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24 U 41/02•OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, 2003-06-06, 24 U 41/02
24 U 41/02Obergericht / Civil Chamber 2406.06.2003
Entscheidungsdatum: 2003-06-06
Aktenzeichen: 24 U 41/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0606.24U41.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 30.11.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von dem Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger ist mit weniger als 20.000 Euro beschwert.
1 Die Berufung ist unbegründet. Das LG hat den Beklagten zutreffend für verpflichtet erachtet, die Tätigkeit der Klägerin im Verfahren der Selbstanzeige mit 12.586 DM zu entgelten.
2 a) Zu Recht hat das LG für jedes Veranlagungsjahr einen neuen Gebührentatbestand angenommen. Die Selbstanzeige nach § 30 StBerGebVO ist eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen; da jede bewusst unvollständige Steuererklärung den Straftatbestand der Steuerhinterziehung für sich verwirklichte und jeder zu ändernde Steuerbescheid je für sich neu zu erlassen war, entsprach die Zahl der Gegenstände der Zahl der betroffenen Veranlagungszeiträume. Eine Zusammenrechnung der Werte dieser Gegenstände ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 StBerGebVO).
3 b) Die jeweiligen Gegenstandswerte entsprachen ganz so, wie das LG es festgehalten hat, der Differenz zwischen dem früher unvollständig erklärten und den nunmehr „nachgemeldeten” Einkünften. Die Selbstanzeige hat zwar für den Steuerpflichtigen günstige strafrechtliche Folgen (§§ 371, 378 Abs. 3 a.O.); ihr steuerlicher Schwerpunkt liegt aber in der Mitteilung weiterer zu versteuernder Einkünfte. Eine Bemessung des Gegenstandswertes nur am Betrag der voraussichtlichen Steuermehrbelastung - wie der Beklagte sie vorziehen würde - würde den unehrlichen Steuerpflichtigen im Verhältnis zu seiner Steuerberaterin besser stellen als den ehrlichen Steuerpflichtigen (§ 24 Abs. 1 StBerGebVO); solches aber erachtet das Berufungsgericht nicht für vertretbar.
4 c) Den Gebührensatz bemisst das Berufungsgericht - dem angefochtenen Urteil folgend - auf 20/10. Durchgreifende tatsächliche Gründe dafür, den Beratungsfall in seinem Gewicht als vom Durchschnitt abweichend einzuschätzen, hat der Beklagte nicht veranschaulicht. Allein schon dadurch, dass er zugestanden hat, dass die Tätigkeit der Klägerin acht Stunden in Anspruch genommen haben könnte, hat er zugleich eingeräumt, dass diese Tätigkeit nicht ohne Gewicht war. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat im Verhandlungstermin - unterstützt durch Vorlage eines umfangreichen Aktenkonvoluts über die Selbstanzeigeverfahren - veranschaulicht, dass der Beratungsfall sehr sorgfältig und zeitaufwendig geführt wurde und mehrere interne Besprechungen über das Vorgehen im Einzelnen nötig machte.
5 d) Die prozessrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
6 e) Das Berufungsgericht erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision für nicht gegeben.
7 Dr. Haberstroh
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