach dem Brand Schmuck der Klägerin entwendet haben und daher möglich erscheint, dass dabei noch andere Dinge, und sei es nur anlässlich des Durchsuchens nach anderen stehlenswerten Gegenständen, weggekommen sind. Eine gezielte, zeitnahe Nachsuche haben die Polizei bzw. der Zeuge SV1 erst am 6.11.2000 unternommen (EA 161).
11 Die Klägerin bzw. ihr Ehemann haben den Versicherungsfall auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Zeuge Z1 entgegen seiner Bekundung bei Antritt der Rückfahrt nach O3 am Sonntag Nachmittag des …8.2004 vergessen hat, die Hoteltür abzuschließen, so dass jedermann die nur mit einer Rollfalle versehene Tür öffnen konnte, könnte darin keine grobfahrlässige Herbeiführung einer Brandstiftung gesehen werden. Ein einmalig über Nacht offen stehendes Haus mag wegen der günstigen Gelegenheit Diebe einladen. Wer dagegen Feuer legen will, wird nicht gezielt ein offenes Gebäude suchen, in dem er seinen Zweck verwirklichen kann. Sein Haus abzuschließen, gehört daher nicht zu den jedermann ohne weiteres einleuchtenden Vorsichtsmaßnahmen gegen Feuersgefahr. Überdies steht auch nicht fest, dass die Täter durch die Tür 15 das Hotel betreten haben. Spuren eines gewaltsamen Eindringens, insbesondere Hebelspuren an Fenstern oder Türen, haben die Polizei und der Zeuge SV1 in seinem für die B erstatteten Gutachten zwar nicht feststellen können. Damit kann die Möglichkeit, dass die Täter eingestiegen sind, aber nicht ausgeschlossen werden. Die Fenster und der Balkon im zweiten Obergeschoss an der rückwärtigen Gebäudeseite waren nach dem Brand so stark zerstört, dass sie nicht mehr näher untersucht werden konnten, zumal sie aufgrund des Brandschadens im Inneren des Gebäudes für den Zeugen SV1 teilweise unerreichbar waren. Anlässlich der von dem Zeugen Z1 durchgeführten Fassadensanierung war an dieser Gebäuderückseite ein fahrbares Gerüst aufgestellt; außerdem waren noch Gerüstleitern zur Erweiterung dieses Gerüsts vorhanden (vgl. GO, Gutachten SV1 Lichtbilder Nr. 93, 89, 85, 78,77). Es ist daher möglich, dass unbekannte Täter über diese Fenster (F 52-54, 56,57) oder über den Balkon (T 55) sich Zutritt zum Hotelgebäude verschafft haben und Aufbruchspuren, weil die Fenster und Türen in diesem Bereich fast vollständig verbrannt sind, nicht mehr festgestellt werden können, zumal ja auch der Versuch nicht unternommen wurde. Soweit der Zeuge SV1 darauf hingewiesen hat, die langen Leitern, die an das Gebäude angestellt waren, seien von der Feuerwehr benutzt worden, wird dies sicherlich zutreffen. Die Möglichkeit, über das Gerüst in das Gebäude zu gelangen, bleibt davon unberührt. Nicht überzeugend ist es auch, dass der Zeuge SV1 ein Einsteigen durch das halbmondförmige Fenster KGF 3 (vgl. dazu GO, Gutachten SV1 Lichtbilder Nr. 11, 12, 13, 14 und Spurenbericht EA 42) für ausgeschlossen hält. Dem polizeilichen Bericht ist zu entnehmen, dass unterhalb der Fensteröffnung ein halbmondförmiger, in der Mitte gebrochener Holzausschnitt gefunden wurde. Dazu haben die Polizeibeamten bemerkt, das Fenster sei von der Feuerwehr nicht geöffnet worden. Somit liegt also in beschädigtes Fenster vor, das als eine Spur gewaltsamen Eindringens interpretiert werden könnte. Diese Holzklappe muss später wieder in Stand gesetzt worden sein, denn als der Zeuge SV1 sie fotografierte, befand sie sich wieder in den Angeln (Lichtbild 13). Dass durch diese Öffnung niemand eingestiegen ist, schließt der Zeuge SV1 aus der unversehrten Staubschicht auf der unter der Decke in der Nähe dieses Fensters verlaufenden Abflussrohren (Lichtbilder Nr. 13,14). Es ist aber nicht zwingend, dass eine Person, die durch diese Öffnung einsteigt, dabei zwangsläufig diese Rohre berühren musste. Das der Fensteröffnung nächste Rohr verläuft nicht etwa parallel zur Wand unterhalb des Fensters, sondern führt im rechten Winkel zur Wand und mündet dort in einen Mauerdurchbruch, der sich nicht mitten unter dem Fenster befindet, sondern von innen gesehen nach rechts versetzt ist (vgl. Lichtbild 12, 13), so dass man an der linken Seite vorbei kann, ohne das Rohr zu berühren. Aus dem Kellerraum, zu dem das Fenster führt, gelangt man in das Erdgeschoss (GO Gutachten SV1, S. 2, 3) und von dort auch zu den Hotelzimmern, wo der Brand ausgebrochen war.
