OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2004-12-02, 1 U 53/04

1 U 53/04Obergericht / I. Zivilkammer02.12.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 53/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-12-02

Aktenzeichen: 1 U 53/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1202.1U53.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.2004 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im ersten Absatz nach den Worten „zu zahlen“ ergänzt wird um die Worte „abzüglich am 6.02.2002 gezahlter 1.726,42 €“.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 I. Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht der EURO Kartensysteme U und V GmbH, eines Acquiring-Unternehmens des Kreditkartengewerbes, das beklagte Vertragsunternehmen, das einen Versandhandel für Juwelier-Waren betreibt, auf Rückgewähr von Zahlungen für 11 Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren in Anspruch.

2 Die Zedentin und die Beklagte schlossen am 14./16.12.1998 eine Mailorder-Servicevereinbarung. Nach den zu Grunde liegenden AGB ist jeder Inhaber einer von der Zedentin vertretenen Kreditkarte berechtigt, die Leistungen der Beklagten bargeldlos in Anspruch zu nehmen. Die Zahlungspflicht der Zedentin ist nach § 3 III AGB unter anderem davon abhängig, dass das Vertragsunternehmen vor Ausführung der Bestellung die Zustimmung der Zedentin einholt, die durch Erteilung einer Genehmigungsnummer erfolgt (Blatt 34, 35 der Akten). Ferner heißt es:

3 „§ 4 Erstellen der Leistungsbelege. Auf dem Leistungsbeleg werden Sie entsprechend den schriftlichen oder telefonischen Angaben des Karteninhabers dessen Namen und vollständige Anschrift, die Nr. und das Verfalldatum der Karte sowie den Rechnungsbetrag und die Genehmigungsnummer gem. Ziffer 3 und unter der Anschrift die Angabe „schriftliche Bestellung“ oder „telefonische Bestellung“ eintragen. Eine von Ihnen autorisierte Person wird den Beleg an der sonst für die Unterschrift des Karteninhabers vorgesehenen Stelle unterschreiben („Sign on file“ oder „Signature on file“).

4 Bei schriftlicher Bestellung werden Sie uns auf Anforderung unverzüglich das Original oder eine Kopie der schriftlichen Bestellung zur Verfügung stellen.

5 § 5 Forderungsabtretung. Sie werden uns die nach Ziffer 4 ordnungsgemäß ausgefüllten Leistungsbelege zuleiten bzw. die Daten elektronisch übermitteln und die Forderung dadurch an uns abtreten.

6 Die Zuleitung bzw. Übermittlung werden Sie vornehmen, wenn Sie davon ausgehen können, dass die bestellte Ware bei Berücksichtigung üblicher Versanddauer mit Sicherheit dem Karteninhaber zugegangen bzw. die Leistung erbracht ist. Eine frühere Zuleitung oder Übermittlung werden Sie nur dann vornehmen, wenn Sie dies mit Ihrem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Spätestens werden Sie die Zuleitung bzw. Übermittlung unabhängig von dem auf der Vorderseite vereinbarten Abrechnungsrhythmus 7 Tage nach den in diesem Absatz vorgesehenen Zeitpunkten vornehmen. Die Euro Kartensysteme wird die Zahlungen entsprechend auf den (auf der Vorderseite) vereinbarten Abrechnungsrhythmus leisten.

7 § 7 Reklamationen. Reklamationen eines Karteninhabers wegen Ihrer Leistungen werden Sie unmittelbar mit dem Karteninhaber regulieren.

8 Weigert sich der Karteninhaber, an uns den vollen Betrag zu zahlen, weil er von der Bestellung zurückgetreten ist, oder weil der Ware oder Leistung schriftlich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder sie nicht einer schriftlichen Produktbeschreibung entspricht, werden Sie uns den nicht gezahlten Betrag erstatten; wir sind auch zur Verrechnung berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Karteninhaber die Bestellung, den Zugang der Ware oder Leistung oder die Echtheit der Unterschrift bestreitet.

