OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, 2004-01-29, 8 U 194/01

8 U 194/01Obergericht / Civil Chamber 829.01.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat — 8 U 194/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 8 U 194/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0129.8U194.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) wird das am 13.7.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - Az. 9 O 268/97 - abgeändert.

Das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts vom 30.1.1998 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zu 1. verurteilt worden ist, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 € zu zahlen. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil aufgehoben.

Darüber hinaus wird auch der Beklagte zu 2. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 € zu zahlen. Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in zweiter Instanz in Höhe von 219.979,81 € nebst Zinsen erweiterte Klage wird ebenfalls abgewiesen. Die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten erster Instanz fallen dem Kläger 97% der Gerichtskosten zur Last. 3% der Gerichtskosten werden den Beklagten zu 1. und 2. gemeinsam auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1. und 2. 3% gemeinsam zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. fallen dem Kläger zu je 97% zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. werden dem Kläger auferlegt.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger die Gerichtskosten zu 98%, die Beklagten zu 1. und 2. gemeinsam zu 2%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1. und 2. zu 2% gemeinsam auferlegt.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. entfallen jeweils 98% auf den Kläger. Letzterer hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110% des aufgrund das Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schmerzensgeld und Ersatz von Verdienstausfall wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und mangelhafter Aufklärung sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.

2 Der Kläger, Jahrgang 194..., ließ am …4.199… im Krankenhaus der ... in Stadt1 eine Darmoperation durchführen.

3 Er war bereits 198… und 199… in derselben Klinik am Enddarm operiert worden. Grund für den Eingriff waren Stuhlinkontinenz und ein Mastdarmvorfall. Einige Zeit vor dem Eingriff fand ein Vorstellungsgespräch mit dem Beklagten zu 1., dem Leitenden Chirurgen der Abteilung Chirurgie/ Kolonproktologie, statt. Für die Operation begab sich der Kläger am …4.199… in die Klinik der ... und unterzeichnete am …4.199… zusammen mit dem Beklagten zu 2. die Einverständniserklärung Bl. 112 d. A. Dort sind als mögliche Komplikationen genannt; Infektion, Nachblutung, Nahtbruch, Verwachsungen, Darmverschluss, Erektionsschwäche, Bauchfellentzündung. Der Eingriff wurde am ...4.199… von den Beklagten zu 4., zu 3. und zu 2. durchgeführt (Operationsbericht vom gleichen Tage, Bl. 113 d. A.). Es handelte sich um eine Sigmaresektion und Rektopexie (Darmverkürzung und Anheftung des Rektums im Bereich des Kreuz- oder Steißbeins). In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kläger zu einer Erektion nicht mehr fähig war. Sein Hausarzt teilte ihm am ...10.199… mit, dass seine Impotenz irreversibel sei.

4 Der Kläger stellte am …08.199… Rentenantrag, der 199… zunächst abgelehnt wurde. Noch im gleichen Jahr erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht … Im Verlauf dieses Verfahrens erstatteten die Gutachter SV1 und SV2 am 02.11.1994 ein Gutachten, das beim Kläger ein in der Impotenz begründetes depressives Syndrom feststellt, aufgrund dessen er zur Erbringung von Arbeitsleistungen auch leichterer Art nicht mehr in der Lage sei (Bl. 45-68 d. A.).

5 Am ...07.199… wurde dem Kläger daher Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugesprochen (Rentenbescheide von 1995 bis 1998, Bl. 38-44, 313-330 d. A.).

6 Der Kläger strengte außerdem ein Verfahren der Gutachter- und Schlichtungsstelle bei der Landesärztekammer ... an, das zu einem Bescheid vom 11.11.1996 führte, in welchem der Sachverständige SV3 (Urologe) zu dem Schluss kam, dass die Erektionsstörung zwar Folge der Operation sei, dass ein Behandlungsfehler aber nicht vorliege, weil es sich um eine oft nicht zu vermeidende Komplikation handele (Bl. 13-22, 21 d. A.).