12 Das Gericht kann auch nicht der Gesamtheit der Umstände mit einer Zweifeln Schweigen gebietenden, für das praktische Leben ausreichenden Sicherheit entnehmen, dass die Klägerin oder ihr Mann oder beide gemeinsam die Brandstiftung vorgenommen oder veranlasst haben.
13 Daran, dass überhaupt eine Brandstiftung stattgefunden hat, hat das Gericht allerdings keinen Zweifel. Der im Parallelverfahren tätig gewordene Sachverständige SV3 hat wie schon die anderen im Ermittlungsverfahren tätigen Sachverständigen aufgrund der Brandspuren zwei voneinander unabhängige Brandherde mit Sicherheit ausmachen können und lediglich wegen eines dritten Brandherdes noch Zweifel gehabt. Wenn zwei voneinander unabhängige Brandherde vorliegen, spricht das dafür, dass sie künstlich gelegt worden sind; dass zufällig zur selben Zeit aus technischen Gründen an zwei verschiedenen Stellen Feuer entsteht, ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen. Das fortgesetzte Bestreiten der Klägerin zu diesem Punkt ist unverständlich. Dass weder der Deckenfluter noch eine Leuchtkugel die Brandursache gewesen sein können, haben die Sachverständigen überzeugend dargelegt.
14 Die Klägerin kann ein Brandstiftungsmotiv gehabt haben. Sie hat das Objekt preiswert ersteigert. Schon die Zeitwertentschädigung übersteigt die aufgenommenen Kredite. Hinzu kommt, dass die Liquidität mit fortschreitender Verschiebung der Eröffnung dahinschmolz, während zugleich das gegen die Eheleute gerichtete Verfahren aus dem O2-Projekt seinen Fortgang nahm und auch Steuern unbezahlt blieben (PA 236). Richtig ist auch, dass die Renovierung langsam voranschritt, nicht energisch vorangetrieben wurde, so dass das Sommergeschäft verloren wurde. Dies ist auch deshalb unverständlich, weil der von der Unternehmensberatung ausgearbeitete Liquiditätsplan Einnahmen, also eine Eröffnung, schon im Sommer vorsah. Richtig ist aber auch, dass die Hauptsaison die Weinlese ist (AO 104), die bei Eröffnung im September noch nicht verloren war. Gegen eine ernsthafte Eröffnungsabsicht spricht, dass eine werbende Tätigkeit außer der Kontaktierung einer Vermittlungsagentur, die Busreisegesellschaften vermittelt, nicht stattgefunden hat. Auch der von dem Landgericht Köln im Parallelverfahren in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte Punkt begründet Zweifel an den redlichen Absichten der Klägerin und ihres Mannes. Denn konkrete Schritte zur Aufnahme des Betriebs, nämlich Auswahl oder Verpflichtung von Personal, Absprachen mit Lieferanten hatten bis zum Brandereignis nicht stattgefunden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Ehemanns der Klägerin im Ermittlungsverfahren, er habe die Schlüsselverhältnisse des Hotels gar nicht richtig gekannt. Wenn