9 Wir werden die Forderung gegen den Karteninhaber in Höhe des uns erstatteten oder verrechneten Betrages wieder auf Sie übertragen.

10 Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung steht uns auch dann zu, wenn der Karteninhaber aus anderen Gründen die Zahlung ganz oder teilweise verweigert und Sie keine Zustimmung gem. Ziffer 3 eingeholt haben, wenn Sie angeforderte Belege gem. Ziffer 4 nicht unverzüglich zur

11 Verfügung gestellt haben oder die Leistungsbelege bzw. Transaktionsdaten gem. Ziffer 5 verspätet oder unvollständig bei uns angekommen sind.“

12 Die Beklagte reichte von ihr erstellte „Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen“ bei der Klägerin zur Genehmigung ein, in welche sie den Namen des Kunden, in einem Fall auch dessen Anschrift, die Karten-Nr. nebst Verfallsdatum sowie den Betrag eingetragen hatte. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Klägerin ergänzte die Beklagte diese Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen um die Genehmigungsnummer und übermittelte sie als Telefax der Klägerin. Auf Mailorder-Umsätze von insgesamt 100.217 DM zahlte die Klägerin nach Abzug des vereinbarten Disagios insgesamt 96.047,76 DM an die Beklagte. Im Einzelnen handelte es sich um folgende (Brutto-)Mailorder-Umsätze:

13 1. 6.500 DM auf die Kreditkartennummer mit den Endziffern ..., genehmigt am 24.01.2001 (Abbuchungs-Abfrage Blatt 55 der Akten).

14 Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass diesem Umsatz die Bestellung einer Mrs. A vom 24.01.2001 (Blatt 47 der Akten) zu Grunde liege, die entsprechend den Angaben in der Rechnung vom 24.01.2001 (Blatt 285), im Luftfrachtbrief vom 24.01.2001 (Blatt 289) und der Frachtrechnung vom 2.02.2001 (Blatt 394) ausgeführt worden sei (Originale in Hülle Blatt 315).

15 2. 9.100 DM auf die Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 10.01.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 56 der Akten, ferner Blatt 262, 263).

16 Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass diesem Umsatz die Bestellung des Mr. B vom 10.01.2001 (Blatt 264 der Akten) zu Grunde liege, die gem. Rechnung vom 11.01.2001 (Blatt 259 der Akten), Luftfrachtbrief vom 11.01.2001 (Blatt 265 der Akten) und Frachtrechnung vom 17.01.2001 (Blatt 390 der Akten) ausgeführt worden sei (Originale in Hülle Blatt 311).

17 3. 9.850 DM auf Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 9.02.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 57).

18 Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass diesem Umsatz die Bestellung von Mr. und Mrs. C vom 9.02.2001 (Blatt 48, identisch Blatt 298) zu Grunde liege, die gem. Rechnung vom 12.02.2001 (Blatt 295), Luftfrachtbrief vom 12.02.2001 (Blatt 299) und Frachtrechnung vom 16.02.2001 (Blatt 396) ausgeführt worden sei.

19 4. 6.500 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 24.01.2001 (Abbuchungs-Abfrage Blatt 58).

20 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege dieselbe Bestellung wie zu Nr. 1 zu Grunde, die entsprechend den dortigen Angaben ausgeführt worden sei.

21 5. 8.000 DM auf Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 18.01.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 59 der Akten).

22 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege die Bestellung des Mr. XA vom 17.01.2001 (Blatt 49) zu Grunde, die entsprechend dem ergänzenden Schreiben des Kunden vom 18.01.2001 (Blatt 273) gem. Rechnung vom 19.01.2001 (Blatt 271), Luftfrachtbrief vom 19.01.2001 (Blatt 277) und Frachtrechnung vom 29.01.2001 (Blatt 392) ausgeführt worden sei (Originale in Hülle Blatt 313).

23 6. 12.450 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 16.01.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 60).

