OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-08-19, 6 U 77/04

6 U 77/04Obergericht / Civil Chamber 619.08.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat — 6 U 77/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-19

Aktenzeichen: 6 U 77/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0819.6U77.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 12.03.2004 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main dahin abgeändert, dass es im Tenor des angefochtenen Urteils unter 2. a) heißt:

„wie in der am Ende des Tenors wiedergegebenen Werbung für den „… DSL 5.000 MB Tarif“ der Antragstellerin den Preis von € 14,90 anzugeben ohne Hinweis darauf, dass zeitlich befristete Sonderpreisvorteile in der Gegenüberstellung keine Berücksichtigung gefunden haben, soweit die Antragstellerin derartige Sondervorteile einräumt.“

Der weitergehende Eilantrag zu 2. a) wird unter Aufhebung der insoweit erlassenen Beschlussverfügung des Landgerichts vom 20.01.2004 zurückgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 11/12 und die Antragsgegnerin 1/12 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gründe

1 I.

Beide Parteien sind als Internet-Provider tätig. In einem Prospekt stellte die Antragsgegnerin einen eigenen DSL-Zugangstarif (9,90 € monatlich bei 5.120 MB inkl.) einem entsprechenden Zugangstarif der Antragstellerin (14,90 € monatlich bei 5.000 MB inkl.) gegenüber; zum Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens der Werbung bot – was aus der Werbung nicht ersichtlich ist – die Antragstellerin im Rahmen einer zeitlich befristeten Sonderwerbeaktion Neukunden in den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit eine Ersparnis der Monatsgebühr an. Gegen den ihrer Meinung nach unvollständigen Preis-/ Leistungsvergleich wendet sich die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin untersagt, in der beanstandeten Weise zu werben, ohne auf die Ersparnis der Gebühr für die ersten drei Monate der Vertragslaufzeit hinzuweisen, wenn diese für Neukunden der Antragstellerin angeboten wird. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung.

2 Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.

3 II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG mit der Maßgabe zu, dass der Antragsgegnerin die beanstandete konkrete Werbung nur ohne gleichzeitigen Hinweis darauf zu untersagen ist, daß zeitlich befristete Sonderpreisvorteile in der Gegenüberstellung keine Berücksichtigung gefunden haben, soweit die Antragstellerin derartige Sondervorteile einräumt.

4 Der Preisvergleich in der konkret angegriffenen Werbung enthält irreführende Angaben im Sinne von § 5 Abs. 2, 3 UWG (§ 3 S. 2 UWG a.F.), da Tatsachen verschwiegen werden, deren Offenbarung nach der Verkehrsauffassung die Entscheidung zum Vertragsschluß erheblich beeinflussen kann.

5 Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, hat sich die Werbung der Antragsgegnerin jedenfalls auch an Verbraucher gerichtet, die zum Zeitpunkt der Werbung einen Vertrag mit einer der beiden Parteien hätten abschließen und als Neukunden der Antragstellerin den von dieser vorübergehend angebotenen Sonderpreisvorteil hätten in Anspruch nehmen können. Zwar werden in der Werbung ausdrücklich wechselwillige Internetnutzer angesprochen, die nach einer fristgebundenen Kündigung ihres bestehenden Vertrages den befristeten Sonderpreisvorteil der Antragstellerin möglicherweise nicht mehr hätten in Anspruch nehmen können. Dem Inhalt der Werbung ist jedoch andererseits nicht zu entnehmen, dass der aus dem geringeren Monatstarif folgende Preisvorteil, den die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin behauptet, etwa für Kunden, die sich erstmals einen DSL-Internetzugang verschaffen wollten, nicht gälte.

6 Das Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die von der Antragstellerin seinerzeit gewährte dreimonatige Befreiung von der Monatsgebühr ein wichtiger Aspekt im Rahmen eines Preisvergleichs ist und die Entscheidung eines Neukunden für eines der gegenübergestellten Angebote maßgeblich beeinflussen kann. Daher ist es mit dem Irreführungsverbot des § 5 UWG nicht vereinbar, wenn ein solcher Sonderpreisvorteil eines der in den Vergleich einbezogenen Anbieter - mit dem der angesprochene Verkehr nicht ohne weiteres rechnet - in der Werbung völlig unerwähnt bleibt. Hierin liegt zugleich eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs (§ 3 UWG).

7 Das von der Antragstellerin verfolgte Unterlassungsbegehren ist allerdings insofern zu weitgehend, als der Antragsgegnerin nach dem gestellten Antrag eine Wiederholung der beanstandeten Werbung nur mit dem Hinweis gestattet sein soll, dass Neukunden bei der Antragstellerin eine dreimonatige Ersparnis der Monatsgebühr erhalten können. Die Antragsgegnerin macht in diesem Zusammenhang mit Recht geltend, dass es kaum möglich ist, in einen Preisvergleich der in Rede stehenden Art über die regulären Tarife der Mitbewerber hinaus alle – auch zeitlich befristeten – Sonderpreisvorteile aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Werbung angeboten werden. Wollte man dies verlangen, könnte ein Mitbewerber sich durch ein besonders differenziertes und ständig wechselndes Sonderkonditionensystem im Ergebnis einem Preisvergleich vollständig entziehen.

8 Unter diesen Umständen muß es im vorliegenden Fall zur Ausräumung der Irreführungsgefahr als ausreichend angesehen werden, wenn die Antragsgegnerin in den streitgegenständlichen Preisvergleich einen allgemeinen Hinweis darauf aufnimmt, dass zeitlich befristete Sonderpreisvorteile bei dem Preisvergleich keine Berücksichtigung gefunden haben. Ein solcher Hinweis muss dem Leser mit der gebotenen Deutlichkeit klar machen, dass lediglich die regulären Tarife verglichen werden und er sich gegebenenfalls nach etwaigen Sonderkonditionen der jeweiligen Anbieter erkundigen muss. Welche Anforderungen an die Deutlichkeit dieses Hinweises zu stellen sind, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht stellt, da in der streitgegenständlichen Werbung jeglicher Hinweis auf zeitlich befristete Sondervorteile fehlt.

9 Der vom Landgericht erlassene Unterlassungstenor war daher im Rahmen von § 938 ZPO unter Zurückweisung des weitergehenden Eilantrages abzuändern.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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