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2 W 27/03•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2003-07-11, 2 W 27/03
2 W 27/03Obergericht / II. Zivilkammer11.07.2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-11
Aktenzeichen: 2 W 27/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0711.2W27.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 24.04.2003 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 6.225,84 festgesetzt.
1 Die Antragsteller haben mit Antrag vom 07.03.2001 (Bl. 1 d.A.) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung gestellt und den Streitwert mit DM 20.000,-- beziffert.
2 Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 09.04.2001 (Bl. 18 d.A.) der Einholung des Sachverständigengutachtens im Wege der Beweissicherung zugestimmt.
3 Mit Beschluss vom 10.05.2001 hat das Landgericht Gießen in dem selbständigen Beweisverfahren die Einholung des beantragten Gutachtens beschlossen und den Streitwert auf DM 20.000,-- festgesetzt (Bl. 32 - 34 d.A.).
4 Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens und Ergänzung dieses Gutachtens im Februar 2002 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.12.2002 beantragt, den Antragstellern Frist zur Einreichung der Hauptsacheklage (§ 494 a ZPO) zu setzen. Diesem Antrag hat das Landgericht Gießen mit Beschluss vom 07.01.2003 entsprochen und den Antragstellern aufgegeben, binnen 6 Wochen Hauptsacheklage einzureichen (Bl. 165 d.A.).
5 Dem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag der Antragsteller auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klage hat das Landgericht mit Beschluss vom nicht entsprochen.
6 Am 01.04.2003 hat das Landgericht beschlossen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens den Antragstellern auferlegt werden (§ 494 a ZPO, Bl. 184 d.A.).
7 Nachdem gegen diesen Beschluss seitens der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.04.2003 sofortige Beschwerde eingelegt worden war (Bl. 187 d.A.) und die Antragsteller unstreitig am 21.02.2003 (letzter Tag der Frist gemäß § 494 a ZPO) beim Amtsgericht Gießen Hauptsacheklage eingereicht hatten, hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24.04.2003 (Bl. 191 d.A.) der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen, soweit die Antragsteller mit der Hauptsacheklage behauptete Mängel in Höhe von EUR 4.000,-- weiterverfolgten. Im übrigen hat es die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 6.225,84 EUR weiterhin den Antragstellern auferlegt.
8 Mit der sofortigen Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss vom 24.04.2003 sowie 01.04.2003 in dem Umfange, in dem ihnen die Kosten auferlegt worden sind.
9 Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Die Frage, ob eine Teilkostenentscheidung zulässig ist, wenn in einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO fristgemäß aber nur in eingeschränktem Umfang Klage erhoben wird, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Der erkennende Senat hält an der Ansicht, dass Kostenentscheidungen einheitlich zu treffen sind, fest. § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass auf Antrag des Gegners durch Beschluss auszusprechen ist, dass ein Antragsteller dann die gesamten Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen hat, wenn er der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO Klage zu erheben, nicht nachgekommen ist. Wenn dagegen wie vorliegend die Kläger innerhalb der gesetzten Frist Hauptsacheklage eingereicht haben, wenn auch zunächst mit einem niedrigeren Streitwert als im Beweissicherungsverfahren, so ist die Kostenentscheidung insgesamt im streitigen Verfahren zu erlassen. Im Hauptsacheverfahren kann im Laufe des Prozesses die Klage erweitert werden, worauf die Kläger vorliegend zu Recht hingewiesen haben. Wäre eine Teilkostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zuvor rechtskräftig ergangen, dann wäre diese unter Umständen im streitigen Verfahren falsch, könnte aber nicht mehr geändert werden. Der Senat schließt sich deshalb der Ansicht des OLG Schleswig in dessen Entscheidung vom 12.04.2001 16 W 35/01 (MDR 2001, 836 ff.) vollumfänglich an.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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