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2 Ss-OWi 411/04•OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen, 2004-12-08, 2 Ss-OWi 411/04
2 Ss-OWi 411/04Obergericht08.12.2004
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 411/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1208.2SS.OWI411.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 79 Abs 6 OWiG, § 24 StVG, § 25 Abs 1 S 1 StVG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 4 BKatV, § 344 Abs 2 S 2 StPO ... mehr
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 125,- € festgesetzt wird und das angeordnete Fahrverbot entfällt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
1 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen eines fahrlässigen „Verstoßes gegen die §§ 37 Abs. 2, 49 StVO" zu einer Geldbuße von 125,-- €. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.
2 Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am ... Oktober 2003 um 11.48 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen, in Stadt1 die … Straße. An der Kreuzung …. ordnete sich der Betroffene in den Linksabbiegerstreifen ein und hielt sein Fahrzeug vor der für ihn Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Als die Lichtzeichenanlage für die Geradeausspur auf „grün“ umschaltete, befolgte der Betroffene in der Annahme, das Grünlicht gelte auch für ihn, nicht die weiterhin für die Linksabbiegerspur Rotlicht anzeigende Ampel und bog links ab, obwohl das Rotlicht zu diesem Zeitpunkt länger als eine Sekunde dauerte.
3 Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er, wie sich aus seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt - er hat den Tatbestand, wie er in dem Urteil mitgeteilt wurde, als zutreffend anerkannt auf den Rechtsfolgenausspruch - Verhängung eines Fahrverbots - beschränkt hat.
4 Der Senat hat mit Beschluss vom 26. November 2004 durch den Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 OWiG n.F. die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen, da es geboten ist, das amtsgerichtliche Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch rechtskräftig. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot wird der Rechtsfolgenausspruch von der Rechtsbeschwerde allerdings in vollem Umfang erfasst.
6 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
7 Zwar ist die formelle Rüge unzulässig, da es an einer Begründung gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO fehlt. Auf die Sachrüge hin war indes der Rechtsfolgenausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, weil das Urteil insoweit rechtlicher Überprüfung nicht standhält.
8 Der Betroffene beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht bei der Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nach Nr. 132.2 des Bußgeldkatalogs (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV) die Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts außer acht gelassen hat.
9 Insoweit hat die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2004 u.a. ausgeführt:
10 „Zwar indiziert die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes i. S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, für den es regelmäßig der Denkzettel - und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 134; 38, 231, 235), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGHSt 38, 125; OLG Hamm NZV 2001, 221 = VRS 98, 392, 593). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen die Verhängung eines Fahrverbots - wie hier - nach § 4 Abs. 1 BKatV in Betracht kommt, ist nämlich auch § 25 Abs. 1 StVG alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung dieser Maßnahme (vgl. BGH NZV 1997, 525 = VRS 94, 221; so auch OLG Frankfurt/Main - 2 Ws (B) 109/98 OWiG -).
11 Nach dieser Vorschrift kann ein Fahrverbot u. a. dann verhängt werden, wenn der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers begangen hat.
12 Die Annahme einer groben Pflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Zuwiderhandlung in objektiver Hinsicht Gewicht zukommt. Sie ist im allgemeinen nur bei abstrakt oder konkret gefährlichen Ordnungswidrigkeiten gerechtfertigt, die immer wieder Ursache schwerer Unfälle bilden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., Rdz. 14 zu § 25 StVG m. w. N.).
13 Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221) die Annahme einer groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Täter auch subjektiv besonders verantwortungslos handelt. Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39).
14 Diese Rechtslage wird durch § 4 Abs. 1 BKatV nicht berührt. Bei diesen Katalogtaten handelt es sich um Regelbeispiele, deren Verwirklichung das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers indiziert (vgl. BGHSt 38, 125, 134), die aber dieses gesetzliche Merkmal des § 25 Abs. 1 StVG nicht etwa ersetzen oder abändern. Insbesondere wird dadurch die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung nicht beseitigt, sondern nur der Begründungsaufwand eingeschränkt (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 198; BGHSt 38,125, 138). Dementsprechend darf auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 4 Abs. 1 BKatV tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung - sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht - ausscheidet.
15 So lag der Fall hier.
16 Zwar beschreiben die Tatbestände, für die § 4 Abs. 1 BKatV das Fahrverbot vorsieht, in objektiver Hinsicht ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind.
17 Ein Regelfall ist gleichwohl zu verneinen, wenn die gesamten Tatumstände so weit von dem typischen, vom Verordnungsgeber ins Auge gefassten Fall des Verkehrsverstoßes abweichen, dass eine grobe Pflichtverletzung i. s. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG im Ergebnis nicht festgestellt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3720).
18 Der durch die 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.10.1991 (BGBl I, 1992) eingeführten Regelung, nach der ein „qualifizierter“ Rotlichtverstoß in der Regel mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, liegt nach der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt [VkBI] 1991, 702) zu Grunde, dass das Rotlicht von Lichtzeichenanlagen von einer nicht unerheblichen Zahl von Fahrzeugführern - häufig im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit - missachtet wird. Diese Art der Vorrangverletzung im Straßenverkehr sei unter anderem deshalb besonders gefährlich, weil andere Verkehrsteilnehmer, und zwar insbesondere Kinder sowie Fußgänger und Radfahrer, in verstärktem Maße auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauen. Es sei deshalb geboten, besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße schärfer zu ahnden als beispielsweise einfache Vorfahrtsverletzungen. Insbesondere sei bei grobem Fehlverhalten die Verhängung eines Fahrverbots erforderlich. Eine abstrakte Gefährdung sei zu unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen missachtet werde, obwohl die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauere (Nr. 34.2). Der Querverkehr (insb. auch Fußgänger) könne sich nach dieser Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZV 1993, 320, 321 ; OLG Hamm VRS 90, 455, 457; KG NZV 2002, 50 = VRS 101, 301; OLG Karlsruhe NJW 2003, 3720).