Gästen noch nicht einmal ein zuverlässig passender Zimmerschlüssel ausgehändigt werden konnte, kann bezweifelt werden, ob eine baldige Eröffnung wirklich geplant und ernsthaft angegangen wurde. Unmaßgeblich erscheint dagegen der Eindruck der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin Z2, die Beklagte habe ihr eine Besichtigung des Hotels verwehrt. Aus einem solchen stark subjektiv geprägten Eindruck können keine der Klägerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Was den Renovierungsbedarf angeht, ist der Verdacht der Beklagten, die Klägerin und ihr Mann hätten wegen des Umfangs der erforderlichen Arbeiten diese weder finanzieren noch selbst bewältigen können, dagegen unberechtigt. Die Mitarbeiter der Bank haben den Zustand des Hotels als einfach, aber weitgehend ordentlich geschildert, so dass jedenfalls keine umfassende Innenrenovierung erforderlich war (PA 370 ff.). Ein früherer Verwalter (RA M; EA 264) hat das Objekt, insbesondere die Leitungen, zwar für erneuerungsbedürftig gehalten. Dass dies wünschenswert gewesen wäre, bedeutet aber noch nicht, dass die Klägerin nicht zunächst das Hotel in Betrieb nehmen und weitere Modernisierungsmaßnahmen nach und nach erledigen konnte. Das Gericht misst dem Verdacht, den die objektiv mit einer auf baldige Eröffnung angelegten Vorbereitung kaum vereinbaren Umstände gegen die Klägerin begründen, kein ausreichendes Gewicht bei, um sich von einer Brandstiftung überzeugen zu können. Dass die Klägerin und ihr Mann ihre Geschäfte nicht wie typische sorgfältige Kaufleute führen, ergibt sich aus ihrer Vergangenheit. Auch die unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute sind nicht erst mit dem Projekt in O1 entstanden. Die Eheleute haben sich schon seit Jahren mit einzelnen Projekten über Wasser gehalten, deren Ertragsfähigkeit ex ante fragwürdig zu sein scheint und die es mit sich bringen, dass einzelne Gläubiger länger hingehalten werden oder sogar im Vollstreckungswege ihr Heil suchen müssen. Zum Beispiel hat der Zeuge Z1 eingeräumt, mit dem Versuch, sich als Bauträger zu betätigen, gescheitert zu sein. Gleichwohl hatten es die Klägerin und ihr Mann bislang vermocht, ihre Verhältnisse weitgehend ausgeglichen zu gestalten, waren nicht in Vermögensverfall geraten und hatten ein nicht unbeträchtliches Eigenkapital in das Vorhaben in O1 eingebracht. Sie waren auch bereits im Gaststättengewerbe tätig, hatten also gewisse Erfahrung, so dass es nicht ausgeschlossen ist, dass sie einen Betrieb auch kurzfristig in Gang bringen konnten. Das relativiert die eingangs geschilderte Motivlage und kann erklären, dass das Geschäftsgebaren der Klägerin nicht so ist, wie man es von einem seriösen Hotelier möglicherweise erwarten würde.
