OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2004-01-14, 17 U 8/95

17 U 8/95Obergericht / Civil Chamber 1714.01.2004

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat — 17 U 8/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-14

Aktenzeichen: 17 U 8/95

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0114.17U8.95.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die Berufung der Beklagten zu 1) das am 15. November 1994 verkündete Urteil des Landgerichts - 26. Zivilkammer - Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klagen gegen die Erstbeklagte und gegen die Zweitbeklagte werden als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen. .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin ist eine aus Bosnien-Herzegowina stammende, nunmehr deutsche und frühere Staatsangehörige der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden SFRJ genannt).

2 Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Banken mit Sitz in … mit der Rechtsnatur von Aktiengesellschaften slowenischen Rechts.

3 Die Erstbeklagte ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Rechtsnachfolgerin der …, im folgenden … genannt.

4 Die Zweitbeklagte ist eine am 27.7.1994 in das Handelsregister bei dem Gericht Ljubljana eingetragene Bank, die aufgrund eines am 27.7.1994 von dem Parlament der Republik Slowenien verabschiedeten Gesetzes gegründet wurde und auf die im wesentlichen die Aktiva und Passiva der Erstbeklagten übertragen wurden.

5 In Frankfurt am Main unterhielt die … seit 1.10.1970 eine Repräsentanz im Sinne des § 53a KWG. Diese Repräsentanz wurde seit 1990 von der Erstbeklagten und seit 28.7.1994 von der Zweitbeklagten unterhalten.

6 Am 16.12.1980 unterzeichnete die bereits damals in Deutschland lebende Klägerin in den Räumen dieser Repräsentanz einen „Vertrag über Festlegung von Devisenmitteln" (im folgenden Devisensparvertrag genannt) mit der Kontonummer … (Bl. 5 und 6 Band I der Akte mit Übersetzung in die deutsche Sprache Bl. 22-24 Band I der Akte). Nach dem Inhalt dieses Vertrages zahlte die Klägerin Devisenbeträge in beliebiger Höhe auf ein angegebenes Konto bei der sogenannten Filiale … ein, die mit 10% verzinst wurden.

7 Die Festlegung des Devisenguthabens war zunächst auf 24 Monate beschränkt, wobei die Möglichkeit der Verlängerung bestand, die von der Klägerin auch wahrgenommen wurde.

8 Im Eingang des Vertrages ist als Vertragspartner der Klägerin genannt:

9 „… (in Übersetzung: …,) die im folgenden Vertragstext nur noch „…“ genannt wird.

10 In Art. 4 des Vertrages heißt es: "Die Abhebung des festgelegten Guthabens ist nur in der Bankfiliale (Niederlassung) möglich, bei der der Festlegungsvertrag der Devisensparanlagen unterzeichnet wurde".

11 In Art. 10 des Vertrages heißt es: "Eventuelle Streitigkeiten regelt das für die Bank zuständige Gericht."

12 Nach einem Kontoauszug (Bl. 52 der Akte), erteilt von der … am 4.3.1991, belief sich das Guthaben der Klägerin an diesem Tag auf DM 70.620,50.

13 Mit Schreiben vom 11.7.1991 an die Frankfurter Repräsentanz (Bl. 10 Band I der Akte mit Übersetzung in die deutsche Sprache Bi. 21 Band I der Akte) kündigte die Klägerin den Devisensparvertrag und bat um Überweisung des Guthabens auf ihr Konto bei der … in …

14 Mit Schreiben vom 10.12.1993 mahnte die Klägerin die Auszahlung des Guthabens erneut an. Mit Schreiben vom 18.2.1994. (Bl. 11 und 12 Band I der Akte) verwies die Erstbeklagte darauf, dass sie wegen der Kriegsgeschehnisse in … keine Möglichkeit habe, den Guthabenstand der Klägerin zu überprüfen und überdies bis zur Teilung der Bilanzen zwischen den ehemaligen Republiken alle Devisenguthaben blockiert seien.

