OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2003-07-11, 2 W 40/03

2 W 40/03Obergericht / II. Zivilkammer11.07.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat — 2 W 40/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-07-11

Aktenzeichen: 2 W 40/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0711.2W40.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1004 BGB, § 727 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in D.-N. Flur ..., Flurstück 3..., B...weg .... Er hat gegen die früheren Eigentümer des Nachbargrundstückes Flur ..., Flurstück 3.../2, B...weg ... beantragt,

2 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, entlang der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Beklagten zum Grundstück B...weg ..., 35... D.-N. des Klägers, eine 3,5 m hohe und 15 m lange Betonstützmauer unter Beachtung der einschlägigen formell und materiell rechtlichen Vorschriften sowie DIN-Normen zu errichten.

3 Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat mit Urteil vom 12. Oktober 1994 (Bl. 39 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 20. November 1996, Az.: 2 U 197/94 für Recht erkannt:

4 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 12. Oktober 1994 teilweise abgeändert:

5 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

6 1. das Grundstück des Klägers B...weg ... in D.-N. im Bereich der vorhandenen Abgrabung entlang der Grenze zu ihrem Grundstück ...weg … in D.-N. in der Weise zu beseitigen, dass der in der dem Urteilstenor als Anlage beigefügten Skizze rot eingezeichnete ursprüngliche mittlere Geländeverlauf wiederhergestellt wird, wobei die Bodenbeschaffenheit und Bodenfestigkeit derjenigen zu entsprechen hat, die das Grundstück des Klägers in dem an die Abgrabung angrenzenden Bereich besitzt,

7 2. geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die ein Abrutschen des auf diese Weise wiederhergestellten Hangs verhindert wird.

8 Die Eheleute A. K. und O. K. haben das Grundstück der ursprünglichen Beklagten im Wege des Zuschlags durch Zwangsversteigerung zu Eigentum erworben. Mit Schriftsatz vom 08. November 2002 hat der Kläger beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch gegen die Eheleute A. und O. K., S., 35... D. zu erteilen. Diesen Antrag hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn mit Beschluss vom 15.03.2003 zurückgewiesen. Gegen diesen am 19.03.2003 zugestellten Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

9 Diese ist form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht Limburg in dem angegriffenen Beschluss darauf abgestellt, dass in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1996 die dortigen Beklagten gemäß § 1004 BGB als Störer zur Beseitigung der Beeinträchtigung verurteilt worden sind. Der Hinweis in dem Urteil auf § 909 BGB diente lediglich als Hinweis auf die gesetzliche Grundlage für die störende Maßnahme. Da vorliegend die neuen Eigentümer ihrerseits nicht Störer sind, scheidet eine Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO aus. Die Beklagten sind Rechtsnachfolger im Eigentum, jedoch keine Rechtsnachfolger bezüglich der Störung. Sollte vorliegend eine von den Eheleuten K. ausgehende Störung vorliegen, müsste der Kläger gegen die Eheleute K. als Störer gemäß § 1004 BGB vorgehen und einen entsprechenden rechtskräftigen Titel gegen sie erwirken. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1996 wirkt dagegen nur gegen die damaligen Störer, die Eheleute Ar.... Deshalb hat das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss vom 15.03.2003, auf das bezüglich der Begründung voll inhaltlich Bezug genommen wird, zutreffend die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel zurückgewiesen.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

11 Der Beschwerdewert war entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Sache 2 U 197/94 vom 20.11.1996 auf EUR 7.500,-- (ursprünglich DM 15.000,--) festzusetzen.

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