OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, 2004-12-13, 15 U 47/04

15 U 47/04Obergericht / Civil Chamber 1513.12.2004

Regest

Hat ein Elternteil eines Ehegatten in erheblichem Umfang bei der Herstellung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienwohnheims durch unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen mitgewirkt, kann diesem Elternteil nach Scheitern der Ehe gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Herausgabe des Wertes der erbrachten Leistungen in Höhe der üblichen Vergütung zustehen. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 1 O 294/03

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat — 15 U 47/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-13

Aktenzeichen: 15 U 47/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1213.15U47.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Hat ein Elternteil eines Ehegatten in erheblichem Umfang bei der Herstellung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienwohnheims durch unentgeltlich erbrachte Arbeits- und Dienstleistungen mitgewirkt, kann diesem Elternteil nach Scheitern der Ehe gegen den anderen Ehegatten ein Anspruch auf Herausgabe des Wertes der erbrachten Leistungen in Höhe der üblichen Vergütung zustehen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Marburg, 1 O 294/03

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Wertausgleich für Arbeits- und Dienstleistungen, die er in der Zeit von 1998 bis etwa Mitte des Jahres 2001 für den Neubau eines Wohnhauses auf einem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Grundstück in O1 erbracht hat. Zu der Mitarbeit des Klägers, der den Beruf des Installateurs und Heizungsbauers erlernt hatte bevor er Polizist wurde, kam es, nachdem der Beklagte, der bereits seit Jahren mit der im Jahr 1970 geborenen zweiten Tochter des Klägers zusammenlebte und ihr bereits die Ehe versprochen hatte, diesen um die Mithilfe gebeten hatte, weil er sich anderenfalls das geplante Wohnhaus "nicht leisten" könne. Am 4. Mai 1999 schlossen die Verlobten einen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung, Unterhaltsverzicht und Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung der Ehe vereinbarten. Im Juni 1999, das Bauvorhaben war zu diesem Zeitpunkt etwa zur Hälfte verwirklicht, heirateten die Verlobten. Später bezogen sie das noch nicht vollständig fertig gestellte Haus. Bereits Mitte des Jahres 2001 trennten sich die Eheleute. Bis kurze Zeit vor der Trennung hatte der Kläger noch an der Fertigstellung des Hauses mitgearbeitet. Aufgrund eines im März 2002 gestellten Scheidungsantrages wurde die Ehe alsbald geschieden.

2 Der Kläger hat über die von ihm erbrachten Arbeits- und Dienstleistungen Bautagebuch geführt. Auf der Grundlage der darin enthaltenen Aufzeichnungen verlangt er mit der Klage unter Berücksichtigung einer vom Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlung in Höhe von 7.500 € Wertausgleich in Höhe von noch 18.407,16 € (1689 Arbeitsstunden zu je 15,34 €) zuzüglich Zinsen mit der Begründung, die Geschäftsgrundlage für die von ihm erbrachten Leistungen sei weggefallen. Auch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften sei der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet.

3 Der Beklagte hat den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Jedenfalls, so hat er ausgeführt, sei ein eventueller Anspruch mit der Zahlung von 7.500 € abgegolten.

