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2 Sch 1/04•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-10-22, 2 Sch 1/04
2 Sch 1/04Obergericht / II. Zivilkammer22.10.2004
Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter im Schiedsverfahren Verfahrensgang vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2004, 2 Sch 1/04, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-10-22
Aktenzeichen: 2 Sch 1/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1022.2SCH1.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO, § 1037 ZPO
Ablehnungsgesuch gegen Schiedsrichter im Schiedsverfahren
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2004, 2 Sch 1/04, Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 17. März 2004 (Bl. 27 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Antrag des Beklagten vom 08. April 2004 (Bl. 1 d.A.) gegen
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Wiesbaden A. als Obmann,
den Schiedsrichter Rechtsanwalt und Notar Dr. B.,
den Schiedsrichter Rechtsanwalt C.,
wird für unbegründet erklärt.
1 Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, es wurde form- und fristgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch sachlich zuständig. Insoweit wird vollinhaltlich auf den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2004 Bezug genommen, gleichfalls vollinhaltlich auf die dortige Darstellung des Sachverhaltes.
2 Soweit der Beklagte Gründe dargetan hat, weshalb er die abgelehnten Schiedsrichter für befangen hält, so sind diese Gründe weder einzeln noch zusammengenommen geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schiedsrichter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).
3 Zwar haben die Schiedsrichter unstreitig, nachdem sie vom Beklagten mit Schriftsatz vom 17. März 2004 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren, mit undatiertem Beschluss (Bl. 31 – 33 d.A.) selbst über diesen Befangenheitsantrag entschieden. Zwar liegt hierin ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 ZPO, der vorliegend Anwendung findet. Insoweit wird vollinhaltlich auf den Beschluss des Senates vom 14. Juli 2004 verwiesen. Doch sind auch Verkennungen rechtlicher Bestimmungen kein Grund, Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. In Verkennung der Vorschrift des § 1037 ZPO hatten die Richter selbst entschieden und dabei nicht beachtet, dass diese Bestimmung lediglich für die Besetzung des Schiedsgerichtes Anwendung findet, ansonsten aber § 45 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Eine unzutreffende Rechtsanwendung rechtfertigt jedoch nicht die Besorgnis der Befangenheit. „Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren ...“ (BAG in MDR 93, 383 ; s. auch bei Hinweis auf Verjährung BGH in NJW 98, 612 im Ergebnis ferner auch KG in MDR 99, 253 ).
4 Auch soweit die Schiedsrichter auf die Zuständigkeitsrüge des Beklagten ablehnend reagiert haben und keinen Zwischenbescheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) erlassen haben, stellt dies keinen Grund für die Besorgnis der Befangenheit dar. Die Bestimmung des § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Ermessensentscheidung. Aus § 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergibt sich, dass insoweit dem Schiedsgericht ein Ermessen eingeräumt wird. Vorliegend haben die Schiedsrichter weder dieses Ermessen überschritten, noch hiervon einen Fehlgebrauch gemacht, da es ihnen um einen zügigen Verfahrensablauf ging, der auch im Interesse der Schiedsparteien gegeben war (s. Albers bei Baumbach, 62. Aufl. 2004, Anm. 4 zu § 1040; so auch Geimer bei Zöller, 23. Aufl. 2002, Anm. 8 zu § 1040).
5 Ferner ist auch der Umstand, dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit als gegeben angesehen hat, kein Befangenheitsgrund. Das Schiedsverfahren war insgesamt noch nicht beendet. Aus der Schiedsvereinbarung der Parteien war ersichtlich, dass diese für die Auseinandersetzung ihrer Sozietät die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes vereinbart hatten. Nach Sinn und Zweck (§§ 133, 157 BGB) gilt dies aber für das gesamte Verfahren, was erst dann beendet ist, wenn sämtliche Auseinandersetzungsansprüche abschließend geklärt worden sind, was vorliegend nicht der Fall war.
6 Soweit der Beklagte ferner meint, dass die Tatsache, dass der Schiedsspruch inhaltlich in einem Zivilverfahren zwischen dem Kläger und der Ehefrau des Beklagten bekannt geworden sei, deshalb die Vertraulichkeit des Schiedsspruchs nicht gewahrt worden sei und darin ein Befangenheitsantrag liege, folgt dem der Senat gleichfalls nicht. Der Kläger als Schiedspartei und der Beklagte waren durchaus berechtigt, das Ergebnis des Schiedsspruchs in einem Zivilverfahren mit einzuführen. Hätten die Parteien dies nicht gewollt, dann hätten sie es in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich erwähnen müssen. Da sie dies nicht getan haben, bestehen keine Bedenken, dass der Schiedsspruch in dem Zivilverfahren miteingeführt worden ist.
7 Auch der Umstand, dass das Schiedsgericht mit seinem Schiedsspruch ablehnend gegen den Beklagten, wie er meint, entschieden hat, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Andernfalls wären Richter oder Schiedsrichter immer dann befangen, wenn sie bereits in einem Verfahrensabschnitt oder in einem früheren Verfahren gegen eine Partei entschieden hätten. Dies widerspricht aber dem Rechtsgrundsatz des gesetzlichen Richters.
8 Auch dadurch, dass der Obmann des Schiedsgerichts an den Kläger folgende Hinweise nach § 139 ZPO gegeben hat:
9 1. vorliegend solle nicht auf Zahlung, sondern auf Feststellung geklagt werden,
das Schiedsgericht könne nicht über Salden, sondern nur über einzelne Positionen befinden,
der Obmann habe auf die Schlüssigkeit der Schiedsklage Einfluss ausgeübt,
sieht der Senat hierin keinen Befangenheitsgrund. Nach § 139 ZPO soll ein Gericht, auch ein Schiedsgericht, auf sachdienliche Anträge achten und darauf hinweisen, dass diese gestellt werden. Auch soll das Gericht darauf hinweisen, ob ein Vortrag eines Klägers schlüssig oder eines Beklagten erheblich ist. Die Grenzziehung zur einseitigen Einflussnahme zu Gunsten einer Partei sieht der Senat vorliegend als gewahrt an. Der Rahmen des § 139 ZPO wurde vorliegend von dem Obmann nicht überschritten. Vielmehr waren seine Hinweise sachdienlich und bewegten sich durchaus im Rahmen des § 139 ZPO. Anders nur im Falle der Willkür (BVerfG 42, 64 (78), der hier aber nicht vorlag.
10 Auch unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beklagten vorgetragenen Gründe sieht der Senat keinen Anlass, dass in den Augen eines unbeteiligten Dritten die drei abgelehnten Schiedsrichter in ihrer Unparteilichkeit befangen sein könnten.
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