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6 W 159/03•OLG Frankfurt 6. Zivilsenat, 2004-01-19, 6 W 159/03
6 W 159/03Obergericht / Civil Chamber 619.01.2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-19
Aktenzeichen: 6 W 159/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0119.6W159.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Vollstreckungsantrag vom 03.01.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 22.500,-- €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1 I.
Den Antragsgegnerinnen ist es durch Beschluss - einstweilige Verfügung - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.1998 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers anzugeben, soweit diese nicht oder nicht mehr in der angegebenen Höhe besteht.
2 Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 03.01.2002 hat die Antragstellerin die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO gegen die Antragsgegnerinnen wegen zweier Werbeaussagen beantragt, die am 14.10.2001 und am 21.10.2001 erschienen sind. Das Landgericht hat vor der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag den Ausgang eines zwischen anderen Parteien geführten Vollstreckungsverfahrens, das dieselbe Zuwiderhandlung zum Gegenstand hatte, abgewartet. Mit Beschluss vom 06.08.2003 hat das Landgericht gegen die Antragsgegnerinnen Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 7.500,- €, ersatzweise für je 500,-- € Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, festgesetzt. Hiergegen haben die Antragsgegnerinnen fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 11.09.2003 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat dem Antragsgegnervertreter auf dessen Antrag am 10.10.2003 die Akte für drei Tage zur Akteneinsicht übersandt. Die Akte wurde trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen durch die Geschäftsstelle des Senats erst am 25.11.2003 zurückgegeben.
3 Mit der am 13.11.2003 eingereichten Beschwerdebegründung berufen sich die Antragsgegnerinnen u. a. auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 1 EGStGB. Die Antragstellerin macht hierzu geltend, die Verfolgungsverjährung sei durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nach § 890 ZPO rechtzeitig gehemmt worden.
4 II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Vollstreckungsantrag gemäß § 890 ZPO vom 03.01.2002 ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen, da während des Beschwerdeverfahrens Verfolgungsverjährung (Artikel 9 Abs. 1 EGStGB) eingetreten ist.
5 Die Handlungen, die mit dem Vollstreckungsantrag vom 03.01.2002 nach § 890 ZPO geahndet werden sollen, sind am 14.10.2001 und am 21.10.2001 durch Veröffentlichung der als Anlagen JS 1 und JS 3 zum Vollstreckungsantrag vorgelegten Werbeanzeigen beendet worden; eine Fortsetzung der Werbung über die genannten Zeitpunkte hinaus hat die Antragstellerin jedenfalls nicht vorgetragen. Da die mit Beendigung der Handlung in Lauf gesetzte zweijährige Verjährungsfrist (Artikel 9 Abs. 1 Satz 2, 3 EGStGB) inzwischen abgelaufen ist, ist gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB eine Festsetzung von Ordnungsmitteln ausgeschlossen. Daraus folgt auch, dass ein vor Eintritt der Verjährung erstinstanzlich festgesetztes, jedoch nicht rechtskräftig gewordenes Ordnungsmittel im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden muss. Der erkennende Senat folgt insoweit in vollem Umfang den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.12.1999 (WRP 02, 464). Denn ungeachtet des Wortlauts von Artikel 9 Abs. 1 EGStGB, wonach der Verjährungseintritt die „Festsetzung“ von Ordnungsmitteln ausschließt, folgt aus dem strafähnlichen Charakter der Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO, dass - wie im Strafrecht (vgl. BGHSt 20,198, 200) - auch hier die Verfolgungsverjährung erst mit der Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses endet Demgegenüber enthält Artikel 9 Abs. 1 EGStGB keine dem § 78 b StGB entsprechende Regelung, wonach eine im ersten Rechtszug erfolgte Festsetzung von Ordnungsmitteln den Ablauf der Verjährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hemmt.
6 Soweit das OLG Nürnberg abweichend von der hier vertretenen Auffassung in einer Entscheidung vom 19.08.1998 (WRP 99,1184, 1187 ) angenommen hat, nach einer erstinstanzlich erfolgten, noch nicht rechtskräftigen Festsetzung von Ordnungsmitteln könne eine Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, beruhte dies auf der Erwägung, dass die sofort vollstreckbare erstinstanzliche Entscheidung die Vollstreckungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 2 EGStGB in Laufe setzte, neben der eine Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich sei. Dieser Annahme ist jedoch inzwischen jedenfalls dadurch die Grundlage entzogen worden, dass gemäß § 570 Abs. 1 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung der sofortigen Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss aufschiebende Wirkung zukommt, so dass mit Einlegung der Beschwerde die Vollstreckungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB ruht.
7 Der Senat verkennt nicht, dass die von ihm vorgenommene Auslegung von Artikel 9 Abs. 1 EGStGB im Einzelfall zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Ahndung insbesondere umfangreicher und komplexer Verstöße gegen Unterlassungstitel führen kann. Wenn etwa zur Klärung der Frage, ob eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, eine Vielzahl von Zeugen vernommen oder Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, wird der rechtskräftige Abschluss eines Vollstreckungsverfahrens innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist nicht immer zu gewährleisten sein. Dies gilt erst recht, wenn sich darüber hinaus rechtliche Zweifelsfragen ergeben, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO erforderlich machen. Darüber hinaus ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass der Vollstreckungsschuldner versuchen könnte, den Abschluss des Vollstreckungsverfahren durch hierzu geeignete Maßnahmen bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verzögern. Diese Konsequenzen können jedoch nur durch eine entsprechende Änderung des Gesetzes, etwa die Schaffung eines dem § 78 b StGB entsprechenden Ruhenstatbestandes in Artikel 9 Abs. 1 EGStGB, vermieden werden.
8 Eine andere Beurteilung der Verjährungsfrage ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Antragsgegnervertreter die ihm vor Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich am 10.10.2003 zur Akteneinsicht für drei Tage übersandten Akten entgegen mehrfacher telefonischer Aufforderungen durch die Geschäftsstelle des Senats erst am 25.11.2003 und damit zu einem Zeitpunkt zurückgesandt hat, als die Verjährung bereits eingetreten war. Unabhängig davon, ob bei rechtzeitiger Rückgabe der Akte eine Entscheidung über die Beschwerde vor Ablauf der Verjährungsfrist überhaupt noch möglich gewesen wäre, könnte in dem Verhalten des Antragsgegnervertreters allenfalls ein Verstoß gegen das anwaltliche Standesrecht gesehen werden, der auf den Eintritt der Verjährung keine Auswirkungen hätte; insbesondere ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung nach Artikel 9 Abs. 1 EGStGB von Amts wegen zu berücksichtigen, so dass etwa auf Seiten des Vollstreckungsschuldners eine „Verwirkung“ der Möglichkeit, sich auf diese Verjährung zu berufen, nicht in Betracht kommt.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
10 Gegen die Entscheidung des erkennenden Senats war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Sache im Hinblick auf die nicht zweifelsfreie Auslegung von Artikel 9 Abs. 1 EGStGB und die geschilderte erhebliche praktische Bedeutung dieser Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
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