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24 U 198/02•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2004-04-30, 24 U 198/02
24 U 198/02Obergericht / Civil Chamber 2430.04.2004
Entscheidungsdatum: 2004-04-30
Aktenzeichen: 24 U 198/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0430.24U198.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 10. September 2002, 14 O 215/99, Urteil nachgehend BGH, 21. April 2005, I ZR 88/04, Urteil nachgehend OLG Frankfurt, 25. November 2005, 24 U 198/02, Urteil nachgehend BGH, 3. Juli 2008, I ZR 218/05, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 10.09.2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte ist mit mehr als 20.000,-- EUR beschwert.
1 1. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte Edelsteine durch ein in Kanada ansässiges Unternehmen bearbeiten lassen. Die bearbeiteten Steine wurden am 3.4.1998 in vier Paketen der Beklagten zum Rücktransport nach Deutschland übergeben. Drei davon kamen am 5.4., ein weiteres am 7.4. im Lager der Beklagten auf dem X-Flughafen an. Die drei zuerst angekommenen Pakete verschwanden. Nachforschungen blieben erfolglos.
2 Die Klägerin leistete ihrer Versicherungsnehmerin eine Entschädigung in Höhe von ca. 172.000,- DM und nahm die Beklagte in Regress. Die Beklagte übersandte der Klägerin einen Scheck über 850,- DM mit dem Hinweis, die Klägerin erkläre sich durch die Einlösung für abgefunden. Diese löste den Scheck ein.
3 Die Klägerin verfolgt den Regress im Rechtsstreit weiter. Das Landgericht hat die Beklagte zum Schadensausgleich verurteilt.
4 Wegen der tatbestandlichen Einzelheiten nimmt das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug.
5 Im Berufungsverfahren hebt die Beklagte hervor, dass ihre organisatorischen Schutzmaßnahmen ausreichend seien; sie verweist darauf, dass Straftaten durch Mitarbeiter nie völlig auszuschließen seien. Mehrere Diebstahlsfälle habe die Beklagte zur Anzeige gebracht und drei Mitarbeiter entlassen.
6 Das Transportgut werde bei Eingang und Ausgang registriert und auch während der Zwischenlagerung überprüft. Der Zugang zu den Lagerhallen werde kontrolliert, das Halleninnere überwacht. Gearbeitet werde in Gruppen von mindestens zwei Personen. Auch durch sorgfältigste Organisation lasse sich ein Diebstahl durch einen eigenen Mitarbeiter nie ganz vermeiden.
7 Die Beklagte bestreitet auch die Schadenshöhe. Der Zollwert der Ware entspreche ihrem wirklichen Wert. Sie meint, durch die Einlösung des Schecks habe sich die Klägerin für abgefunden erklärt.
8 Die Beklagte beantragt,
9 unter Abänderung des am 10.9.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt das Versäumnisurteil vom 11.9.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11 Die Klägerin wirft der Beklagten grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere weil die Ladetore nicht geschlossen gehalten worden seien, weil die Feuerschutztüren nicht überwacht worden seien, und weil die Beklagte eigene Mitarbeiter sowohl in der Halle als auch beim Verlassen nicht kontrolliert habe.
12 Im Zollwert des Transportguts spiegele sich lediglich der mit der Bearbeitung in Kanada erworbene Mehrwert der Steine wider.
13 2. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Das Landgericht hat die Beklagte zurecht zum Schadensausgleich verurteilt.
14 a) Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 WA (i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG). Nach dieser Bestimmung hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Hierbei umfasst die Luftbeförderung gem. Art. 18 Abs. 2 WA auch den Zeitraum, in dem sich die Güter auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
15 Da ein Verlust eingetreten ist, dies in – aus – der Halle der Beklagten auf dem Gelände des X-Flughafens, stehen die äußeren Voraussetzungen des Art. 18 WA fest.
16 b) Die Haftung der Beklagten entfällt nicht gem. Art. 20 WA. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und „seine Leute“ alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht.
17 aa) Zwar ist der Senat nicht geneigt, dem LG folgend das Fehlen einer Videoüberwachung ohne weiteres als Organisationsmangel zu bewerten.
18 Denn jedenfalls die gezielte Entnahme eines oder mehrerer Pakete durch einen Mitarbeiter – wie sie hier nach dem Vortrag beider Parteien im Raume steht – lässt sich durch eine Videoüberwachung nicht verhindern: Der Sicherheitsbedienstete kann auf dem Monitor nicht unterscheiden, ob ein Paket mit oder ohne betrieblichen Grund entnommen wird.
