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20 Ww 4/03•OLG Frankfurt Senat für Landwirtschaftssachen, 2004-11-25, 20 Ww 4/03
20 Ww 4/03Obergericht25.11.2004
Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Verfahrensgang vorgehend AG Friedberg (Hessen), 27. August 2003, 800 XV Lw 1/03, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-11-25
Aktenzeichen: 20 Ww 4/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1125.20WW4.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
Verfahrensgang
vorgehend AG Friedberg (Hessen), 27. August 2003, 800 XV Lw 1/03, Beschluss
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Beschwerdewert : 40.664,40 EUR
1 I. Die Beteiligten streiten über die wirksame Ausübung eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts.
2 Durch notariellen Vertrag vom … 2003 kaufte der Antragsteller zu 2) von dem Antragsteller zu 1) das eingangs näher bezeichnete in O2 gelegene und landwirtschaftlich genutzte Grundstück zum Preis von 40.664,40 EUR (= 2,80 EUR je qm). An dem Erwerb dieses Grundstückes ist die Landwirtin A interessiert, die gemeinsam mit ihrem Ehemann in O2 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 206 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, davon ca. 35 ha Eigentumsfläche, bewirtschaftet.
3 Der 74jährige Antragsteller zu 2) bezieht Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung. Er wohnt noch auf seiner früheren Hofstelle und nutzt 4.800 qm seiner früheren landwirtschaftlichen Nutzflächen, indem dort 2 Pferde seiner Cousine gehalten werden. Die restlichen 7 bis 8 ha seines früheren landwirtschaftlichen Betriebes hat er an den Landwirt B aus O3 verpachtet, der einen Hof mit insgesamt ca. 94 ha Betriebsfläche bewirtschaftet.
4 Der Kaufvertrag wurde am … 2003 vom Notar dem Landrat des ...kreises zur Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorgelegt. Der Landrat verlängerte mit Zwischenbescheid vom 05. Februar 2003, dem Notar zugestellt am 07. Februar 2003, die Genehmigungsfrist um zwei Monate. Mit Bescheid vom 01. April 2003, den Antragstellern zugestellt am 03. April 2003, wurde mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 3) das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht durch Erklärung vom 26. März 2003 ausgeübt habe und der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG entgegen stünden, da das Grundstück von einem Haupterwerbslandwirt zur Weiterentwicklung seines Betriebes benötigt werde.
5 Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Veräußerung des Grundstückes an den Antragsteller zu 2), der keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führe, bedeute eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden; sie widerspreche einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur durch die Erhöhung des Eigentumsanteiles des landwirtschaftlichen Betriebes A, der derzeit lediglich bei 17% liege, wobei dieser Betrieb zusätzlich mit dem Verlust von Pachtflächen durch den geplanten Weiterbau der B3a zu rechnen habe.
6 Gegen den ihnen am 24. September 2003 bzw. 01. Oktober 2003 zugestellten amtsgerichtlichen Beschluss wenden sich die Antragsteller zu 1) und 2) mit ihrer am 07. Oktober 2003 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.
7 Sie machen im wesentlichen geltend, auch der Antragsteller zu 2) sei in seiner Eigenschaft als Verpächter Landwirt. Des weiteren sei nicht einzusehen, wieso der Landerwerb für einen Pächter weniger schutzwürdig sein solle, nachdem es hier bereits zu Verlusten durch Ausweisung eines Baugebietes und Straßenbau gekommen sei. Im übrigen seien die näheren Umstände des Betriebes A in erster Instanz nicht genügend aufgeklärt worden.
8 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 22 Abs. 1 LwVG), form- und fristgerecht angebracht (§§ 9 LwVG, 21, 22 FGG) und damit zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, weil die Veräußerung des Grundstückes an den Antragsteller zu 2) genehmigungspflichtig ist und die Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht nicht begründet sind, da die Genehmigung wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden zu versagen wäre.
9 Das Grundstück erfüllt in formeller Hinsicht die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Siedlungsbehörde, da es landwirtschaftlich genutzt wird und die Mindestgröße von o,5 ha gemäß § 4 RSG in Verbindung mit § 1 der Achten Verordnung zur Ausführung des RSG vom 18. November 2002 (GVBl. I S. 689) überschreitet.
10 § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG und das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSG dienen dem Zweck, Veräußerungen landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu verhindern, die zu einer Verschlechterung der Agrarstruktur führen. Dies ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (vgl. BGHZ 75, 81; 94, 292; 112, 86 sowie AgrarR 2002, 320). Diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht im vorliegenden Falle zu Recht angenommen.
