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7 U 82/04•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2004-11-17, 7 U 82/04
7 U 82/04Obergericht / Civil Chamber 717.11.2004
Entscheidungsdatum: 2004-11-17
Aktenzeichen: 7 U 82/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1117.7U82.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 3 VVG, § 12 Abs 3 VVG, § 20 Abs 1 Buchst d VGB, § 25 Nr 1 VGB, § 531 Abs 2 ZPO
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 23.3.2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrags leistet.
1 Die Kläger verlangen Entschädigungsleistungen aus der Feuerversicherung wegen des auf Brandstiftung beruhenden Brandes des Gebäudes ... Straße in O1. Das Gebäude ist ein Wohn- und Geschäftshaus; im Erdgeschoss befand sich zu DDR-Zeiten ein Konsum, in den oberen Stockwerken befinden sich Wohnräume.
2 Der Versicherungsvertrag zum Neuwert ist 1993 geschlossen. Zu dem durch Brandstiftung herbeigeführten Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt wurde, kam es am 29.12.1999. Die Täter konnten nicht ermittelt werden (vgl. Beiakte 310 UJs 7816/00 StA Halle).
3 Das Grundstück ist mit einer Grundschuld zu DM 320.000 belastet. Das zugrunde liegende Darlehen führten die Kläger in monatlichen Raten von DM 3.437,50 und DM 1.621,- seit 1994 zurück; mit den letzten Raten im Mai bzw. Juni 2001 war das Darlehen getilgt. Auf dem Miteigentumsanteil des Klägers A lasteten am Schadenstag mehrere vor dem Brand eingetragene Zwangssicherungshypotheken. Die Summe der Hauptforderungen (Firma B DM 2.126,22; Rechtsanwalt RA1 DM 7.414,59; RA RA2 DM 2.203,62; Finanzamt C DM 1603,55; Stadt O1 DM 7.019,55; Finanzamt D DM 15.203,70; wegen der näheren Einzelheiten vgl. Bl. 146 ff.) betrug rund 18.200 Euro. Am 2.2.1998 hat der Kläger A die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
4 Gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten gab der Kläger A am 23.3.2000 auf die Frage nach seinen Vermögensverhältnissen an, seine finanzielle Situation sei geordnet; es gebe noch offene Forderungen an Stromkosten, die die Mieter nicht bezahlt hätten, das Finanzamt fordere eine Nachzahlung von 10.000 DM Umsatzsteuer, weil Finanzamtsmitarbeiter Unterlagen „verschlampt“ hätten (Bl.67).
5 Mit Schreiben vom 8.11.2002, bei dem Bevollmächtigten der Kläger am 13.11.2002 eingegangen, hat die Beklagte mit Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG die Regulierung abgelehnt. Die vorliegende Klage trägt den Eingangstempel „14.5.2003“ des Landgerichts Wiesbaden.
6 Die Kläger behaupten, das Gebäude sei 1993 nicht dauernd bewohnt gewesen; die Kläger und deren Verwandte hätten sich vielmehr sporadisch dort aufgehalten, nämlich tageweise dort genächtigt. Diese Art der Nutzung sei dem Versicherungsvertreter E der Beklagten, der das Objekt anlässlich des Vertragsschlusses besichtigt habe, bekannt gewesen. Er habe in Kenntnis dieser zeitweiligen Nutzung zum Ausdruck gebracht, dass man das Objekt als „bewohnt“ bezeichnen könne. Darauf beruhe die entsprechende Angabe im Antrag (Bl.64). Erst später sei die Wohnung im 1. Obergeschoss an das Pächterehepaar F vermietet gewesen, das die Pension im rückwärtigen Teil des Grundstücks (separates Gebäude) betrieben habe. Diese Eheleute hätten sich getrennt, so dass zeitweilig nur noch die Pächterin dort gewohnt habe. Auch sie sei 1998 ausgezogen. Danach sei das Gebäude wieder zu gelegentlichen Übernachtungen 3 - 4 mal pro Woche vor allem durch den Kläger A genutzt worden, genauso wie zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages vor der Vermietung. Außerdem betrieben Verwandte des Klägers A auf dem Grundstück einen Gebrauchtwagenhandel und nutzten einen der Büroräume im Erdgeschoss als Büro. Ein weiterer Verwandter sei beauftragt, regelmäßig nach dem Rechten zu sehen.
7 Die Kläger behaupten, sie hätten der Klägerin die von ihr gewünschten Auskünfte erteilt, ihr bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen den Zugang zum Gebäude ermöglicht und schadensmindernde Maßnahmen nach dem Brand, insbesondere eine vorläufige Abdeckung des Dachs, nicht durchführen können, da die Beklagte nicht bereit gewesen sei, einen Vorschuss zu bezahlen.