15 Dass der Zeuge Z1 schon einmal mit einer Gaststätte einen Brandschaden erlitten hat (AO 309 ff.), ist dagegen belanglos. Die damaligen Ermittlungen ergaben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt die Brandursache war. Dass die Klägerin diesen Schaden der B nicht mitgeteilt hat, weil sie davon Nachteile befürchtete (EA 403), mag — was in dem hier gegen einen anderen Versicherer gerichteten Verfahren nicht interessiert — gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten im Verhältnis zur B verstoßen. Unverständlich ist das Verhalten nicht, denn der Klägerin kann ja daran gelegen gewesen sein, einer Regulierungsverzögerung entgegen zu wirken und den — aus ihrer Sicht unberechtigten - Verdacht einer auffälligen Häufung von Brandereignissen gar nicht erst aufkommen zu lassen. Jedenfalls liegt diese Absicht nahe, ohne dass damit der Verdacht geweckt würde, die Klägerin sei auch Urheberin der Brandstiftung. Welche Schlüsse daraus, dass die Klägerin Sachversicherungen bereits wegen Blitz- und Sturmschäden in Anspruch genommen hat, gezogen werden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht, weil solche Schadensereignisse — anders als Brände durch Brandstiftung— nicht willentlich herbeigeführt werden können, ihre Häufung daher von vornherein keinen Rückschluss auf eine vorsätzliche Herbeiführung solcher Versicherungsfälle zulässt. Dass Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin anhängig gewesen sind, ist ohne Bedeutung. Zu einer Verurteilung haben sie nicht geführt. Schon deshalb können daraus keine für die Klägerin ungünstigen Schlüsse gezogen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass entscheidende Gründe der kurzfristigen Erteilung einer zumindest vorläufigen Konzession entgegenstanden; jedenfalls hat die zuständige Behörde Hindernisse, die nicht kurzfristig behebbar wären, nicht geltend gemacht. Dass die Klägerin Schwarzarbeiter bei der Renovierung des Hotels beschäftigt hat, ist — ohne dies zu bagatellisieren — kaum geeignet, ihre Zuverlässigkeit zu Führung eines Hotelbetriebs so nachhaltig in Zweifel zu ziehen, dass dies zur Verweigerung einer Konzession hätte führen können. Steuerrückstände betrafen jedenfalls nicht Umsatzsteuern, deren zuverlässige Abführung bei der Konzessionsentscheidung erheblich sein mag. Verdächtig sind die Klägerin und ihr Mann auch nicht deshalb, weil in der Verhandlungsniederschrift über die Unterredung mit dem Regulierer der B vom Austausch von Schließzylindern gesprochen wird (AO 232). Tatsächlich hat der Zeuge Z1 nur die Rosetten über den Zylindern (als „Schließbleche“ bezeichnet) erneuert, damit die Zylinder nicht überstehen. Die Wortwahl in der Niederschrift hat der Zeuge nachvollziehbar als Missverständnis des Versicherungsvertreters bezeichnet (EA 413). Man kann auch nicht auf betrügerische Absichten und daraus wieder insgesamt auf Unredlichkeit der Eheleute G schließen, weil sie einen Kellerraum (EA 104,118), den sie nach dem Brand angemietet und in dem sie Hausrat und Teile der Puppensammlung der Klägerin gelagert hatten, der Polizei bei der Durchsuchung nicht offenbarten. Die Beklagte nimmt daran Anstoß, dass die Klägerin am Tag nach diesem Ereignis ihre Hausratschadenaufstellung korrigierte, weil sie einen Teil der als zerstört gemeldeten Wintergarderobe in anderen Kisten wieder aufgefunden habe (PA 188) und will daraus schließen, die Klägerin sei durch die polizeiliche Entdeckung dieses Raums beim Betrug ertappt worden, den sie mit der Korrektur der Schadenaufstellung aus der Welt habe schaffen wollen. Im Ermittlungsverfahren hat der Versicherer aber mitgeteilt, dass keine Gegenstände aus diesem Kellerraum als verloren gemeldet worden waren (EA 522). Dies berücksichtigt die Beklagte nicht. Entscheidende