OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, 2004-03-17, 19 U 212/00

19 U 212/00Obergericht / Civil Chamber 1917.03.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 19. Zivilsenat — 19 U 212/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-03-17

Aktenzeichen: 19 U 212/00

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0317.19U212.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30.08.2000 - Az. 4 O 415/00 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Nachdem der Vater der Beklagten dieser 1978 im Wege vorweggenommener Erbfolge ein 1.000 qm großes Grundstück in … übertragen hatte, wurde darauf 1978/79 ein Bürogebäude errichtet, in dem die Steuerberaterkanzlei des Klägers untergebracht war. Das Gebäude wurde 1983 aufgestockt.

2 Vermieterin war die Beklagte, Mieterin zunächst die … später die Firma … Mit den bei der Beklagten eingehenden Mieten wurden die Annuitäten mit bedient, deren Höhe exakt der des Mietzinses entsprach. Die Bau- und Kreditverträge liefen über die Beklagte. Durch diese Konstruktion sollte vermieden werden, dass der Grundbesitz als notwendiges Betriebsvermögen des Klägers angesehen wurde. Nachdem die Steuerberatergesellschaft des Klägers 1990 - so dessen Vortrag - oder 1993 - so die Sachdarstellung der Beklagten - aus dem Hause ausgezogen war, standen die Mieträume jahrelang leer. Die Beklagte baute sodann die Gewerberäume um zu Wohnungen.

3 Das in … gelegene Grundstück erwarb die Beklagte von ihrem Vater Anfang der 80er Jahre zu Eigentum. Es wurde in vier Parzellen, die mit je einem Doppelhaus bebaut wurden, geteilt. Drei der Parzellen wurden verkauft. Die vierte Parzelle behielt die Beklagte. Das Bauvorhaben wurde finanziert, Kreditnehmerin war die Beklagte. Die Kredite wurden bedient aus Mieten und erzielten Steuerersparnissen, sie wurden zurückgeführt durch den Verkauf von drei Parzellen. Das Objekt sollte der Altersvorsorge der Parteien dienen (Bd. II, Bl. 49) und vor Inanspruchnahme aus der Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Steuerberater haftungsrechtlich gesichert sein (Bd. II, Bl. 50).

4 Das Grundstück … wurde zunächst von der Beklagten zu Eigentum erworben (notarielle Urkunde Nr. … (Bd. II, Bl. 80 f. d.A.). Der Kauf wurde finanziert. Kreditnehmerin war die Beklagte. Das Grundstück wurde sodann auf die … übertragen, deren Gesellschafter die Beklagte und ein Herr … zu gleichen Anteilen waren. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft war die Beklagte mit einem monatlichen Gehalt von zuletzt 1.000,- DM. Zweck der Gesellschaft waren Erwerb, Bebauung und Nutzung des Grundstücks ….Das von der Beklagten in die Gesellschaft einzubringende Eigenkapital von 800.000,-- DM wurde finanziert, Kreditnehmerin war wiederum die Beklagte. Der Gesellschaftsvertrag enthielt die Verpflichtung dem Kläger Büroräume zu vermieten und seine Interessen zu berücksichtigen, weil das Bürogebäude seine Existenzgrundlage sein würde (Bd. IV, Bl. 86 d.A.). Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung zugewiesen werden. Nach der Trennung der Parteien veräußerte die Beklagte ihren Gesellschaftsanteil auf den Mitgesellschafter …, der die Beklagte von sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft freistellte.

5 Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hanau abzuändern und die Klage abzuweisen.

6 Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

7 Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien in allen Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8 Der Berufung der Beklagten war auch nach neuerlicher Prüfung unter Berücksichtigung der im Revisionsurteil aufgezeigten Gesichtspunkte im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.

9 Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zustimmung gegenüber dem Finanzamt … zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Parteien für das Jahr 1996, das Trennungsjahr der Parteien, gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EStGB verlangen.

10 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (§ 705 BGB) noch aus dem Rechtsgedanken nachehelicher Treuepflicht (§ 1353 BGB).

