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17 U 61/03•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2003-10-29, 17 U 61/03
17 U 61/03Obergericht / Civil Chamber 1729.10.2003
Zur Anfechtung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 16. Dezember 2002, 2/10 O 258/01, Urteil nachgehend BGH, 2. Juni 2005, IX ZR 263/03, Revision zurückgewiesen.
Entscheidungsdatum: 2003-10-29
Aktenzeichen: 17 U 61/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:1029.17U61.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 94 InsO, § 96 Abs 1 Nr 3 InsO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO
Zur Anfechtung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 16. Dezember 2002, 2/10 O 258/01, Urteil nachgehend BGH, 2. Juni 2005, IX ZR 263/03, Revision zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 173.973,84 € nebst Zinsen an den Kläger und erstrebt nach wie vor die Abweisung der Klage. Die Parteien streiten darum, ob die Begründung der Aufrechnungslage einen Anfechtungstatbestand der Insolvenzordnung erfüllt und deshalb unwirksam ist.
2 Mit der Klage nimmt der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A mbH die Beklagte auf Zahlung von 11 Monatsmieten (Juli 1999 bis Mai 2000) von monatlich 8.796,66 DM brutto, insgesamt also 96.763,26 DM, sowie auf Zahlung des Kaufpreises für das Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin aus dem Kaufvertrag vom ...06.1999 in Höhe von 243.500,00 DM in Anspruch. Er ficht dabei die Aufrechnungserklärungen der Beklagten an, nicht aber den zugrunde liegenden Kauf- und Mietvertrag. Die Beklagte hat nämlich gegen die vorbezeichneten Mieten und den Kaufpreis eigene, ihr gegen die Gemeinschuldnerin zustehende Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung aufgerechnet.
3 Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Gemeinschuldnerin der Beklagten neben dem Kaufpreis für die zwei Lkw in Höhe von 240.839,68 DM laut dem Anlagenkonvolut zum Mietvertrag, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, noch weitere Beträge schuldete. Am ...01.1999 unterzeichnete die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin bezüglich der offenen Forderungen aus den zwei Lkw-Kaufverträgen ein notarielles Schuldanerkenntnis. Vollstreckungsversuche im Februar 1999 blieben erfolglos. Im März 1999 teilte die Gemeinschuldnerin mit, die Forderungen der Beklagten nicht mehr ausgleichen zu können. Die Beklagte verhandelte dann mit der Gemeinschuldnerin über den Verkauf ihres gesamten Anlagevermögens. Der Kaufvertrag wurde am ...06.1999 unterzeichnet. Der Kaufpreis betrug DM 243.500,00 und wurde nicht bezahlt, sondern mit den Forderungen der Beklagten aus dem Lkw-Kaufvertrag verrechnet, wie dies durch Aufnahme einer Verrechnungsklausel unter § 3 d des Kaufvertrages vom ...06.1999 (Anlage K 20 im Anlagenband) aufgenommen wurde.
4 Neben dem Kaufvertrag über das Anlagevermögen schlossen die Parteien unter dem gleichen Datum einen Mietvertrag über das Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin. Der jährliche Nettomietzins betrug DM 91.000,00. Mietbeginn war der 01.07.1999. Der Beklagten wurde in § 16 des Mietvertrages ausdrücklich die Aufrechnung gestattet.
5 Am 20.07.1999 stellte die Gemeinschuldnerin Insolvenzantrag. Am gleichen Tag wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Am 23.07.1999 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihren Forderungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.11.1999 wurde das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet.
6 Mit Schreiben vom 10.12.1999 erklärte der Kläger die Anfechtung nur der Aufrechnungserklärung nach § 3 Ziffer d des Vertrages über den Vermögensübergang vom ...06.1999. An den zugrundeliegenden Kausalgeschäften der beiden Verträge will er festhalten. Die Konkursquote beträgt laut unwidersprochen gebliebener Darstellung des Klägers 1 – 2 %, während die Beklagte durch die Aufrechnung vollständige Befriedigung erlangt hat. Ergänzend zur Darstellung des Streitstands im angefochtenen Urteil bleibt darzustellen, dass die Beklagte vorgetragen hat, die Verrechnungsvereinbarungen seien Geschäftsgrundlage vor allem des Mietvertrages gewesen. Daneben haben sich die Parteien erstinstanzlich noch darum gestritten, ob das Anlagevermögen unter Wert veräußert wurde – nach Auffassung des Klägers zu einem „Schnäppchenpreis“. Das Landgericht hat der Klage aus Rechtsgründen in vollem Umfang stattgegeben und sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001, abgedruckt in NJW 2001, Seite 1940, 1941 f. gestützt. Die isolierte Anfechtung der Aufrechnungserklärung sei möglich, da sich die Beklagte erst mit Abschluss des Kauf- und Mietvertrages in die Schuldnerstellung brachte, um damit eine Aufrechnungslage herzustellen.