24 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege die Bestellung des Mr. YA vom 16.01.2001 (Blatt 50 der Akten) zu Grunde. Diese Bestellung sei gemäß Rechnung vom 17.01.2001 (Blatt 266), Luftfrachtbrief vom 17.01.2001 (Blatt 270 der Akten) und Frachtrechnung vom 22.01.2001 (Blatt 391 der Akten) ausgeführt worden (Originale in Hülle Blatt 312 der Akten).

25 7. 11.800 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 13.02.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 61).

26 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege die Bestellung des Mr. D vom 10.02.2001 (Blatt 51 der Akten) zu Grunde.

27 Die Klägerin habe die Genehmigung gemäß Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage vom 13.02.2001 abgelehnt (Blatt 300 der Akten).

28 8. 9.850 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 9.02.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 57 der Akten).

29 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege dieselbe Bestellung wie zu Nr. 3 zu Grunde.

30 9. 9.600 DM für Kreditkartenummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 13.02.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 63 der Akten).

31 Wegen der Durchführung dieses Geschäfts hat sich die Beklagte auf die Bestellung dieser Kunden vom 31.01.2001 (Blatt 292 der Akten), bezogen. Hierzu wurde gem. Abbuchungs-Abfrage Blatt 291 der Akten am 29.01.2001 ein Umsatz von 9.200 DM genehmigt. Ferner hat sich die Beklagte zur Durchführung des Geschäftes auf die Rechnung vom 31.01.2001 (Blatt 290 der Akten), den Frachtbrief vom 31.01.2001 (Blatt 294 der Akten) und die Frachtrechnung vom 7.02.2001 (Blatt 395 der Akten) bezogen (Originale in Hülle Blatt 316 der Akten).

32 10. 8.284 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern 5049 gem. Genehmigung vom 23.01.2001 (Kreditkarten-Abbuchungs-Abfrage Blatt 64 der Akten).

33 Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass es sich hierbei um die Restzahlung gem. Schreiben des Kunden David A vom 23.01.2001 (Blatt 53 der Akten) auf dessen Bestellung vom 22.01.2001 (Blatt 45 der Akten) handele, die gem. Rechnung vom 23.01.2001 (Blatt 278 der Akten), Frachtbrief vom 23.01.2001 (Blatt 284 der Akten) und Frachtrechnung vom 30.01.2001 (Blatt 393 der Akten) ausgeführt worden sei.

34 11. 8.283 DM für Kreditkartennummer mit den Endziffern ... gem. Genehmigung vom 22.01.2001 (Blatt 85 der Akten).

35 Hierzu hat die Beklagte behauptet, diesem Umsatz liege die Bestellung des YA vom 22.01.2001 (Blatt 54 der Akten) zu Grunde, welche entsprechend den Angaben gem. Nr. 10 ausgeführt worden sei.

36 Die von der Beklagten vorgelegten Bestellungen stammen aus London und enthalten jeweils die Bitte, den Rechnungsbetrag auf 2, teilweise auch auf 3 Kreditkarten aufzuteilen. Die Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen der Beklagten beziehen sich dementsprechend auf Teilbeträge des Gesamtrechnungsbetrages, ohne den Gesamtbetrag und die Aufsplittung erkennen zu lassen.

37 Nachdem die Klägerin der Beklagten die Kartenumsätze vergütet hatte, versuchte sie, die genehmigten Umsätze von den Karteninhabern einzuziehen. Diese verweigerten jedoch die Zahlung, weil ihre Kreditkartennummern nicht von ihnen, sondern missbräuchlich von unberechtigten Dritten verwendet worden waren. Außer der Überprüfung der Bonität und Gültigkeit der angegebenen Kreditkarten im Genehmigungsverfahren fand eine Prüfung der von der Beklagten in den Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen enthaltenen Angaben durch die Klägerin, insbesondere eine Überprüfung der Namensidentität zwischen den Kunden und den berechtigten Karteninhabern, nicht statt. Auch in den zeitlich vor den hier zu Grunde liegenden Transaktionen abgewickelten Mailorderverfahren nahm die Klägerin eine weitergehende Überprüfung der ihr übermittelten Daten nicht vor. Sie beanstandete auch nicht die Unvollständigkeit der ihr übermittelten Belege.

