projekte
2 U 249/03•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-09-10, 2 U 249/03
2 U 249/03Obergericht / II. Zivilkammer10.09.2004
Entscheidungsdatum: 2004-09-10
Aktenzeichen: 2 U 249/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0910.2U249.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 271 BGB, § 141a FGG, § 50 ZPO, § 80 Abs 2 ZPO, § 241 Abs 1 ZPO ... mehr
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 25. Zivilkammer - vom 27.10.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
2 Mit Urteil vom 27.10.2003 hat das Landgericht der Räumungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zur Räumung und Herausgabe des Mietobjekts verpflichtet, da das Mietverhältnis der Parteien durch die auf einen Zahlungsrückstand mit zwei Monatsmieten gestützte fristlose Kündigung vom 08.02.2003 aufgelöst worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 137 - 138 d.A.) Bezug genommen.
3 Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Räumungsklage weiter.
4 Wegen seines zweitinstanzlichen Vortrags wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 13.01.2004 (Bl. 191 - 239 d.A.), 26.01.2004 (Bl. 256/257 d.A.), 30.07.2004 (Bl. 291 - 307 d.A.), 02.08.2004 (Bl. 324 - 348 d.A.), 02.09.2004 (Bl. 372/373 d.A.), 06.09.2004 (Bl. 437/438 d.A.) und 09.09.2004 (Bl. 446/447 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
5 Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Urteils die Klage als unzulässig abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des landgerichtlichen Verfahrens die Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen und die Klage abzuweisen,
weiterhin hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
6 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
7 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
8 II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, da das Landgericht der Räumungsklage jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben hat.
9 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Räumungsklage sind nicht ersichtlich.
10 a) Parteifähigkeit der Klägerin:
11 Zweifel an der Parteifähigkeit der Klägerin bestehen nicht, obwohl sie am 06.10.2003 (Klageerhebung 13.06.2003) wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden ist (§ 141 a FGG, früher § 2 Abs. 1 Löschungsgesetz). Denn durch die Löschung hat die Klägerin ihre Parteifähigkeit nicht verloren. Auch einer gelöschten GmbH ist die Möglichkeit nicht genommen, von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte gerichtlich durchzusetzen. Die Gesellschaft bleibt insoweit parteifähig (BGH NJW-RR 94, 542 unter II 1). Auch der von der Klägerin als (Unter-) Vermieterin gegen den Beklagten als (Unter-) Mieter verfolgte mietrechtliche Herausgabeanspruch nach Kündigung des Untermietverhältnisses stellt sich, verbunden mit der Möglichkeit der Erzielung von Mietzins im Falle der Weitervermietung, als ein solcher Vermögenswert dar.
12 Im Übrigen ist die Klägerin schon deswegen nicht vermögenslos, weil sie gegen den Beklagten Mietzinsansprüche bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung besitzt, die der Beklagte wegen der weiteren Nutzung des Mietobjekts auch entrichtet. Dass die Miete aufgrund einer nach Abschluss des Mietvertrags an die “Generalmieterin” (Firma A) - das heißt die Vermieterin der Klägerin - zu zahlen war, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Abtretung an die Firma A, sondern lediglich um eine Zahlungsmodalität, die zur Folge hat, dass der Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 2 BGB) an einen Dritten, hier die Firma A, zahlen kann und soll (vgl. BGH NJW 2003, 1809 unter 2 b).
13 Schließlich ist die Parteifähigkeit der Klägerin auch deswegen gegeben, weil sie im Falle ihres Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hat, welcher der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegensteht (BGH NJW 04, 2523 unter II 1 b bb).
14 Ob die Klägerin auch deswegen noch Vermögen besitzt, weil sie noch Eigentümerin eines Grundstücks ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
15 b) Prozessfähigkeit der Klägerin:
16 Das Verfahren ist nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Zwar hat die Löschung nach § 141 a FGG zur Folge, dass der bisherige gesetzliche Vertreter der Gesellschaft - hier die Geschäftsführerin der Klägerin - seine Vertretungsmacht verliert und die Klägerin prozessunfähig wird. Eine Unterbrechung des Verfahrens ist jedoch deswegen nicht eingetreten, weil die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 ZPO).
