OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-07-13, 3 Ws 420 - 422/04 (StVollz), 3 Ws 420/04 (StVollz), 3 Ws 421/04 (StVollz), 3 Ws 422/04 (StVollz)

3 Ws 420 - 422/04 (StVollz), 3 Ws 420/04 (StVollz), 3 Ws 421/04 (StVollz), 3 Ws 422/04 (StVollz)Obergericht / III. Strafkammer13.07.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 3. Strafsenat — 3 Ws 420 - 422/04 (StVollz), 3 Ws 420/04 (StVollz), 3 Ws 421/04 (StVollz), 3 Ws 422/04 (StVollz) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-07-13

Aktenzeichen: 3 Ws 420 - 422/04 (StVollz), 3 Ws 420/04 (StVollz), 3 Ws 421/04 (StVollz), 3 Ws 422/04 (StVollz)

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0713.3WS420.422.04STVO.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 26. Januar 2004, 2 StVK-Vollz 1110/03, Beschluss vorgehend LG Gießen, 26. Januar 2004, 2 StVK-Vollz 1111/03, Beschluss vorgehend LG Gießen, 26. Januar 2004, 2 StVK-Vollz 1235/03, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Kostenausspruch, in der Festsetzung des Gegenstandswertes, sowie insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller nach jeder Buchung auf dem von ihr für den Gefangenen geführten Konto einen Auszug zu erteilen.

Der darauf gerichtete Antrag des Gefangenen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Jedoch wird die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren um 1/6 ermäßigt; im selben Umfang fallen die etwaigen notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last (§ 121 II; IV StVollzG i.V.m. § 473 IV StPO entsprechend).

Der Gegenstandswert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 233,75 € und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 200,-- € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller befindet sich zur Zeit in Strafhaft in der JVA .... Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Eigengeldkonto des Antragstellers einen Betrag von 33,75 € gutzuschreiben, sowie dem Antragsteller nach jeder Buchung auf dem von ihr für den Antragsteller geführten Konto einen Auszug zu erteilen.

2 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin allein gegen die Verpflichtung zur jeweiligen Erteilung eines Kontoauszuges.

3 Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG sind erfüllt, da die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist. Soweit ersichtlich ist zu dieser Rechtsfrage noch keine obergerichtliche Entscheidung ergangen.

4 Das Rechtsmittel hat auch mit der Sachrüge Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidung im Umfange der Anfechtung und zur Zurückweisung des insoweit gestellten Antrags des Gefangenen.

5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Erhalt eines Kontoauszuges nach jeder Buchung lässt sich weder aus § 185 StVollzG noch aus § 179 IV StVollzG noch aus anderen Vorschriften herleiten.

6 Allerdings ist die Strafvollstreckungskammer zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Kontoauszügen, Buchungsbelegen oder Auszüge über Kontenbewegungen um Teile von Dateien über persönliche Daten handelt, die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des StVollzG grundsätzlich unterfallen (ebenso Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2003 - 3 Vollz (Ws) 31/03; LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.2002 - 2 StVK 264/01, NStZ 2003, 596).

7 § 179 IV StVollzG scheidet als Anspruchsgrundlage jedoch schon deswegen aus, weil er lediglich eine Unterrichtung über ohne Kenntnis des Betroffenen erhobene Daten vorsieht.

8 Die Begrifflichkeiten sind dem Bundesdatenschutzgesetz (BDatSchG) entlehnt, auf die § 187 StVollzG verweist.

9 § 3 III BDatSchG definiert Datenerhebung als das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.

10 Vorausgesetzt wird danach ein zielgerichtetes Handeln der Justizbehörde, die sich dadurch Kenntnis von den Daten beschafft. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ihr die Informationen ohne ihr Zutun zugehen (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 179 Rn 3; CaIlies/Müller-Dietz StVollzG, 9. Auflage § 179 Rn 12; Schwind-Böhm, StVollzG, 3. Auflage § 179 Rn 6 m.w.N.).

11 Ebenso wenig liegt Datenerhebung vor, wenn die Vollzugsbehörde Informationen aus bereits vorhandenen Unterlagen verwendet oder entnimmt (Arloth/Lückemann, StVollzG, § 179 Rn 3; Callies/Müller-Dietz StVollzG, 9. Auflage § 179 Rn 12; Schwind-Böhm, StVollzG, 3. Auflage § 179 Rn 6 m.w.N.).

12 Verarbeiten nach § 3 IV BDatSchG ist definiert als das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten, während unter Nutzen gemäß § 3 V BDatSchG jede Verwendung personenbezogener Daten verstanden wird, die keine Verarbeitung darstellt.