4 Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Dezember 2003, auf dessen tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 18.407,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19. Oktober 2003 zu zahlen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien sei ein dienstvertragsähnliches Schuldverhältnis mit besonderem familienrechtlichen Charakter dadurch zu Stande gekommen. Die Mitarbeit des Klägers beim Bau des Hauses des Beklagten sei nicht gefälligkeitshalber, sondern habe auf einer vertraglichen Bindung beruht, denn der Beklagte habe sich erkennbar auf die Zusage des Klägers, an dem Bauvorhaben mitzuarbeiten, verlassen. Für ihn hätten bei dem Hausbau auch erhebliche Werte auf dem Spiel gestanden. Geschäftsgrundlage für diese Mitarbeit sei die Erwartung des Fortbestandes der Ehe zwischen den Beklagten und der Tochter des Klägers gewesen. Diese Grundlage seiner mit der Trennung und Scheidung der Eheleute entfallen. Das Risiko des Scheiterns dieser Beziehung sei auch nicht dem Kläger zugewiesenen. Die Klageforderung sei auch der Höhe nach begründet; denn der Beklagte habe den plausiblen Sachvortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise bestritten. Der Einwand, der Kläger habe seine Arbeitsleistung zur Hälfte auch für seine Tochter erbracht, sei unerheblich; denn nach dem zwischen den Eheleuten geschlossenen Ehevertrag sei jede Form des Ausgleichs nach Beendigung der Ehe ausgeschlossen, weshalb dem Beklagten die Arbeitsleistung des Klägers von Anfang an allein zu Gute gekommen sei.

5 Mit der Berufung beanstandet der Beklagte die rechtliche Beurteilung des Landgerichts. Er meint, der Kläger habe die Mitarbeit am Bau nicht aufgrund eines Dienstvertrages, sondern aufgrund eines Werkvertrages erbracht. Dieser Vertrag sei zum Zeitpunkt des Zerwürfnisses der Eheleute bereits erfüllt gewesen. Im Übrigen könne auch nicht von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage die Rede sein; vielmehr habe die Erwartung der Eheschließung ein einseitiges Motiv des Klägers dargestellt, das ihm, dem Beklagten, nicht zur Kenntnis gelangt sei. Der Kläger habe die Leistungen auch nicht etwa für ihn, sondern für seine Tochter erbracht. Jedenfalls habe die Scheidung die Geschäftsgrundlage nicht entfallen lassen. Schließlich bestreitet der Beklagte die Klageforderung auch weiterhin der Höhe nach. Dazu führt er aus, die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle werde zwar nicht bestritten, es müsse aber seine tatsächliche Tätigkeit " dem Grunde und dem Umfang nach " bezweifelt werden. Bezüglich einzelner vom Kläger in seiner Auflistung der erbrachten Leistungen eingestellten Positionen behauptet der Beklagte, diese seien von anderen Handwerkern ausgeführt worden.

6 Der Beklagte beantragt,

7 das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

8 Der Kläger beantragt,

9 die Berufung zurückzuweisen.

10 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

11 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

12 II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; denn das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens im Ergebnis als richtig.