7 Der Kläger hat behauptet, er sei vor der Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Bei einem Vorgespräch am ...12.199…, an dem ein Bekannter von ihm als Dolmetscher teilgenommen habe, sei er nicht auf Risiken hingewiesen worden. Der Beklagte zu 1. habe vielmehr auf Befragen erklärt, die Operation sei gefahrlos. Das Gleiche sei bei einem Gespräch zwei Tage vor dem Eingriff geschehen. Die in der schriftlichen Einverständniserklärung eingetragenen Worte seien für ihn entweder unleserlich oder unverständlich gewesen. Sie seien ihm vom Beklagten zu 2. auch nicht erläutert worden. Wäre er darauf hingewiesen worden, dass die Operation das Risiko der Impotenz mit sich bringe, hätte er sich auf keinen Fall operieren lassen. Im Übrigen hält der Kläger das Aufklärungsgespräch am ...04.199… für verspätet. Den Beklagten sei auch ein Behandlungsfehler unterlaufen. Bei dem Eingriff seien die kavernösen Nerven im kleinen Becken durch Unachtsamkeit verletzt worden, was zu der erektilen Dysfunktion geführt habe.

8 Die Potenzstörung sei für ihn ein schwerer Schicksalsschlag. Sein Selbstwertgefühl sei zerstört. Trotz langjährigen Aufenthaltes in Deutschland (seit …) sei er noch mit dem ... Kulturkreis sehr verbunden. Als Folge der Impotenz leide er unter Depressionen, durch welche er dauerhaft erwerbsunfähig geworden sei.

9 Das Schmerzensgeld sollte seiner Ansicht nach 60.000,- DM nicht unterschreiten.

10 Das Landgericht hat am 30.01.1998 gegen den Beklagten zu 1. ein Teil-Versäumnis- urteil in Höhe von 60.000,- DM erlassen (Bl. 75 d. A.). Dagegen hat der Beklagte zu 1. in zulässiger Weise Einspruch eingelegt.

11 Der Kläger hat die Klage, die zunächst nur gegenüber dem Beklagten zu 1. erhoben worden war, mit Schriftsatz vom 24.07.1998, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. erweitert.

12 Er hat beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil vom 30.01.1998 aufrechtzuerhalten,

die Beklagten zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 4. verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden, der dem Kläger aus der Operation vom ...04.199… noch entsteht, zu ersetzen.

13 Der Beklagte zu 1. hat beantragt,

das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts vom 30.01.1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

14 Die Beklagten zu 2. bis 4. haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 Sie haben behauptet, der Kläger sei gemäß seiner Einverständniserklärung vom 15.04.1992 auch über das Risiko einer Erektionsschwäche aufgeklärt worden. Die Risiken des Eingriffs seien ihm aufgrund seiner früheren Operationen zudem bereits bekannt gewesen. Die Operation vom ...04.199… sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ursache der Impotenz könne auch in einer angeborenen Störung des Nervensystems liegen.

16 Schließlich haben die Beklagten sich auf Verjährung berufen.

17 Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 10.07.1998 (Bl. 137, 138 d. A.), vom 18.12.1998 (Bl. 175, 176 d. A.) und vom 16.06.2000 (Bl. 229 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen Z1 (Bl. 169, 170 d. A.) und Einholung eines Sachverständigengutachtens von SV4 und Dr. SV5 vom 05.01.2000 (Bl. 192-202 d. A.) sowie durch ein Ergänzungsgutachten derselben Sachverständigen vom 15.12.2000 (Bl. 239-244 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll des Landgerichts und die schriftlichen Gutachten mit den oben genannten Blattzahlen ergänzend Bezug genommen.

18 Sodann hat das Landgericht das Teil-Versäumnisurteil vom 30.01.1998 insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zu 1. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000,- DM verurteilt worden ist. Im Übrigen wurde das Teil-Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, und zwar auch gegenüber den Beklagten zu 2. bis 4.

19 Zur Begründung ist ausgeführt, den Beklagten sei ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen worden. Die Aufklärung sei jedoch einen Tag vor der Operation nicht rechtzeitig erfolgt.