7 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.03.2003 zugestellt wurde, hat sie mit einem am 11.04.2003 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.06.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2003 verlängert worden war.
8 Sie rügt insbesondere, dass das Landgericht von der Einschlägigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 ausgehe und die Teilanfechtung des Klägers für zulässig erachte, ohne auf die Besonderheit des zu entscheidenden Falles einzugehen. Das Landgericht habe mit „leichter Hand“ die in der Einzelfallentscheidung aufgestellten Grundsätze auf den streitbefangenen Fall übertragen. Die Beklagte verweist nach wie vor darauf, dass vorliegend die Aufrechnung immanenter Vertragsbestandteil sei, während im BGH-Fall Vertragsschluss und Aufrechnungsabrede zeitlich auseinander fielen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vertrags fordert die Beklagte eine wirtschaftliche Gesamtbewertung der Verträge, aus der dann deutlich werde, dass es sich um ein einheitliches und untrennbares Geschäft handele, das nur in seiner Gesamtheit angefochten werden könne. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder ausreichend zur Gläubigerbenachteiligung vorgetragen noch den diesbezüglichen Nachweis angetreten und erbracht. Tatsächlich wäre die Situation der Gemeinschuldnerin ohne Abschluss dieser Verträge viel schlechter gewesen, da sie Gehaltsansprüche zu erfüllen gehabt und über Mieteinnahmen nicht verfügt hätte. Die Insolvenzmasse sei ob der verbleibenden Mietzinsforderungen von 813.236,74 DM nicht geschmälert.
9 Die Beklagte beantragt,
das am 16.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass er sich nicht auf Totalanfechtung verweisen lassen müsse. Der Kläger habe die Aufrechnungserklärung in Verbindung mit der Herstellung der Aufrechnungslage in kritischer Zeit auf der Grundlage der einschlägigen BGH-Rechtsprechung wirksam angefochten mit der Folge, dass die Beklagte den Kaufpreis und die geltend gemachte Miete weiterhin schulde. Entscheidend sei hierbei allein die inkongruente Deckung durch Verschaffung einer nicht zu beanspruchenden Aufrechnungslage, wobei gerade die zulässige isolierte Betrachtung der Erfüllungsebene zu der vom Kläger reklamierten inkongruenten Deckung führe. Dabei seien die Aufrechnungsvereinbarungen gerade nicht entscheidende Vertragsgrundlage oder gar Vertragsbedingung gewesen, weil die Beklagte unbedingt die Sachanlagen und Waren übernehmen und das Objekt anmieten wollte. Die Argumentation der Beklagten versage im Hinblick auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohnehin völlig, soweit sie gegenüber den Mieten aufrechne, die ab Insolvenzeröffnung am 01.11.1999 fällig geworden seien. Jedenfalls die seit diesem Zeitraum anfallenden Mieten stünden komplett offen.
12 Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.