15 Mit ihrer am 29.3.1994 erhobenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung ihres Guthabens verlangt.

16 Sie hat die Auffassung vertreten, für ihre Klage sei der Gerichtstand des § 23 ZPO begründet, weil die Erstbeklagte im Inland über Vermögen verfüge, namentlich in ihrer Repräsentanz in …

17 Der Devisensparvertrag sei zwischen ihr und der Erstbeklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin geschlossen worden. Die Führung ihres Devisensparkontos bei der Filiale … deren rechtliches Schicksal im Zuge der Auflösung der Jugoslawischen Föderation, insbesondere die angebliche Auflösung und Enteignung der Hauptfiliale der Erstbeklagten in keinerlei Auswirkungen auf die Stellung der Beklagten als ihre Vertragspartnerin und Schuldnerin des Auszahlungsanspruchs. Daher könne sich die Erstbeklagte auch nicht auf die angebliche politisch bedingte Blockade der Devisenspareinlagen berufen.

18 Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 70.260,50 DM nebst 4 % Zinsen ab Zustellung

der Klageschrift zu zahlen.

19 Die Erstbeklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

20 Die Erstbeklagte hat die Wirksamkeit der bei der Repräsentanz in … erfolgten Klagezustellung gerügt. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht begründet. Der Gerichtsstand des § 23 ZPO sei unabhängig vom Vorliegen seiner Voraussetzungen im Übrigen ausgeschlossen, weil die Parteien in Art. 10 des Devisensparvertrages die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der kontoführenden Filiale in zuständigen Gerichts vereinbart hätten.

21 Die Erstbeklagte hat hierzu vorgetragen, der Vertrag sei nicht zwischen ihr bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin, sondern zwischen der Klägerin und der rechtlich selbständigen Bank in … mit Filiale in … zustande gekommen. Auf diese Filiale nehme die Gerichtsstandsvereinbarung Bezug. Aus den gleichen Gründen sei sie, die Erstbeklagte, auch nicht passivlegitimiert. Seit der Auflösung der jugoslawischen Föderation und dem Beginn des Krieges in Bosnien-Herzegowina habe sie zudem mit der Bankfiliale in … keinerIei Kontakt mehr.

22 Die Regierung von Bosnien-Herzegowina habe im Jahre 1993 ihre, der Erstbeklagten Hauptfiliale in Sarajewo mit Niederlassungen unter anderem in Mostar aufgelöst und deren Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die neu gegründete … übertragen und sie, die Erstbeklagte, damit enteignet (Regierungsprotokoll vom 22.6,1993, Bl. 39 Band I der Akte mit Übersetzung Bl. 138 der Akte; Mitteilung der Nationalbank Bosnien und Herzegowina vom 24.6.1993, Bl. 40 Band I der Akte mit Übersetzung Bl. 140; Handelsregisterauszug vom 2.7.1993 Bl. 41 Band I der Akte).

23 Die Erstbeklagte hat darüber hinaus auch die Höhe der Klageforderung mit Nichtwissen bestritten und sich darauf berufen, dass sie seit Kriegsbeginn keinen Zugang zu den Kontounterlagen der in … gelegenen Filialen mehr gehabt habe.

24 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

25 Gegen dieses Urteil hat die Erstbeklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung die Klage auf die Zweitbeklagte erweitert. Mit Schriftsatz vom 26.11.1997 hat sie zudem die Klage gegen beide Beklagte im Zinsanspruch erweitert.

26 Durch Urteil vom 17.1.1996 hat der Senat auf die Berufung der Erstbeklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin die Klage gegen beide Beklagte als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehe nicht. Die Parteien hätten wirksam einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart. Überdies hat er das Vorliegen des für die Anwendung des § 23 ZPO erforderlichen Inlandsbezugs verneint. Schließlich hat der Senat ausgeführt, die internationale Zuständigkeit werde durch die vorrangige völkerrechtliche Regelungskompetenz der Nachfolgestaaten der jugoslawischen Föderation für die nach der Staatensukzession offenen Rechtsfragen verdrängt. Denn die Entscheidung der Frage, ob und gegen wen die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung ihres Guthabens habe, hänge davon ab, inwieweit die Erstbeklagte, deren Geschäftsbetrieb nunmehr auf das Territorium Sloweniens beschränkt sei, der Klägerin für eine Spareinlage hafte, die bei ihrer früheren, aber nunmehr im Ausland gelegenen und ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss entzogenen Niederlassung in … eingezahlt worden sei.