19 Aus dieser amtlichen Begründung folgt, dass der Rotlichtverstoß regelmäßig dann als grobes Fehlverhalten i. s. von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG zu bewerten ist, wenn der Verkehrsteilnehmer über mehrere Sekunden hinweg unaufmerksam auf eine Rotlicht zeigende Ampel zufährt, diese passiert und dadurch den Querverkehr gefährdet (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2003, 3720).
20 Einen derart gravierenden Verstoß, wie ihn Nr. 34.2 BKatV voraussetzt, hat der Betroffene nicht begangen.
21 Zwar ist die Frage, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach zu werten ist, Sache der tatrichterlichen Würdigung. Nachgeprüft werden kann aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der einfachen Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (vgl. BGH (Z) NZV 2003, 275 ; vgl. auch OLG Hamm VRS 93, 130, 131).
22 Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Betroffene zunächst auf der Linksabbiegespur ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage an und fuhr dann, als die Ampel für die Geradeausspur - trotz fortdauernder Rotphase für die Linksabbieger - auf Grün umschaltete, in der irrigen Annahme, das Grünlicht gelte auch für ihn, in den Kreuzungsbereich ein.
23 Unter diesen Umständen fehlte es an den Voraussetzungen der groben Pflichtverletzung (vgl. BGH (Z) NZV 2003, 275, 276 ). In subjektiver Hinsicht ist lediglich von einem kurzfristigen Versagen auszugehen, das den Handlungsunwert des Verstoßes als weniger gravierend erscheinen lässt (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 176; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206 ; VRS 97, 198, 200; NJW 2003, 3720). Denn der Betroffene ließ sich aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit von dem anfahrenden Geradeausverkehr „mitziehen“ (sog. Mitzieheffekt - vgl. dazu OLG Düsseldorf NZV 1993, 320, 321 ; VRS 85, 139, 140; 85, 470, 471; OLG Hamm NZV 1995, 82 ; 2001, 221; VRS 90, 455; OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; NJW 2003, 3720; BayObLG NZV 1994, 370; KG VRS 101, 301; OLG Koblenz NStZ - RR 2004, 284). Unter dieser Voraussetzung beruhte der Verkehrsverstoß weder auf grober Nachlässigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit (vgl. OLG Hamm VRS 90, 455, 457; KG VRS 101, 301, 302).
24 Da es hier an dem von der Bußgeldkatalogverordnung vorausgesetzten Handlungsunwert der groben Fahrlässigkeit gefehlt hat, wäre der Regeltatbestand selbst dann nicht erfüllt, wenn es zu einem Schaden gekommen wäre (vgl. OLG Hamm VRS 98, 392, 394 = NZV 2001, 221, 222).
25 Es ist deshalb hier unbeachtlich, dass es durch den Verkehrsverstoß des Betroffenen zu einer abstrakten Gefährdung gekommen ist (a. A. BayObLG NZV 2002, 517, 518 ).
26 Die Entscheidungen des BayObLG vom 27.06.2002 (NZV 2002, 517) und des OLG Hamm vom 04.11.1996 (VRS 93, 130, 133) zwingen nicht dazu, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
27 Das BayObLG hat ein Augenblicksversagen im Falle eines auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden sog. Mitzieheffekts bei Missachtung des Rotlichts mit der Begründung verneint, dass die abstrakte Gefährlichkeit auch Bedeutung für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und damit die Bewertung des Ausmaßes der Pflichtverletzung habe (NZV 2002, 517, 518).
28 Nach der Auffassung des OLG Hamm liegt auch in Fällen, in denen der Rotlichtverstoß auf einem „Mitzieheffekt“ beruht, ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor (vgl. VRS 93, 130, 133).
29 Gleichwohl ist eine Vorlage an den BGH - wie es der Verteidiger angeregt hat - nicht geboten. Denn in Frage steht nicht, ob allein das objektive Gewicht einer Verkehrsordnungswidrigkeit die Annahme eine groben Pflichtverstoßes tragen kann, sondern wie eine Unaufmerksamkeit beim Anfahren an einer Ampelanlage zu bewerten ist.
30 Dies kann nicht generell - abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Es handelt sich demnach nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatfrage (vgl. BayObLG NZV 1999, 216, 217).
31 Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG somit nicht gegeben sind, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus."
32 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der dargelegte Mangel nötigt nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG vielmehr selbst über die Rechtsfolgen befinden. Die vom Amtsgericht verhängte Regelbuße in Höhe von 125.- Euro erscheint angemessen.
33 Eine Erhöhung der Geldbuße kommt nicht in Betracht, da es bereits an den Voraussetzungen für die Verhängung eines Fahrverbots fehlt, dessen Wegfall somit - anders als in Fällen des Absehens von einer solchen Maßnahme nach Ermessensausübung (§ 4 Abs. 4 BKatV) - keine zusätzliche Einwirkung auf den Betroffenen bedingt (vgl. OLG Karlsruher NJW 2003, 3720, 3721)
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