13 Der Kläger hat zunächst einmal Anspruch auf die Mietzinszahlungen ab 01.11.1999 bis einschließlich Mai 2000, ohne dass es auf die streitige Rechtsfrage einer Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO/ § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ankäme. Gegen Mietzinsansprüche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, darf nämlich bereits nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht aufgerechnet werden. Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Zwar wird nach § 94 InsO das Recht zur Aufrechnung durch das Verfahren nicht berührt, wenn ein Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt ist. § 16.1 des Mietvertrages vom ...06.1999 ist aufgrund der in Anlage 2 zum Mietvertrag aufgelisteten Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin als eine solche Aufrechnungsvereinbarung zu verstehen. Gleichwohl kann der Mieter/Pächter gegenüber den Miet/Pachtzinsforderungen der Masse für den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung nur innerhalb der Grenzen der in § 110 Abs. 1 InsO genannten Zeiträume aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit nach § 94 InsO ein, die sich im übrigen nach den §§ 95, 96 InsO beurteilt mit der Folge, dass der Mieter/Pächter gegenüber Forderungen der Masse aus dem Zeitraum nach Verfahrenseröffnung nicht aufrechnen kann (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung "Wegener" 3. Aufl., § 110 Rn. 15 sowie Franken, Das Mietverhältnis in der Insolvenz, Seite 158, Rn. 474). Die ab 01.11.1999 fälligen Mieten sind zur Masse schuldig geworden. Zwar hat der Mietzinsanspruch des Verwalters seinen Rechtsgrund in dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Mietzahlungsanspruch jedoch wegen des synallagmatischen Verhältnisses zur Gebrauchsüberlassung abschnittsweise fällig (vgl. BGH ZIP 1990, Seite 646, 649 und BGH ZIP 1983, Seite 332 ff., Seite 333). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert das Vermögen des Gemeinschuldners nämlich seine Funktion. Es dient von diesem Zeitpunkt an ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger. Zur Masse gehört auch die vermietete oder verpachtete Sache und das Recht, daraus Nutzungen zu ziehen. Deshalb gebührt der Miet- oder Pachtzins der Insolvenzmasse, wenn diese – wie hier – dem Mieter oder Pächter den Gebrauch der Sache ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit überlassen muss, weil der vermietete oder verpachtete Gegenstand den Mieter oder Pächter vor der Eröffnung des Verfahrens überlassen worden war. Der Mieter oder Pächter ist in einem solchen Falle mit seinem Anspruch auf Gebrauchsgewährung nicht Insolvenzgläubiger, sondern kann volle Erfüllung des Vertrages verlangen. Sind aber aus der Masse gegenseitige Verträge zu erfüllen, so gebührt nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Insolvenzordnung auch die ungeschmälerte Gegenleistung der Masse. Forderungen der Insolvenzmasse, die sich als Gegenleistung für Leistungen der Masse darstellen, dürfen somit nur in der Weise getilgt werden, dass die Masse nicht verkürzt wird (vgl. hierzu auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003, § 110 Rn. 12).
14 Aber auch die Mieten Juli bis Oktober 1999 mit 35.186,64 DM und der Kaufpreis des Anlagevermögens in Höhe von 243.500,00 DM stehen der Insolvenzmasse zu mit der Folge, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung dieser Beträge hat. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit unstreitigen Gegenforderungen aus laufender Geschäftsbeziehung ist unwirksam, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil durch eine gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt. § 94 InsO, die Erhaltung der Aufrechnungslage, wird durch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingeschränkt (vgl. von Olshausen, Die Insolvenzanfechtung einer Aufrechnungserklärung nach der InsO, KTS-Zeitschrift für Insolvenzrecht 2001, Seite 45 ff., Seite 48 f.). Vorliegend bestand die Aufrechnungslage zwar bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie bereits ausgeführt, wird gemäß § 94 InsO die Aufrechnungslage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB wie auch bei Berechtigung zur Aufrechnung infolge einer Vereinbarung grundsätzlich aufgerechnet werden kann. § 94 InsO wird aber gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingeschränkt. Danach ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Im Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erschien dem Gesetzgeber nämlich das Vertrauen des Gläubigers auf den Bestand der Aufrechnungslage nicht schutzwürdig. Eine Forderung, die durch den Eintritt der Krise bereits entwertet war, sollte von einem Gläubiger, der die Situation kennt, nicht auf Kosten der übrigen Gläubiger wieder aufgewertet werden können. Dabei genügt es, wenn irgend eine Voraussetzung für die Aufrechnung in anfechtbarer Weise geschaffen wurde. So kann nicht nur auf die Begründung der Hauptforderung abgestellt werden, sondern auch die Gegenseitigkeit kann in anfechtbarer Weise begründet worden sein.
15 Die Insolvenzbeständigkeit der Aufrechnung wird im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO geprüft, doch setzt diese Vorschrift wiederum einen Anfechtungstatbestand voraus, also eine Rechtshandlung, die zu einer Gläubigerbenachteiligung entweder durch eine inkongruente oder kongruente Deckung geführt hat.
