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6 U 16/03•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-02-19, 6 U 16/03
6 U 16/03Obergericht / Civil Chamber 619.02.2004
Entscheidungsdatum: 2004-02-19
Aktenzeichen: 6 U 16/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0219.6U16.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.11.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Klägerin: 100.000 EUR
1 Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
2 Die Klage stützt sich zum einen auf zu Gunsten der Klägerin eingetragene Wort- /Bildmarken wie die am ….11.1960 eingetragene Wort/Bildmarke „ Citrovin “, Registernummer …, sowie die am ….11.1984 eingetragene Wort-/Bildmarke „ Citrovin “ Registernummer …. Beide Marken sind für Waren der Klassen 30 und 32, insbesondere Zitronensäure in flüssiger Form und Zitronensaft eingetragen.
3 Die Klagemarken sehen aus wie folgt:
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5 Zum anderen stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf eine ihrer Behauptung nach infolge Verkehrsgeltung erworbene Benutzungsmarke bzw. auf ein Ausstattungsrecht an dem zitronenförmigen und zitronenfarbigen Behältnis, in welchem sie ihr Produkt auf den Markt bringt (§§ 4 Nr. 2 MarkenG, 25 WZG):
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7 Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt jedenfalls seit 1997, nach den Behauptungen der Beklagten bereits seit 1994, das von der italienischen Firma X hergestellte Zitronensaftkonzentrat „ Zitronello “ auf dem deutschen Markt, welches ebenfalls in zitronenförmigen Plastikflaschen angeboten wird.
8 Hierdurch sowie durch ein ebenfalls in einer zitronenförmigen Plastikflasche dem Markt befindliches Produkt „ Zitronet “ sieht die Klägerin sich in ihren Rechten aus den Wort-/Bildmarken und der Benutzungsmarke verletzt. Sie behauptet hierzu, sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, die Firma Y vertreibe „ Citrovin “ in der 100 ml Flasche bereits seit Mitte der fünfziger Jahre in der jetzt noch verwendeten Aufmachung. Bis 1997 habe sie einen Marktanteil von 90% gehabt; derzeit liege er bei 65%. Ihr mit „ Citrovin “ erzielter Jahresumsatz liege seit 1990 zwischen 10 und 14,4 Millionen DM, wobei die Klägerin allerdings das Produkt „ Citrovin “ seit dem Jahr 2000 auch in einer 200 ml Flasche vertreibt.
9 Die Klägerin beantragt,
10 das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2002 abzuändern und
11 1. die Beklagten zu verurteilen, a) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250,000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zitronensaft, Zitronensaftkonzentrat, Zitronensäure, ein Gemisch aus einzelnen oder allen genannten Flüssigkeiten in einem Behältnis in den Verkehr zu bringen, anzubieten, zu bewerben und/oder zu veräußern und/oder diese Handlungen durch Dritte zuzulassen und/oder zu veranlassen, wenn das Behältnis folgende Eigenschaften aufweist: - zitronenförmige Form - etwa die Größe einer Zitrone (Inhalt zwischen etwa 80 ml und 220 ml) - die Farbe einer Zitrone - die Oberfläche strukturiert wie die Schale einer Zitrone oder die geschälte Zitrone (Andeutung der Fruchtspalten) - die Verschlusskappe hat die Form eines gedrungenen Zylinders, wie nachfolgend abgebildet:
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13 b) schriftlich für die Zeit ab 01.01.1997 Auskunft zu erteilen - darüber, seit wann und in welchem Umfang die unter Ziffer 1 beschriebenen Produkte in Deutschland in den Verkehr gebracht, angeboten, beworben und/oder veräußert werden, - über die Werbemaßnahmen pro Quartal seit erstmaligem In-Verkehr-Bringen der Produkte, - über die Lieferanten (mit Name und Anschrift), - über die Abnehmer (mit Name und Anschrift) - über die mit den Produkten erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Jahren und Abnehmern, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
14 Die Beklagten beantragen,
15 die Berufung zurückzuweisen.
16 Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bestreiten, wie bereits in der ersten Instanz, das Produkt „ Zitronet “ zu vertreiben. ln Bezug auf das Produkt „ Zitronello “ vertreten sie weiterhin die Auffassung, diese sei weder mit den eingetragenen Marken der Klägerin noch mit der Aufmachung ihres Produkts verwechslungsfähig. Eine Verwechslungsgefahr könne insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass beide Parteien Zitronensäure in flüssiger Form in einer gelben, zitronenförmigen Plastikflasche vertrieben, da dies in der gesamten Branche üblich sei.
17 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
18 II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
19 Ansprüche wegen des Vertriebs des Produkts „ Zitronet “ kann die Klägerin gegen die Beklagten schon deshalb nicht durchsetzen, weil sie nicht hinreichend darlegen konnte, dass die Beklagte zu 1. dieses Produkt tatsächlich vertreibt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil (Seite 8) Bezug genommen werden.
20 Auch im Hinblick auf das unstreitig von der Beklagten zu 1. vertriebene Zitronensaftkonzentrat „ Zitronello “ kann die Klage keinen Erfolg haben.
21 Die Aufmachung des Produkts „ Zitronello “ verletzt nicht die Rechte der Klägerin an den zu ihren Gunsten eingetragenen Wort-/Bildmarken, weshalb Ansprüche aus §§ 14, 4 Nr. 1 Markengesetz ausscheiden. Zwar kann in der Verwendung einer dreidimensionalen Gestaltung eine rechtsverletzende Benutzung einer Bildmarke liegen (BGH GRUR 2000, 506, 508 - Attaché/Tisserand). Es fehlt jedoch, trotz der bestehenden Warenidentität, an einer Verwechslungsgefahr.