19 bb) Auch der vom LG in zweiter Linie erhobene (Verschuldens-) Vorwurf, es fehlte bei der Beklagten an einer Ausgangskontrolle in dem Sinne, dass einem verloren gegangenen Paket nicht alsbald nachgeforscht werden könnte, trägt aus der Sicht des Senats unter den gegebenen Umständen nicht. Gemeint ist offenbar die Kontrolle des „Paketausgangs“, also das Scannen beim Verlassen des Lagers zum Weitertransport. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine Paket-Ausgangskontrolle in diesem Sinne eingerichtet zu haben scheint (Scan-Erfassung jeden Pakets vor dem Weitertransport), würde eine alsbaldige Nachforschung dann nichts nützen, wenn das Paket gestohlen und außer Haus gebracht wurde. Denn das Paket würde dann nicht bei einem „planmäßigen“ Adressaten landen.
20 cc) Ein – sogar schwer wiegender Organisationsmangel – liegt nach Einschätzung des Senats aber darin, dass die Mitarbeiter der Beklagten beim Verlassen des Betriebsgeländes keinen Kontrollen unterworfen werden. Mitarbeitern wird damit fast ohne weiteres ermöglicht, gelagerte Ware zu stehlen, dies jedenfalls insoweit, als es sich – wie es beispielsweise bei Edelsteinen der Fall ist, nötigenfalls nach „Aufteilung“ eines Pakets – um unauffällig in herkömmlichen Taschen transportable Waren handelt.
21 Hierzu hat das LG die Feststellung getroffen, dass weder Eingangs- noch Ausgangskontrollen durchgeführt werden. Der Senat sieht nichts, was die dahin gehende Feststellung des LG erschüttern könnte. Die Beklagte hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellung eingeschränkt selbst zugestanden, indem sie ausgeführt hat, sie führe keine Leibesvisitationen durch.
22 dd) Die Beklagte muss sich einen weiteren – ebenfalls sogar groben – Organisationsmangel dergestalt vorwerfen lassen, dass sie die Feuerschutztüren - Notausgänge nicht mit einem Signalgeber zur Sicherheitszentrale versah. Dadurch ergab sich eine für einen Kundigen – vor allem: einen Mitarbeiter – geradezu greifbar nahe liegende Diebstahlsmöglichkeit: Es bot sich fast an, entwendete Ware vor die in den wenig beobachteten seitlich-rückwärtigen Bereich des Betriebsgeländes führende Notausgangstür zu stellen, um sie später von dort anzuholen.
23 Auf der Hand liegt zwar, dass Notausgänge „offen“ sein, im Notfall ohne Suche nach einem Schlüssel sofort passierbar sein müssen. Kaum verständlich aber erscheint dem Senat, dass man in einem diebstahlgefährdeten Bereich auf eine Signalgebung über den Öffnungszustand der Türen zum Wachpersonal verzichtete.
24 Wenn die Beklagte vorträgt, der Sicherheitsdienst oder andere Mitarbeiter hätten sicherlich bemerkt, wenn ein Notausgang offen gestanden hätte, dann wird das über eine längere Zeitspanne hin sicherlich richtig sein. Pakete vor eine Tür zu stellen, ist aber nur mit minimalem Zeitaufwand verbunden. Die Lage im wenig beobachteten seitlich-rückwärtigen Bereich des Betriebsgeländes machte es auch wenig wahrscheinlich, dass einem am Diebstahl nicht Beteiligten die Pakete dort auffallen, er den Diebstahl entdecken und vereiteln würde.
25 c) Auf die Haftungsbeschränkung des Art. 22 WA kann die Beklagte sich nicht berufen; dies folgt aus Art. 25 WA. Nach dieser Regelung gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 22 WA nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder „seiner Leute“ verursacht worden ist, die leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
26 Das in Art. 25 WA vorausgesetzte qualifizierte Verschulden des Luftfrachtführers oder „seiner Leute“ kann sich aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben, der keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt (BGH VersR 2001, 526 ; 1974, 766; OLG Köln ZLW 1999, 163).
27 Hat allerdings ein Mitarbeiter der Luftfrachtführerin die Pakete gestohlen, so steht ihre unbeschränkte Haftung bereits aus diesem Grunde – unter dem Gesichtspunkt eines Handelns in der Absicht, Schaden herbeizuführen – fest. Auf ein Organisationsverschulden kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
28 Art. 25 WA verlangt in diesem Zusammenhang ergänzend den Nachweis, dass die Leute der Luftfrachtführerin in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Dies setzt voraus, dass ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der übertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung besteht; die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs gehören und darf nicht nur bei Gelegenheit begangen werden (BGH VersR 1985, 1060 (zu Art. 3 CNR; Koller. Transportrecht, 5. Aufl 2004, WA Art. 25 Rz. 7 CMR Art. 3 Rz. 5).