20 Der Beklagte zu 1. sei hierfür verantwortlich zu machen, obwohl die Aufklärung am 15.04.1992 durch den Beklagten zu 2. erfolgte, weil der Beklagte zu 1. den Kläger in einem Vorgespräch zur Operation bewogen habe, ohne die entsprechende Aufklärung vorzunehmen. Dies folge aus der Aussage des Zeugen Z1. Ein Entscheidungskonflikt des Klägers ergebe sich aus den Umständen. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. sei nicht verjährt, bei den Ansprüchen gegen die Beklagten zu 2. bis 4. greife jedoch Verjährung ein. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist berücksichtigt worden, dass lediglich ein Aufklärungs- und kein Behandlungsfehler vorliegt. Die Feststellungsklage wurde abgewiesen.

21 Gegen diese, ihm am 23.07.2001 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.08.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.11.2001 begründet.

22 Er wendet sich an erster Stelle gegen die Ansicht des Landgerichts, seine Ansprüche gegen die Beklagten zu 2. bis 4. seien verjährt und trägt ergänzend vor, dass er am …10.199… von seinem Hausarzt nur erfahren habe, dass seine Impotenz irreversibel sei. Den Kausalzusammenhang mit der Operation habe er daraus noch nicht entnehmen können. Dies sei erst durch den Bericht der Gutachterkommission vom 11.11.1996 klar geworden. Er habe auch erst im Jahr 1996 erfahren, dass die Beklagten zu 2. bis 4. ebenfalls als Anspruchsgegner in Betracht kämen. Im Übrigen gelte die Verjährungsfrist auch nicht für die vom Feststellungsantrag betroffenen Ansprüche.

23 Der Kläger hält seine Behauptung, den Beklagten zu 3. und 4. sei bei der Operation ein Behandlungsfehler unterlaufen, aufrecht. Er trägt ergänzend vor, dass auch andere Operationsmethoden denkbar seien und bietet hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten an.

24 Seiner Auffassung nach ist das ihm zugesprochene Schmerzensgeld von 30.000,- DM zu niedrig. Obwohl er sieben Kinder habe, habe er seine Familienplanung noch nicht abgeschlossen. Seine Ehefrau wünsche sich noch weitere Kinder. Im Übrigen sei auch die Familienplanung in dieser Beziehung nicht allein entscheidend. Er sei auf Dauer erwerbsunfähig und trage sich mit Selbstmordgedanken. Die Höhe seines Verdienstausfalls hat er durch eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers, Kontoauszüge und Rentenbescheide belegt. Insoweit wird auf Bl. 418- 436 d. A. Bezug genommen.

25 Wegen der Berechnung des entgangenen Einkommens im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 23.9.2002 ergänzend verwiesen (Bl. 414-417 d.A.).

26 Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf seinen Vortrag erster Instanz.

27 Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das Teil-Versäumnisurteil vom 30.01.1998 aufrechtzuerhalten,

die Beklagten zu 2. bis 4. als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 60.000,- DM nicht unterschreiten sollte,

die Beklagten zu 1. bis 4. außerdem als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 219,979,81 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 4. verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschäden, die ihm aus der Operation vom ....04.199… noch entstehen, zu ersetzen.

28 Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

29 Sie haben außerdem Anschlussberufung eingelegt und beantragen insoweit,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage auch gegen den Beklagten zu 1) abzuweisen.

30 Sie beantragen schließlich,

auch die erweiterte Klage abzuweisen.

31 Sie begründen diese Anträge wie folgt:

32 Im Hinblick auf den nach wie vor behaupteten Behandlungsfehler machen sie geltend, dass dieser durch das Gutachten der Sachverständigen SV4 und SV5 nicht nachgewiesen sei. Die erektile Dysfunktion könne auch allein psychische Ursachen haben.

33 Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 1) habe ihm bei einem 15-minütigen Vorgespräch, als die Entscheidung zur Operation noch nicht gefallen sei, die Möglichkeit einer Nervschädigung mit der Folge einer irreversiblen Impotenz erklärt. Auch auf das Risiko einer Nervirritation mit Nachblutung und weiteren Beschwerden sowie eine psychisch verursachte Impotenz habe der Beklagte zu 1) ihn hingewiesen. Er habe das Gespräch erst beendet, als er die sichere Überzeugung gewonnen gehabt habe, der Kläger habe die Aufklärung verstanden. Der Beklagte zu 2) habe sich bei der Aufklärung des Klägers versichert, dass dieser begriffen habe, dass das Risiko der Impotenz bestehe, wie es ihm im Vorgespräch erläutert worden sei. Auch hierbei habe es sich um ein ausführliches Gespräch gehandelt.