11 Zum einen ist festzustellen, dass der Antragsteller zu 2) zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt selbst nicht als Landwirt in diesem Sinne angesehen werden kann. Denn hierzu ist es nicht ausreichend, Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu sein, die zur Bewirtschaftung an einen Landwirt verpachtet sind (vgl. OLG Celle, RdL 2003, 22). Vielmehr ist Landwirt nur, wer selbst mit einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb den Beruf des Landwirtes auch ausübt. Dies ist bei dem Antragsteller zu 2) nicht mehr der Fall. Denn angesichts des erreichten Rentenalters und der von ihm lediglich noch bewirtschafteten kleinen Fläche von 4.800 qm zur Haltung von 2 Pferden einer Verwandten kann auch von einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht gesprochen werden. An der zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlenden Landwirtseigenschaft vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller zu 2) bereit ist, das Grundstück dem derzeitigen Pächter auf weitere zwei Jahre zur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen und es sodann an den Landwirt zu verpachten, der auch seine übrigen landwirtschaftlichen Flächen bereits gepachtet hat, um damit einen Ausgleich für Flächenverluste in der Größenordnung von 5,5 Morgen zu schaffen, die er als Eigentümer und der Pächter bereits wegen Baugebietsausweisung und Straßenbau in den letzten Jahren hinnehmen mussten.
12 Demgegenüber hat die Vernehmung der erwerbsinteressierten Zeugin A bestätigt, dass diese gemeinsam mit ihrem Ehemann unzweifelhaft einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit ca. 200 ha Ackerlandfläche führt. Die Leistungsfähigkeit dieses Betriebes kann im Hinblick auf die berufliche Qualifikation beider Eheleute und ihre Herkunft aus bäuerlichen Familien, aus denen sie beide landwirtschaftliche Flächen in den Betrieb eingebracht haben, sowie den Sohn als vorhandenen Nachfolger mit entsprechender Ausbildung nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Auch von einem dringenden Bedürfnis zur Aufstockung des Betriebes A ist im vorliegenden Fall auszugehen. Zwar begründet nicht jedes Erwerbsinteresse eines Landwirtes bereits einen derartigen Aufstockungsbedarf (vgl. hierzu OLG Celle RdL 2003, 22). Vorliegend hat die Zeugin A jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Betrieb lediglich über einen Eigenanteil von bisher ca. 35 ha verfügt, der sich durch kürzlich angefallene Erbschaften noch etwas erhöht haben mag. Auch wenn ein derartig ungünstiges Verhältnis zwischen Eigen- und Pachtanteil für landwirtschaftliche Betriebe in der Wetterau üblich sein mag, ist ein Bedürfnis für eine Vergrößerung des Eigenlandanteiles zum Zwecke der wirtschaftlichen Stärkung und dauerhaften Absicherung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (vgl. OLG Stuttgart RdL 1986, 81).
13 Der Aufstockungsbedarf wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass – wie die Antragsteller in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz behaupten- die kürzlich verstorbene Schwiegermutter der Zeugin A Ländereien in der Gemarkung O4 veräußert haben soll.
14 Nachvollziehbare Gründe für einen Aufstockungsbedarf zum Erwerb des hier streitgegenständlichen Grundstückes ergeben sich des weiteren aus dem von der Zeugin A geschilderten Umstand, dass dieses in Hofnähe liegt, zumal die Wirtschaftsflächen des Betriebes in viele Einzelparzellen verstreut aufgeteilt sind und bis zu 35 km auseinander liegen (vgl. hierzu OLG Stuttgart RdL 1997, 159 und OLG Karlsruhe RdL 1997, 242).
15 Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfes ist nicht auf kurzfristige zeitliche Erwägungen begrenzt, sondern lässt auch Raum für die Berücksichtigung von zukunftsorientierten Aspekten (vgl. hierzu BGH Agrarrecht 2002, 320). Deshalb kann neben dem hier im Vordergrund stehenden Aufstockungsbedarf unter dem Gesichtspunkt der für die Fortführung des Betriebes günstigen Erhöhung des Eigenlandanteiles im Verhältnis zu dem bisher deutlich überwiegenden Pachtanteil und der Lage des Grundstückes in Hofstellennähe zusätzlich auch berücksichtigt werden, dass der Betrieb der Vollerwerbslandwirte A Flächenverluste durch den geplanten Neubau der …straße… befürchten muss, die durch den Zuerwerb im Sinne einer vorausschauenden Planung zumindest teilweise ausgeglichen werden sollen. Dabei kommt es auf den derzeit noch nicht feststehenden genauen Umfang der in Anspruch genommenen bewirtschafteten Flächen und den genauen Zeitpunkt der Realisierung dieser Straßenbaumaßnahmen nicht an.
16 Angesichts der Struktur eines Familienbetriebes ist unschädlich, dass der bereits vorhandene Eigenanteil des Hofes A sich teilweise im Alleineigentum des Ehemannes und teilweise im Alleineigentum der Zeugin A befindet und das umstrittene Grundstück ebenfalls von der Zeugin zu Alleineigentum erworben werden soll.
17 Da somit die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes gemäß § 4 RSG gegeben sind und deshalb der landwirtschaftsrechtlichen Genehmigung des Vertrages Bedenken nach § 9 Abs. 1 Ziffer 1 GrdstVG entgegen stehen, war der sofortigen Beschwerde der Antragsteller zu 1) und 2) der Erfolg zu versagen.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1 LwVG.
19 Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 36 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 1 Kost0.
20 Der Senat hat keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG gesehen.
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