11 Das Vorbringen der Parteien, insbesondere ihr nach Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gehaltener Vortrag, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, zwischen den Parteien habe eine Ehegatten-Innengesellschaft bestanden, aus der sich die Verpflichtung der Beklagten ergeben könnte, zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks der gemeinsamen Veranlagung der Parteien zur Einkommenssteuer für das Jahr 1996 zuzustimmen.

12 Für die Annahme des Vorliegens einer Ehegatten-Innengesellschaft kommt es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, „welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere, ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag erfordert, ergeben sich z.B. aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der - schon im Hinblick auf die Verteilung der Familienarbeit vielfach - unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligten nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag leistet."

13 Unter Beachtung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien eine Ehegatten-Innengesellschaft bestand. Für diese Feststellung sind zwar die von den Parteien beiderseits abgegebenen Erklärungen unerheblich, eine Ehegatten-Innengesellschaft habe zwischen ihnen nicht bestanden (Kläger: Bd. II, Bl. 56, Beklagte: Bd. II, Bl. 78). Denn es ist nicht erforderlich, dass die Parteien das Bewusstsein haben, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen untereinander seien gesellschaftsrechtlich einzuordnen (BGHZ 31 S. 197 f., 201). Maßgeblich ist vielmehr, dass sie einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie etwa den gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens oder Vermögens (BGH NJW 1999 S. 2962).

14 Jedoch lässt sich nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nach Zurückverweisung der Sache eine übereinstimmende Vorstellung nicht feststellen, dass durch Zurverfügungstellen der Grundstücke und Verwendung der ihr als Vermieterin zustehenden Mietzinsen zur Zins- und Kapitaltilgung einerseits, Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Kredite zwecks Erwerbs des Grundstücks in … und der Aufbringung der Baukosten für die Errichtung der Gebäude auf allen drei der Beklagten bzw. ihr und Herrn … gemeinsam gehörenden Grundstücken Vermögen gemeinsam geschaffen und nicht nur der Beklagten als Grundstückseigentümerin formal Berechtigter sondern auch dem Kläger zustehen sollte. Denn in diesem Falle wären die Immobilien im Innenverhältnis Gesamthandsvermögen einer zwischen ihnen bestehenden Innengesellschaft geworden. Gläubigern eines der Gesellschafter würde der jeweilige Anteil des Schuldners an der Gesellschaft haften. Damit könnten Gläubiger der Parteien Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen und damit auf die Immobilien nehmen. Dies aber wollten die Parteien ersichtlich ausschließen. Dies hat die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Senat ausdrücklich hinsichtlich des Objekts … in … erklärt, der Beklagte ist dem in seiner Stellungnahme vom 23.02.2004 nicht entgegengetreten. Dass der Beklagte bei der von ihm entwickelten Konzeption hinsichtlich der Nutzung der im Eigentum der Beklagten bzw. der zwischen ihr und Herrn … bestehenden GbR stehenden Grundstücke die Absicht verfolgte, dass die bebauten Grundstücke nicht als sein Betriebsvermögen angesehen werden konnten, geht zum einen daraus hervor, dass er auf eine dingliche Absicherung der Geldleistungen, die er für den Grundstückserwerb und für die Baumaßnahmen erbracht hatte, auf den jeweiligen Grundstücken verzichtete und dass er zum anderen davon absah, das Grundstück … in … selbst zu kaufen und Partner des Mitgesellschafters … zu werden, wenn ohnehin er es sein sollte, der die finanziellen Lasten der Beteiligung tragen sollte. Das Absehen von der Schaffung einer eigenen Rechtsposition durch Bestellung von Grundpfandrechten und Beteiligung an der GbR mit … legt den Schluss nah, dass es der Kläger vermeiden wollte, dass Gläubiger auf die betreffenden Rechtspositionen Zugriff nehmen konnten.

15 Somit kann der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht auf die Mitwirkungspflicht des einen Gesellschafters einer Ehegatten-Innengesellschaft gegen den anderen zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks stützen (§ 705 BGB).

