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3 Ws 753/04, 3 Ws 754/04•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-07-05, 3 Ws 753/04, 3 Ws 754/04
3 Ws 753/04, 3 Ws 754/04Obergericht / III. Strafkammer05.07.2004
Entscheidungsdatum: 2004-07-05
Aktenzeichen: 3 Ws 753/04, 3 Ws 754/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0705.3WS753.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 DRiG, § 44 StPO, § 45 StPO, § 46 StPO, § 309 Abs 2 StPO
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 27. Mai 2004, JK Ns 601Js 19040/01, Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten … wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten … wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 27.5.2004 aufgehoben, soweit der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten … zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
1 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Gießen die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zurückgewiesen.
2 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten … hat keinen, die des Angeklagten … hat im tenorierten Umfang Erfolg.
3 Das Rechtsmittel des Angeklagten … ist bereits unzulässig, da verspätet.
4 Der angefochtene Beschluss wurde dem Angeklagten …11.6.2004 zugestellt.
5 Die einwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete damit mit Ablauf des 18.6.2004.
6 Die sofortige Beschwerde, datierend auf den 17.6.2004, ging jedoch erst am 22.6.2004 - und damit verspätet - bei Gericht ein.
7 Die sofortige Beschwerde des Angeklagten … ist zulässig, und hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruht.
8 Die erkennende Kammer des Landgerichts war bei ihrer Entscheidung nicht richtig besetzt.
9 Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, haben an der Entscheidung ein Richter auf Probe und eine abgeordnete Richterin mitgewirkt.
10 Dies verstößt gegen § 29 DRiG.
11 Der in der fehlerhaften Besetzung liegende Verfahrensmangel zwingt im vorliegenden Fall zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
12 Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 309 II StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichtes selbst zu entscheiden. Eine Ausnahme gilt jedoch jedenfalls dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (BGHSt 38, 312 (313-314) m.w.N.; Löwe-Rosenberg StPO 24. Auflage § 309 Rn 15).
13 So liegt es hier.
14 Hätte das Landgericht in richtiger Besetzung Wiedereinsetzung gewährt, wäre die Entscheidung nicht anfechtbar gewesen (§ 46 II StPO). Eine Anrufung des Senates und eine sachliche Prüfung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht wäre ausgeschlossen gewesen. Lediglich im Falle der Ablehnung der Wiedereinsetzung, wie im konkreten Fall erfolgt, ist eine Überprüfungskompetenz des Senates als Beschwerdegericht gemäß § 46 III StPO gegeben.
15 Vor diesem Hintergrund steht das Beschwerdegericht dem Erstgericht in der Entscheidungskompetenz gerade nicht gleich. Würde der Senat in vorliegender Sache selbst entscheiden, könnte dies - abhängig vom Inhalt der Entscheidung (nämlich bei Verwerfung der Beschwerde) - dazu führen, dass das Verfahren dem Spruchkörper in richtiger Besetzung endgültig entzogen wäre, dem es nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichtes Vorbehalten sein soll, sich auch für die Gewährung der Wiedereinsetzung und damit Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung zu entscheiden.
16 Die Möglichkeit einer solchen der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen erkennendem Gericht und Beschwerdegericht und damit der Wertung des Artikel 101 I 2 GG widersprechenden Ergebnisses muss durch eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall von vorneherein ausgeschlossen werden (BGH a.a.O. S. 314).
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