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2 W 13/04•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-03-17, 2 W 13/04
2 W 13/04Obergericht / II. Zivilkammer17.03.2004
Entscheidungsdatum: 2004-03-17
Aktenzeichen: 2 W 13/04
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0317.2W13.04.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 14. Januar 2004, 2/14 O 230/03, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
1 Nachdem der Rechtsstreit durch Vergleich vom 11. Dezember 2003 (Bl. 84, 85 d.A.) beendet worden ist, hatte das Landgericht lediglich noch über die Kosten zu entscheiden (§ 91 a ZPO).
2 Dabei hat das Landgericht zutreffender Weise in seinem Beschluss vom 14.01.2004 (Bl. 90 d. A.) unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kostenentscheidung gefällt. Es hat dabei darauf abgestellt, welchen Ausgang der Prozess voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis gehabt hätte, wobei die in den §§ 91 f ZPO (auch die Rechtsgedanken der §§ 93, 98 ZPO) entsprechend heranzuziehen waren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
3 Zwar sind grundsätzlich beim Vergleich, wenn keine ausdrückliche Kostenentscheidung im Vergleich mit getroffen worden ist, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 98 ZPO). Allerdings haben die Parteien unter Ziffer 4 des Vergleichs vom 11. Dezember 2003 die Entscheidung über die Kosten dem Gericht überlassen, weshalb dieses gemäß § 91 a ZPO hierüber zu befinden hatte.
4 In dem ursprünglich zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Vergleich in Höhe von EUR 35.000,-- war die Klägerin davon ausgegangen, dass damit sämtliche Forderungen der Beklagten gegen sie und ihren früheren Ehemann den Streitverkündeten ausgeglichen und erledigt sein sollten.
5 Nachdem im vorliegenden Verfahren der Vergleich vom 11.12.2003 abgeschlossen worden war, hat letztendlich die Klägerin diesbezüglich voll obsiegt, da sie weder mit weiteren Ansprüchen seitens der Beklagten noch mit Ansprüchen des Streitverkündeten rechnen muss. Insoweit war es gemäß billigem Ermessen zutreffend, sie an den Gerichtskosten nicht zu beteiligen. Da vorliegend außer Streit steht, dass sie 25% ihrer eigenen Kosten zu tragen hat und diesbezüglich kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, hatte es bei der vom Landgericht getroffenen Entscheidung zu verbleiben.
6 Der Wert der Beschwer entspricht mit EUR 2.000,-- dem Wert der von der Beklagten angestrebten Kostenbeteiligung der Klägerin (§ 3 ZPO).
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