OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, 2004-07-15, 1 U 78/04

1 U 78/04Obergericht / I. Zivilkammer15.07.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat — 1 U 78/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-07-15

Aktenzeichen: 1 U 78/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0715.1U78.04.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.04.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hanau zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien schlossen am 15.07.1991 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage.

2 Bereits währen der Erstellung des Bauvorhabens entstand zwischen den Parteien Streit über zahlreiche von den Klägern behauptete Baumängel. Nachdem die Kläger darüber das Privatgutachten des Architekten … vom 5.05.1992 in Auftrag gegeben hatten, wurde im Weiteren auf Antrag des Beklagten vor dem Landgericht Hanau ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt (Az: 7 OH 49/92), in dem der Dipl.-Ing. ... gerichtlich zum Sachverständigen bestellt wurde und im Verlaufe dessen die Kläger die Feststellung weiterer Baumängel begehrten.

3 Nach Abschluss dieses Verfahrens haben die Kläger gegen den Beklagten unter Berufung auf die Gutachten des Sachverständigen … wegen Baumängeln Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Minderung klageweise in Höhe von 249.016,66 DM nebst Zinsen geltend gemacht und einen Teil des vereinbarten Werklohnes einbehalten. Zu Letzterem haben sie die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten kein weiterer Werklohn zustehe.

4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat den Sachverständigen … im Verlaufe des landgerichtlichen Verfahrens erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt.

5 Ferner hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31.07.1997 dem Sachverständigen ... Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 24.09.1997 dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beigetreten.

6 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat das Landgericht das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 9.04.1999 eingeholt und nachfolgend diesen in der Sitzung vom 6.10.2000 und vom 6.04.2001 persönlich zwecks Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten angehört.

7 Das Landgericht hat mit am 19.04.2001 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Klage überwiegend stattgegeben.

8 Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt.

9 Der Beklagte beantragt die Zurückverweisung des angefochtenen Urteils, hilfsweise dessen Abänderung und Klageabweisung; ferner Zurückweisung der klägerischen Berufung.

10 Die Kläger beantragen eine weitergehende Verurteilung des Beklagten um 51.226,65 DM nebst Zinsen und Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Diesem Antrag schließt sich der Streithelfer ... an.

11 Auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Der Rechtsstreit war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, durch den das angefochtene Urteil, betroffen wird (§ 539 ZPO a. F.).

13 Der wesentliche Verfahrensmangel ist darin zu sehen, dass das erstinstanzliche Verfahren nach dem Beitritt des Sachverständigen ... als Streithelfer der Kläger unterdessen, weiterer Beteiligung als Sachverständiger fortgesetzt wurde und dass mit dessen sachverständiger Beratung das angefochtene Urteil ergangen ist. Denn seit seinem Beitritt als Streitgehilfe, der Kläger war der Sachverständige ... entsprechend der für Richter geltenden Bestimmung des § 41 ZPO kraft Gesetzes von einer weiteren Mitwirkung als Sachverständiger ausgeschlossen. (Zöller. ZPO, 24. Aufl. § 41 Rdn. 6; Münchner Kommentar, ZPO, 2000, § 41, Rdn. 16; Stein-Jonas, 1993, § 41, Rdn. 7). Das Vordergericht war daher von Gesetzes wegen verpflichtet, das weitere Verfahren ohne den Streithelfer ... als Sachverständigen durchzuführen. Wegen dieses wesentlichen Verfahrensfehlers, der auf Grund der weiteren sachverständigen Beratung des Landgerichts durch den Streithelfer ... das angefochtene Urteil betrifft, war die Zurückverweisung des Rechtsstreits geboten.

14 Der Senat weist ferner darauf hin, dass das angefochtene Urteil auch insoweit an einem erheblichen Mangel leidet, als es nicht hinreichend nachvollziehbar macht, woraus sich der zugesprochene Gesamtbetrag im Einzelnen ergibt. Die bloße Bezeichnung einzelner Mangelpunkte macht dies wegen fehlender Benennung der dazu jeweils zu Grunde gelegten Beträge nicht hinlänglich nachvollziehbar, so dass es der Entscheidung an der zu Gebote stehenden. Klarheit fehlt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der unter Ziffern 38 ff genannten Mangelpunkte sowie in Anbetracht dessen, dass die gegebene, sehr pauschal auf den Sachverständigen Bezug nehmende Begründung eine hinreichende Auseinandersetzung mit den dagegen erhobenen Parteieinwänden vermissen lässt (Seite 10 des angefochtenen Urteils). Eine nähere, ins Einzelne gehende Begründung war auch in Anbetracht dessen erforderlich, dass der Gutachter teilweise von Parteivorgaben und von Schätzungen ausgegangen ist.

15 Das Vordergericht wird gehalten sein, derartige Mängel bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zu vermeiden.

16 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, hoch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

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