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20 W 282/03•OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2003-12-17, 20 W 282/03
20 W 282/03Obergericht / Civil Chamber 2017.12.2003
Der eine Vormundschaft berufsmäßig führende Vormund kann in der Regel keinen Aufwendungsersatz und Vergütung für Kosten und Zeitaufwand einer von ihm in Anspruch genommenen Supervision verlangen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2003, 2/9 T 261/03, Beschluss vorgehend AG Frankfurt, 41 VIII WIN 34611
Entscheidungsdatum: 2003-12-17
Aktenzeichen: 20 W 282/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1217.20W282.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1626 Abs 2 BGB, § 1793 Abs 1 BGB, § 1835 Abs 1 BGB, § 1836 BGB, § 1836a BGB ... mehr
Der eine Vormundschaft berufsmäßig führende Vormund kann in der Regel keinen Aufwendungsersatz und Vergütung für Kosten und Zeitaufwand einer von ihm in Anspruch genommenen Supervision verlangen.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 23. Juli 2003, 2/9 T 261/03, Beschluss vorgehend AG Frankfurt, 41 VIII WIN 34611
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 491,-- EUR.
1 Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
2 Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher dem Vormund für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Mai 2002 Vergütung und Aufwendungsersatz für die von ihm in Anspruch genommene Supervision bei einer Diplom-Pädagogin versagt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3 Der mit Rücksicht auf seine Qualifikation als Rechtsanwalt berufsmäßig bestellte Vormund kann gemäß §§ 1835 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 und 2, 1836 a BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG wegen Mittellosigkeit des Mündels Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse für solche Tätigkeiten beanspruchen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte. Nach § 1793 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. Hierbei handelt der Vormund grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er nach §§ 1793 Abs. 1 S. 2, 1626 Abs. 2 BGB die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und die anstehenden Probleme mit dem Kind zu besprechen und Einvernehmen anzustreben hat, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand und Aufwendungen für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten sind, grundsätzlich auf die Sicht des Vormundes an. Es ist darauf abzustellen, ob der Vormund bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit und die Aufwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. ebenso für den Betreuer BayObLG Report 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Vormund aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33).
4 Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Vormund zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 – 20 W 529/99 und vom 04. März 2002 – 20 W 534/01).
5 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist die Ablehnung der Erstattung der Kosten der Supervision rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Supervision handelt es sich um eine Beratungsform für Einzelne, Arbeitsteams oder Organisationen, die u. a. in sozialen Arbeitsfeldern eingesetzt wird und die Effektivität erhöhen soll (so Brockhaus, 20. Aufl.; zu weiteren Definitionen s. auch Bienwald FamRZ 2003, 257). Die für eine Supervision angefallenen Kosten und der hierfür entfaltete Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. ebenso für den Verfahrenspfleger des Kindes OLG Karlsruhe OLG-Report 2001, 435 ; KG FamRZ 2002, 1660 und OLG Brandenburg FamRZ 2003, 256). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Inanspruchnahme einer Supervision nach vorheriger Absprache mit dem Gericht zur Wahrnehmung der konkreten Aufgabe des Vormundes als erforderlich und damit erstattungsfähig erscheinen lassen könnten, sind hier nicht gegeben (vgl. hierzu OLG Karlsruhe und Bienwald a.a.O.). Insbesondere reichen hierzu die von dem Vormund zur Begründung angeführten Umstände nicht aus, wonach das Mündel sich ständig dem erzieherischen Einfluss entzieht sowie bereits mehrfach aus einem Heim bzw. einer Pflegefamilie entwichen ist und die Großeltern sich im Umgang als besonders aggressiv erweisen. Denn die sich hieraus ergebende Schwierigkeit der Vormundschaft war gerade der Anlass für die Auswahl des Vormundes, der aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und seiner Erfahrung in Vormundschaftssachen eine besondere Qualifikation aufweist.
6 Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
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