34 Im Übrigen berufen die Beklagten sich wiederum auf die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe seine Ansprüche bereits mit Anwaltschreiben vom 2.8.1994 geltend gemacht. Er habe nicht erst mit Bescheid der Gutachter- und Schlichtungsstelle vom 11.11.1996 über seine Impotenz Klarheit erlangt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen SV2 vom 2.11.1994 im sozialgerichtlichen Verfahren gehe nämlich hervor, dass der Kläger bereits damals den Verlust seiner „Männlichkeit" beklagt habe (Bl. 10,11 des GA, Bl. 54, 55 d. A.). Die Verjährung sei daher auch im Verhältnis zum Beklagten zu 1) eingetreten.

35 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 26.2.2002 (Bl. 357 und 360, 361 d. A.) durch Parteivernehmung der Beklagten zu 1. (Bl. 357 d. A.) und 2. (Bl. 372, 373 d. A.), gemäß Beweisbeschluss vom 28.5.2002 (Bl. 374, 375 d. A.) durch Vernehmung des Zeugen Z1 und gemäß Beweisbeschluss vom 25.11. 2002 (Bl. 456, 457 d. A.) durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV6, das dieser am 11.6.2003 erstattet hat. Außerdem hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 16.7.2002, Bl. 3386, 387 d. A., das schriftliche Gutachten, Bl. 475-531 d. A. und das weitere Sitzungsprotokoll vom 29.1.2004 Bl. 565-567 d. A., ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36 Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als auch der Beklagte zu 2. dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld schuldet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die in zweiter Instanz erweiterte Klage bleibt erfolglos.

37 Die Anschlussberufung ist zulässig und in der Weise begründet, dass der Beklagte zu 1. dem Kläger lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.255,83 € zu zahlen hat.

38 Anspruchsgrundlage ist eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1. und 2. gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 I BGB, die allerdings nicht durch einen Behandlungsfehler verwirklicht wurde, sondern lediglich in einer teilweise mangelhaften Aufklärung des Patienten besteht.

39 Einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2. bis 4. bei der Operation des Klägers am ....4.199… ist nicht nachgewiesen worden, wie bereits das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen SV4 und SV5 vom 05.01. und 15.12.2000 zutreffend festgestellt hat. Die Beschädigung der kavernösen Nerven im kleinen Becken, die eine dauerhafte Schädigung der Potenzfunktion hervorrufen kann, ist bei einem derartigen Eingriff eine bekannte Komplikation, die aufgrund der engen anatomischen Verhältnisse und variierenden anatomischen Verläufe der entsprechenden Nervenfasern trotz großer Sorgfalt des Operateurs eintreten kann. Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt bei der durchgeführten Operation demnach nicht vor (Gutachten vom 05.01.2000, S. 9 u. 10, BI. 200, 201 d. A.). Auch der Sachverständige der Gutachter- und Schlichtungsstelle SV3 kam in seinem Gutachten vom 11.11.1996 zu diesem Ergebnis (Bl. 13 bis 22, 21 d. A.).

40 Die Beklagten konnten jedoch ihrerseits nicht nachweisen, dass der Kläger vollständig über die Risiken der Operation aufgeklärt wurde. Dies betrifft indessen nur die Beklagten zu 1. und 2., denn nur ihnen war die Aufgabe zugeteilt worden, den Kläger über die Gefahren des Eingriffs aufzuklären. Die Beklagten zu 3. und 4., die lediglich an der Operation beteiligt waren, durften sich darauf verlassen, dass ihre Kollegen den Patienten ausreichend aufgeklärt hatten.

41 Dies ist jedoch nicht geschehen, denn der Kläger ist weder vom Erstbeklagten noch vom Zweitbeklagten auf das Risiko dauerhafter Impotenz, das der Operation innewohnte, mit der notwendigen Deutlichkeit hingewiesen worden.

42 Dies war aber wegen der einschneidenden existentiellen Folgen für den Patienten unbedingt erforderlich, wie auch die erstinstanzlichen Sachverständigen SV4 und SV5 bestätigt haben (S. 8 des Gutachtens vom 5.11.2002, Bl. 199 d. A.).