13 Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ergibt sich die Berechtigung der Klageforderung allerdings nicht daraus, dass für die vom Kläger aufgrund eines Dienstvertrages erbrachten Leistungen infolge der Trennung seiner Tochter vom Beklagten und der alsbald nachfolgenden Scheidung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Der konkludente Abschluss eines Dienstvertrages (oder gar Werkvertrages, wie der Beklagte im Berufungsverfahren meint) zwischen den Parteien kann nicht angenommen werden. Der Kläger erbrachte zwar Leistungen, die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages erbracht zu werden pflegen. Der Kläger sollte die von ihm erbetenen Leistungen aber unstreitig unentgeltlich erbringen, weshalb die Parteien sich darüber einig waren, dass die typischerweise im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages vom Dienstherrn bzw. Auftraggeber geschuldete Hauptleistung, nämlich die Zahlung einer Vergütung, gerade nicht gewollt war. Der Kläger wollte mit seinen Leistungen vielmehr dem Beklagten eine kostengünstigere Erstellung des zum Wohnen für die Verlobten - der Beklagte hatte der Tochter des Klägers bereits die Ehe versprochen - und späteren Eheleute bestimmten Wohnhauses ermöglichen. Einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erstrebte er dagegen aus seiner Mitarbeit nicht. Die Annahme eines nur den Kläger als Dienstverpflichteten bzw. Arbeitnehmer einseitig rechtsgeschäftlich zur Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen verpflichtenden Vertrages wäre aber lebensfremd. Die Einordnung der Beziehungen der Parteien als Dienstvertrag wird der hier zu beurteilenden Sach- und Interessenlage auch deshalb nicht gerecht, weil die Parteien offenbar einen klaren Leistungsumfang bezüglich der vom Beklagten erwarteten und vom Kläger zugesagten Mithilfe weder bezüglich der Art der einzelnen Leistungen noch bezüglich der Dauer der Mitarbeit verabredet haben. Es liegen deshalb auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beklagte nach dem Willen der Parteien einen - gegebenenfalls einklagbaren - Anspruch auf konkrete Arbeits- oder Dienstleistungen des Klägers haben sollte. Ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien, mit ihrer Abrede jedenfalls einseitige Hauptleistungspflichten des Klägers zu begründen, ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass für den Beklagten erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen. Denn die Beziehungen der Parteien zueinander wurden vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass der Verlobte der Tochter des Klägers um Mithilfe bei einem Bauvorhaben bat, das ersichtlich beiden Verlobten auf Dauer als Ehewohnung dienen sollte. Hinzu kam, dass der Kläger den Beklagten bereits seit Jahren als Lebensgefährten seiner Tochter kannte, hatte der Beklagte doch in den letzten drei Jahren vor Erwerb des Baugrundstückes in der Dachgeschosswohnung im Haus des Klägers gewohnt. Unter zusammenfassender Würdigung aller Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie Art, Grund und Zweck der unentgeltlich zu erbringenden Leistungen sowie der Interessenlage ergibt sich somit, dass die Mitarbeit des Klägers bei der Verwirklichung des Neubauvorhabens des Beklagten nach den Umständen nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Abrede, sondern auf außerrechtlichen Geltungsgründen beruhte, nämlich darauf, dass er auch aufgrund der über seine Tochter vermittelten nahen Beziehung der Parteien zueinander aus Gefälligkeit bereit war, bei der Verwirklichung des vom Beklagten geplanten Bauvorhabens nach besten Kräften mitzuarbeiten, weil seine in dem zum Wohnen durch die jungen Leute bestimmten Haus verkörperten geldwerten Leistungen der Gemeinschaft der künftigen Eheleute zugutekommen und diese auf Dauer wirtschaftlich stärken sollten.

14 Hiervon ausgehend ergibt sich die Berechtigung der Klageforderung dem Grunde nach aber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB (condictio ob rem). Nach dieser Bestimmung ist der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Für einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung reicht zwar die nur einseitiger Erwartung des Leistenden nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (vgl. BGH NJW 1989,2747 m.w.N.). Eine Willenseinigung über den Zweck der Leistung setzt auch keine ausdrückliche Erklärung der an der Vermögensverschiebung beteiligten Personen voraus; sie kann vielmehr stillschweigend zu Stande kommen. Eine solche stillschweigende Einigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere dies erkennt und durch die Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt. In einem solchen Fall muss der Empfänger, wenn er die Leistung nicht unter der ihm bekannten Voraussetzung annehmen will, dies nach Treu und Glauben offenbaren, andernfalls kommt die von § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung zu Stande (vgl. BGH a. a. O.). So liegt der Fall hier. Nach den dargestellten Umständen musste auch für den Beklagten auf der Hand liegen, dass der Kläger, der Vater seiner Verlobten, nur deswegen bereit war, nach besten Kräften seine fachlichen Fähigkeiten und seine Zeit unentgeltlich für die Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beklagten einzusetzen, weil er erwartete, die seiner Tochter vom Beklagten versprochene Ehe werde geschlossen und dauerhaft sein. Wie bereits angesprochen, verfolgte er nicht nur den Zweck, dem Beklagten die Erstellung des Hauses auf seinem Grundstück zu ermöglichen, vielmehr ging es ihm ersichtlich darum, durch seine im Haus verkörperten geldwerten Leistungen die Gemeinschaft der Verlobten und nach seinen Erwartungen künftigen Eheleute auf Dauer wirtschaftlich zu stärken und auch für seine Tochter einen nachhaltigen Wert zu schaffen, der ihr zwar nicht als Miteigentümerin des Grundstücks, wohl aber durch dauerhafte Nutzung des Hauses zugutekommen sollte. Dem Beklagten kann nicht abgenommen werden, dass er diesen Zweck nicht erkannt habe. Nach den Umständen war ihm nach Überzeugung des Gerichts vielmehr bewusst, dass die Erreichung des dargestellten Zwecks der entscheidende Grund für den Kläger war, seine Mitarbeit zuzusagen und entsprechend dieser Zusage in ganz erheblichem Umfang unentgeltlich Arbeits- und Dienstleistungen zu erbringen; denn dieser Zweck lag nach den Umständen auf der Hand, für einen anderen Zweck war nach den Sachverhalt nichts ersichtlich. Jedenfalls ist weder vom Beklagten schlüssig dargelegt noch sonst erkennbar, welcher andere Grund als das Bestreben des Klägers, auch für seine Tochter im Hinblick auf die bevorstehende Heirat einen dauerhaften Wert zu schaffen, ihn hätte veranlassen sollen, über viele Monate hinweg praktisch seine gesamte freie Arbeitskraft in die Verwirklichung des Bauvorhabens des Beklagten zu investieren.