29 Im Falle eines Diebstahls von Transportgut durch einen eigenen Mitarbeiter der Luftfrachtführerin zeigt sich der notwendige innere sachliche Zusammenhang darin, dass die Tat während des Beförderungsvorgangs – zu dem auch die Zwischen-Lagerung bis zum Weitertransport gehört – begangen wurde. Das Verhalten des Diebes gefährdet damit den unbehinderten weiteren Lauf des Frachtgutes unmittelbar und stellt sich als eine Verletzung der vertraglichen Obhutspflicht über das Frachtgut dar. Diese neben der Transportpflicht bestehende Obhutspflicht, alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung des Frachtgutes führen kann, gehört mit zum eigentlichen Aufgabenbereich der Leute der Frachtführerin (VersR 1985, 1060 ; im Ergebnis ebenso BGH VersR 2001, 526 unter II. 4. C).
30 aa) Die Umstände des Verlusts lassen bei Betrachtung im Lichte des Beklagtenvortrages nur den Schluss zu, dass es sich um einen Diebstahl durch einen eigenen – oder im Zusammenwirken mehrerer – Mitarbeiter der Beklagten gehandelt hat.
31 bb) Auszuschließen ist nach ihrem Vortrag eine versehentliche Versendung an einen „falschen“ Adressaten. Die Beklagte hat zum Gang der Paketabfertigung in ihrem Hause vorgetragen, dass jedes ausgehende Paket – ebenso wie jedes eingehende – gescannt und dadurch registriert wird. Das ist für die drei Pakete – und für jede Station der Beförderung oder Lagerung – in den Anlagen zum Schriftsatz vom 22.12.2002 (Bl. 195-197 d.A.) dokumentiert. Daraus, dass für die Pakete kein Ausgang registriert wurde, ist zu schließen, dass die Pakete die Lagerhalle nicht auf „normalem“ Wege verließen.
32 cc) Die Beklagte schließt auch aus, dass Betriebsfremde sich unbeobachtet in ihrem Lager bewegen konnten; sie weist insbesondere darauf hin, dass sich kein Betriebsfremder ohne Begleitung eines Mitarbeiters der Beklagten in der Halle bewegen dürfe; beim Be- und Entladen würde immer ein Mitarbeiter gleichsam neben den Betriebsfremden gestellt
33 Sie weist weiter darauf hin, dass nur Mitarbeiter Zugang zur Halle haben sollen, und der Sicherheitsdienst spreche Personen, die sich in der Halle ohne Sicherheitsausweis aufhalten, sofort an. Führt sie in diesem Zusammenhang weiter aus, dass Sicherheitsausweise auch an Subunternehmer ausgegeben werden, dann verweist dies nicht auf betriebsfremde Personen im Sinne des Art. 25 WA; die Subunternehmer, die – wie die Beklagte es ausdrücklich eingrenzt (Schriftsatz vom 9.11.1999, Bl. 93 d.A.) – ständig für die Beklagte fahren, sind „ihre Leute“ (BGH VersR 2000, 526: Unter „Leuten“ i.S. des Art 20 WA sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu umschreiben …).
34 Hat das LG auf der Grundlage des Beklagtenvortrages, wie er sich dem LG in der Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 veranschaulicht hat, festgestellt, dass nur Betriebsfremde beim Verlassen ihres Geländes einer Kontrolle unterworfen werden, dann sieht der Senat nichts, was diese Feststellung in Frage stellen könnte.
35 dd) Hat die Beklagte das Lager gegen zielgerichtete Eingriffe von außen – durch Betriebsfremde – gesichert, hat sie versehentliche Fehlleitungen von Paketen durch die lückenlose Erfassung – Scannen – beim Verlassen des Lagers wenn nicht zwingend verhindert, so doch nachvollziehbar gemacht, so bleibt das „spurlose“ Verschwinden der Pakete nur durch einen zielgerichteten Eingriff eines nicht Betriebsfremden – einer Person, die sich im Lager frei bewegen konnte und keiner Ausgangskontrolle unterworfen wurde – zu erklären.
36 Dieser an sich auf der Grundalge der Darstellung der Beklagten schon zwingende Schluss wird ergänzend gestützt durch die folgenden Umstände und Überlegungen:
37 Die Beklagte entließ nach mehreren Diebstahlsfällen drei Mitarbeiter. Die bekannt gewordenen Diebstähle betrafen sämtlich Gold oder Edelsteine, ganz so wie der hier gegenständliche.