22 Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls, umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Warenidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Klagemarke in dem Sinne auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke aufgewogen wird und umgekehrt (BGH GRUR 2003, 963, 964 - AntiVir/AntiVirus; GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück, m. w. N.).
23 Der Senat geht davon aus, dass die Kennzeichnungskraft beider Wort-/Bildmarken von Haus aus durchschnittlich und durch Benutzung gesteigert worden ist. Jedoch ist die Zeichenähnlichkeit zwischen beiden Wort-/Bildmarken und der Aufmachung von „ Zitronello “ so gering, dass eine Verwechslungsgefahr trotz der bestehenden Warenidentität ausscheidet. Da es sich bei den Klagemarken um kombinierte Marken handelt, die aus der Abbildung eines zitronenförmigen Behältnisses mit einer Halskrause und dem dort aufgedruckten Wortzeichen CITROVIN bestehen, kann sich der Schutz aus diesen Marken auch nur aus den kombinierten Zeichen,
24 so wie sie eingetragen sind, ergeben (BGH GRUR 2000, 506, 508 m. w. N. - Atta- ché/Tisserand). Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit kommt es somit, da es sich bei der angegriffenen Aufmachung um eine Kombination von Form und Wortzeichen handelt, auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen an.
25 Beide Wort-/Bildmarken werden von dem Wortbestandteil „ Citrovin " geprägt, was besonders augenscheinlich wird durch die überdeutliche, perspektivisch nicht korrekte Art, in der die „Halskrause“ mit dem Wortbestandteil „ Citrovin " abgebildet wird. Demgegenüber ist das angegriffene Behältnis mit einem blattförmigen Etikett ausgestaltet, auf welchem sich das mit „ Citrovin “ nicht verwechslungsfähige Wort „ Zitronello “ befindet. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass sich der Verkehr, wenn es um die Frage der Herkunft der Waren geht, allein an dem Behältnis in der Form einer Zitrone orientiert und die deutlichen - aber unterschiedlichen - Wortzeichen ausblendet.
26 Auch aus §§ 14, 4 Nr. 2 Markengesetz kann die Klägerin Unterlassungsansprüche nicht herleiten. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie an der Aufmachung des Produkts „ Citrovin “ kraft Verkehrsgeltung Markenschutz erlangt hat. Auch dieser Markenschutz kann sich allerdings nur auf die äußeren Merkmale der Aufmachung von „ Citrovin “ in ihrer Gesamtheit beziehen, wie sie dem angesprochenen Verkehr gegenübertritt, nämlich auf die gelbe, zitronenförmige Plastikflasche mit dem Aufdruck „ Citrovin “, dem weißen Deckel und der „Halskrause“ einschließlich Beschriftung. Von dieser Kombinationswirkung ist auch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit der Warenformen auszugehen. Bei aus Form, Bild und Wort gebildeten dreidimensionalen Marken besteht zudem, nicht anders als bei Wort-/Bildzeichen, der Erfahrungssatz, dass der Verkehr bei solchen Bezeichnungen sich eher am Wortbestandteil als an sonstigen Gestaltungselementen orientiert. (BGH GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren; GRUR 2000, 506, 509 - Attaché/Tisserand). Dieser Erfahrungssatz gilt auch hier, da der bloßen Waren- bzw. Verpackungsform der Klagemarke jedenfalls keine derart prägende Bedeutung zukommt, dass der Verkehr den übrigen Gestaltungsmitteln und vor allem der Wort-Kennzeichnung keine herkunftshinweisende Funktion beimisst. Die Plastikflasche ist in Form einer Zitrone gestaltet und weist damit für den Verkehr eher auf ihren Inhalt, als auf ihre Herkunft hin. Eine deutlichere herkunftshinweisende Funktion kommt der auf dem Bauch der Flasche befindlichen Bezeichnung „ Citrovin “ zu. Vor allem kann die Halskrause mit der aufgedruckten Bezeichnung „ Citrovin " nicht unberücksichtigt bleiben, mag sie die dreidimensionale Form auch weniger dominieren, als die zugunsten der Klägerin eingetragenen Wort-/Bildmarken.
27 Demgegenüber handelt es sich bei der angegriffenen Kennzeichnung zwar ebenfalls um eine zitronenförmige und -farbige Plastikflasche, deren Erscheinungsbild aber wesentlich durch das blattförmige Etikett mit dem Schriftzug „ Zitronello “ mitbestimmt wird. Da somit sowohl die Klagemarke als auch die angegriffene Kennzeichnung von ihrem jeweiligen Wortbestandteil, nämlich „ Citrovin “ einerseits und „ Zitronello “ andererseits mitgeprägt werden, und diese Wortbestandteile deutlich voneinander abweichen, fehlt es an der für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Zeichenähnlichkeit.
28 Da die Beklagten die Markenrechte der Klägerin nicht verletzen, können auch die Schadensersatzfeststellungsklage und die zur Vorbereitung der Bezifferung, eines Schadensersatzes geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die Ansprüche auf Drittauskunft keinen Erfolg haben. Das gilt auch, soweit die Klägerin diese Ansprüche für den Zeitraum vor dem 01.01.1995 auf § 25 WZG stützt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nicht anders zu beurteilen, als zum Markengesetz bereits dargestellt.
29 Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf § 1 UWG stützen, da nach dem Markengesetz nicht berücksichtigungsfähige Umstände, die die Unlauterkeit des beanstandeten Verhaltens trotz fehlendem Markenrechtsverstoßes begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.
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