17 Die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der von der Geschäftsführerin der Klägerin unterzeichneten und im Senatstermin vom 10.09.2004 im Original vorgelegten Vollmachtsurkunde vom 13.02.2003 (Bl. 460 d.A.), die nach ihrem Wortlaut für alle Instanzen gilt. Der für die Klägerin vor dem Berufungsgericht auftretende Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. B, der sie bereits in erster Instanz vertreten hatte, ist auch beim Oberlandesgericht zugelassen. Damit ist die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ordnungsgemäß vertreten.
18 Soweit der Beklagte bestreitet, dass die Vollmacht tatsächlich von der Geschäftsführerin der Klägerin unterzeichnet worden ist, ist dieses Bestreiten unerheblich, da es offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Es besteht kein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für die Annahme, dass ihre Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde gefälscht worden sei.
19 Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 31.08.2004 (Bl. 458/459 d.A.) hat die Geschäftsführerin der Klägerin bestätigt, dass auch das Kündigungsschreiben vom 06.02.2003 von ihr persönlich unterzeichnet worden ist. Die Prozessvollmacht datiert vom 13.02.2003. Schon aufgrund dieses zeitlichen Zusammenhangs besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie auch die Prozessvollmacht persönlich unterzeichnet hat.
20 Der im Senatstermin vom 10.09.2004 vom Beklagten gestellte Antrag auf öffentliche Beglaubigung der Vollmacht (§ 80 Abs. 2 ZPO) war zurückzuweisen, da er keine sachlich haltbaren Bedenken gegen die behauptete Bevollmächtigung vorgetragen hat (vgl. hierzu Baumbach/Hartmann, 63. Aufl., § 80 ZPO, Rn. 16).
21 Die Frage, ob zwischenzeitlich für die Klägerin gerichtlich ein Nachtragsliquidator bestellt worden ist (§ 66 Abs. 5 GmbHG), kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wenngleich im Senatstermin klargestellt worden ist, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators bislang nicht erfolgt ist.
22 2. Wirksamkeit der mit Schreiben vom 08.02.2003 ausgesprochenen Kündigung der Klägerin.
23 Die Kündigung ist wirksam, da der Beklagte vor deren Ausspruch mit zwei Monatsmieten, nämlich den Mieten für Januar und Februar 2003, in Verzug geraten ist (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB).
24 Nach § 5 des Mietvertrags hatte der Beklagte den Mietzins bis zum fünften Tag eines jeden Monats zu zahlen, wobei - wie sich aus der Streichung des Wortes “Werktag” in dieser formularmäßigen Klausel ergibt - gemeint war, dass es sich um den fünften Kalendertag handeln sollte.
25 Der Beklagte hat die Mietzahlungen für die fraglichen Monate ausweislich der Überweisungsträger jedoch erst am 07.02.2003 (Bl. 63 d.A.) und 10.02.2003 (Bl. 64 d.A.) angewiesen. Bereits vorher hatte die Klägerin jedoch mit Schreiben vom 06.02.2003 (Bl. 31 d.A.) den Mietvertrag aufgrund des Zahlungsrückstandes fristlos gekündigt. Dieses Kündigungsschreiben ist nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Klägerin noch am selben Tage in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen worden.
26 Der Beklagte hat den Zugang des Kündigungsschreibens nicht bestritten, sondern lediglich vorgetragen, er könne nicht mehr nachvollziehen, wann es ihm zugegangen sei (vgl. Bl. 52 d.A.). Dieser Vortrag ist indessen unbeachtlich. Hierin liegt der Sache nach ein Bestreiten mit Nichtwissen, das nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig ist, da es um einen Vorgang geht, der Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung war.
27 Eine zur Unwirksamkeit der Kündigung führende Befriedigung der Klägerin vor Zugang der Kündigung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 BGB) ist nicht erfolgt.