8 Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen seien nicht falsch; die diversen Haftanordnungen seien dem Kläger A nicht bekannt geworden. Er wisse nur um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Von den Sicherungshypotheken habe der Kläger A die Schulden beim Finanzamt und wegen der Stromkosten offenbart. Da das Grundstück im übrigen unbelastet sei, habe der Kläger seine Verhältnisse als geordnet bezeichnen können.
9 Die Kläger behaupten, gestützt auf ein von ihnen veranlasstes Gutachten des Sachverständigen SV1, einen Neuwertschaden von 311.636,04 Euro.
10 Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Klagefrist versäumt sei, haben die Kläger behauptet, der Eingangsstempel müsse falsch sei. Außerdem habe eine Büroangestellte des Bevollmächtigten der Kläger die korrekt adressierte und unterschriebene Klageschrift am Freitag, den 9.5.2003 in O2 gegen 17.00 Uhr noch vor der um 17.15 Uhr erfolgenden Leerung in einen Briefkasten eingeworfen.
11 Mit einer Laufzeit von 4 Tagen sei nicht zu rechnen gewesen.
12 Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie zur gesamten Hand 311.636,04 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 3.8.2002 zu zahlen,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 85.405,19 Euro nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 3.8.2002 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte den Klägern den gesamten Betrag der Beseitigung des Brandschadens vom 29.12.1999 am Wohn- und Geschäftshaus ... Straße in O1 und die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zur gesamten Hand zu bezahlen/erstatten hat.
13 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
14 Die Beklagte bezweifelt im Hinblick auf die vorhandenen Realgläubiger die Aktivlegitimation der Kläger.
15 Sie hält sich für leistungsfrei, weil die Kläger eine Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss nicht angezeigt hätten. Die Wohnräume im 1.Obergeschoss seien schon bei Vertragsschluss von den Eheleuten F bewohnt gewesen; nach deren Auszug habe das Gebäude leer gestanden. Im Erdgeschoss habe sich Unrat angesammelt; das Gebäude habe durch ein Kellerfenster betreten werden können und habe einen verwahrlosten und unbewohnten Eindruck gemacht. Gegenüber der Polizei habe der Verwandte des Klägers nicht angeben können, wann er letztmals einen Kontrollbesuch gemacht habe (vgl. Bl. 30 Beiakte). Gegenüber dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hätten die Kläger erklärt, das Gebäude stehe seit 1996 leer; der Sachverständige habe feststellen können, dass Ausbauelemente entfernt gewesen und Vandalismusschäden vorhanden seien.
16 Die Kläger hätten auch nicht ihrer Obliegenheit, zur Aufklärung der Leistungspflicht der Beklagten durch Auskünfte beizutragen, entsprochen (Bl. 58 f.). Sie hätten nicht erklärt, warum sie zunächst angegeben hätten, zwischen 1997 und dem Schadenstag nur 3-4 mal vor Ort gewesen zu sein, später aber gesagt hätten, dies sei drei- bis viermal wöchentlich der Fall gewesen. Auch Nachweise über solche Aufenthalte (Zeugen, Tankquittungen, Fahrkarten etc.) seien nicht vorgelegt worden, obwohl sie schriftlich gefordert worden seien (Bl. 69).
17 Die Kläger hätten auch trotz Aufforderung die Besichtigung des Objekts, das infolge des Zustands nach dem Brand nicht zu beurteilen gewesen sei, nicht ermöglicht. Sie hätten ferner trotz Aufforderung (Bl. 68 ff.) Unterlagen zur Schadenhöhe nur unvollständig oder überhaupt nicht vorgelegt. Auch schadenmindernde Maßnahmen (Verschluss der Dachöffnung Entfernung löschwassergeschädigter oder –speichernder Decken-, Wand und Bodenbeläge) seien unterblieben, obwohl der Regulierungsbeauftragte Z dazu aufgefordert habe.
18 Der Kläger A habe auch falsche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht.
19 Die Beklagte bestreitet den von den Klägern behaupteten Neuwertschaden unter Bezugnahme auf ein Gutachten G (Bl. 41) und beziffert ihn auf DM 278.397,-. Den Zeitwertschaden gibt die Beklagte mit DM 167.038,- an. Sie wendet im übrigen ein, dass die Neuwertspitze nicht fällig sei.