43 Die Beweisaufnahme hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, dass der Beklagte zu 1. den Kläger bei einem Vorgespräch am ….2.199… auf die Möglichkeit der bleibenden Impotenz hinreichend aufmerksam gemacht hat. Der Zeuge Z1 hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, er könne nicht sagen, dass die in der schriftlichen Einverständniserklärung des Klägers vom ….4.199… aufgeführten Komplikationen - u. a. Erektionsschwäche - vom Beklagten zu 1. bei dem Gespräch genannt worden seien. Auf die Frage des Klägers nach der „Geschlechtsfähigkeit" habe er geantwortet, „dass dies wohl in der ersten Zeit nach der Operation nicht klappen könnte, und dass er sich Zurückhaltung auferlegen solle." Wenn bei dem Aufklärungsgespräch von Erektionsschwäche und Impotenz die Rede gewesen sein sollte, dann nur beiläufig. Auf die Frage nach den Risiken des Eingriffs habe der Beklagte zu 1. Arbeitsunfähigkeit von 8-12 Wochen genannt. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge von einer Aufklärung über das Risiko bleibender Impotenz ebenfalls nicht berichtet.

44 Auch aus den Angaben des Beklagten zu 1. bei seiner informatorischen Anhörung folgt ein ausreichender Hinweis auf dieses Risiko nicht. Er hat selbst ausgesagt, er habe dem Kläger erklärt, dass eine Erektionsschwäche auftreten könne. Dies komme relativ häufig vor. Eine solche Störung sei aber vorübergehender Natur. Sie werde durch eine Irritation der Nerven verursacht. Eine komplette Impotenz habe er dem Kläger nicht dargestellt. Eine derartige Fehlfunktion sei extrem selten.

45 Das bedeutet, dass er den Kläger bei dem Vorgespräch am …2.199… nicht ausreichend über das Risiko der Impotenz informiert hat.

46 Auch bei dem Aufklärungsgespräch am ...4.199… mit dem Beklagten zu 2. ist dies nicht geschehen.

47 Der Kläger hat bei dieser Gelegenheit die formularmäßige Einverständniserklärung Bl. 36 d. A. unterzeichnet, in der neben anderen Risiken „Erektionsschwäche" angegeben ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger wegen unzureichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, die Eintragung in dem Formular zu verstehen, denn zum einen war es ohnehin erforderlich, ihm die Bedeutung dieser Komplikation mündlich zu erklären. Zum anderen reichte die Angabe auch nicht aus, um das Risiko einer bleibenden Impotenz ausreichend zu verdeutlichen. Eine Erektionsschwäche ist nicht gleichbedeutend mit kompletter Impotenz, sondern stellt eine leichtere Form derselben dar, über die wegen ihrer einschneidenden existenziellen Auswirkungen für den Patienten besonders aufzuklären war.

48 Die Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner informatorischen Anhörung hat aber auch hier keine hinreichende Information des Klägers über dieses Risiko ergeben. Er hat bekundet, er habe keine konkrete Erinnerung mehr an den Kläger. Er weise aber alle Patienten, die er wegen einer derartigen Operation aufzuklären habe, daraufhin, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Geschlechtsverkehr nicht mehr vollzogen werden könne, weil das Glied nicht mehr steif werde.

49 Er war sich allerdings nicht sicher, ob er den Kläger über eine bleibende Impotenz aufgeklärt hat. Er habe bei allen Patienten die betreffenden Komplikationen mit einfachen Worten umschrieben. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass der Kläger nichts verstehe. Bei Sprachschwierigkeiten hätte er das Gespräch abgebrochen und einen der in der ... präsenten Dolmetscher zugezogen.

50 Auch diese Erklärung - wenn sie denn dem Kläger tatsächlich zuteil geworden ist - stellt keine ausreichend deutliche Aufklärung über das Risiko bleibender Impotenz dar. Die Unterrichtung von der Möglichkeit, den Geschlechtsverkehr nicht mehr vollziehen zu können, reicht ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Dauerhaftigkeit dieser Komplikation nicht aus, zumal der Beklagte zu 1. dem Kläger gegenüber von einer vorübergehenden Störung der Potenz gesprochen hatte.