verdachtsbegründende Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Aufenthalt der Klägerin in O3, den Fahrten des Ehemanns der Klägerin an diesen Ort und aus seinem Aussageverhalten über diese Fahrten. Jedenfalls ist das Fehlen eines Alibis noch kein ausreichendes Indiz für eine Tatbeteiligung. Richtig ist zwar, dass sich das Hotelpersonal an die Anwesenheit der Klägerin und ihres Ehemanns und an das Fahrzeug während der Brandnacht nicht erinnerte (EA 168-202). Es ist aber auch niemandem aufgefallen, dass in der Nacht oder am Abend jemand gekommen oder gegangen ist. Außerdem wurden doch jedenfalls zwei Abendessen und zwei Getränke bezahlt, außerdem die zusätzliche Übernachtung mit Frühstück (EA 134). Dies spricht dafür, dass diese Leistungen auch bestellt und entgegen genommen wurden, der Zeuge Z1 also am Abend des ...8. und am Morgen des ...8. in O3 war. Es wäre aber hochverdächtig, wenn feststünde, dass die Angaben zum Verhalten um den Brandzeitpunkt herum falsch sind. In diesem Sinne ist es von Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, mit dem Tanken am ...8.2000 in O4 (PA 304) sei der Tank des Fahrzeugs des Zeugen Z1 voll gewesen. Denn dann wäre es richtig, dass der Wagen nicht die ganze Nacht in O3 gestanden haben kann. Denn hätte er gestanden, wäre es nicht möglich, dass der Zeuge Z1 am nächsten Morgen, dem ...8.2000, wieder 27 Liter zutankte, und zwar noch in der Nähe von O3 (O5 oder O6, PA 304), also nach einer Fahrt von knapp 30 Kilometern. Den Beweis, dass der Zeuge Z1 am ...8.2000 abends voll getankt hat, kann die Beklagte aber nicht führen. Die Überlegungen der Polizei, wie sie sich aus dem Vermerk zum Bewegungsbild (EA 242 -246) ergeben, bieten kein eindeutiges Ergebnis, weil im Nachhinein für keinen der Tankvorgänge gesichert erscheint, wann der Tank voll gewesen ist. Auch die entfernungsabhängig errechneten Verbrauchszahlen sind unsicher, weil der Verbrauch je nach Fahrweise schwanken kann. Sogar der Tankzettel spricht gegen ein Volltanken. Denn es ist für einen Betrag von DM 60,02 getankt worden. Ein solcher um Pfennigbeträge über einer glatten Zahl liegender Betrag entsteht häufig, wenn für einen glatten Betrag getankt werden soll, der Tankvorgang aber nicht ganz genau bei der runden Summe abgebrochen wird, sondern versehentlich noch um ein, zwei Pfennig (bzw. Cent) weiterläuft. Solche glatten Beträge steuern Autofahrer aber gerade an, wenn sie für einen vordefinierten Betrag und nicht einfach voll tanken wollen. Es ist auch nicht ganz unverständlich, dass der Zeuge Z1, auf das zweimalige Tanken am Abend des ... und Morgen des ...8.2000 im Ermittlungsverfahren angesprochen, dafür zunächst keine Erklärung hatte (EA 411) und erst in den Vernehmungen in einem der Parallelverfahren als Zeuge mit der Erklärung hervorgetreten ist, er habe am ...8.2000 abends nicht voll getankt, weil er nicht genug Bargeld dabei gehabt habe, habe aber nachtanken wollen, weil er der Tankuhr nicht getraut und angesichts der zurückgelegten Gesamtstrecke gezweifelt habe, ob das Benzin noch bis O3 reiche (PA 314 f.). Das ist deshalb nicht unverständlich, weil der Zeuge in jener Zeit häufig von O1 nach O3 gefahren ist, dabei häufig getankt hat und ein einzelner Tankvorgang ein unbedeutendes Ereignis ist, dem man gewöhnlich in seiner Erinnerung keinen besonderen Raum gibt. Daran ändert sich nichts, nur weil ein einzelner Tankvorgang im Gefüge eines größeren Zusammenhangs plötzlich eine Bedeutung erhält, die ihm im Erleben des Einzelnen vorher nicht zugekommen ist. Es kann daher, wie der Zeuge Z1 dargelegt hat, so gewesen sein; dass er sich erst nach dem polizeilichen Vorhalt mit den Tankzetteln im einzelnen beschäftigt hat und erst dadurch rekonstruieren konnte, welche Bewandtnis es mit dem zweimaligen Tanken hatte.