38 Die Klägerin hat die Echtheit der von der Beklagten vorgelegten Bestellungen und der von der Beklagten als Beleg für die Durchführung dieser Geschäfte vorgelegten Unterlagen bestritten und behauptet, es handele sich um Scheinumsätze. Die Beklagte hafte nach § 7 Abs. 2 der AGB für das Risiko des Kartenmissbrauchs. Sie - die Beklagte - habe im Rahmen des vereinbarten Forderungskaufes die angeblichen Forderungen gegen die Kunden nicht wirksam an die Klägerin abgetreten. Der Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte sei auch nach § 7 Abs. 4 AGB begründet, weil die Beklagte keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege vorgelegt habe. In den von der Beklagten erstellten Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen fehlten Name und Anschrift des Kartenverwenders, die Unterschrift des Vertragsunternehmens bzw. einer autorisierten Person mit Händlervermerk („Sign on file“) sowie die Angabe, ob es sich um eine schriftliche oder um eine telefonische Bestellung gehandelt habe. Zu weitergehenden Kontrollen, die über die Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hinausgingen, sei sie - die Klägerin - nicht verpflichtet gewesen. Erst in einem Reklamationsfall - insbesondere durch den Karteninhaber - werde von der Klägerin überprüft, ob die Kreditkartentransaktion vertragsgemäß war. Wenn sie sich bisher nicht auf die Einhaltung der strengen formalen Voraussetzungen der §§ 2 und 4 AGB durch die Beklagte berufen habe, beruhe das allein darauf, dass es in anderen Fällen - unstreitig - keine Reklamationen von Karteninhabern gegeben habe. Die Einreichung nicht ordnungsgemäßer Leistungsbelege durch die Beklagte habe sie - die Klägerin - nicht daran gehindert, einen Einziehungsversuch bei dem jeweiligen Karteninhaber zu unternehmen. Danach sei die Bedingung für den Eintritt ihrer Zahlungspflicht nach § 3 Satz 3 AGB nicht eingetreten. Jedenfalls hafte die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung für den der Klägerin entstandenen Schaden, weil sie die zahlreichen Anhaltspunkte für einen Kreditkartenmissbrauch - die Häufung von Bestellungen wertvoller Uhren aus London in einem kurzen Zeitraum, geschrieben teilweise mit Kinderhandschrift, das von den Bestellern gewünschte Belegsplitting sowie die Angabe von mehreren Mastercards als Zahlungsmittel - ignoriert habe.

39 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.108,43 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 7% Zinsen seit dem 25.07.2001 abzüglich am 6.02.2002 gezahlter 1.726,42 € zu zahlen.

40 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

41 Sie hat behauptet, ihre Leistungen entsprechend den vorgelegten Bestellungen ordnungsgemäß erbracht zu haben. Auf einen Kreditkartenmissbrauch habe für sie nichts hingedeutet. § 7 der AGB sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als eine sie unangemessen benachteiligende Klausel unwirksam. Die Klägerin könne die Haftung der Beklagten auch nicht mit der Unvollständigkeit der Leistungsbelege begründen, weil sie derartige Belege in der Vergangenheit stets akzeptiert habe.

42 Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 (Blatt 512 bis 516 der Akten) durch Urteil vom 20.01.2004 (Blatt 587 bis 597 der Akten) stattgegeben, allerdings ohne hierbei die im Klageantrag genannte Zahlung der Beklagten von 1.726,42 € abzusetzen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.01.2004 zugestellte Urteil am 1.03.2004 (Montag) Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17.05.2004 an diesem Tage begründet.