51 Das bedeutet, dass eine ausreichende Aufklärung des Klägers über das Operationsrisiko der bleibenden Impotenz nicht erfolgt ist.

52 Eine hypothetische Einwilligung kommt nicht in Betracht.

53 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger den Eingriff nicht hätte durchführen lassen, wenn ihm das Risiko dauerhafter Impotenz bekannt gewesen wäre. Sein dahingehendes Vorbringen ist glaubhaft. Die Beklagten haben auch nicht substantiiert behauptet, dass er die Operation auf jeden Fall, nämlich auch bei Kenntnis der Komplikationsmöglichkeit, hätte vornehmen lassen. Der Vortrag, der Kläger habe keine realistische Alternative zu dem Eingriff gehabt, reicht hierfür nicht aus. Damit ist die Einwilligung des Klägers in die Operation unwirksam, der Eingriff ist rechtswidrig. Die Beklagten zu 1. und 2. haben für seine Folgen einzustehen.

54 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine Aufklärung des Klägers nicht gänzlich unterlassen wurde. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine unvollständige Information über mögliche Komplikationen.

55 Dem Kläger steht nach alledem wegen des Aufklärungsmangels ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 I BGB zu.

56 Dieser Anspruch ist nicht verjährt.

57 Im Hinblick auf den Beklagten zu 1. gilt folgendes:

58 Geht man davon aus, dass der Kläger am 16.10.1993 von seinem Hausarzt erfuhr, dass seine Impotenz irreversibel sei, lief die Verjährungsfrist bezüglich des Erstbeklagten zunächst nur bis zum Beginn des Verfahrens der Gutachter- und Schlichtungsstelle im August 1995, also etwa ein Jahr und 10 Monate. Das Verfahren dauerte bis zum 13.11.1996 (Bekanntgabe des Gutachtens gegenüber dem Kläger). Die Klage gegen den Beklagten zu 1. ging am 24.7.1997 bei Gericht ein. Demnach sind nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens nochmals etwas mehr als 8 Monate verstrichen, so dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren des § 852 BGB insgesamt nicht abgelaufen ist.

59 Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. ist ebenfalls nicht verjährt. Der Geschädigte muss nämlich nicht nur von dem Schaden, sondern auch von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt haben, damit der Lauf der Frist in Gang gesetzt wird. Obwohl der Beklagte zu 2. das Aufklärungsgespräch vom 15.04.1992 mit dem Kläger führte, besteht die Möglichkeit, dass er dem Kläger namentlich nicht bekannt war, oder sein Name dem Kläger im Lauf der Jahre entfallen war. Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger von der Person des Zweitbeklagten als Operateur oder aufklärender Arzt vor Erhalt des Gutachtens von SV3 vom 11.11.1996 für die Gutachter- und Schlichtungsstelle Kenntnis erhielt.

60 In diesem Gutachten wird der Beklagte zu 2. namentlich angegeben als derjenige Arzt, der den Kläger aufgeklärt hat. Dieses Gutachten ging beim damaligen Anwalt des Klägers am 13.11.1996 ein (Eingangsstempel Bl. 13 d. A.). Damit ist aber die dreijährige Verjährungsfrist bis zur Klageerweiterung gegen die Beklagten zu 2. bis 4. mit Schriftsatz vom 24.7.1998 (Bl. 140 f.), bei Gericht eingegangen am 24.7.1998, noch nicht abgelaufen. Die Klageerweiterungsschrift wurde dem Beklagten zu 2. am 3.8.1998 zugestellt (Bl. 144 d.A.).

61 Damit steht fest, dass die Beklagten zu 1. und 2. dem Kläger zu Schadensersatz verpflichtet sind.

62 Die Höhe des dem Kläger gemäß § 847 I BGB gebührenden Schmerzensgeldes bemisst der Senat unter Würdigung aller Umstände des Falles nach freier Überzeu- gung auf 10.225,86 €.

63 Bemessungsgrundlage sind zum einen die Beeinträchtigungen des Klägers an Lebensfreude, physischer Unversehrtheit und männlichem Selbstbewusstsein, die bei andauernder Impotenz auf der Hand liegen.