16 Dass die Klägerin ihren Aufenthalt in O3 als Kur bezeichnete, obwohl es eigentlich ein Urlaubsaufenthalt mit kurärztlich verordneten Anwendungen war, und dass sie diesen Aufenthalt aus „nicht überzeugenden Gründen“ verlängerte, besagt als Indiz für eine Brandstiftung überhaupt nichts. Der Klägerin kann es in O3 gut gefallen haben und deswegen mag sie sich zur Verlängerung entschlossen haben. Dafür im nachhinein „überzeugende“, also rationale Gründe anzugeben, ist kaum möglich. Unverdächtig ist auch, dass die Klägerin nicht sofort am ...8.2000 mit ihrem Mann nach O3 gefahren ist. Bei seiner Abfahrt am Morgen hatte er von dem Feuer noch nichts erfahren, sondern erst unterwegs. Es ist dann ganz verständlich, dass sich zunächst einmal er ein Bild von der Lage machen wollte, bevor er seine Frau mitnahm, da es sich ja bei dem Hotel auch um die derzeitige Wohnung der Eheleute handelte, es also nahe lag, zunächst einmal die Bewohnbarkeit festzustellen (EA 402). Seltsam ist, dies ist der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin weder am ... noch am 15.8.2000 in O3 im Hotel I von dem Unglück, das sie betroffen hatte, gesprochen hat. Das könnte, wie die Beklagte vermutet, damit erklärt werden, dass die Klägerin von der geplanten Brandstiftung nicht überrascht gewesen sein kann. Eben so gut kann dieses Verhalten aber auch mit einer zurückhaltenden Wesensart erklärt werden (EA412). Richtig ist, worauf die Beklagte hinweist, dass der Kläger wechselnde Angaben über den Ablauf seiner Fahrt am ...8.2000 gemacht hat und dass es insgesamt nicht besonders sinnvoll erscheint, wenn er schon seine Frau besuchen wollte, am Sonntag nochmals nach O1 und wieder zurück zu fahren. Die dafür von dem Zeugen Z1 angegebenen Gründe sind, soweit sie eine Notwendigkeit, in O1 nach dem Rechten zu sehen, belegen sollen, seltsam. Der Zeuge Z1 will in Sorge um die Terrassenmöbel seines Hotels gewesen sein, weil er schon einmal bemerkt hatte, dass bei einer Veranstaltung auf der F die Besucher sich hier eigenmächtig Stühle holten. Dass eine solche Veranstaltung stattfand, wusste er aber nicht genau, hätte also die weite Fahrt aus ungewissem Anlass unternommen. Außerdem will er es für erforderlich gehalten haben, die neuen Anpflanzungen zu gießen. Eher nachvollziehbar ist die Angabe, er habe keine Lust gehabt, seine Frau bei den „Anwendungen“, womit ein Besuch im Thermalbad gemeint ist, zu begleiten, weil die anderen Teilnehmer ihm „optisch nicht zusagten“ (PA 368, 314 f., 385). Denn dem lässt sich entnehmen, der Zeuge habe nicht bloß aus ehelichem Pflichtgefühl an einem ihm widerstrebenden Vorhaben teilnehmen wollen und sei deshalb mehr aus Vorwand denn aus zwingendem Grund nach O1 gefahren. Allerdings fällt in diesem Zusammenhang auf, dass Erklärungen dieser Fahrt erst spät gegeben worden sind, obwohl sie, wenn diese Erklärungen zuträfen, naheliegenderweise schon früher hätten geäußert werden können. Der Hinweis der Beklagten, dass diesen Aussagen aufgrund der nachgeschobenen Anreicherung mit gewissen Bedenken zu begegnen sei, trifft daher an sich zu. Dabei muss aber auch bedacht werden, dass die Versuchung groß ist, eine Handlung, über