OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2003-09-19, 24 U 71/03

24 U 71/03Obergericht / Civil Chamber 2419.09.2003

Regest

Zu einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung wegen eines sog. Fahrbahnschwellers auf einer Bundesautobahn Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 12. Dezember 2003, 19 O 299/01, Urteil

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat — 24 U 71/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-19

Aktenzeichen: 24 U 71/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0919.24U71.03.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 254 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG

Leitsatz

Zu einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung wegen eines sog. Fahrbahnschwellers auf einer Bundesautobahn

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 12. Dezember 2003, 19 O 299/01, Urteil

Tenor

Die Berufung des A gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.12.2003 wird zurückgewiesen.

A hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

A ist mit weniger als 20.000,00 Euro beschwert.

Gründe

1 1.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Dem liegt ein Vorfall auf der Bundesautobahn A 3 am Abend des 13.11.2000 zugrunde. Ein sog. Fahrbahnschweller lag auf der Überholspur; bei der Überfahrt über diesen Fahrbahnschweller wurde eine Reihe von Fahrzeugen, so auch das des Klägers, beschädigt; es kam auch zu einem Motorradunfall mit Personenschaden. Der Kläger wirft der Beklagtenseite vor, die zum Gefahrenort gerufenen Polizeibeamten hätten die Gefahrenstelle pflichtwidrig nicht gesichert. Wegen der tatbestandlichen Einzelheiten nimmt das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

2 Nachdem das beklagte Land erstinstanzlich – unter Anrechnung 20 %iger Mitverantwortlichkeit des Klägers – zum Schadensersatz verurteilt worden ist, trägt es mit der Berufung vor, die zum Gefahrenort entsandten Polizeibeamten hätten ermessensfehlerfrei gehandelt, indem sie die Gefahrenstelle nicht unmittelbar absicherten; hätten sie ihr Fahrzeug mit eingeschaltetem blauem Rundumlicht auf der Standspur in Höhe der Gefahrenstelle abgestellt, dann hätte das eher für eine Ablenkung herannahender Verkehrsteilnehmer als dafür gesorgt, vor auf der Fahrbahn liegenden Gegenständen zu warnen. Überdies sei von der Standspur aus nicht erkennbar gewesen, dass ein Leitschweller auf der Fahrbahn lag; bei Eintreffen der Polizei habe ohnehin nichts auf der Fahrbahn gelegen.

3 Unabhängig davon sei dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden anzulasten.

4 Das beklagte Land verfolgt den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag vollen Umfanges weiter.

5 2.

Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. Das Landgericht hat das beklagte Land zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (Artikel 34 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB) verurteilt. Denn die zur Abwendung der Gefahr berufenen Polizeibeamten haben fahrlässig und amtspflichtwidrig nicht das zur Absicherung der Gefahrenstelle Gebotene unternommen. Das hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegt, und das Berufungsgericht folgt den vom Landgericht zusammengefassten Erwägungen.

6 Aus der Sicht des Berufungsgerichts ist im Lichte des Berufungsvorbringens des beklagten Landes nur das Folgende hervorzuheben:

7 Eine unmittelbare Sicherung der Gefahrenstelle – nämlich des Bereichs der Überholspur, auf welchem der sog. Fahrbahnschweller lag – war zwingend geboten; das Verhaltensermessen der zur Gefahrenabwendung berufenen Polizeibeamten hatte sich in diesem Sinne "auf Null" reduziert. Es bestand hohes Gefahrenpotenzial; dies wird aus der Vielzahl der Unfälle anschaulich, die in kurzer Zeit – gleichsam Schlag auf Schlag – geschahen. Aus dem äußeren Geschehensablauf wird unmittelbar deutlich, dass die Polizeibeamten nicht darauf vertrauen durften, dass herannahende Verkehrsteilnehmer auch ohne besondere Warnung auf den oder die auf der Fahrbahn liegende/n Fahrbahnschweller aufmerksam würden und sich selbst vor der Gefahr schützen würden; nur unter solchen Umständen aber hätten die Polizeibeamten von einer besonderen Warnung absehen dürfen (BGHZ 45, 143).

8 Den zur Gefahrenabwehr berufenen Polizeibeamten ist auch Fahrlässigkeit, die Missachtung der zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten erforderlichen Sorgfalt vorzuwerfen: Dass sie die Gefahr weiterer Unfälle vorhersehen konnten, liegt angesichts der Vielzahl der Unfälle, die sich innerhalb kurzer Zeit ereigneten, auf der Hand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein und derselbe Fahrbahnschweller alle Unfälle provozierte oder ob sich mehrere lose Fahrbahnschweller in diesem Zusammenhang gleichsam abwechselten.

9 Die Polizeibeamten hatten auch die tatsächliche Möglichkeit, die Gefahr abzuwenden; dass sie diese Möglichkeit nicht ergriffen, wurde für das hier zu behandelnde Schadensereignis ursächlich: Sie hätten nämlich exakt das tun müssen, was die von ihnen herbeigerufenen – erst nach längerer Zeit eingetroffenen – Straßenwärter dann taten, sich nämlich mit ihrem Fahrzeug unter dem Schutz seiner Warneinrichtungen – konkret also des blauen Rundumlichts des Streifenwagens – auf die Überholspur zu begeben, sich in angemessener Entfernung vor der Gefahrenstelle abzustellen und die Gefahr drohenden Gegenstände zu entfernen.

10 Ein solches Vorgehen war den Polizeibeamten auch zuzumuten. Anders als das ungeschützte Betreten der Fahrbahn versprach das blaue Rundumlicht relativ hohe Schutzwirkung; ein verbleibendes Risiko hinzunehmen, war angesichts der konkreten Gefährdungslage Dienstpflicht; hierzu begnügt sich das Berufungsgericht mit dem Hinweis, dass der nach dem Eintreffen der Polizeibeamten – und wie das Berufungsgericht für durchaus bemerkenswert hält, ohne dass die Polizeibeamten dies überhaupt bemerkten – eingetretene Motorradunfall ohne weiteres zum Tode des Motorradfahrers hätte führen können. Im angesprochenen Sinne die Gefahr drohenden Gegenstände unter dem Schutz der Warneinrichtungen des Dienstfahrzeuges zu entfernen war im Übrigen exakt das, was die Polizeibeamten von den herbeigerufenen Straßenwärtern erwarteten.

11 Für die Annahme eines Mitverschuldens über den 20 %igen Mitverursachungsanteil hinaus, den das Landgericht angenommen hat, sieht das Berufungsgericht keine Grundlage. Der oder die Fahrbahnschweller war/waren zwar relativ groß, aber von ihrem Erscheinungsbild her in der Annäherung aus größerer Entfernung mit autobahnüblicher Geschwindigkeit unter den gegebenen Verkehrs- und Lichtverhältnissen nicht rechtzeitig erkennbar; das wird – ebenfalls – aus der Vielzahl der innerhalb kürzester Zeit eingetretenen Unfälle deutlich. Hier waren die Möglichkeiten eines herannahenden Kraftfahrers im Vergleich zu den Möglichkeiten, die sich aus der dem Polizeibeamten von der Standspur her eröffneten Blick boten, verschwindend gering.

12 3.

Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.

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