20 Das Landgericht hat zunächst einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem die Frage des Leerstandes aufgeklärt werden sollte (Bl. 121). Es hat sodann von der Zeugenvernehmung abgesehen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Denn die Kläger hätten nicht damit rechnen dürfen, dass ein Brief aus Stuttgart in vier Tagen in Wiesbaden ankomme.
21 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag mit der Maßgabe teilweiser Zahlung an die Sicherungshypothekare gemäß Sitzungsniederschrift vom 15.9.2004 i.V.m. dem Schriftsatz vom 6.10.2004 weiterverfolgen. Sie wenden sich gegen die rechtliche Annahme des Landgerichts, ihr Bevollmächtigter habe auf eine rechtzeitige Übermittlung nicht vertrauen dürfen, sondern habe sich vor Fristablauf nach dem Eingang der Klage bei Gericht erkundigen müssen. Überdies meinen die Kläger, man müsse von einem fristgerechten Eingang der Klageschrift ungeachtet des Eingangsstempels ausgehen, denn die dienstliche Stellungnahme der Justizbediensteten der Poststelle (Bl. 172) enthalte einen Datumsfehler; diese mangelnde Sorgfalt in der Abfassung der dienstlichen Stellungnahme beweise zugleich die Unzuverlässigkeit der Poststelle.
22 Mit dem Schriftsatz vom 6.10.2004 haben die Kläger behauptet, der Kläger A habe bereits bei dem Gespräch mit dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten ausdrücklich erwähnt, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben.
23 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit Hinweis darauf, dass sich der Versicherer auf die Versäumung der Klagefrist nur wegen § 242 BGB nicht berufen dürfe, wenn die Versäumung unverschuldet sei, deshalb aber auch – anders als im Recht der Wiedereinsetzung – strengere Maßstäbe an das Verschulden gestellt werden können und sich auf Treu und Glauben nicht berufen könne, wer, wie die Kläger, schon vorprozessual mannigfach gegen Obliegenheiten verstoße. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte auch darauf, dass die Kläger ihr den Brandschaden nicht unverzüglich, sondern erst am 9.2.2000 angezeigt hätten.
24 Die Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet.
25 Allerdings ist die Begründung, die das Landgericht seinem Urteil gegeben hat, nicht tragfähig.
26 Zwar ist die Klagefrist versäumt, denn der Eingangsstempel erbringt den Beweis, dass das Schriftstück an diesem Tag eingegangen ist. Einen früheren Eingang können die Kläger nicht beweisen. Die Datumsverwechslung in der dienstlichen Stellungnahme der Beamten der Eingangsstelle stellt die Bedeutung des Eingangsstempels selbst nicht in Frage.
27 Jedoch ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 43, 235 für die jetzige Fassung des § 12 Abs. 3 VVG anerkannt, dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Klagefrist nicht berufen darf, wenn den Versicherungsnehmer an der Versäumung der Klagefrist kein Verschulden trifft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist vielfach ausgesprochen, dass sich eine Partei bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auf die von der Post angegebenen regelmäßigen Laufzeiten verlassen darf und ohne besonderen Anlass, z.B. Poststreik, keinen Anlass hat, sich bei dem Gericht über den rechtzeitigen Eingang des Schriftstücks zu vergewissern. Beförderung über das Wochenende oder in der Weihnachtszeit stellt keinen derartigen besonderen Anlass dar (BVerfG NJW 2001, 744 ; 1992, 1952; BGHZ 9, 118,120,122; NJW 1990, 188; 1993, 1332 f.). Warum das Landgericht von dieser gefestigten Rechtsprechung abweichen und wegen des in die mögliche Beförderungszeit des Briefs fallenden Wochenendes dem Bevollmächtigten der Kläger eine Erkundigungspflicht aufbürden will, begründet es nicht. Mit dem von der Beklagten herangezogenen Aspekt kann dies jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. Auch wenn richtig sein mag, dass die Wahrung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG und die Frage der Versäumung einer Rechtsmittel- oder sonstigen prozessualen Frist verschiedene Gegenstände sind, so steht doch im Mittelpunkt derartiger Regelungen, dass der Partei infolge der Fristversäumung eine sachliche Überprüfung ihres Rechtsschutzbegehrens verschlossen bleibt. Es gibt deshalb keinen Grund, verschiedene Sorgfaltsmaßstäbe bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG einerseits, des § 233 ZPO andererseits anzuwenden. Im Gegenteil muss bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 VVG, da die Versäumung dieser Klagefrist schon den erstmaligen Zugang zur gerichtlichen Überprüfung verschließt, erst recht gelten, was für die unverschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist gilt.