27 Die Zulässigkeit der Klageerweiterung auf die Zweitbeklagte hat der Senat verneint.

28 Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

29 Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Senat habe die Wirksamkeit der zutreffend als ausschließlich verstandenen Gerichtstandsvereinbarung nicht bejahen dürfen, ohne geklärt zu haben, welches Recht auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis anwendbar sei und ob und unter welchen Voraussetzungen nach diesem Recht Gerichtstandsvereinbarungen getroffen werden durften. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung sei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 ZPO, insbesondere des erforderlichen Inlandsbezugs, zu bejahen. Die möglicherweise ungeklärten Rechtsverhältnisse in den Nachfolgestaaten der SFRJ rechtfertigten eine Verneinung der internationalen Zuständigkeit nicht, sondern wirkten sich allenfalls auf die Begründetheit der Klage aus.

30 Die Erstbeklagte wiederholt, vertieft und erweitert ihr erstinstanzliches Vorbringen.

31 Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil durch Art. 10 des Vertrages vom 16.12.1980 wirksam eine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes am Sitz der Bank vereinbart worden sei, nämlich die Zuständigkeit des für … zuständigen Gerichts.

32 Die Wirksamkeit der Gerichtstandsvereinbarung nach jugoslawischem Recht scheitere weder daran, dass in der Vereinbarung ein Gericht nicht ausdrücklich bezeichnet sei noch daran, dass die Vereinbarung möglicherweise auch dahin ausgelegt werden könne, dass das für Sarajewo zuständige Gericht gemeint sei, denn nach dem jugoslawischen Zivilprozessrecht sei die Vereinbarung mehrerer Gerichtsstände, unter denen der Kläger dann die Wahl habe, zulässig.

33 Die Zuständigkeit von …, eventuell …, folge daraus, dass nicht sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin, sondern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich selbstständige … (im folgenden …) mit Filiale in … Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei.

34 Diese … und andere Grundbanken hätten im Jahre 1978 die …, also die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, gegründet, damit diese gemeinsame Aufgaben der Grundbanken wahrnehme. Hierzu habe auch das Sammeln von Deviseneinlagen im Ausland gehört. Die … habe, ohne sich selbst zu verpflichten, nur das Zustandekommen der Devisensparverträge zwischen den im Ausland lebenden jugoslawischen Staatsangehörigen und der für deren jeweilige heimatliche Teilrepublik zuständigen Grundbank organisiert. Im Rahmen einer Reformierung des Bankensystems in Jugoslawien im Jahre 1989, sei sie, die Erstbeklagte, in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gegründet und Rechtsnachfolgerin der … geworden. Hinsichtlich der Grundbank in … sei geplant gewesen, diese zu einer Filiale der Erstbeklagten zu machen, weil sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige rechtliche Existenz als Bank erfüllt habe. Hierzu sei es aber wegen des Auseinanderbrechens der Föderation nicht mehr gekommen und die … habe selbständig wie zuvor weiter existiert.

35 Aufgrund eines Beschlusses der Regierung von Bosnien- Herzegowina vom 19.6.1993 sei diese dann aufgelöst worden und die „…“ gegründet und am 2.7.1993 in das Handelsregister eingetragen worden. Diese sei unter Übertragung aller Vermögenswerte die Rechtsnachfolgerin der Rechtsnachfolgerin geworden.

36 Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs, so meint die Erstbeklagte, verstoße gegen den Schutzzweck von Art. VIll Abs. 2b des Abkommens von Bretton Woods in Verbindung mit Art. 15c Abs. 1 des Gesetzes über den Fonds der Republik Slowenien für Sukzession vom 24.2.1993.

37 Zumindest erforderten die Regelungen der Art. 15c ff des Gesetzes über den Fonds der Republik Slowenien für Sukzession das vorliegende Verfahren auszusetzen, bis sich die Nachfolgestaaten der SFRJ über die Rechtsnachfolge in das Vermögen und der Verbindlichkeiten des früheren Staates Jugoslawien geeinigt hätten.