38 Die Pakete waren nicht als „Wertpakete“ gekennzeichnet, und sie konnten deshalb einem „eiligen Blick“ kaum auffallen. Ein Betriebsfremder konnte sich nicht unauffällig in der Halle aufhalten, konnte sich nach dem Vortrag der Beklagten im Grunde überhaupt nicht frei in der Halle bewegen; er hatte deshalb nicht die „Muße“, die zur Auswahl der an sich nicht besonders auffallenden Pakete erforderlich gewesen wäre. Der Diebstahl von drei unauffälligen, aber sehr werthaltigen Paketen durch einen Betriebsfremden ließe sich aber nur so vorstellen, dass dieser in aller Ruhe durch die Halle geht und den Inhalt jedes Regals oder Containers im einzelnen prüft, bis er „fündig“ wird. So unaufmerksam und gleichgültig, dass ihnen solches nicht aufgefallen wäre, können sich aber die Mitarbeiter des Sicherheitsdiensts der Beklagten kaum verhalten haben.
39 Umgekehrt waren Mitarbeiter der Beklagten mit dem Scannen, Verteilen und Einlegen der Pakete befasst, konnten den Absender und den Empfänger (Die Firma der Versicherungsnehmerin der Klägerin lässt den Unternehmensgegenstand erkennen: C GmbH) erkennen und daraus Rückschlüsse ziehen. Daneben stand auch auf dem Frachtbrief, dass es sich um Edelsteine handelte ( Topaz minerals ).
40 d) Der Schaden ist in voller geltend gemachter Höhe entstanden. Er entspricht der Summe, die sich aus der Rechnung vom 14.4.1998 verkürzt um die Mehrwertsteuer ergibt, abzüglich des durch Scheck beglichenen Betrages.
41 Die Klägerin hat auf im einzelnen (Schriftsatz vom 20.9.1999, Bl. 58-60 d. A.) aufgeführt, welche Steine von welcher Art und welchem Gewicht (in cts. = Karat) in den drei abhanden gekommenen Paketen waren. Sie hat dazu das vor Versendung gefertigte Auftragsschreiben der Versicherungsnehmerin und ein bestätigendes Schreiben des kanadischen Unternehmens vorgelegt, das die Steine bearbeitet und an die Beklagte zum Rücktransport ausgehändigt hatte (Bl. 69 ff d. A.). Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Aufstellungen und des Inhalts des Schreibens der kanadischen Firma. Sie belegen die Schadenssumme lückenlos.
42 Die Einwände der Beklagten liegen neben der Sache. Soweit sie vorträgt, die Klägerin habe mit der Klage – der Rechnung ihrer Versicherungsnehmerin – andere Werte angegeben als dann in der soeben erwähnten Aufstellung, verwechselt sie Gewicht in Karat und Wert in DM. Soweit sie zuletzt in der Berufungsschrift ausführt, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, was denn der Hintergrund der Kürzung der Rechnung der VN um ca. 15.000,- US-$ gewesen sei, ergibt sich dies unmittelbar aus der Rechnung und ihrem eigenen Scheck. Was den Zollwert angeht, hat die Klägerin einleuchtend dargelegt, es sei nur der Mehrwert der Steine nach der in Kanada erfolgten Veredelung angegeben worden.
43 e) Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin ist der Klägerin nicht vorzuhalten, insbesondere nicht im Anschluss an den Hinweis der Beklagten, die Pakete wären im „security cage“ eingeschlossen worden, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden wären. Es mag sein, dass sie dann für sich betrachtet sicherer gelegen hätten. Der Senat bezweifelt aber stark, dass ein als solches kenntlich gemachtes Wertpaket im ganzen stets sicherer „reist“ als ein unauffälliges. So, wie die redlichen Mitarbeiter der Frachtführerin es wahrscheinlich aufmerksamer behandeln und sicherer lagern werden, zieht es doch auch eher die Blicke unredlicher Beteiligter – vgl. oben lit. c) – auf sich.
44 f)Die Ersatzforderung ist nicht durch Abfindungsvergleich – Schreiben der Beklagten vom 27.4.1998 mit nachfolgender Einlösung des Schecks – untergegangen. Keiner der Beteiligten konnte ernstlich annehmen, dass die VN der Klägerin sich mit 850,- DM aus einem Gesamtschaden von ca. 173.000,- DM abgefunden sehen würde; die Beklagte konnte der Scheckeinlösung seitens der Klägerin keinen dahin weisenden Erklärungsgehalt entnehmen.
45 3.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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