28 Nach der genannten Rechtsprechung musste sich der Klägervertreter nicht erkundigen, ob seine Klage rechtzeitig eingegangen war. Er konnte sich auch darauf verlassen, dass der Zeitraum vom 9.5. bis 13.5.2003 trotz des dazwischen liegenden Wochenendes ausreicht, weil für die Beförderung drei volle Werktage zur Verfügung standen.
29 Die Zustellung der Klage ist auch nicht durch den Klägern zuzurechnende Hindernisse verzögert worden. Der Klageschrift war ein die Kosten deckender Scheck beigefügt, der in den Geschäftsgang gegeben wurde. Nach Eingang der Zahlungsanzeige wurde am 10.6.2003 zugestellt.
30 Nach allem hätte das Landgericht die Klage wegen schuldhafter Versäumung der Klagefrist nicht abweisen dürfen.
31 Nach der Änderung des Zahlungsantrags, mit der die Kläger den Rechten der eingetragenen Sicherungshypothekare Rechnung tragen, entfallen auch die Bedenken an ihrer Aktivlegitimation. Sie sind berechtigt, ihre vertraglichen Ansprüche dadurch geltend zu machen, dass sie Zahlung an die Grundpfandrechtsgläubiger verlangen. Einer Ermächtigung durch die Gläubiger bedarf es nicht, denn die Kläger machen auch nicht hilfsweise die den Grundpfandrechtsgläubigern zustehenden gesetzlichen Rechte aus § 102 Abs. 1 VVG, die einen anderen Streitgegenstand darstellen, geltend (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1988, 21; Römer-Langheid, VVG, 2. Aufl., § 102 Rdnr. 19; Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl., S. 518).
32 Die Klage ist jedoch aus einem anderen Grund abzuweisen.
33 Die Beklagte ist wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG, § 20 Abs. 1 d) VGB 88 leistungsfrei. Der Kläger A hat zu seinen Vermögensverhältnissen unvollständige Angaben gemacht, denn er hat verschwiegen, die eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben, und statt dessen nur auf offene Forderungen geringeren Umfangs hingewiesen.
34 Dies war in erster Instanz unstreitig, denn die Kläger hatten nur die von der Beklagten behaupteten, den Kläger A betreffenden Haftanordnungen mit Nichtwissen bestritten. Der ausdrücklichen Behauptung der Beklagten, die Angaben des Klägers hätten sich auf die beiläufige Erwähnung offener Forderungen, von denen lediglich eine Stromkostenforderung und eine Umsatzsteuernachforderung von 10.000 DM konkret genannt worden seien, und die zusammenfassende Bezeichnung seiner Verhältnisse als „geordnet“ beschränkt, obwohl er 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sind die Kläger nicht entgegen getreten. Die Kläger haben im Schriftsatz vom 4.11.2003 eingeräumt, dass sich der Kläger A der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsinne. Dass er sie gegenüber dem Regulierungsbeauftragten erwähnt habe, ist jedoch nicht behauptet. Daher stellt diese im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung neues Vorbringen dar, mit dem die Kläger aber gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sind. Insbesondere ist der neue Vortrag nicht deshalb zuzulassen, weil das Landgericht die Klage nicht wegen einer Verletzung der Auskunftsobliegenheit abgewiesen hat, in seiner Entscheidung also diesen Umstand für unerheblich gehalten hat. Dies allein reicht nicht aus, um neuen Sachvortrag in der Berufungsinstanz zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert (BGH MDR 2004, 678 ). Diese zusätzliche Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Landgericht hat noch in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2003 darauf hingewiesen, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage der Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall ankomme. Dementsprechend hat der Klägervertreter auch noch im Schriftsatz vom 4.11.2003 zu diesem Punkt vorgetragen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die im Verhandlungstermin vom 3.2.2004 vom Landgericht zum Ausdruck gebrachte, maßgeblich auf die Versäumung der Klagefrist gestützte neue Beurteilung des Rechtsstreits den Sachvortrag der Kläger zur Obliegenheitsverletzung beeinflusst hat. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von den Klägern nicht geltend gemacht, dass die im Berufungsverfahren neu vorgetragene Tatsache infolge eines Verfahrensmangels oder ohne Nachlässigkeit der Partei im ersten Rechtszug nicht vorgetragen wurde. Dagegen spricht schon, dass der Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung in der ersten mündlichen Verhandlung angesprochen wurde und dass es sich den Klägern ohne gerichtlichen Hinweis aufdrängen musste, dass es einen erheblichen Unterschied machte, ob der Kläger A den Regulierungsbeauftragten der Beklagten nur über offene Verbindlichkeiten oder über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung informiert hatte.