38 Die Erstbeklagte wendet sich im übrigen gegen die Höhe der Forderung.

39 Die Erstbeklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

40 Die Klägerin beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Erstbeklagten, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 70.260,50 nebst 10% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

41 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Durch die Gerichtsstandsvereinbarung sei das für Frankfurt am Main zuständige Gericht prorogiert worden. Dies ergebe sich aus einer zusammenfassenden Würdigung der Regelungen in Art. 4 und.10 des Vertrages. Hilfsweise beruft sich die Klägerin darauf, dass die Gerichtsstandsvereinbarung mangels Bestimmbarkeit des prorogierten Gerichts unwirksam sei, weshalb § 23 ZPO zur Anwendung komme. Sie meint, der Devisensparvertrag sei unter Geltung deutschen Rechts abgeschlossen worden, nachdem sich daher die Rechtsverhältnisse zwischen ihr und den Beklagten bestimmten. Die Erstbeklagte als Rechtsnachfolgerin der bei Vertragsschluss handelnden … hafte ihr als Vertragspartnerin. Die am 27.7.1994 in das Handelsregister in … eingetragene Zweitbeklagte habe die Geschäftstätigkeit der Erstbeklagten, deren Aktiva und Passiva mit Ausnahme einiger Verbindlichkeiten und Garantien, welche die Erstbeklagte während des Bestehens der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien eingegangen sei, übernommen.

42 Die Zweitbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

43 Die Zweitbeklagte rügt die ordnungsgemäße Zustellung der Klage und die Sachdienlichkeit der zweitinstanzlich erfolgten Erweiterung der Klage auf sie, der sie nicht zustimmt.

44 Die Zweitbeklagte stützt im Übrigen das Vorbringen der Erstbeklagten hinsichtlich deren Haftung für Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertrag. Die Zweitbeklagte bestreitet überdies, Rechtsnachfolgerin der Erstbeklagten für derartige Verbindlichkeiten geworden zu sein. Sie, die Zweitbeklagte, sei gegründet worden aufgrund der Notwendigkeit, eine neue slowenische Bank ins Leben zu rufen, die nicht durch Altverbindlichkeiten aus der Geschäftstätigkeit der Erstbeklagten in anderen Teilrepubliken der ehemaligen … belastet war.

45 Die Verbindlichkeiten für nicht im Territorium des heutigen Slowenien eingelegte Devisensparguthaben, für die auch der Staat Slowenien Territorium keine Haftung übernommen habe, seien bei Gründung der Zweitbeklagten ausdrücklich nicht übernommen, sondern bei der fortbestehenden Erstbeklagten belassen worden zusammen mit dem korrespondierenden Rückgriffsanspruch gegenüber der früheren Nationalbank Jugoslawiens.

46 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.2.1998 (Bl. 114 Band III der Akte) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom (252 Band IV der Akte).

Entscheidungsgründe

47 Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

48 In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

49 Die Klage ist unzulässig, denn die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs ihres Devisensparguthabens ist nicht gegeben. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Erstbeklagten als auch hinsichtlich der als Rechtsnachfolgerin der Erstbeklagten in Anspruch genommenen Zweitbeklagten, wobei der Senat die Zulässigkeit der in der Berufungsinstanz im Wege der Anschlussberufung vorgenommenen Klageerstreckung auf die Zweitbeklagte trotz deren fehlender Zustimmung als zulässig erachtet.

50 Die Zulässigkeit der Parteierweiterung in zweiter Instanz ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 21, 285) zu bejahen, wenn der neue Beklagte zustimmt oder aber seine Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert. Als rechtsmissbräuchlich wird die Verweigerung der Zustimmung angesehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse für die Weigerung fehlt, weil der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat (BGH NJW-RR 1986, 356 ). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Zweitbeklagte bei Zulassung der Klageerstreckung eine irgendwie geartete beachtliche Schlechterstellung zu befürchten hat. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass sie im Wesentlichen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vertraut ist. Hinzu kommt, dass die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Ermittlungen des - wie noch auszuführen sein wird - anzuwendenden ausländischen Rechts erst in der zweiten Instanz erfolgten.

