OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, 2004-10-05, 10 U 304/03

10 U 304/03Obergericht / Civil Chamber 1005.10.2004

Regest

Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 22. September 2003, 11 O 38/03, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat — 10 U 304/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-10-05

Aktenzeichen: 10 U 304/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:1005.10U304.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 22. September 2003, 11 O 38/03, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 22.9.2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.871,05 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds nebst 5 % Zinsen seit dem 12.5.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1 A.

2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Drittschadensliquidation aus einem Frachtvertrag.

3 Die Absenderin … beauftragte die Klägerin mit dem Transport von 170 Colli medizinisch-diagnostischer Produkte mit Lieferschein. Die Sendung wies ein Gewicht von 1.185 kg auf. Die Beklagte, die den Transportauftrag von der Klägerin erhielt, beauftragte ihrerseits die Firma … , deren Fahrer am 29.5.1998 einen Unfall verursachte, als er infolge eines Ausweichmanövers wegen eines angeblich gesehenen Wildschweins den von ihm gesteuerten LKW nebst Anhänger zum Umkippen brachte. Nach dem Gutachten eines Havariesachverständigen entstand dadurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 102.000,00 Euro.

4 Die Ware wurde am 2.6.1998 nach … zurückgebracht. Am gleichen Tag übersandte die Klägerin ein Telefaxschreiben (Bl. 25 d.A.) an die Beklagte, in dem sie unter Bezugnahme auf eine telefonische Unterredung darum bat, im Hinblick auf den Unfall eine Anmeldung bei ihrer (der Beklagten) Transportversicherung vorzunehmen, da sie (die Klägerin) von ihrem Kunden bereits eine Haftbarmachung erhalten habe.

5 Die Beklagte hat im Jahr 2001 unter dem Aktenzeichen des Landgerichts Wiesbaden 10 O 180/01 ein Verfahren gegen ihre Subunternehmerin, die Firma … durchgeführt; die Klage ist in diesem Verfahren rechtskräftig wegen Verjährung des Ersatzanspruches abgewiesen worden.

6 Die Klägerin hat beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.871,05 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds nebst 5 % Zinsen seit dem 12.5.2003 zu zahlen,

  1. hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, sie von Schadensersatzansprüchen der Firma … sowie der Firma … Co bis zur Höhe eines Betrages von 9.871,05 Sonderziehungsrechten des internationalen Währungsfonds freizuhalten.

7 Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8 Sie hat die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, daß eine Schadensreklamation ihr erst am 29.12.2000 übersandt worden sei. Das Schreiben der Klägerin vom 2.6.1998 stelle keine Schadensreklamation dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Meldung des Schadens bei einem Versicherungsunternehmen.

9 Ein von ihr im nachhinein unstreitig erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei unerheblich, da der Anspruch bereits vor der Erklärung dieses Verzichts am 20.7.2001 verjährt gewesen sei.

10 Mit seinem am 22.9.2003 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch am Tag der Klageerhebung (12.5.2003) jedenfalls verjährt gewesen sei.

11 Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Hemmung der Verjährung durch das Schreiben vom 2.6.1998 nicht eingetreten, denn dieses Schreiben genüge nicht den Anforderungen, die an eine Reklamation im Sinne des Art. 32 CMR zu stellen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen.

12 Mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

B.

13 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

14 Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, gegen dessen Grund und Höhe im übrigen keine Bedenken bestehen und in der Berufung seitens der Beklagten auch nicht vorgebracht worden sind, nicht verjährt, denn die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 2.6.1998 wirksam eine Hemmung der Verjährung herbeigeführt, die seitens der Beklagten auch nicht entsprechend den Vorschriften der CMR beseitigt worden ist.

15 Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1984, 578, 579) für eine die Verjährung hemmende Reklamation im Sinne des Art. 32 Absatz 2 Satz 1 CMR darauf ankommt, daß der Transportunternehmer mit einer Schadensanmeldung für Verluste oder Schäden am Transportgut haftbar gemacht wird.

16 Diese Voraussetzung erfüllt das der Beklagten unstreitig zugegangene Schreiben vom 2.6.1998. Der Senat folgt insoweit der von ihm für richtig gehaltenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 8. März 1976 (VersR 1976, 1161), das ausgeführt hat, daß eine ausreichende Reklamation im Sinne der dem Schutz des Auftraggebers dienenden Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 CMR einer näheren Spezifikation der geltend zu machenden Ansprüche nicht bedürfe, es vielmehr genüge, daß dem Transportunternehmer seine Inanspruchnahme aus dem Schadenfall zum Bewusstsein gebracht werde. Dies geht aus dem fraglichen Schreiben nach Ansicht des Senats mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Wenn die Klägerin die Beklagte darin vorsorglich darum bittet, eine Anmeldung bei ihrer (der Beklagten) Transportversicherung vorzunehmen, da auch sie (die Klägerin) eine Haftbarhaltung von ihrem Kunden erhalten habe, ergibt sich daraus ohne weiteres, daß die Klägerin beabsichtigt, im Fall ihrer Inanspruchnahme den Schaden an die Beklagte, den von ihr beauftragten Subunternehmer weiterzugeben. Die vom Landgericht aufgestellte Forderung, daß der Transportunternehmer entnehmen kann, wer ihn in Anspruch nehmen will, ist damit jedenfalls erfüllt; es bestehen keine Zweifel, daß die Klägerin dies sein soll. Ebenso kommt es, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf eine Mitteilung der Höhe des Schadens nicht an (vgl. auch OLG Hamm TranspR 1998, 459); es genügt insoweit, daß das Unfallereignis selbst ausreichend bezeichnet wird, was im vorliegenden Fall gegeben ist. Ebenso ändert an der Wirksamkeit der Reklamation und damit des Eintritts der Verjährungshemmung nichts, daß die Haftung der Beklagten nur vorsorglich geltend gemacht wird, auf die von der Klägerin in ihrer Berufung zitierten Fundstellen wird insoweit der Einfachheit halber verwiesen.

17 Nach alledem ist die Verjährung des gegenüber der Beklagten von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wirksam gehemmt worden. Eine Beendigung der Hemmungswirkung ist unstreitig nicht eingetreten, so daß die Beklagte die Einrede der Verjährung nicht geltend machen kann.

18 Da im übrigen der Anspruch dem Grund und der Höhe nach unstreitig ist, in der Berufung auch die vom Landgericht bereits bejahte Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr angegriffen worden ist, kann diese von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.871,05 Sonderziehungsrechten nebst den ebenso unstreitigen Zinsen verlangen. Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils war dementsprechend der Berufung der Klägerin stattzugeben.

19 Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

21 Die Revision war nicht zuzulassen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung liegen nicht vor.

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