OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-12-21, 6 W 199/04

6 W 199/04Obergericht / Civil Chamber 621.12.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 W 199/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-21

Aktenzeichen: 6 W 199/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1221.6W199.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

nachgehend LG Frankfurt, 27. Oktober 2004, 2-6 O 176/04

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000,-- €

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Vollstreckungsantrag mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen, da die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt ist.

Die einstweilige Verfügung hätte gemäß § 172 ZPO Rechtsanwalt A zugestellt werden müssen, der sich mit der Schutzschrift vom 21.04.2004, beim Landgericht eingegangen am gleichen Tage, als Prozessbevollmächtigter des Antragsgegners bestellt hatte. Dies war für den Antragsteller dadurch erkennbar, dass das Landgericht den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners in das Rubrum der einstweiligen Verfügung aufgenommen hatte. Etwa verbleibende Zweifel über die tatsächliche Bestellung eines Prozessbevollmächtigten hätte der Antragsteller durch eine entsprechende Nachfrage beim Gericht ausräumen können und müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 24.02.1988 - 6 W 58/88; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdz. 320).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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