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4 U 139/03•OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, 2004-06-02, 4 U 139/03
4 U 139/03Obergericht / IV. Zivilkammer02.06.2004
Entscheidungsdatum: 2004-06-02
Aktenzeichen: 4 U 139/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0602.4U139.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 17a Abs 5 GVG, § 156 KostO, § 767 ZPO
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1 Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kostenrechnung des Beklagten vom 30.10.2002 für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat mit Urteil vom 3.4.2003 die Klage abgewiesen und unter anderem ausgeführt, die Forderung des Beklagten sei nicht verjährt. Gegen das ihm am 13.6.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.7.2003 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger am 18.7.2003 vor dem Landgericht Göttingen Kostenbeschwerde gegen die in Rede stehende Forderung des Beklagten erhoben. Mit Beschluss vom 13.1.2004 - 6 T 77/03 - hat das Landgericht Göttingen die Kostenberechnung des Beklagten vom 30.10.2002 aufgehoben. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 219 - 229 d. A. Bezug genommen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde hinsichtlich der Frage der entgegenstehenden Rechtshängigkeit der hier zur entscheidenden Vollstreckungsgegenklage zugelassen. Wie die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2004 erklärt haben, hat der Beklagte die von ihm eingelegte weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 13.1.2004 zurückgenommen, so dass dieser rechtskräftig ist. Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands waren nach billigem Ermessen dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
3 Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger aufzuerlegen, weil die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage unzulässig war. Gegen vollstreckbare Ausfertigungen, die sich ein Notar für Kostenrechnungen erteilt hat, ist nämlich nur der Rechtsbehelf nach der Kostenordnung gegeben. Der ordentliche Rechtsweg ist für alle Ansprüche nach der Kostenordnung ausgeschlossen, und die Einwendungen gegen Kostenrechnungen eines Notars sind allein im Verfahren des Rechtsbehelfs gemäß § 156 KostO zu verfolgen (vgl. OLG Oldenburg MDR 1997, 394 ). Die Vollstreckungsgegenklage ist nicht statthaft (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, Rn. 3 zu § 156 KostO und Rn. 10 zu § 155 KostO m.w.N.). Die Regelung des § 156 Abs. 1 KostO, wonach Einwendungen gegen die Kostenberechnung einschließlich solcher gegen die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu machen sind, stellt ein in sich abgeschlossenes vorrangiges Spezialverfahren dar. In dem Umfang, in welchem das zuständige Landgericht über die Kostenberechnung des Notars rechtskräftig erkennt, ist die Entscheidung für alle Kostenschuldner und den Notar einschließlich der Dienstaufsichtsbehörde bindend (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1405, 1406 ). Demzufolge hat der Kläger nunmehr zu Recht den Weg der Kostenbeschwerde gemäß § 156 KostO beschritten.
4 Im Hinblick auf den Charakter der Kostenbeschwerde als in sich geschlossenes und vorrangiges Spezialverfahren kommt eine Anwendung des § 17 a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, nicht in Betracht, auch wenn die für den Rechtsweg getroffene Regelung des § 17 a GVG grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit und freiwilliger Gerichtsbarkeit anwendbar ist. Die Kostenbeschwerde verfolgt das Rechtsschutzziel der Aufhebung der Kostenrechnung, die Vollstreckungsgegenklage die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung. Durch eine zu Unrecht angenommene Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann nicht ein in der Rechtsordnung nicht vorgesehener Rechtsbehelf geschaffen werden. Zu Recht hat deshalb das Landgericht Göttingen in seinem Beschluss vom 13.01.2004 auch eine dem Beschwerdeverfahren entgegenstehende Rechtshängigkeit durch die hier anhängige Vollstreckungsgegenklage verneint. Denn der Streitgegenstand der Vollstreckungsgegenklage und des Notarkostenverfahrens sind nicht identisch. Auch nach Abweisung der Vollstreckungsgegenklage kann noch Notarkostenbeschwerde erhoben werden, ohne dass die Rechtskraft des die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils dem Verfahren gemäß § 156 KO entgegensteht. Hinzu kommt, dass die Kostenberechnung des Notars wegen ihres hoheitlichen Charakters im Verfahren gemäß § 156 KostO von Amts wegen vollständig überprüft wird, was dem System eines privatrechtlichen Rechtsstreits fremd ist. Nicht außer Acht bleiben darf schließlich, dass der Notar der Dienstaufsicht des örtlichen Landgerichtspräsidenten unterliegt (§ 92 BNotO). Deshalb ist der Präsident des Landgerichts des Amtssitzes im Verfahren der Notarkostenbeschwerde notwendig zu hören (§ 156 Abs. 1 Satz 1 KostO). Eine solche Beteiligung ist im Verfahren nach der ZPO nicht vorgesehen. Der Notar darf sich deshalb, worauf das Landgericht Hanau (NJW-RR 1998, 1773 ) zu Recht hinweist, nicht durch Unterlassen der Rüge, dass eine Sache im Verfahren der Notarkostenbeschwerde zu verhandeln sei, der darin vorgesehenen Einschaltung der Dienstaufsicht entziehen.
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