43 Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, sie habe ihre Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt, indem sie Hinweise auf missbräuchliche Verwendung der Kreditkarten nicht beachtet habe. Derartige Hinweise seien weder aus der äußeren Form der Bestellungen, noch der von den Kunden gewünschten Aufteilung des Rechnungsbetrages auf mehrere Kreditkarten abzuleiten. Die ihr vom Landgericht auferlegten Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen gingen über einen zumutbaren personellen und finanziellen Aufwand weit hinaus.

44 Auf den Hinweisbeschluss vom 27.09.2004 (Blatt 737 - 738 der Akten) trägt die Beklagte vor, dass wegen des unter Nr. 7 der Klageschrift genannten Belegs eine Lieferung nicht erfolgt ist. Die Bestellung zu dem unter Nr. 9 der Klageschrift genannten Vorgang ergebe sich aus der im Senatstermin am 11.11.2004 überreichten Fotokopie (Blatt 760 der Akten).

45 Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

46 Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass die Urteilssumme entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag „abzüglich am 6.02.2002 gezahlter 1.726,42 €“ zugesprochen wird.

47 Sie hält daran fest, dass in der Mailorderservice-Vereinbarung ein Forderungskauf vereinbart worden sei, der nicht im Sinne eines abstrakten Schuldversprechens ausgelegt werden könne. Demgemäß sei das Risiko für den Kreditkartenmissbrauch in § 7 Abs. 2 AGB wirksam dem Vertragsunternehmen auferlegt worden. Jedenfalls sei der Rückforderungsanspruch nach § 7 Abs. 4 AGB begründet, weil die von der Beklagten erstellten Belastungsbelege unvollständig seien. Selbst wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, bestehe in diesem Fall ein Bereicherungsanspruch, weil das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erteilte abstrakte Schuldversprechen unter der aufschiebenden Bedingung ordnungsgemäß erstellter Belegausfertigungen stehe.

48 II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

49 1. Allerdings steht der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht gem. §§ 437, Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a. F. zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481 ; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125). Dem tritt der Senat bei.

50 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin die Klageforderung auf § 7 Abs. 2 AGB stützen kann. Diese Klausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, soweit sie Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unbefugte Dritte belastet (BGH a.a.O.). Gegen diese vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht sind in der Literatur gewichtige Bedenken vorgebracht worden (etwa Freitag, ZBB 2002, 322, 329; Schnauder, OLGR 10/2004, K 19 ff.). Ob dem Bundesgerichtshof gleichwohl auch insoweit zu folgen ist, kann offen bleiben, denn der Rückforderungsanspruch der Klägerin ist jedenfalls nach § 7 Abs. 4 AGB begründet, weil die Beklagte für die hier zu Grunde liegenden Kartenumsätze keine ordnungsgemäßen Leistungsbelege im Sinne der §§ 4, 5 AGB erstellt hat.

51 3. Der in § 3 Abs. 2 AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 m. w. N.). Im Fall eines unvollständig ausgefüllten Leistungsbelegs entsteht gem. § 7 Abs. 4 AGB der Erstattungsanspruch der Zedentin. Als bloße deklaratorische Regelung ist § 7 Abs. 4 AGB gem. § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ohnehin zusteht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 ).

52 Vorliegend fehlt es in den von der Beklagten erstellten Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen, die mangels anderweitiger der Klägerin übermittelter Dokumente (auch) als Leistungsbelege im Sinne des § 4 AGB anzusehen sind, an der notwendigen Angabe „schriftliche Bestellung“ oder „telefonische Bestellung“ (§ 4 Abs. 1 AGB) sowie der Eintragung „Signature on file“ oder „Sign on file“. Diese Unvollständigkeit hinderte das Entstehen eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin und begründet deren Rückforderungsanspruch gem. § 7 Abs. 4 AGB (BGH NJW-RR 2004, 481, 482).

53 4. Die Beklagte kann gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin nicht einwenden, die Zedentin habe den Anspruch durch eine positive Vertragsverletzung verursacht und sei deshalb gem. § 249 Satz 1 BGB verpflichtet (§§ 242, 404 BGB), ihn aufzuheben.