16 Der Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der beide Ehegatten auch nach der Scheidung ihrer Ehe im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen zeitlichen Bereichs als Nachwirkung der Ehe treffenden, aus dem Wesen der Ehe abzuleitenden Verpflichtung, die finanziellen Lasten des jeweils anderen nach Möglichkeit zu vermindern (BGH NJW 1977 S. 378 ; 1989 S. 1545 f., 1988 S. 2032 f. und S. 2286 f., 2287). Denn diese grundsätzlich gegebene Verpflichtung des einen Ehegatten gegenüber dem anderen, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn sich dadurch dessen Steuerschuld verringert, ist dann nicht gegeben, wenn dem Zustimmenden hieraus Nachteile erwachsen (BGH NJW 1988 S. 2032 f., 2033 ).

17 Dass die den Kläger treffende Einkommenssteuerlast für 1996 bei einer getrennten Veranlagung deutlich höher als bei einer Zusammenveranlagung der Parteien wäre, ergibt sich aus dem dem Kläger vom Finanzamt … für das Jahr 1996 erteilten Einkommenssteuerbescheid vom …05.2000 (Bl. 15 f. d.A.) einerseits, der von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnung des Klägers in dessen Schriftsatz vom 12.05.2000 andererseits (Bl. 6 d.A.). Nach dem Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts … für 1996 beträgt die Steuerschuld des Klägers für dieses Jahr bei getrennter Veranlagung der Parteien an Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag 133.708,-- DM bzw. 10.176,46 DM, während sie bei einer gemeinsamen Veranlagung beider Parteien nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnung des Klägers 13.010,- DM bzw. 972,66 DM betragen würde.

18 Jedoch würde der Beklagten durch die Zusammenveranlagung ein erheblicher Nachteil entstehen, den sie nicht hinzunehmen hat.

19 Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen (FamRZ 2002 S. 1024 f., 1983 S. 576 f.), in denen die Zustimmung des einen Ehegatten zur Zusammenveranlagung dazu führt, dass sich die Steuerschuld der Ehegatten nach einer anderen Steuerklasse richtet als bei getrennter Veranlagung und sich somit die Steuerschuld des die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten vermindert, soll nach der Absicht des Klägers die Zusammenveranlagung der Parteien für das Jahr 1996 dazu führen, dass sich seine zu versteuernden Einkünfte durch Verrechnung mit Verlustvorträgen, die die Beklagte im Zusammenhang mit den ihr gehörenden Immobilien erlangt hat, reduziert und dies zu einer Verminderung der Einkommenssteuerlast des Klägers führt (§§ 26 b, 10 d EstG, § 26 d EStDVO).

20 Die von der Beklagten aus der Vermietung, Verpachtung und dem Verkauf ihrer Immobilien erzielten Einkünften unterliegen der Einkommenssteuer (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7, 22 Nr. 2, 23 Nr. 1 EStG).

21 Vom Gesamtbetrag dieser Einkünfte können nach Maßgabe des § 10 d EStG sog. negative Einkünfte abgezogen werden, und zwar im Falle nicht ausgeglichener negativer Einkünfte auch noch in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Hierdurch tritt eine Reduzierung der zu versteuernden Einkünfte und damit eine Minderung der Steuerlast ein. Dieser sog. Verlustabzug aber steht der Beklagten als derjenigen zu, die den Verlust erlitten hat (Lambrecht in Kirchhof EStG Kompaktkommentar 3. Aufl., § 10 d Rn. 6; Schmidt, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, 22. Aufl., § 10 d EStG Rn. 3). Sie muss es nicht hinnehmen, dass der Kläger diese Verlustvorträge für sich verwendet. Dass die Beklagte tatsächlich sämtliche ihr (als Vermieterin bzw. Verpächterin und Verkäuferin der in ihrem Eigentum stehenden Immobilien) zustehenden Verlustvorträge aus dem Jahr 1996 aufgebraucht hat, hat diese bei ihrer Anhörung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen. Der Beklagten würde ein erheblicher, von ihr nicht hinzunehmender Nachteil entstehen, würde sie - nach entsprechender Zustimmungserklärung - für das Jahr 1996 gemeinsam mit dem Kläger zur Einkommenssteuer veranlagt und müsste die Verrechnung bei ihr entstandener Verlustvorträge mit den vom Kläger zu versteuernden Einkünften hinnehmen.

22 Die Kosten des gesamten Rechtsstreits in allen Rechtszügen muss der Kläger tragen, weil er unterliegt (§ 91 ZPO).

23 Über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entschieden.

24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine neuerliche Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 543 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

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