51 Die Klage wurde beiden Beklagten entgegen ihrer Auffassung in ihrer Repräsentanz auch wirksam zugestellt Diese Repräsentanz gemäß § 53 KWG ist ein besonderes Geschäftslokal im Sinne des § 183 ZPO in der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung (im folgenden a.F,), in weichem eine Zustellung erfolgen konnte. Dem steht nicht entgegen, dass eine Repräsentanz im Sinne des § 53 KWG keine - Bankgeschäfte wie den hier streitgegenständlichen Abschluss eines Devisensparvertrages und die Entgegennahme von Geldeinlagen tätigen durfte, sondern in ihren Aktivitäten nur auf die Erteilung von Informationen, Vermittlungen und Beratungen beschränkt war.

52 Für den Begriff des Geschäftslokals im Sinne des § 183 ZPO a.F. ist es nicht erforderlich, dass dort gerade auch diejenigen Geschäfte getätigt werden, die Gegenstand der zuzustellenden Klageschrift sind (Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. § 183, Rz.1).

53 Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts, deren Vorliegen in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 132, 105 ff) und die gegeben ist, wenn ein Gerichtstand nach der ZPO begründet ist (BGHZ 44,47), liegt nicht vor.

54 Der allein in Betracht kommende Gerichtsstand des belegenen Vermögens, § 23 ZPO, dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen, vermag die internationale Zuständigkeit nicht zu begründen, denn er wurde durch die wirksam zustande gekommene Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts ausgeschlossen.

55 Die - zulässige - Derogation der internationalen deutschen Zuständigkeit kann durch einen isolierten Derogationsvertrag erfolgen oder - wie hier - durch die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts. Die Parteien des Devisensparvertrages vom 16.12.1980 haben nach dem anzuwendenden jugoslawischen Recht wirksam die ausschließliche Zuständigkeit des für … zuständigen Gerichts prorogiert und damit die deutsche Gerichtsbarkeit derogiert.

56 Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund einer zusammenfassenden Würdigung des Vortrags der Parteien, der vorgelegten Vertragsunterlagen und des vorprozessualen Schriftverkehrs und aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen ….

57 Bei Anrufung eines deutschen Gerichts beurteilt sich die Zulässigkeit und Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Prozessrecht, während das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung nach dem Recht zu beurteilen ist, das für das dem Rechtsstreit zugrunde liegende materielle Rechtsverhältnis maßgebend ist.

58 Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich hier aus § 38 Abs. 2 ZPO, denn die Beklagten haben im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand. Die Repräsentanz in … wäre sie als Niederlassung der Beklagten anzusehen, könnte allenfalls den besonderen Gerichtsstand des § 21 ZPO begründen.

59 Die Schriftform des § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt.

60 Die Gerichtsstandsvereinbarung bewirkt als ausschließliche den Ausschluss jedes deutschen Gerichtsstandes und damit auch der internationalen Zuständigkeit. Die Ausschließlichkeit der Vereinbarung folgt zwar nicht bereits aus dem insoweit offenen Wortlaut der Vereinbarung in Art. 10 des Devisensparvertrages, sie entspricht jedoch nach dem Zweck der Vereinbarung dem Willen der Parteien. Der vertragsschließenden Bank kam es ersichtlich und also auch für die Klägerin erkennbar darauf an, dass nicht ein deutsches Gericht über eine eventuelle Streitigkeit aus dem Devisensparvertrag entscheide, sondern ein Gericht in ihrem Heimatland. Dieser Zweck erfordert aber eine Ausschließlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls für solche Ansprüche, die sich gegen die Vertragspartei richten, deren Heimatgericht zuständig sein soll. Die Interessen der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Staatsangehörigkeit der SFRJ besaß, stehen diesem Verständnis der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen.

61 Das wirksame Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 10 des Devisensparvertrages beurteilt sich nach derjenigen Rechtsordnung, nach der sich auch das zugehörige, den Inhalt des gesamten Vertrages bildende materielle Rechtsverhältnis richtete (BGHZ 59, 23 f). Dies ist im vorliegenden Fall das Recht der ehemaligen SFRJ.

62 Maßgeblich für die Frage, das Recht welchen Landes auf ein Schuldverhältnis mit Auslandsberührung anzuwenden ist, sind die Bestimmungen des deutschen internationalen Privatrechts.