64 Der Kläger war zur Zeit des Eingriffs 4…, seine Ehefrau 3... Jahre alt, so dass ihn diese Operationsfolgen auch voll treffen. Das Landgericht hat dies bereits im einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass auf Bl. 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 276, 277 d. A.) ergänzend verwiesen werden kann.

65 Die vom Kläger behaupteten psychischen Störungen kommen allerdings nur eingeschränkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes in Betracht. Die daraus angeblich resultierende Arbeitsunfähigkeit wurde vom Kläger nicht nachgewiesen.

66 Das Gutachten der Sachverständigen SV6 und SV7 hat ergeben, dass aufgrund der Operationsfolge der dauerhaften Impotenz beim Kläger nur eine begrenzte psychische Störung vorgelegen hat. Die Sachverständigen haben in Übereinstimmung mit dem früheren Gutachten von SV1 und SV2 vom 2.11.1994 für das Sozialgericht … ausgeführt, in Anbetracht der jetzigen Anamnese und den derzeitigen Befunden könne durchaus angenommen werden, dass der Verlust der erektilen Funktion eine massive Kränkung und nachfolgend eine Selbstwert- und Identitätskrise beim Kläger ausgelöst hat. Diese Störung sei nach der Internationalen Klassifikation (ICD 10) als Anpassungsstörung definiert (S. 52 des GA; Bl. 526 d. A.). Ihr Beginn sei in dem Zeitpunkt, anzusetzen, in welchem dem Kläger die Dauerhaftigkeit der Impotenz klar geworden sei. Die Störung halte maximal 6 Monate an, in schwereren Fällen könne ein Zeitraum von 2 Jahren erreicht werden.

67 Eine posttraumatische Belastungsstörung könne dagegen nicht angenommen werden. Angesichts der Befundbeschreibung der damaligen Gutachter werde klar, dass nach Maßgabe der dargestellten Leitlinien (ICD 10 F43.1 ) für die Diagnose einer solchen Störung auch zum damaligen Zeitpunkt die typische Symptomatik in keinster Weise gegeben war. Sog. flash backs, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerung an das Trauma wachrufen könnten, Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten, Schreckhaftigkeit und andere Symptome seien beim Kläger nicht vorhanden. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung i. S. der ICD 10 F43.1, wie von den damaligen Gutachtern angenommen, müsse als widersprüchlich zu ihrer Anamnese und ihrem Befund und somit als falsch eingeschätzt werden (S. 49 des GA; Bl. 523 d. A.).

68 Die oben angenommene depressive Reaktion i. S. einer Anpassungsstörung habe indessen nicht automatisch Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit zur Folge. Da der Kläger im Juni 1994 zum erstenmal seit 3 Jahren eine ...reise unternommen habe (bis Ende Oktober) könne bei ihm keine schwere Form der Anpassungsstörung vorgelegen haben. Wie der Sachverständige Prof. Dr. SV6 bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 29.1.2004 angegeben hat, kommt es dabei nicht darauf an, ob der Kläger den Wagen selbst gefahren habe oder gefahren worden sei. Gegen eine schwere Form spreche auch, dass er wegen seiner psychischen Beeinträchtigungen zu keiner Zeit einen Psychotherapeuten oder Psychiater aufgesucht habe. Auch Psychopharmakotherapien habe er nicht in Anspruch genommen (S. 53 des GA; Bl. 527 d. A.). Eine fachärztliche Krankschreibung durch einen Nervenarzt, Psychiater oder Psychotherapeuten habe nicht stattgefunden.

69 Was den gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft, kommen die Sachverständigen SV6 und SV7 zu dem Schluss, dass beim Kläger kein relevantes psychiatrisches Krankheitsbild vorliegt (S. 45 des GA; Bl. 519 d. A.). Insbesondere sei keine Störung eines Ausmaßes festzustellen, welche die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit berühren würde. Dabei sei auch zu beachten, dass der Kläger viele Monate vor dem Eingriff arbeitsunfähig gewesen sei, ohne dass damals eine psychische Störung diagnostiziert worden sei. Da die Inkontinenz nach Angaben des Patienten auch nach der Operation weiter bestand, könne angenommen werden, dass der Kläger nach dem Eingriff aus den gleichen Gründen als arbeitsunfähig eingestuft worden sei wie zuvor. Der Status der Arbeitsunfähigkeit bedeute nicht notwendig, dass eine zusätzliche psychische Störung vorhanden sei (S. 45 des GA; Bl. 519 d. A.).