35 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger A die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hat. Er konnte seine Vermögenslage auch nicht als geordnet bezeichnen, denn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beeinträchtigt nachhaltig die Kreditwürdigkeit und lässt im allgemeinen darauf schließen, dass ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht bedienen kann. Es kommt hinzu, dass auch das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen im März 2000, als der Kläger A die Auskünfte erteilte, noch in erheblicher Höhe valutierte. Wenn die Kläger noch monatliche Raten von DM 5.058,70 bis Mai bzw. Juni 2001 zu erbringen hatten, waren noch DM 74.256,50 an Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Die Behauptung der Kläger, der Kläger A habe seine Vermögensverhältnisse als geordnet bezeichnen können, weil neben den – jedenfalls teilweise - mitgeteilten offenen Forderungen ein durch Fremdfinanzierung unbelasteter Grundbesitz vorhanden gewesen sei, ist daher – bezogen auf den Zeitpunkt der Befragung des Klägers A im März 2000 - unzutreffend. Daran ändert es nichts, dass die Kläger den Kredit in der Folgezeit pünktlich zurückgeführt haben. Die Antragstellung der Kläger im vorliegenden Verfahren zeigt jedenfalls, dass die den Sicherungshypotheken zugrundeliegenden Forderungen immer noch nicht ausgeglichen sind, mithin nunmehr seit über fünf Jahren der Kläger A nicht imstande gewesen ist, seine Gläubiger zu befriedigen. Auch rückschauend ist es daher nicht gerechtfertigt, dass der Kläger unter Verschweigung der eidesstattlichen Versicherung seine Vermögensverhältnisse als geordnet bezeichnet hat. Ob diese Formulierung von dem Kläger A selbst stammt oder von dem Regulierungsbeauftragten, ist gleichgültig. Denn der Kläger A hat sie sich durch seine Unterschrift als sachlich zutreffend zu eigen gemacht.
36 Mit der unvollständigen Darstellung seiner Vermögensverhältnisse hat der Kläger auch die ihm obliegende Auskunftspflicht verletzt. Ein Versicherer darf nach Eintritt des Versicherungsfalls seinem Versicherungsnehmer Fragen stellen, mit denen das subjektive Risiko aufgeklärt werden soll. Ein Feuerversicherer hat dem gemäß ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob der Versicherungsnehmer möglicherweise ein persönliches Interesse am Eintritt des Versicherungsfalls hat, weil sich daraus Hinweise auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ergeben können. Auch solche unangenehme Fragen muss der Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß beantworten (vgl. dazu RG JW 1936, 3452; LG Duisburg VersR 1994, 1296 ; Prölss-Prölss, VVG, 27. Aufl., § 34 Rdnr. 6).
37 Gemäß § 6 Abs. 3 VVG ist anzunehmen, dass die Auskunftsobliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind nicht ersichtlich.
38 Dass die unvollständige Auskunft über die Vermögensverhältnisse für die Beklagte keine nachteiligen Folgen gehabt hat, ist gleichgültig. Der Kläger war von dem Regulierungsbeauftragten ordnungsgemäß belehrt, dass bewusst unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer durch solche Angaben kein Nachteil entsteht (Bl. 66). Die verschwiegenen Umstände waren auch geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, denn die unvollständigen Angaben, die eine Beurteilung der Vermögensverhältnisse als geordnet noch zuließ, konnten die Beklagte von weiteren Nachforschungen abhalten. Angesichts der allgemeinen Bedeutung, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse zugemessen wird, kann dem Kläger A auch nicht lediglich ein geringes Verschulden zugute gehalten werden.
39 Die dem Kläger A vorzuwerfende Verletzung der Auskunftspflicht führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber beiden Klägern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in der Feuerversicherung das Fehlverhalten eines Versicherten gemäß § 61 VVG dem anderen Mitversicherten zugerechnet, weil Gegenstand der Sachversicherung das einheitliche, gleichgerichtete Interesse am Erhalt der Sache ist (BGH NJW-RR 1991,1373 mit Hinweis auf Martin, 3. Aufl., H 75, O 15). Nach Auffassung des Senats kann auch für Obliegenheitsverletzungen nichts anderes gelten (ebenso Prölss-Prölss, a.a.O. § 6 Rdnr. 39, 41, OLG Hamm VersR 1990, 846; VersR 1988, 508 ; Römer, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 74; Dietz, Gebäudeversicherung, 2. Aufl., U 3). § 25 Nr. 1 VGB 88 spricht insofern nur aus, was nach allgemeinen Grundsätzen ohnehin gilt.
40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
41 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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