deren Gründe sich ein Zeuge zur Zeit ihrer Vornahme keine besonderen Gedanken gemacht hat, die aber den Argwohn von Ermittlungsbehörden oder Prozessgegnern erweckt, nachträglich mit Gründen zu versehen, die diesen Verdacht zerstreuen sollen, ohne dass man aus dieser Absicht doch gleich auf die Berechtigung des Verdachts schließen dürfte. Ergänzend weist das Gericht auf einen möglicherweise im Ermittlungsverfahren und von der Beklagten nicht ausreichend beachteten Umstand hin. Die unmotiviert erscheinende sonntägliche Fahrt am Sonntag nach O1 und zurück nach O3 hat durch ihre zeitliche Nähe zur Brandstiftung Verdacht erregt. Der Zeuge Z1 hat aber eine ähnliche Fahrt bereits am 7.8.2000 unternommen. Aus den sichergestellten Unterlagen ergibt sich, dass er vom 6. auf den 7. und vom 7. auf den 8.8.2000 in O3 übernachtete (EA 134). Gleichwohl hat er am 7.7.2000 in O8, … getankt (AO 139). Daraus folgt, dass der Zeuge Z1 auch an diesem Tag nur tagsüber von O3 dorthin (mutmaßlich also nach O1) und zurück nach O3 gefahren ist, also einen ähnlich ruhelosen Aufenthalt in O3 verbracht hat wie am …8.2000, ohne dass dies doch mit der Brandstiftung in einen zeitlichen Zusammenhang gebracht werden kann. Hat aber eine solche Fahrt auch in einem unverfänglichen Zeitraum stattgefunden, können aus der Ungewöhnlichkeit dieses Hin- und Herfahrens auch keine weitreichenden Schlüsse gezogen werden. Auch die Zeitangaben zur Hin- und Rückfahrt im Ermittlungsverfahren sind, worauf die Beklagte zurecht hinweist, nicht konstant. Es ist aber eine andere Frage, ob sich daraus schließen lässt, der Zeuge Z1 habe verbergen wollen, dass er am Sonntag noch in O1 gewesen ist. Das ist zu verneinen. Der Zeuge Z1 hat schon bei seiner ersten Vernehmung am ...8.2000 mitgeteilt, am ...8.2000 noch im Hotel gewesen zu sein. Die Angabe, er sei am Sonntag um 11.00 Uhr von O1 nach O3 gefahren, stimmte allerdings nicht; richtig ist, dass der Zeuge erst deutlich später gefahren sein kann, denn er telefonierte noch um 13.23 aus einer Telefonzelle in O7. Es ist aber nicht ersichtlich, welche die wahren Abläufe verdunkelnde Intention der Zeuge mit dieser falschen Angabe verfolgt haben sollte, so dass es sich auch um eine bloße Ungenauigkeit gehandelt haben kann. Dass Zeitangaben unzuverlässig sein können, zeigt die Aussage der Zeugin Z4. Sie hatte im Ermittlungsverfahren als sichere Beobachtung bekundet, dass der Wagen des Ehemanns der Klägerin noch um 16.00 Uhr in O1 gewesen sei (EA 36). Das konnte nach dem von der Klägerin geschilderten Zeitablauf nicht sein, weil ihr Ehemann schon zum gemeinsamen Kaffee Trinken wieder in O3 war, nach ihrer Erinnerung vor 16.00 Uhr (EA 117, 399). Dann musste er aber wesentlich früher als 16.00 Uhr in O1 weggefahren sein. So hat es ihr Ehemann auch dargestellt. Im Parallelprozess hat die Zeugin Z4 ihre Zeitangabe nicht mehr aufrecht erhalten (PA 383). Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die Zeugin die Klägerin begünstigen will, sind aber nicht zu Tage getreten. Insgesamt sind die Angaben des Ehemanns der Klägerin zwar ungenau, haben aber keinen Widerspruch offenbart, der nicht eben damit zwanglos erklärt werden könnte.