70 Daraus folgt, dass der Kläger aufgrund des bei der Operation erlittenen Potenzver-lusts weder eine schwere psychische Störung davongetragen hat, noch infolge einer solchen Störung arbeitsunfähig geworden ist.

71 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auf Seiten der Beklagten zu 1. und 2. zu berücksichtigen, dass keinem von ihnen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Es fällt ihnen lediglich eine lückenhafte Aufklärung zur Last, wobei dem Kläger die Risiken der Operation größtenteils erklärt wurden, und zwar auch eine zeitweilige Impotenz im Sinne einer Erektionsstörung. Lediglich die bleibende erektile Dysfunktion wurde ihm nicht deutlich genug dargelegt.

72 Dabei muss davon ausgegangen werden, dass diese Unterlassung der Beklagten zu 1. und 2. lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruhte. Die Parteivernehmung hat dem Senat nämlich den Eindruck vermittelt, dass beide Ärzte grundsätzlich um die Information des Klägers bemüht waren und nicht die Absicht hatten, ihn zu einem Eingriff zu drängen, dessen Risiken ihm nicht voll verständlich waren.

73 Die Abwägung dieser Gesichtspunkte ergibt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,86 € (= 20.000,00 DM). Diesen Betrag hält der Senat für angemessen, aber auch ausreichend, um die nachteiligen Folgen der Operation auszugleichen.

74 In Anbetracht des vom Landgericht auf 30.000,00 DM bemessenen Schmerzensgeldes, dessen Grundlage eine gänzlich unwirksame Aufklärung am Tag vor der Operation war, erscheint der vom Senat angesetzte Betrag, dem eine nur teilweise unterlassene Aufklärung des Patienten mehrere Wochen vor dem Eingriff zugrunde liegt, auch in Anbetracht der übrigen, im einzelnen dargelegten Gesichtspunkte ausgewogen und hinreichend bemessen.

75 Aus den oben dargelegten Feststellungen der Sachverständigen SV6 und SV7 folgt zugleich, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall nicht zusteht. Da die bei der Operation erlittene dauerhafte Impotenz keine psychische Störung schwererer Art ausgelöst hat, die Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätte, ist die beim Kläger bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Eingriff zurückzuführen.

76 Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

77 Bei Klageerhebung konnte die Möglichkeit eines materiellen und immateriellen Zukunftsschadens nicht ausgeschlossen werden.

78 Es ist indessen nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Schäden nach nunmehr nahezu 12 Jahre nach der Operation noch eintreten könnten. Der Kläger hat neben dem Verdienstausfall, der ihm nicht zusteht, keine weiteren materiellen Schäden behauptet. Auch hinsichtlich der immateriellen Beeinträchtigung sind mögliche weitere Schäden für die Zukunft nicht erkennbar.

79 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I S. 1, 97 I ZPO.

80 Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO vorläufig vollstreckbar.

81 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 II ZPO liegen nicht vor.

82 Berichtigungsbeschluss vom 15.3.2004

83 In dem Rechtsstreit

84

85 wird das Urteil des Senats vom 29.1.2004 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt ergänzt wird:

86 Nach dem Satz: "Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:" wird eingefügt:

87 Der Beklagte zu 1) hat vorab die Kosten seiner Säumnis im Termin erster Instanz vom 30.1.1998 zu tragen.

88 Der nächste Satz lautet: Im Übrigen fallen dem Kläger von den Kosten der ersten Instanz 97% der Gerichtskosten zur Last.

89 Die nachfolgenden Sätze bleiben unverändert.

90 Das Urteil war wie geschehen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Es handelt sich um eine offenbare Auslassung, weil übersehen wurde, dass der Beklagte zu 1) gemäß § 344 ZPO die Kosten seiner Säumnis auch dann zu tragen hat, wenn er durch den Einspruch eine abändernde Entscheidung erreicht. Dass es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, ergibt sich aus der Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils.

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