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3 Ws 505/04 (StVollz), 3 Ws 506/04 (StVollz)•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2004-05-05, 3 Ws 505/04 (StVollz), 3 Ws 506/04 (StVollz)
3 Ws 505/04 (StVollz), 3 Ws 506/04 (StVollz)Obergericht / III. Strafkammer05.05.2004
Entscheidungsdatum: 2004-05-05
Aktenzeichen: 3 Ws 505/04 (StVollz), 3 Ws 506/04 (StVollz)
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0505.3WS505.04STVOLLZ.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird insoweit bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass die am 31. Juli 2003 erfolgte Ablösung des Antragstellers als hauptamtlicher Redakteur der Gefangenenzeitung „A" rechtswidrig war. Ferner hat sie die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Antragsteller in den Stand zu versetzen, wie er vor dem 31. Juli 2003 war: Wiedereinstellung als hauptamtlicher Redakteur der Gefangenenzeitung „A", Nachzahlung der entgangenen Vergütung, Löschung, Entfernung des Disziplinarvorgangs aus den Gefangenenpersonalakten. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters, der zugleich um die Außervollzugsetzung des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Verpflichtung zur Wiederbeschäftigung des Antragstellers als hauptamtlicher Redakteur und zur Nachzahlung der entgangenen Vergütung nachsucht. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kann noch nicht ergehen, da dem Strafgefangenen noch rechtliches Gehör und dem Hessischen Minister der Justiz noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren ist.
2 Der nach den §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG statthafte, auf einen Teil der ausgesprochenen Verpflichtung beschränkte Eilantrag ist begründet. Das Interesse des rechtsmittelführenden Anstaltsleiters ist derzeit höher zu bewerten, als das Interesse des Gefangenen an der Umsetzung der ausgesprochenen Verpflichtungen.
3 Es kommt nämlich aufgrund des Rechtsbeschwerdevorbringens durchaus in Betracht, dass bereits die ursprüngliche Bestellung des Antragstellers zum hauptamtlichen Redakteur der Gefangenenzeitung „A" wegen fehlender Amtsfähigkeit gegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 Hess. Pressegesetz i. V. mit § 45 StGB und damit gegen ein zwingendes und nach § 15 Abs. 1 Ziff. 4 Hess. Pressegesetz bußgeldbewertes gesetzliches Verbot verstoßen haben könnte, so dass sich auch eine Verpflichtung zur Wiederbeschäftigung und Nachzahlung entgangener Vergütung aus Rechtsgründen verbieten könnte.
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