OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2004-02-18, 2 W 9/04

2 W 9/04Obergericht / II. Zivilkammer18.02.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat — 2 W 9/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-02-18

Aktenzeichen: 2 W 9/04

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0218.2W9.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hanau, 11. Dezember 2003, 1 O 931/03, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 11. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 39.881,-- festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat an die Firma C GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer A und B Gewerberäume zum Betrieb eines Möbelgeschäftes im Erdgeschoss des Gebäudes ... Straße ... in Stadt1 vermietet. Sie hat wegen Mietrückständen von mehr als zwei Monaten das Mietverhältnis gekündigt und mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, diese Gewerberäume an sie, die Klägerin, herauszugeben. Das Landgericht Hanau hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Zustellung erfolgte mit ZU vom 07. August 2003 (Bl. 26 d. A.) an den Geschäftsführer A, an die Adresse …straße … in Stadt2.

2 Nachdem die Beklagte innerhalb von zwei Wochen nicht mitgeteilt hatte, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, wurde antragsgemäß vom Landgericht Hanau im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil am 26. August 2003 (Bl. 27 d.A.) erlassen. Antragsgemäß wurde sodann der Klägerin am 15. September 2003 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt. Als die Klägerin aus dem Versäumnisurteil vollstrecken wollte, legte der Geschäftsführer A mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05. November 2003 Erinnerung ein (Bl. 42/43 d. A.). Hierauf erging am 11. November 2003 Beschluss des Amtsgerichts Hanau. Das Gericht erklärte die vom Gerichtsvollzieher angekündigte Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2003 für unzulässig. Mit Schriftsatz vom selben Tage (11.November 2003) hatte die Klägerin beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2003 (Bl. 38/39 d.A.) beantragte die Klägerin, auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Hanau vom 26.08.2003 durch Vermerk kenntlich zu machen, dass die Vollstreckung auch gegen die Gesellschafter der C GmbH, Herrn A, ... Straße ..., Stadt1 und Herrn B, …straße …, Stadt2 durchzuführen sei (Bl. 38 d.A.).

3 Unstreitig ist die C GmbH niemals im Handelsregister Abt. B eingetragen worden. Die Klägerin hat deshalb die Ansicht vertreten, dass demgemäß die C GmbH lediglich als GmbH i. Gr. oder Vor-GmbH aufgetreten sei. Da die Eintragung der GmbH ins Handelsregister nicht erfolgt sei, hätte die Vorgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortbestanden. Insofern sei kein Fall der Rechtsnachfolge gegeben, vielmehr sei, wie beantragt, die Klausel auf die Gesellschafter umzuschreiben.

4 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 hat das Landgericht Hanau das Rubrum des Versäumnisurteils vom 26. August 2003 dahingehend berichtigt, dass Beklagte die Firma C, Gesellschafter A und B in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Bl. 45 d. A.).

5 Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. Januar 2004 wendet sich der Mitgesellschafter A gegen diesen Beschluss. Er ist der Auffassung, eine Rubrumsberichtigung gemäß § 319 ZPO sei nicht gegeben, weil sich nicht im Laufe eines Prozesses die Parteibezeichnung geändert habe. Vielmehr sei von Anfang an eine GmbH niemals vorhanden gewesen, deshalb scheide eine Rubrumsberichtigung aus. Außerdem rügt er, dass ihm rechtliches Gehör zu keiner Zeit gewährt worden sei und auch deshalb der Berichtigungsbeschluss nicht hätte erlassen werden dürfen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

6 Die Beschwerde ist zulässig (§§ 727 ZPO, 732 ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, hat in der Sache auch Erfolg. Vorliegend ist das Versäumnisurteil gegen die Firma C GmbH (Bl. 28 d. A.) mithin gegen eine juristische Person ergangen. Da unstreitig die GmbH mangels Eintragung im Handelsregister in der Abteilung B niemals entstanden ist, lag ein vollstreckbarer Titel gegen eine nicht existierende juristische Person vor. Da die Klägerin ausdrücklich Klage gegen die GmbH eingereicht hatte, wollte sie einen Titel gegen die juristische Person erlangen, was sie durch das Versäumnisurteil auch erhalten hat. Insoweit lag weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit vor, so dass schon deshalb eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO ausscheidet.

7 Wenn demgegenüber das Landgericht mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2003 ausführt, die Klägerin habe in Wahrheit eine GbR verklagen wollen, so entspricht dies erkennbar nicht dem Wunsch der Klägerin. Es lag deshalb kein Fall des § 319 ZPO vor, auch deshalb war der Beschluss des Landgerichts aufzuheben war. Zutreffend hatte das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 11. November 2003 darauf hingewiesen, dass die GmbH, weil sie zu keinem Zeitpunkt existiert hatte, keine Rechtsnachfolgerin hatte. Schon begrifflich kann eine nicht existierende juristische Person keinen Rechtsnachfolger haben.

8 Bei der Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO), sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Maßstäbe anzulegen (Hartmann bei Baumbach-Lauterbach, 62. Aufl. 2004, Anm. 2 zu § 727 ZPO, so auch Stöber bei Zöller, 23. Aufl. 2002, Anm. 19 zu § 727 ZPO so auch BGHZ 120, 387 (392)). Der BGH weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass der Wechsel der Partei, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Anspruchs erfolgt sein muss, was vorliegend, wie bereits dargelegt, nicht der Fall ist.

9 Hinzu kommt, dass der Mitgesellschaft B weder vor Erlass des Versäumnisurteils noch vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung rechtliches Gehör erhalten hatte. Wenn aber das Versäumnisurteil auf ihn als Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO, wie mit dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2003 geschehen, umgeschrieben worden ist, dann mangelt es vorliegend, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen hat, an der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), weshalb auch aus diesem Grund der Beschluss des Landgerichts aufzuheben war.

10 Zwar werden die Räume in dem Gebäude ... Straße ... in Stadt1 weiterhin genutzt, ohne dass die Klägerin die dafür erforderliche Nutzungsentschädigung erhält. Auch haben die seinerzeitigen Geschäftsführer der GmbH nicht darauf hingewiesen, dass die GmbH im Handelsregister nicht eingetragen war. Doch stand es der Klägerin, die ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, frei, vor Unterzeichnung des Vertrages Einsicht in das Handelsregister, Abteilung B zu nehmen. Dabei hätte sie feststellen können, dass die GmbH nicht eingetragen war. Sie hätte entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Unterzeichnung des Vertrages vornehmen können.

11 Soweit der Beschwerdeführer Erinnerung gegen das Versäumnisurteil eingelegt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat hierüber das Landgericht Hanau zu entscheiden.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

13 Der Streitwert entspricht dem Streitwert des Versäumnisurteils.

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