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2 W 14/03•OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, 2003-05-09, 2 W 14/03
2 W 14/03Obergericht / II. Zivilkammer09.05.2003
Entscheidungsdatum: 2003-05-09
Aktenzeichen: 2 W 14/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0509.2W14.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 300,-
1 Der Antragsteller hatte am 30. November 2002 (Bl. 2 d. A.) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt mit dem er erreichen wollte, wiederum Zutritt zu den von ihm gemieteten Räumen zum Betrieb eines Steinmetzbetriebes zu erhalten.
2 Nachdem der Antragsteller diesen Antrag zurückgenommen hatte, erließ das Amtsgericht Hanau den Beschluss vom 13. Januar 2003 mit dem es dem Antragsteller die Kosten des Verfügungsverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt hatte. Hiergegen legte der Antragsteller, dem dieser Beschluss am 16. Januar 2003 zugestellt worden war, am gleichen Tage sofortige Beschwerde ein (Bl. 27/28 d.A.).
3 Mit Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 19.02.2003 (BIH54 d.A.) wies das Amtsgericht die sofortige Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Antragsteller am 21. Februar 2003 (Bl. 55 d. A.) Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2003 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers kostenpflichtig zurück (Bl. 57/58 d.A.). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 05. März 2003 (Bl. 60 d. A.) sofortige weitere Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 25. April 2003 wurde dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, diesen Antrag zurückzunehmen. Hierauf erfolgte keine Antwort.
4 Die von dem Antragsteller am 05.03.2003 eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen die vom Amtsgericht gemäß Beschluss vom 13. Januar 2003 (Bl. 26 d. A.) dem Antragsteller auferlegten Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO ist lediglich die sofortige Beschwerde zulässig (s. Hartmann bei Baumbach/Lauterbach, 61. Aufl. 2003 Anm. 49 zu § 269). Es handelt sich insoweit um eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO. Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. Januar 2003 hat eine mündliche Verhandlung nicht erfordert. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist dagegen eine weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen. Es sei denn, das Landgericht hätte eine greifbare Gesetzwidrigkeit begangen.
5 Sowohl das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 13. Januar 2003 als auch das Landgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2003 haben in Anwendung des
6 § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten der Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Antragsteller zutreffend beschieden.
7 Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung des Landgerichts Hanau wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit mit der außerordentlichen sofortigen Beschwerde angegriffen werden könnte, liegen nicht vor. Auch die Ausführungen des Antragstellers in seinen beiden Schreiben vom 06. März 2003 (Bl. 72 und 74 d.A.) führen solche Gründe nicht auf.
8 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9 Der Wert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 3 ZPO in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts Hanau auf EUR 300,-- festzusetzen.
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