16 Der für die Anfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO entscheidende Vorgang liegt nicht in der Aufrechnungserklärung, sondern in der Begründung der Aufrechnungslage, denn damit tritt eine als Gläubigerbenachteiligung ausreichende Sicherung zugunsten des Aufrechnungsbefugten ein. Die Aufrechnungserklärung vollendet dann nur die Erfüllungswirkung. Angefochten wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung verursacht wird. Rechtshandlung kann deshalb auch die Herstellung einer Aufrechnungslage sein. Die Herstellung der Aufrechnungslage ist eine Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO. Dabei kommt es jedoch nicht, wie die Beklagte meint, darauf an, ob es sich um eine Teilanfechtung eines einheitlichen Vertragswerkes, die ihrer Ansicht nach unzulässig sein soll, handelt. Anknüpfungspunkt ist nicht der Teil eines Vertrages, sondern die Herstellung der Aufrechnungslage als eigenständige Handlung. Die Aufrechnungslage entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB. Sie kann nicht ausdrücklicher Bestandteil eines Vertrages sein und gehört jedenfalls nicht zu debessentialianegotii eines solchen Vertrages. Die Aufrechnungsmöglichkeit mag für die Beklagte die Motivation für den Abschluss der Verträge gewesen sein, denn die Beklagte sah darin einen Vorteil. Gerade dies soll aber durch die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verhindert werden. Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 sei deshalb nicht übertragbar, weil dort Vertragsschluss und Aufrechnungsabrede zeitlich auseinanderfallen, denn bereits mit Entstehen der Forderung aus dem Vertrag entsteht die Aufrechnungslage, die mit der Aufrechnungserklärung dann realisiert wird. Der Bundesgerichtshof hat im zitierten Urteil ausgeführt, dass genau diese Herstellung der Aufrechnungslage die anfechtbare Rechtshandlung darstellt. Es wird keine zeitliche Differenzierung vorgenommen, sondern der materiell rechtlich bestehende Unterschied zwischen gewillkürtem Vertragsschluss und gesetzlich entstehender Aufrechnungslage aufgezeigt. Das ist jedoch keine dem vom BGH entschiedenen Fall innewohnende Besonderheit.
17 Eine inkongruente Deckung zunächst einmal vorausgesetzt ist hier die Herstellung der Aufrechnungslage innerhalb der kritischen Zeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgenommen, denn der Mietvertrag wie der Kaufvertrag über das Anlagevermögen ist am ...06.1999 und damit im letzten Monat vor dem am 20.07.1999 gestellten Insolvenzantrag abgeschlossen worden. Auf eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht kommt es dabei nicht an. Auch die subjektive Seite beim Anfechtungsgegner – Kenntnis von der Krise sowie die Krise selbst – werden unwiderleglich vermutet (vgl. Braun InsO, Auflage 2002, § 131 Rd. 30). Danach kommt es für die Entscheidung nur darauf an, ob die Herstellung der Aufrechnungslage inkongruent ist, d.h. die Beklagte hierdurch eine Befriedigung erhalten hat, die sie nicht zu beanspruchen hatte. Festzuhalten bleibt dabei zunächst einmal, dass der Abschluss des Kaufvertrages über das Anlagevermögen wie der Abschluss des Mietvertrages nicht etwa eine verschleierte Leistung an Erfüllung statt auf die Kaufpreisforderung der Beklagten darstellte. Der Beklagten, die anstelle der Gemeinschuldnerin Vertragspartnerin der Firma B werden wollte, kam es gerade auf den Erwerb des Anlagevermögens und den Abschluss eines Mietvertrages über das Betriebsgelände zu diesem Zwecke an oder zumindest auch mit an. Nach der bereits mehrfach zitierten BGH-Entscheidung vom 05.04.2001 ist die gegen die daraus resultierenden Kaufpreisforderung hergestellte Aufrechnungslage inkongruent, wenn der spätere Insolvenzschuldner innerhalb von 10 Tagen vor dem Insolvenzeröffnungsantrag ohne vorherige rechtliche Verpflichtung einem Gläubiger Ware verkauft. Abzustellen ist dabei nicht auf die Aufrechnungserklärung und damit auf die Rechtslage nach Entstehung der wechselseitigen Forderungen, sondern maßgebend ist der frühere Zeitpunkt unmittelbar vor Annahme des Kaufangebots, das erst als Folge die Aufrechnungslage begründet. Auf den Abschluss der Verträge hatte die Beklagte keinen Anspruch. Lediglich schuldrechtliche Ansprüche außerhalb der kritischen Zeit können nach der Rechtsprechung, die der Bundesgerichtshof durch das vorgenannte Urteil geändert hat, eine kongruente Deckung begründen, für die § 130 InsO dann andere Anfechtungsvoraussetzungen normiert.
