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3 Ws 581/04•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-05-28, 3 Ws 581/04
3 Ws 581/04Obergericht / III. Strafkammer28.05.2004
Entscheidungsdatum: 2004-05-28
Aktenzeichen: 3 Ws 581/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0528.3WS581.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56b Abs 2 S 1 Nr 1 StGB, § 56c StGB, § 56f Abs 3 StGB
1 Die Beschwerde wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.
2 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Anrechnung der gem. dem Bewährungsbeschluss vom 25.2.2000 erbrachten Zahlungen auf die durch die abgeurteilten Taten bewirkte Steuerschuld in größeren Umfange als durch den angefochtenen Beschluss geschehen, scheidet aus Rechtsgründen aus.
3 Auflage- oder weisungsgemäß erbrachte Leistungen werden im Falle des Widerrufs grundsätzlich nicht erstattet (§ 56 f III 1 StGB), ihre Anrechnung auf die Strafe - als „Abmilderung“ der Wirkungen der fehlenden Erstattungsmöglichkeit der Aufwendungen des Verurteilten (vgl. Gribbohm, in: LK-StGB, 11. Aufl. § 56f Rn 49) - kommt lediglich in den Fällen des § 56 f III 2 StGB in Betracht. Diese Vorschrift beschränkt die Anrechnungsmöglichkeit auf die Erfüllung von Auflagen gem. § 56b I Nr. 2-4 StGB. Um eine solche handelt es sich bei der vorliegenden Anweisung des Gerichts, Zahlungen auf die Steuerschuld zu erbringen, nicht, namentlich nicht um die Auferlegung einer Geldbuße zugunsten der Staatskasse. Dies erhellt sich schon daraus, dass den vorliegend auferlegten Zahlungen im Unterschied zu den Geldbußen ein zum Zeitpunkt der Auflagenerteilung bereits bestehender Erstattungsanspruch des Staates zu Grunde liegt. § 56 f III 2 StGB will nämlich lediglich die zusätzliche Vermögenseinbuße des Verurteilten kompensieren, die er im Falle des Widerrufs bei Nichtanrechnung der vorher erfolgten auflagegemäßen Zahlungen neben der Strafe erleiden würde (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 56f Rn 18; Ostendorf, in: NK-StGB, 11l.Lfg. (2001), § 56f Rn 15; Gribbohm, § 56f Rn 50, § 56b Rn 5– jew. mwN). An einer solchen fehlt es, wenn durch die strafgerichtlich auferlegten Zahlungen zugleich der Ersatzanspruch erlischt (Stree und Gribbohm – jew. aaO).
4 Ob es sich bei der erteilten Anweisung um eine Auflage nach § 56 b I Nr. 1 StGB handelt, wovon der angefochtene Beschluss und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.5.2004 ausgehen, (was jedoch voraussetzen würde, dass man auch aus der Tat herrührende öffentlichrechtliche Erstattungsansprüche als Schadensersatz i. S. der Vorschrift begreift) oder aber (was näher liegt) um eine in § 56c StGB nicht ausdrücklich aufgeführte, indes mit Blick auf den nicht abschließenden Charakter der Aufzählung in Abs. 2 der Vorschrift zulässige Weisung, kann hingegen dahinstehen. Wegen des eindeutigen Wortlauts ist es nämlich ausgeschlossen, von Gerichts wegen den Gesetzgeber durch Auslegung oder Analogie zu korrigieren (vgl. KG, Beschl. v. 16.11.1999 – 5 Ws 675/99 zit. nach JURIS; Senat, Beschl. v. 18.1.1998 – 3 Ws 123/98 und OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 357 - zur fehlenden Anrechenbarkeit von entrichteten Geldbußen zugunsten der Staatskasse vor der durch Gesetzesänderung erfolgten Erweiterung des Katalogs des § 56 f III 2 StGB). Sowohl Zahlungen in Erfüllung einer Auflage gem. § 56b I Nr. 1 StGB (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. Rn 18; OLG Hamburg, MDR 1983, 953 sowie KG, Stree und Ostendorf jew. aaO) wie einer Weisung gem. § 56 c StGB (vgl. Tröndle/Fischer aaO) sind deshalb nicht anrechnungsfähig. Selbst wenn man schließlich annähme, es handele sich bei der Zahlungsanweisung im Bewährungsbeschluss um eine in § 56b StGB nicht genannte und deshalb unzulässige Auflage, scheitert eine Anrechnung der erbrachten Zahlungen am abschließenden und nicht erweiterungsfähigen Charakter des § 56 f III 2 StGB; jedenfalls aber daran, dass es für eine Analogie im Hinblick auf die – bei der Begleichung von Geldbußen nach § 56b I Nr. 2 und 4 StGB fehlende im vorliegenden Fall hingegen aber erfolgte Befreiung von einer Schuld (s.o.) - an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage mangelt.
5 Obwohl nach alledem es der Strafvollstreckungskammer von Gesetzes wegen versagt gewesen wäre, überhaupt eine Anrechnung vorzunehmen, kommt eine Korrektur des angefochtenen Beschlusses auf Grund des nur vom Verurteilten eingelegten Rechtsmittels zu seinen Lasten nicht in Betracht. Insoweit gilt nämlich das Verschlechterungsverbot.
6 Das Verschlechterungsgebot ist zwar ausdrücklich in den §§ 331 , 358 II , 373 II StPO nur für das Berufungs-, Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren bestimmt und soll grundsätzlich im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., vor § 304 Rn 5 mwN). Rechtsprechung und Literatur machen jedoch u.a. dann eine Ausnahme, wenn - wie vorliegend - eine Rechtsfolge durch Beschluss endgültig festgelegt wird (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ 1996, 303 und Beschl. v. 26. 10. 1993 - 3 Ws 563/93 mwN - zit. nach Juris; OLG München JZ 1980, 365 = MDR 1980, 517; Meyer-Goßner aaO; Tröndle/Fischer, § 56 Rn 18; Stree, § 56f. Rn 18; a.A. ohne nähere Begr. Ruß, in: LK-StGB, 10. Aufl. ,§ 56f Rn 15). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Das Verschlechterungsverbot beruht allgemein auf der Annahme, dass der Rechtsmittelführer nicht befürchten müssen soll, durch die Einlegung eines Rechtsmittels ggf. seine Lage zu verschlechtern. Das gilt auch bei Festschreibung der noch zu verbüßenden Strafe durch einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung mit Anrechnung von erbrachten Leistungen. Dies rechtfertigt, das Verschlechterungsverbot auf einen Fall wie den vorliegenden anzuwenden, auch wenn damit ein Rechtsfehler bestehen bleibt (OLG München und OLG Hamm jew. aaO).
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