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21 AR 123/03•OLG Frankfurt 21. Zivilsenat, 2004-01-11, 21 AR 123/03
21 AR 123/03Obergericht / Civil Chamber 2111.01.2004
Entscheidungsdatum: 2004-01-11
Aktenzeichen: 21 AR 123/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2004:0111.21AR123.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Hanau, 1. September 2003, 36 C 1558/03, Beschluss
Das Amtsgericht in Offenbach wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
1 Der Kläger verlangt vom Beklagten Vergütung für Transportleistungen in Höhe von € 348,00 (Hauptforderung). Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen über diesen Betrag konnte dem Beklagten am 14.2.03 unter der Anschrift "Straße1, O1" nicht zugestellt werden, da der Adressat nicht zu ermitteln war. Eine erneute Zustellung wurde am 30.4.03 durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen ausgeführt. Nach Widerspruch gab das Mahngericht die Akten an das Amtsgericht Hanau ab, wo sie am 4.6.03 eingingen.
2 Die Klagebegründung konnte dem Beklagten am 2.7.03 in O1 nicht zugestellt werden, weil abermals „der Adressat nicht zu ermitteln“ war. Nach Mitteilung der neuen Anschrift des Beklagten in O2 durch den Kläger wurde die Klagebegründung dort am 15.7.03 zugestellt. Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Hanau nach Anhörung des Beklagten mit Beschluss vom 1.9.03 das Verfahren an das Amtsgericht Offenbach verwiesen, welches mit Beschluss vom 19.9.03 die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Hanau zurückgegeben hat. Dieses hat die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
3 Auf die zulässige Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Amtsgericht Offenbach, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz des Beklagten in O2 liegt, als das zuständige Gericht zu bestimmen.
4 Das Amtsgericht Offenbach ist infolge des Verweisungsbeschlusses vom 1.9.03 zuständig geworden, da dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend ist. Die Bindungswirkung eines (ersten) Verweisungsbeschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO fort (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., Randnummer 28 zu § 36). Die Bindungswirkung entfiele nur, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht hätte oder jeder Grundlage entbehrte und sich daher als willkürlich erwiese (OLG Frankfurt, OLG-Report 93, 250 = NJW 93, 2448; BGH NJW-RR 91, 238, EzFamR ZPO § 281 Nr. 13 und BGB § 11 Nr. 9, NJW 93, 1273 und NJW-RR 94, 126 = FamRZ 94, 437; Fischer NJW 93, 2417 ff). Die vom Amtsgericht Hanau ausgesprochene Verweisung entbehrt jedoch nicht der gesetzlichen Grundlage. Denn nach den vom Senat zusätzlich eingeholten Auskünften ist der Beklagte seit dem 24.6.02 unter der Anschrift "Straße2" in O2 gemeldet und hat nach eigener Angabe am 20.1.03 seinen Wohnsitz tatsächlich dorthin verlegt. Sowohl bereits bei Zustellung des Mahnbescheids als auch in dem für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht (§ 696 Absatz 1 Satz 4 ZPO; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, Rdnrn 7, 5 zu § 696 und Nr. 3 zu § 4; Zöller-Greger, Rdnr. 2 zu § 261 ZPO; BayObLG, NJW-RR 1995, 635 und Senat, Beschluss vom 22.5.02, 21 AR 104/01 zur örtlichen sowie OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 1341, 1995, 831 und 1996, 1403 zur sachlichen Zuständigkeit) hatte der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach.
5 Unerheblich ist, ob neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) gegeben war. § 29 ZPO begründet keinen ausschließlichen Gerichtsstand (vgl. Zölller-Vollkommer, 24. Auflage, Rdnr. 21 zu § 29 ZPO); dem Kläger stand mithin gemäß § 35 ZPO die Wahl zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu. Diese Wahl hat er durch Angabe des Amtsgerichts Hanau als Streitgericht im Mahnbescheidsantrag (§ 690 Absatz 1 Nr. 5 ZPO) im Sinne des allgemeinen Gerichtsstandes getroffen, wie die Begründung seines Verweisungsantrag vom 6.8.03 (Blatt 25 d.A.) zeigt. Die getroffene Wahl ist unwiderruflich und bindend (Zöller-Vollkommer, Rdnrn. 2 zu § 35, 16 zu § 699 und 3 zu § 696, jeweils m.w.N.).
6 Das Amtsgericht Hanau hat mithin den Rechtsstreit wirksam an das örtlich zuständige Amtsgericht Offenbach verwiesen.
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