63 Für den vorliegenden Fall kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Parteien nach dem in Art. 27 Abs. 1 EGBGB kodifizierten Grundsatz der Parteiautonomie eine zulässige und vorrangig zu berücksichtigende Rechtswahl, Art. 27 Abs. 1 EGBGB, getroffen haben, was konkludent geschehen kann, wenn sich ein entsprechender Wille beider Parteien mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages und den sonstigen Umständen ergibt.

64 Für eine stillschweigende Wahl des jugoslawischen Rechts spricht vorliegend, dass der Vertrag in fremder Sprache abgeschlossen wurde, die Klägerin seinerzeit noch Staatsangehörige der SFRJ war und ihre Vertragspartnerin, gleichgültig welche Bank dies war, ihren Hauptsitz im Staatsgebiet der SFRJ hatte. Jedenfalls ergibt sich die Anwendbarkeit jugoslawischen Rechts aber aus Art. 28 EGBGB. Danach ist auf ein Schuldverhältnis das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweist, Art. 28 Abs. 1 EGBGB. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - bei juristischen Personen ihre Hauptverwaltung - hat.

65 Wird der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen, so wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet. All diese Gesichtpunkte führen dazu, dass auf den am 16.12.1980 geschlossenen Devisensparvertrag das Recht der früheren SFRJ anzuwenden ist.

66 Bei einem Sparvertrag hat die charakteristische Leistung die Bank zu erbringen, die die angelegten Summen zu verzinsen und nach Beendigung der Anlagedauer auszuzahlen hat. Der Devisensparvertrag speziell hatte die Funktion, für den jugoslawischen Staat Devisen zu beschaffen; zu diesem Zweck wurden im Ausland lebenden und über Devisen verfügenden jugoslawischen Staatsbürgern besonders attraktive Verzinsungen angeboten.

67 Die aus dem Devisensparvertrag verpflichtete Bank, war, gleichgültig welche der involvierten Banken im Ergebnis die Vertragspartnerin der Klägerin geworden ist, eine Bank, deren Hauptniederlassung in dem Staatsgebiet der ehemaligen SFRJ gelegen war, denn die Repräsentanz in … seIbst war in ihrer Geschäftstätigkeit auf die Erteilung von Informationen, Vermittlungen und Beratungen beschränkt.

68 Nach dem Recht der seinerzeitigen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist die Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 10 des Devisensparvertrages wirksam zustande gekommen.

69 Wie der Sachverständige, insoweit in seinen Feststellungen nicht angegriffen, ausgeführt hat, galt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Jugoslawien das Gesetz über das Zivilverfahren vom 24.12.1976 (im folgenden ZivVfG).

70 In der Republik Slowenien wurde dieses Gesetz durch Art. 1 des Verfassungsgesetzes zur Durchführung der Grundlegenden Verfassungsurkunde über die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Slowenien vom 25.6.1991 übernommen.

71 In Bosnien-Herzegowina wurde es mit geringfügigen Änderungen durch die Verordnung mit Gesetzeskraft über die Übernahme des Gesetzes über das Zivilverfahren vom 11.4.1992 übernommen.

72 Art. 70 Abs. 1 ZivVfG bestimmt, dass die Parteien, sofern nicht eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist, ein örtlich unzuständiges Gericht als Gerichtsstand vereinbaren können, sofern dieses nur sachlich zuständig ist. Die Gerichtstandsvereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf mehrere Rechtsstreitigkeiten beziehen, die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis hervorgehen.

73 Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, Art. 70 Abs. 3 ZivVfG. Anforderungen an eine bestimmte Eigenschaft der vertragsschließenden Personen gibt es nicht. Hinsichtlich der Benennung des prorogierten Gerichts führt der Sachverständige - auch insoweit von den Parteien nicht angegriffen - aus, dieses müsse nicht ausdrücklich genannt sein, sich aber nach den Umständen eindeutig ermitteln lassen, also bestimmbar sein.