13 Bei Zugrundelegung dieser Definitionen stellt sich die Durchführung von Buchungen als Datenverarbeitung (durch Speichern und Verändern von Daten) bzw. als Datennutzung, nicht aber als Datenerhebung im Sinne der Vorschriften dar. Es werden lediglich - ähnlich der Tätigkeit einer Bank - Buchungsaufträge ausgeführt und damit Informationen bearbeitet, die ohne aktives Zutun der Buchungsstelle an sie herangetragen werden, bzw. - z.B. bei Daueraufträgen - bereits vorhanden sind.

14 § 34 BDatSchG, der einen Auskunftsanspruch über alle zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten beinhaltet, scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, da er nach der Gesetzessystematik allein die Rechte des Betroffenen bei Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen betrifft, während die datenschutzrechtlichen Ansprüche der Gefangenen ausdrücklich (und abschließend) in Anlehnung an § 19 BDatSchG geregelt worden sind.

15 Ein Anspruch auf automatische schriftliche Unterrichtung über jede vorgenommene Buchung folgt auch nicht aus § 185 StVollzG. Nach § 185 StVollzG erhält der Betroffenen lediglich nach Maßgabe des § 19 BDatSchG Auskunft.

16 Hiernach besteht zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Betroffenen auch ohne Angabe eines besonderen Informationsinteresses, allerdings wird die Auskunft lediglich auf Antrag des Betroffenen erteilt (§19 I 1 BDatSchG).

17 Eine Auskunft von Amts wegen - etwa nach erstmaliger Speicherung von Daten zur Person des Betroffenen oder in regelmäßigem Turnus sieht das Gesetz nicht vor (Spiros Simitis Kommentar zum BDatSchG 5. Auflage § 19 Rn 31).

18 Eine solche Information von Amts wegen würde jedoch die Verpflichtung zur unaufgeforderten Mitteilung jeder vorgenommenen Buchung darstellen.

19 Auch liegt die Form der Auskunftserteilung gemäß § 19 I S. 4 BDatSchG im Ermessen der verantwortlichen Behörde und kann damit grundsätzlich auch anders als durch Erteilung eines schriftlichen Auszuges erfolgen.

20 Eine Verfahrensfrage ist auch die Frist, innerhalb derer die Auskunft zu erteilen ist. Mangels näherer gesetzlicher Regelung ist der Antrag unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu bearbeiten. Die Ermessensklausel lässt jedoch auch eine angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen zu. So können die Auskünfte bei automatisierter Verarbeitung gesammelt und in festem, z.B. ein- bis zweiwöchigem Turnus erstellt werden (Simitis, a.a.O. Rn 50). Auch insoweit greift die Verpflichtung zur jeweiligen Mitteilung nach jeder Buchung in das Ermessen der Anstalt ein.

21 Die Strafvollstreckungskammer hat in den Gründen ihrer Entscheidung auch den Ermessensspielraum der JVA bei der Erfüllung des Auskunftsanspruches gesehen, allerdings bei der getroffenen Entscheidung tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt, sondern in unzulässiger Weise ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde gesetzt.

22 Auch eine aus dem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis gefolgerte Informationspflicht verpflichtet nicht die Antragsgegnerin zu der ihr vom Landgericht auferlegten Informationspraxis. Es erscheint schon fraglich, inwieweit mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich getroffenen speziellen datenschutzrechtlichen Regelungen ein Rückgriff auf dieses allgemeine Rechtsinstitut zulässig ist. Jedenfalls steht es auch in diesem Zusammenhang im Ermessen der Anstalt, in welcher Form sie ihrer Informationspflicht nachkommt (OLG Koblenz, SfStrVo 1993, 118 (119)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert und allein die schriftliche Mitteilung über jede vorgenommene Buchung als fehlerfreie Ermessensausübung anzusehen wäre.

23 Insbesondere lässt sich eine solche Ermessensreduzierung auf Null nicht aus dem in § 3 I StVollzG enthaltenen Angleichungsgrundsatz herleiten. Als Gestaltungsgrundsatz verschafft er dem einzelnen Gefangenen zwar keinen unmittelbaren Anspruch, stellt jedoch eine Anweisung an die Vollzugsbehörde dar, welche diese bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens beachten muss (Callies/Müller-Dietz, 9. Auflage StVollzG § 3 Rn 2).

24 Auch im allgemeinen Bankverkehr wird jedoch regelmäßig nicht kostenfrei, unaufgefordert und durch gesonderten Bankauszug jede vorgenommene Buchung mitgeteilt, sondern allenfalls in regelmäßigen Zeitabständen oder auf gesonderte Anforderung und gegebenenfalls gegen Berechnung der Kosten.

25 Insoweit ist die dem Senat bekannte Praxis der JVA ..., regelmäßig jedem Gefangenen monatlich einen Kontoauszug auszuhändigen und darüber hinaus weitere Auszüge auf Antrag im Einzelfall (schriftlich) zu erteilen, nicht ermessensfehlerhaft.

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