17 Verdachtsbegründend wäre es schließlich, wenn die Eingangstür (T 5) bei Ausbruch des Brandes offen gewesen wäre. Das ließe es denkbar erscheinen, dass die Tür von der Klägerin oder ihrem Mann selbst oder mit einem passenden, dem Täter von der Klägerin oder ihrem Mann überlassenen Schlüssel geöffnet wurde. Dass die Eingangstür offen war, kann unterstellt werden. Dafür sprechen auch die bisher gesicherten Beweise. Denn die Spurensicherung hat festgestellt, dass der Riegel der Tür nur 5 mm hervorstand und damit in unverschlossener Stellung sich befand, wie der Zeuge SV1 anschaulich geschildert hat. In verschlossener Stellung ragt der Riegel des nur eintourig zu schließenden Schlosses 16 mm hervor. Dafür, dass die Feuerwehr die Tür gewaltsam öffnen musste, sie also ordnungsgemäß verschlossen gewesen sei, hat die Klägerin zwar weiteren Beweis angetreten (PA 555, 582). Von der Aufnahme dieses Beweises sieht das Gericht ab, da die Frage letztlich offen bleiben kann. Selbst wenn man das Gegenteil zugunsten der Beklagten unterstellt, ergibt sich keine ausreichende Gewissheit für eine Beteiligung der Klägerin und ihres Mannes an der Brandstiftung. Deshalb muss auch der im Ermittlungsverfahren festgehaltenen Beobachtung eines Zeugen, ein Feuerwehrmann habe die Tür eingetreten (EA 208), nicht weiter nachgegangen werden. Das Gericht kann aus dem - unterstellten - Umstand, dass die Tür in der Brandnacht unverschlossen gewesen ist, nicht schließen, dass der Brandstifter sich Zugang zum Gebäude mittels eines passenden Schlüssels verschafft hat. Voraussetzung dafür wäre, dass man sich auf die Aussage des Zeugen Z1, er habe die Tür, als er am Sonntag O1 verließ, abgeschlossen (EA 413, PA 542), verlassen könnte. Wie bei zunächst bedeutungslosen Zeitpunkten handelt es sich aber auch hier um eine alltägliche, sich dem Gedächtnis nicht einprägende Verrichtung, die erst nachträglich Bedeutung erlangt. Eine konkrete Erinnerung an solche alltäglichen Vorgänge besteht daher normalerweise nicht. Mehr als die Versicherung, aus Gewohnheit regelmäßig abzuschließen, wird man daher der Aussage des Zeugen Z1 zu diesem Punkt nicht entnehmen können. Damit vermag jedenfalls das Gericht nicht auszuschließen, dass das Abschließen an diesem Tag versehentlich unterblieben ist. Es steht aber, wie oben schon ausgeführt, auch nicht fest, dass der Brandstifter überhaupt von der Vorderseite des Gebäudes sich Zugang verschafft hat. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter zwar mit einem passenden Schlüssel die Tür geöffnet hat, aber diesen Schlüssel nicht von der Klägerin oder ihrem Mann erhalten, sondern ihn sich eigenmächtig und ohne deren Kenntnis verschafft hat. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der dritte Schlüssel zur Tür T 5 in fremde Hände gelangt ist. Die vernommenen Jugendlichen haben dies zwar verneint; ob sie aber in allem die Wahrheit gesagt haben oder nicht hauptsächlich eher harmlose Vergehen offenbarten, die sie jedenfalls nicht in einen Verdacht, mit der Brandstiftung etwas zu tun zu haben, bringen konnten, kann nicht sicher festgestellt werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Jugendliche, deren Identität nicht bekannt geworden ist, das Hotel aufgesucht haben, ohne dass dies die Klägerin oder ihr Mann bemerkt haben. Dass dies nicht nur eine theoretische Möglichkeit ist, zeigt sich schon daran, dass bereits kurz nach dem Brand schon wieder Jugendliche das Hotel betraten und dort Schmuck aus dem Raum, in dem zuvor der dritte Schlüssel aufbewahrt worden sein soll, entwendeten.
18 Zusammenfassend begründen einzelne Umstände einen gewissen Verdacht, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegen könnte. Er gründet sich am ehesten auf den ungewöhnlichen Umstand, dass die Haustür bei Ausbruch des Brandes nicht abgeschlossen war, und auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute G. Denkbar ist vor allem, dass das mit dem Ankauf des Hotels verbundene Konzept sich schon im Sommer als brüchig erwies, eine Sanierung auf Kosten der Feuerversicherung daher attraktiv erscheinen konnte. Dazu würde passen, dass die Aufnahme des Hotelbetriebs nicht energisch ins Werk gesetzt wurde. Diese Umstände haben aber, wie dargelegt, für sich genommen und auch in ihrer Gesamtheit kein ausreichendes Gewicht und verlieren teils durch andere, nicht nur theoretische Möglichkeiten an Überzeugungskraft. Insgesamt kann das Gericht auf diese Indizien nicht die verantwortliche Überzeugung, es sei zu einer Eigenbrandstiftung gekommen, gründen.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
20 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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