18 Die Annahme einer inkongruenten Deckung scheitert nicht daran, dass der Masse insbesondere durch den Abschluss des Mietvertrages weitere, recht erhebliche Beträge zufließen. Auch an der nach § 129 Abs. 1 InsO für alle Anfechtungstatbestände vorausgesetzten Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ändert sich hierdurch nichts. Gleichwohl entgehen der Masse nämlich die konkreten Mietzahlungen und die Kaufpreiszahlungen, für die die Beklagte volle Befriedigung ihrer Forderungen erlangt, die sie ansonsten zur Konkurstabelle anmelden müsste und für die sie lediglich eine Quote von 1-2 % erlangen könnte. Durch die Aufrechnung entgeht der Insolvenzmasse der Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld und der bloßen Quote. Auf die übrigen Insolvenzgläubiger entfällt rechnerisch eine entsprechend geringere Insolvenzquote mit der Folge, dass sie insgesamt geschädigt sind (vgl. dazu auch BGH abgedruckt in ZIP 2001, Seite 885, 887). Die Beklagte kann nicht mit dem Einwand gehört werden, dass ohne den Abschluss der Verträge die Gemeinschuldnerin weiterhin die Lohnforderungen der Arbeitnehmer hätte begleichen müssen und die Quote hierdurch noch schlechter geworden wäre. Die Beklagte musste die Verträge mit der Gemeinschuldnerin nicht abschließen. Geht sie aber vertragliche Verpflichtungen ein, so hat sie diese auch zu erfüllen. Bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung kommt es gerade nicht auf den Abschluss der Verträge insgesamt an, sondern allein auf die anfechtbare Handlung, hier die Herstellung der Aufrechnungslage. Es muss festgestellt werden, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (vgl. hierzu auch Uhlenbruck, a.a.O., § 129 Rn. 91). Insoweit hat das Landgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 zutreffend für anwendbar erklärt, denn der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgehalten, dass er bezüglich des Anfechtungsgegenstandes allgemein von seiner bisherigen Rechtsauffassung abrücke.
19 Auf die Anfechtung des gesamten Vertrages kann der Kläger nicht verwiesen werden. Insoweit zitiert die Beklagte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Konkursordnung, die durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 überholt wurde. Nach dieser überholten Rechtsprechung hatte der Insolvenzverwalter das gesamte Geschäft anzufechten, wenn innerhalb der Krise der Insolvenzschuldner einem Insolvenzgläubiger etwas verkauft und jener mit seiner Gegenforderung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnet. In einem solchen Fall sollte es nicht angehen, den Kaufvertrag unangefochten zu lassen und lediglich seine gesetzlichen Wirkungen, nämlich die Herbeiführung der Aufrechnungslage, anfechten zu wollen. Mit dem Zweck, den der Gesetzgeber mit § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verfolgt, ist dies nicht vereinbar. Die frühere Rechtsprechung würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen, wenn sie die Aufrechnung nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf diese Wirkung beschränkt, sondern die Aufrechnung dadurch zu Fall bringt, dass sie nach § 143 Abs. 1 InsO die Rückgewähr des erkauften Gegenstandes fordert und damit den Insolvenzverwalter zwingt, z. B. die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO zu beachten. Mit der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2001 ist der Bundesgerichtshof von dieser Ansicht jedoch bereits abgerückt, obwohl diese Entscheidung gemäß Artikel 106 EGBGB noch nach der Konkursordnung zu treffen war. Unter der Geltung der Insolvenzordnung bedarf es einer solchen Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters gerade nicht. Vielmehr ist die Aufrechnung, wenn das Herbeiführen der Aufrechnungslage einen Anfechtungstatbestand erfüllt, gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO von vornherein unzulässig. Das hat zur Folge, dass dem Insolvenzverwalter sogar die Möglichkeit einer Anfechtung des gesamten Vertrages genommen ist, weil die Gläubigerbenachteiligung bereits durch die Unzulässigkeit der Aufrechnung beseitigt wird und der verbleibende Vertrag keine Gläubigerbenachteiligung mehr darstellt. Die Frage einer isolierten Anfechtung der Aufrechnung stellt sich deshalb unter der Geltung der Insolvenzordnung nicht mehr.
20 Auch im übrigen kann die Beklagte nicht mit dem Argument der Überkompensation gehört werden, denn die Beklagte hat die vertraglich vereinbarte Gegenleistung erhalten oder erhält sie weiterhin, wofür sie die Gegenleistung dann auch zu erbringen hat. Soweit die Beklagte auf die hohen Mietzinszahlungen für die Zukunft abstellt, die der Insolvenzmasse zufließen, stehen diese ab Insolvenzeröffnung ohnehin der Insolvenzmasse zu. Hierdurch kann eine Kompensation oder sogar Überkompensation nicht eintreten. Wie bereits im einzelnen aufgezeigt kann aber die Beklagte mit dem Argument einer Kompensation oder gar Überkompensation im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung aus Rechtsgründen bereits nicht gehört werden.
21 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, um eine Fortentwicklung der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung auch unter der Geltung der Insolvenzordnung zu ermöglichen.
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