OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, 2003-12-10, 20 W 171/03

20 W 171/03Obergericht / Civil Chamber 2010.12.2003

Regest

Die Höhe des von dem Betreuten für die Betreuervergütung nicht einzusetzenden Schonvermögens bemisst sich allein nach § 88 BSHG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Die erhöhte Vermögensfreigrenze nach dem BVG ist nicht anwendbar. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 23. April 2003, 4 T 224/03, Beschluss vorgehend AG Idstein, 28. März 2003, 4 XVII 117/92, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat — 20 W 171/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-10

Aktenzeichen: 20 W 171/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1210.20W171.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1835 BGB, § 1836 BGB, § 1836a BGB, § 1836c BGB, § 1836d BGB ... mehr

Leitsatz

Die Höhe des von dem Betreuten für die Betreuervergütung nicht einzusetzenden Schonvermögens bemisst sich allein nach § 88 BSHG und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung. Die erhöhte Vermögensfreigrenze nach dem BVG ist nicht anwendbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 23. April 2003, 4 T 224/03, Beschluss vorgehend AG Idstein, 28. März 2003, 4 XVII 117/92, Beschluss

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1 I.

Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 28. März 2003 antragsgemäß für die Tätigkeit der Bet. zu 3) als Berufsbetreuerin im Jahr 2002 eine Vergütung von 836,07 Euro einschließlich Mehrwertsteuer fest, die aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen werden sollte. Hiergegen richtete sich die von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Festsetzung gegen die Staatskasse erstrebt wurde. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 24. April 2003 die sofortige Beschwerde unter Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, für die Beurteilung der Mittellosigkeit könne nur der Freibetrag nach BSHG und nicht der besondere Freibetrag nach dem Bundesversorgungsgesetz berücksichtigt werden.

2 Hiergegen richtet sich die von der Verfahrenspflegerin für den Betroffenen eingelegte sofortige weitere Beschwerde, mit der weiterhin die Auffassung vertreten wird, zur Feststellung der Mittellosigkeit im Sinne der § 1836 a ff BGB müsse die Vermögensschongrenze für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz auf die dortigen Beträge erhöht werden.

3 II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund der Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde.

4 Sie führt aber in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

5 Mit dem Inkrafttreten des BtÄndG zum 01. Januar 1999 ist dem Berufsbetreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Betreuten. Ist dieser mittellos, so kann der Betreuer die Vergütung aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 a BGB). Gemäß § 1836 d BGB ist ein Betreuter mittellos, wenn er die Vergütung des Betreuers nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aus seinem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Welches Einkommen oder Vermögen der Betreute hierbei einzusetzen hat, ergibt sich aus § 1836 c BGB. Nach dessen Nr. 2 hat der Betreute Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen. Während es nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des BtÄndG keine gesetzlichen Anhaltspunkte für die Bestimmung der Mittellosigkeit nach § 1835 Abs. 4 BGB a. F. gab, enthält die gesetzliche Neuregelung der §§ 1836 c bis e BGB nunmehr durch die Verweisung auf einzelne Vorschriften des BSHG konkrete Kriterien für deren Ermittlung.

6 Zur Bestimmung der Höhe des gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht einzusetzenden Schonvermögens ist hiernach auf die gemäß § 88 Abs. 4 BSHG ergangene Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG abzustellen. Nach deren § 1 Abs. 1 Nr. 1 b gilt für den Bereich der „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ derzeit grundsätzlich eine Schongrenze von 2.301,-- Euro. Ein erhöhtes Schonvermögen von 4.091,-- Euro wird dort durch die Verweisung auf §§ 67 und 69 a Abs. 3 BSHG nur für Blinde und Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe 3 zugebilligt. Zwar verweist § 1836 c BGB nur bezüglich des einzusetzenden Einkommens ausdrücklich auf die für die Hilfe in besonderen Lebenslagen geltenden Grenzen. Damit wird jedoch erkennbar, dass betreuungsbedürftige Personen insgesamt dem Personenkreis gleichgestellt werden sollen, die auf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind (vgl. BGH NJW 2002, 366 ). Aus der gesetzlichen Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 88 BSHG ergibt sich deshalb zugleich, dass die unterschiedlichen Schonbeträge nach Maßgabe der hierzu ergangenen Verordnung und der dort näher geregelten Voraussetzungen zur Ermittlung des Schonvermögens Anwendung zu finden haben, soweit nicht wegen einer besonderen Härte im Einzelfall § 88 Abs. 3 BSHG Anwendung findet (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; BGH a.a.O.; OLG Zweibrücken, BtPrax 2000, 264, BayObLG BtPrax 2001, 77; OLG Schleswig FGPrax 2001, 75 ; Erman/Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1836 c Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, OLG-Report 2001, 325).

7 Im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 1836 c Nr. 2 BGB, ist zur Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nur auf den ausdrücklich in Bezug genommenen § 88 BSHG und die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergangene Durchführungsverordnung abzustellen. Die in § 25 f Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 1 a Bundesversorgungsgesetz– BVG - für die Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge dort vorgesehenen höheren Vermögensschonbeträge können deshalb seit Inkrafttreten des BtÄndG für die Ermittlung der Mittellosigkeit im Rahmen der Betreuervergütung nicht mehr herangezogen werden (abweichend zum alten Recht noch LG Duisburg Rpfleger 1993, 196 und LG Osnabrück Nds. Rpflege 1994, 188). Soweit Deinert auch für das neue Recht die Berücksichtigung der erhöhten Schonbeträge für Leistungsempfänger nach dem BVG fordert (vgl. FamRZ 1999, 1187, BtPrax 2001, 103, HK-BUR § 1836 c BGB Rn. 28 und Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 3. Aufl., 8.5.7; ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 c BGB Rn. 18) vermag der Senat dem nicht zu folgen, da es hierzu angesichts der nunmehr klaren gesetzlichen Regelung des § 1836 c Nr. 2 BGB an der behaupteten Gesetzeslücke fehlt. Der Senat schließt sich deshalb der bereits vom OLG Zweibrücken (BtPrax 2000, 264) und vom BayObLG (FamRZ 2002, 701) vertretenen Auffassung an, wonach die erhöhte Vermögensfreigrenze nach § 25 f BVG nicht auf die Betreuervergütung anzuwenden ist (ebenso Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, F 190; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1836 c Rn. 10).

8 Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das auf 3.786,96 Euro bezifferte Vermögen des Betroffenen auch nach Abzug der bewilligten Vergütung noch oberhalb des Schonvermögens von 2.301,-- Euro nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. § 1 Nr. 1 a DVO liegt.

9 Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind. Insbesondere reicht hierzu der Umstand nicht aus, dass der Betroffene Leistungen nach dem BVG bezieht (ebenso OLG Zweibrücken und BayObLG jeweils a.a.O.).

10 Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.

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