54 a) Allerdings hat die Zedentin ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage der Leistungsbelege und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (BGH NJW-RR 2004, 481, 483 ; 1124, 1125). Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für den Schaden der Beklagten ursächlich geworden ist.

55 Vor der Erteilung der Genehmigungsnummer war die Zedentin nach den vereinbarten AGB nicht verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu überprüfen. Das Genehmigungsverfahren dient lediglich der Prüfung der Geltungsdauer der Karte und der Bonität des Karteninhabers. Dadurch, dass die Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen der Beklagten Angaben enthielten, die die Prüfung der Identität des Karteninhabers ermöglichten, wurde der Prüfungsumfang im Genehmigungsverfahren nicht erweitert (BGH a.a.O.). Nach § 4 Abs. 1 AGB ist nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens der Leistungsbeleg mit der eingetragenen Genehmigungsnummer und den weiteren Angaben nach § 4 Abs. 1 AGB vorzulegen. Erst jetzt war die Zedentin verpflichtet, die Identität des Karteninhabers zu prüfen.

56 Jedoch wäre selbst dann, wenn die Zedentin entsprechend ihrer Kontrollpflicht jeweils nach Erteilung der Genehmigungen und vor Zahlung an die Beklagte, die Identitätsprüfung vorgenommen hätte, der Schaden der Beklagten nicht vermieden worden. Aus den von der Beklagten vorgelegten Rechnungen und Luftfrachtbriefen ergibt sich, dass die Uhren entweder schon am Tag der Genehmigung oder am folgenden Tag versandt wurden, mit Ausnahme der Lieferung an die vorgeblichen Kunden C, die - nach Genehmigung am 9.02.2001 - am 12.02.2001 abgesandt wurde (Rechnung Nr. ... vom 12.02.2001, Blatt 295; Luftfrachtbrief vom 12.02.2001, Blatt 299 der Akten). Danach wurden die Uhren in jedem Falle vor Ablauf der Vorlagefrist für die Leistungsbelege gem. § 5 Abs. 2 AGB (im Regelfall 7 Tage nach Zugang der Sendung beim Besteller) versandt. Eine Pflicht, die Leistungsbelege im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, hatte die Zedentin nicht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1125 ).

57 Der für eine Haftung der Klägerin vorauszusetzende und hier fehlende Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Billigkeitserwägungen ersetzt werden. Der Umstand, dass der Beklagten der Schaden auch dann entstanden wäre, wenn sie die Uhren erst nach Zahlung der Zedentin versandt hätte, weil diese eine Identitätsprüfung generell nicht vorgenommen habe, setzt ein fiktiv hinzugedachtes Alternativverhalten der Beklagten voraus. Hierdurch wird zwar deutlich, dass auf der Grundlage eines anderen Sachverhaltes ein Ursachenzusammenhang feststellbar gewesen wäre. Eine Haftung der Klägerin am Billigkeitsgründen lässt sich damit jedoch nicht rechtfertigen.

58 b) Der Beklagten steht gegen die Zedentin ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung auch nicht deshalb zu, weil die Klägerin es in der Zeit vor den hier behaupteten Bestellungen unterlassen hatte, die von der Beklagten vorgelegten Kreditkarten-Abbuchungs-Abfragen als unvollständig im Sinne der Erfordernisse eines Leistungsbeleges nach § 4 AGB zu rügen.