28 Für die Februarmiete steht dies außer Frage, da der Beklagte sie erst am 10.02.2003 zur Zahlung angewiesen hat. Aber auch für die Januarmiete gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar hat der Beklagte sie bereits am 07.02.2003 zur Zahlung angewiesen. Gutgeschrieben wurde diese Miete der Firma A jedoch erst am 10.02.2003. Nach § 5 des Mietvertrags kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung aber nicht auf die Absendung - hier das Datum des Überweisungsauftrags -, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter an.
29 Eine solche Rechtzeitigkeitsklausel, nach der es für die Rechtzeitigkeit der Mietzinszahlung nicht auf deren Absendung, sondern auf deren Ankunft ankommt, ist nicht zu beanstanden (Bub/Treier, 3. Aufl., II 245). Soweit der BGH (BGHZ 139, 123 unter Nr. 1) ausführt, eine solche Rechtzeitigkeitsklausel unterliege keinen Bedenken, wenn sie sich auf die Zahlung der laufenden Mietzinsen beziehe und die Parteien zudem (Unterstreichung nicht im Original) Kaufleute seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar mag der Beklagte nicht die Kaufmannseigenschaft besitzen. Er nimmt jedoch mit dem Betrieb seines Sonnenstudios, in das er nach seinem Vortrag einen Betrag von rund 300.000,-- EUR investiert hat, jedenfalls wie ein Kaufmann am Geschäftsleben teil. Im Übrigen lässt sich der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, dass solche Rechtzeitigkeitsklauseln, was der Senat verneint, nur gegenüber Kaufleuten wirksam sind.
30 Auch das für den Zahlungsverzug erforderliche Verschulden des Beklagten ist gegeben.
31 Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er infolge der Abtretungsanzeige der Firma A vom 05.12.2003 (Bl. 28 d.A.) und derjenigen von Frau C gleichen Datums (Bl. 58 d.A.) im Unklaren darüber gewesen sei, an wen er den Mietzins nunmehr zu entrichten habe. Denn schon mit Schreiben vom 25.01.2003 (Bl. 29 d.A.) hat ihm die Firma A erklärt, dass die Mitteilung über die Abtretung irrtümlich erfolgt sei. Bereits mit Schreiben vom 30.01.2003 (Bl. 30 d.A.) hat die Klägerin ihn sodann aufgefordert, die Mieten - wie bisher - an die Firma A zu überweisen. Den Erhalt dieser Schreiben hat der Beklagte nicht bestritten. Er hätte daher den Mietzins für Januar 2003 unverzüglich und den für Februar 2003 zum Fälligkeitszeitpunkt an die Firma A zahlen müssen, da nunmehr keine Unklarheiten über den Zahlungsempfänger mehr bestanden.
32 Im Übrigen war der Beklagte trotz möglicherweise bestehender Unklarheiten, die durch die Abtretungsanzeigen hervorgerufen worden sein mögen, verpflichtet, den Mietzins weiter an den bisherigen Zahlungsempfänger zu leisten, weil die Abtretungsanzeigen nicht von der Klägerin unterzeichnet waren. Da diese ihm die Abtretung nicht angezeigt hat, konnte und musste er mit schuldbefreiender Wirkung auch weiterhin an die Firma A leisten (§ 409 BGB).
33 Der Antrag des Beklagten auf Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 07.09.2004 war zurückzuweisen, da das in ihm enthaltene tatsächliche Vorbringen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist.
34 Dem Räumungsanspruch kann der Beklagte auch nicht gemäß § 242 BGB entgegenhalten, das die Räumung des Mietobjekts zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Denn für diese Annahme fehlt es an jeglichem substantiierten Sachvortrag. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso er daran gehindert sein sollte, ein Fitness-Studio an anderer Stelle - möglicherweise unter Hinnahme wirtschaftlicher Einbußen, die aus seiner Sicht noch erträglich sind - zu eröffnen.
35 Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).
36 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
37 Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.