74 Die vorliegende Gerichtstandsvereinbarung bezieht sich ausdrücklich auf alle Streitigkeiten aus dem Devisensparvertrag. Sie ist auch in Schriftform getroffen worden. Das prorogierte Gericht ist nicht ausdrücklich genannt, es ist jedoch nach Auffassung des Senats bestimmbar.

75 Dem steht nicht entgegen, wie der Sachverständige meint, dass von den Parteien im Laufe dieses Rechtsstreits sowohl … als auch … als auch … Gerichtstände genannt worden sind .

76 Maßgeblich ist nur, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem Vertragsinhalt und den sonstigen den Parteien erkennbaren Umständen klar war, wer "die Bank" im Sinne des Vertrages vom 16.12.1980 war und welches Gericht für diese Bank zuständig ist. Danach ergibt sich, dass die Parteien das für … zuständige Gericht als das für eventuelle Streitigkeiten aus dem Vertrag allein zuständige Gericht prorogiert haben.

77 Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

78 Die Gerichtstandsvereinbarung bezeichnet als zuständig das für die Bank zuständige Gericht.

79 Der Eingang des Vertrages vom 16.12.1980 bezeichnet eindeutig, wer nach dem Vertragstext mit "…“ gemeint ist, nämlich die dort genannte …- Bankeinheit.

80 Der hierdurch hergestellte örtliche Bezug zu … wird durch die weiteren Umstände der Vertragsabwicklung bestätigt. Diese sprechen dafür, dass auch aus Sicht der Klägerin mit "…“ nur die … gemeint war. So ist unstreitig geblieben, dass die Einzahlungen bzw. Überweisungen der Klägerin direkt an die "Filiale" in … erfolgten, wo das Konto der Klägerin geführt wurde. In ihrem Schreiben vom 10.12.1993 bezeichnet sich die Klägerin auch als Kundin der "Filiale" in Mostar (Bl. 8 Band I der Akte) und auch in dem Schreiben der Erstbeklagten wird im Betreff angegeben: „Frau … Kto.Nr. , …

81 Schließlich ist auch die in der Repräsentanz in … formulierte Mitteilung von der Kündigung des Festlegungsvertrages durch die Klägerin vom 11.7.1991 (Bl. 21 Band I der Akte) adressiert an die …

82 Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten war es auch üblich und von den Anlegern gewollt, dass ihre Sparanlage in der heimatlichen Teilrepubiik des jeweiligen Anlegers erfolgte. Dies war im Fall der Klägerin Bosnien-Herzegowina.

83 Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die in dem Vertrag bezeichnete … eine rechtlich selbständige Organisation war oder ob es sich um eine rechtlich unselbständige Filiale handelte und ob sie in diesem Falle eine Filiale der … oder aber eine Filiale der … mit Sitz in … kann für die Frage der Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung offen bleiben.

84 In dieser wird durch die Formulierung: „…das für die Bank zuständige Gericht" zwar ersichtlich auf den auch im jugoslawischen Zivilprozessrecht bekannten Begriff des Gerichtstandes einer Person abgestellt.

85 Der allgemeine Gerichtstand einer juristischen Person ist nach Art. 46 Abs. 1, 48 ZivVfG bei dem Gericht an dem Ort begründet, an dem eine juristische Person ihren Sitz hat. Nach § 59 ZivVfG besteht bei einer sogenannten auswärtigen Geschäftsstelle einer juristischen Person aber wahlweise auch ein besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht am Ort dieser Geschäftsstelle, wenn der streitgegenständliche Anspruch aus den Rechtsbeziehungen dieser Geschäftsstelle herrührt, sodass unabhängig von der Rechtsform der Filiale in … und auch unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer bestimmten juristischen Person mit Sitz an einem anderen Ort als … das für die Bank zuständige Gericht im Sinne des Vertrages eindeutig das für … zuständige Gericht ist.