59 Bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses haben sich Vertragsparteien so zu verhalten, dass die Rechtsgüter, auch das Vermögen, des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813). Aus diesem Grundsatz folgt die Verpflichtung der Zedentin, mit Rücksicht auf die Missbrauchsanfälligkeit des Mailorderverfahrens nach der Vorlage der Leistungsbelege die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (BGH NJW-RR 2004, 481, 483 ). Aus dieser auf die Abwicklung eines konkreten Mailorderverfahrens bezogenen Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht auch die Pflicht, bei erkennbarer Unvollständigkeit der Angaben in Leistungsbelegen das Vertragsunternehmen generell auf seine in diesem Zusammenhang bestehenden Vertragspflichten hinzuweisen, damit durch die Verletzung derartiger Pflichten nicht bei der Abwicklung zukünftiger Mailorderverfahren der Bedingungseintritt für das Entstehen des abstrakten Schuldversprechens gefährdet wird. Es obliegt grundsätzlich jeder Vertragspartei, selbst für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Sorge zu tragen und durch vertragsgerechtes Verhalten die Voraussetzungen für das Entstehen der nach dem Vertrag vorgesehenen Ansprüche zu schaffen. Die nach § 4 Abs. 1 AGB zu erstellenden Leistungsbelege werden von der Zedentin als sachgerechte Dokumentation der abgewickelten Geschäfte insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 rechte Spalte). Dieser Verwendungszweck erforderte es nach Treu und Glauben nicht, die Beklagte generell darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den von ihr erstellten Leistungsbelegen nach den vertraglichen Anforderungen unzureichend waren.

60 Dem steht nicht entgegen, dass die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, nach ihrem Schutzzweck auch dem Schutz des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen dient (BGH NJW-RR 2004, 1123, 1124 III 2 b). Dieser Schutzzweck besteht nur für die Verpflichtung der Zedentin zur Identitätsprüfung im Rahmen eines konkreten Mailorderverfahrens. Eine Verpflichtung zur ständigen Kontrolle, ob sich der Vertragspartner vertragstreu verhält, besteht nicht.

61 Der Umstand, dass die Zedentin der Beklagten nicht einen generellen Hinweis auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Leistungsbelege erteilte, ist auch kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Zedentin die ihr vorgelegten Leistungsbelege als vertragsgerecht ansah oder deren Unvollständigkeit jedenfalls nicht rügen werde. Da es in der Zeit vor den diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Transaktionen keine Reklamationen gegeben hatte, konnte das Verhalten der Zedentin kein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der Beklagten begründen, dass die Zedentin von einem Rückforderungsanspruch nach § 7 Abs. 4 AGB wegen unvollständiger Belege absehen werde.

62 5. Im Übrigen ist der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch wegen der nach der Aufstellung in der Klageschrift unter Nr. 7 genannten Zahlung von 11.800 DM brutto bereits deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz eingeräumt hat, die Lieferung nicht vorgenommen zu haben. Dieses neue Vorbringen war in der Berufungsinstanz zuzulassen, da das Landgericht die insoweit erforderliche Sachaufklärung nach seinem Rechtsstandpunkt für unerheblich gehalten hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wegen der Nichtausführung der Bestellung fehlt es auf Seiten der Beklagten an der Annahme des Kaufangebotes des Kunden. Im Mailorderverfahren steht der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gem. § 780 BGB unter der aufschiebenden Bedingung nicht nur einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung, sondern auch des Eingangs einer Bestellung beim Vertragsunternehmen bzw. des Zustandekommens des dem Leistungsbeleg zu Grunde liegenden Geschäfts (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 linke Spalte unten/rechte Spalte oben). Daran fehlt es vorliegend.

63 Nichts anderes gilt für die Klage hinsichtlich des in der Klageschrift unter Nr. 9 genannten Umsatzes in Höhe von 9.600 DM brutto. Selbst wenn der von der Beklagten im Senatstermin vorgelegte Beleg diesem Umsatz zuzuordnen ist, fehlt es an einer wirksamen Bestellung, da der handschriftliche Text von dem angeblichen Besteller nicht unterschrieben wurde. Aus den gleichen Gründen ist die Klage hinsichtlich der zu Nr. 2, 3 und 8 der Aufstellung in der Klageschrift (Blatt 18 der Akten) genannten Umsätze begründet. Auch insoweit fehlt es mangels Unterschrift an wirksamen Bestellungen, sodass die aufschiebende Bedingung für das rahmenmäßig vereinbarte Schuldversprechen gem. § 780 BGB insoweit nicht eingetreten ist.

64 Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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