15 Der vom Kläger mit seinen zu Gunsten des Beklagten erbrachten Leistungen bezweckte Erfolg ist wegen des alsbaldigen Scheiterns der Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten nicht eingetreten. Rechtsfolge ist, dass der Beklagte gem. § 818 Abs. 2 BGB den Wert der Arbeits- und Dienstleistungen des Klägers herauszugeben hat. Deren Wert ist nach der üblichen Vergütung zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1962, 2010 ff. ). Der Kläger kann auch vollen Ausgleich und nicht nur hälftigen Ausgleich des Wertes seiner Leistungen verlangen. Es ist zwar richtig, dass nach den Vorstellungen des Klägers und der damit einhergehenden Zweckbestimmung die von ihm erbrachte Wertschöpfung auch dem Beklagten zugutekommen sollte. Eine Reduzierung des Herausgabeanspruchs des Klägers etwa auf die Hälfte des Wertes der von ihm erbrachten Leistungen ist aber deswegen nicht gerechtfertigt, weil er diese, wie sich nach den Umständen auch für den Beklagten ergab, überhaupt nicht erbracht hätte, wenn er nicht von der Erreichung des Zweckes ausgegangen wäre, sondern vorausgesehen hätte, dass die Ehe alsbald scheitern werde.

16 Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Dafür ist in Übereinstimmung mit der vom Landgericht vertretenen Auffassung von den detaillierten Angaben des Klägers auszugehen, insgesamt mindestens 1689 Stunden am Bauvorhaben des Beklagten gearbeitet zu haben. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren den Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert und damit nicht erheblich bestritten. Auf die an ihn mit der Terminsladung ergangene Aufforderung, sein ohnehin nur auf einzelne Positionen der Aufstellung des Klägers bezogenes pauschales Vorbringen, die entsprechenden Leistungen seien durch Firmen erbracht worden, etwa durch Vorlage von Rechnungen der Bauhandwerker zu substantiieren, hat er nicht reagiert. Auch der vom Landgericht zugebilligte Stundensatz von 30 DM (15,34 €) ist angesichts der Art der Arbeits- und Dienstleistungen des fachlich qualifizierten Klägers nicht zu beanstanden. Das gilt auch, so weit der Kläger Leistungen der Bauaufsicht erbracht hat; denn auch für solche Leistungen ist mindestens eine Vergütung in Höhe des geltend gemachten Stundensatzes üblich.

17 Da nach allem eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision konnte nicht zugelassen werden; denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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