86 Aus Art. 4 des Devisensparvertrags ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar ausgeführt, dass die Abhebung des festgelegten Guthabens nur in der Bankfiliale (Niederlassung) möglich ist, bei der der Festlegungsvertrag der Devisensparanlagen unterzeichnet wurde, woraus die Klägerin folgert, dass mit „Bank" die Repräsentanz der … gemeint war, weil sie dort den Devisensparvertrag unterzeichnet hat Dem steht jedoch bereits entgegen, dass Art. 4 des Devisensparvertrages nicht auf den im übrigen Vertragstext zur Bezeichnung des Vertragspartners der Klägerin verwendeten Begriff der abstellt, sondern auf den Begriff der Bankfiliale, in der Abhebungen vorgenommen werden. Es ist aber auch davon auszugehen, dass mit der in Art. 4 des Devisensparvertrages genannten Bankfiliale nach dem Sinn des Vertrages für die Klägerin erkennbar keinesfalls die Repräsentanz in … gemeint war, denn in dieser durften keine Bankgeschäfte wie Abhebungen oder Einzahlungen getätigt werden und wurden, wie die Klägerin eingeräumt hat, auch nicht getätigt. Vielmehr betätigte sich die Repräsentanz innerhalb der ihr gesetzlich gezogenen Schranken nur dahingehend, dass sie die an die Filiale in … gerichteten Überweisungsaufträge der Klägerin an diese weiterleitete. Dies steht in Übereinklang mit dem von den Beklagten vorgelegten Selbstverwaltungsabkommen der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten (Anlage 9 zum Schriftsatz vom 16.4.2003), in dem die "Organisation und Abwicklung der Devisen-Valutengeschäfte sowie des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland" und die "Organisation des Sammelns der Spareinlagen und der Einlagen natürlicher Personen im Ausland" zum Aufgabenbereich der … erklärt wird.

87 Es ist damit davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Art. 70 ZivVfG das für … zuständige Gericht prorogiert wurde.

88 Die nach dem Schriftbild des Vertrages vom 16.12.1980 vorformulierte Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 10 des Devisensparvertrages ist auch mit den das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Art. 142 bis 144 des in Jugoslawien geltenden Gesetzes über die Schuldverhältnisse vom 30.3.1978 (im folgenden SchVG) vereinbar. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, regelt Art. 142 Abs. 1 SchVG, dass die durch irgendeine Vertragspartei festgelegten allgemeinen Bedingungen, sei es, dass sie in der Vertragsurkunde enthalten sind, sei es, dass der Vertrag auf sie verweist, die in dem nämlichen Vertrag zwischen den Parteien getroffenen Regelungen ergänzen und wie diese verbindlich sind. Von einer Ungültigkeit solcher allgemeiner Bedingungen ist nach Art. 143 Abs. 1 SchVG nur auszugehen, wenn diese gerade dem Zweck des abgeschlossenen Vertrages oder guten Geschäftsgebräuchen zuwiderlaufen. Ferner regelt Art. 143 Abs. 2 SchVG, dass ein Gericht die Anwendung einzelner Bestimmungen, die der anderen Partei Einwendungsrechte entziehen oder aufgrund derer irgendeine Partei vertragliche Rechte oder Fristen verliert oder die sonst ungerecht oder übertrieben streng gegen irgend jemanden sind, ablehnen kann.

89 Einen Verstoß der Gerichtsstandsvereinbarung gegen diese Vorschritten hat der Sachverständige zu Recht nicht gesehen. Entgegen seiner Auffassung ist die Gerichtsstandsvereinbarung aber auch nicht als unklar zu bezeichnen, was sich nach jugoslawischem Rechtsverständnis zu Lasten des Verwenders dahin auswirken würde, dass sie als unwirksam zu behandeln wäre.

90 Die Regelung in Art. 10 des Devisensparvertrages ist, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, nicht unklar, sondern enthält eine eindeutige Bestimmung des für Mostar zuständigen Gerichts.

91 Auch ein Verstoß gegen Eingriffsnormen des deutschen Privatrechts liegt nicht vor.

92 An der hierdurch wirksam erfolgten Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte hat sich auch nichts dadurch geändert, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch existierende SFRJ in mehrere Nachfolgestaaten zerfallen und die Erstbeklagte in ihrer Geschäftstätigkeit auf die Republik Slowenien beschränkt ist. Dieser Umstand bewirkt nach dem oben dargestellten Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung allenfalls, dass das für den nunmehr alleinigen Sitz der Erstbeklagten in … zuständige Gericht angerufen werden kann.

93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

95 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.

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