OLG Frankfurt 27. Zivilsenat, 2003-05-08, 27 U 23/02

27 U 23/02Obergericht / Civil Chamber 2708.05.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 27. Zivilsenat — 27 U 23/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-08

Aktenzeichen: 27 U 23/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0508.27U23.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 276 BGB, § 230 HGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die unter den Parteien durch ihre Erklärungen vom 04.03.1999/15.03.1999 begründete atypische stille Gesellschaft aufgelöst ist. Die Beklagte kann gegen den Kläger daraus keine Rechte mehr herleiten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die vorläufige Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2002 und aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

1 Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren. Sie ist am 28.07.1998 durch Umwandlung einer GmbH gegründet worden und bietet seither Anlegern eine 10- bis 30-jährige Beteiligung mit einer Kapitaleinlage als atypisch stille Gesellschafter an. Sie versprach in einer Informationsbroschüre und in einem Emissionsprospekt ergebnisunabhängig eine Mindestverzinsung der jeweils erbrachten Kapitaleinlage von 6 % jahresdurchschnittlich und prognostizierte einen tatsächlichen Gewinn von 8 bis 10 % je nach Beteiligungsdauer.

2 Der Kläger hat am 04.03.1999 auf Vermittlung einer AVB-GmbH eine Beteiligung bei der Beklagten über insgesamt 48.500,00 DM gezeichnet. Der Vertragsabschluß fand nach einem Beratungsgespräch durch zwei Mitarbeiter der AVB-GmbH (... und ...) in der Wohnung des Klägers statt. Auf seine Beteiligung hat der Kläger bislang insgesamt 21.011,03 DM eingezahlt.

3 Mit Schreiben vom 09.01.2001 (Bl. 54) hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung seiner Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung erklärt. In der 1. Instanz hat er mit seiner Klage Rückzahlung seiner Einlage nebst Zinsen sowie Feststellung verlangt, daß die Beklagte aus seinem Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten können.

4 Das Landgericht hat die beiden Vermittler der AVB-GmbH als Zeugen vernommen und sodann die Beklagte durch das angefochtene Urteil aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zur Rückzahlung des eingezahlten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Den Feststellungsantrag hat es abgewiesen, weil der Kläger wegen der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht Rückgängigmachung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur dessen Auflösung für die Zukunft verlangen könne.

5 Gegen das Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung einlegt und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

6 Im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der unter den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

7 Die Berufung des Klägers ist begründet, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo bejaht. Dabei mag dahinstehen, ob die beiden Zeugen, deren Verhalten sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, dem Kläger aktiv vorgespiegelt haben, daß das angelegte Geld fest verzinst werde, sicher sei und vom Kläger jederzeit ohne Verlust zurückgefordert werden könne. Die vom Landgericht insoweit durchgeführte Beweisaufnahme hat jedenfalls ergeben, daß die Zeugen den Kläger pflichtwidrig und schuldhaft über das besondere Risiko der Vermögensanlage nicht aufgeklärt haben, obwohl dieser eine solche Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall hätte erwarten dürfen. Auch dieses Unterlassen führt zur Verwirklichung des Tatbestandes der c.i.c.

8 Zwar besteht keine Pflicht zur Aufklärung aller für den Vertragspartner erheblichen Umstände. Eine besondere Aufklärungspflicht kann sich jedoch aus den konkreten Umständen ergeben, insbesondere aus den Gefahren, die dem Vertragspartner angesichts seiner Geschäfts- und Lebenserfahrung aus dem Vertragsabschluß typischerweise drohen (BGH, NJW 93, 2107 ). Im vorliegenden Falle bedurfte es aus zwei Gründen einer besonderen Aufklärung über das besondere Risiko der von der Beklagten angebotenen Vermögensanlage:

9 Dadurch, daß die Beklagte den Anlegern eine ergebnisunabhängige Mindestverzinsung der Kapitaleinlage von 6 Prozent p. a. vertraglich verspricht, erweckt sie den Eindruck, es handle sich bei der von ihr angebotenen Anlage um etwas ähnliches wie ein festverzinsliches Wertpapier, das nur von besonders kontrollierten und abgesicherten Instituten ausgegeben werden darf und in hohem Maße verlustgesichert ist, was aber für die Beteiligung bei der Beklagten nicht zutrifft. Die Werbung der Beklagten mit dieser Zusage in ihrer Informationsbroschüre und ihrem Emissionsprospekt ist vom Oberlandesgericht Bamberg durch Urteil vom 01.08.2001 (3 U 212/00) ausdrücklich verboten worden. In dieser Situation hätte es der Beklagten obgelegen, den Kläger ausdrücklich auf den Unterschied zwischen einem festverzinslichen Wertpapier und ihrem Beteiligungsangebot, insbesondere auf das unterschiedliche Verlustrisiko hinzuweisen.

10 Es kommt hinzu, daß die Beklagte erst kurz vor Abschluss des Vertrages am 28.07.1998 durch Umwandlung einer GmbH gegründet worden war. Die versprochene Rendite konnte bei Vertragsabschluß nur dann erwartet werden, wenn es gelingen würde, das Unternehmen aus der Verlustzone, in der es sich bei Vertragsschluss noch befand, herauszuführen. Auch dies ist ein Umstand, der die Beklagte zu besonderer Aufklärung verpflichtet hat (BGH, NJW 93, 2107 ).

11 Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat erwiesen, daß eine besondere Aufklärung des Klägers über das besondere Verlustrisiko der Beklagten nicht erfolgt ist. Die Berufungsbegründung der Beklagten zeigt keine Umstände auf, die konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen begründen könnten.

12 Der Zeuge ..., dessen Aussage das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, hat dies ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge ..., der sich an Einzelheiten des Verhandlungsgesprächs überhaupt nicht mehr erinnern konnte, hat zwar bekundet, daß er üblicherweise "das Emissionsprospekt rausgeholt und dann die einzelnen Punkte vorgelesen bzw. mit dem Kunden besprochen habe. Im Emissionsprospekt findet sich zwar eine allgemeine Risikobelehrung. Dass ... jedoch diese Risikobelehrung dem Kläger auch vorgelesen hätte, ergibt sich daraus nicht. Der Zeuge ... hat ausdrücklich bekundet, daß beim Verhandlungsgespräch nur die "Anlage selbst", also der Beitrittsantrag und ein vorgefertigtes Schreiben an einen Rechtsanwalt vorgelegen habe. Daraus ergibt sich, daß der Emissionsprospekt beim Verhandlungsgespräch nicht verwendet wurde und daher von ... auch nicht vorgelesen worden sein kann. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Zeuge ... eingeräumt, er könne nicht mehr sagen, welcher Prospekt ihm bei der Verhandlungen vorgelegen habe und daß er sich an Risikohinweise nicht mehr erinnern könne. Dadurch ist erwiesen, daß eine besondere Belehrung des Klägers über das besondere Risiko der Vermögensanlage nicht erfolgt ist.

13 Angesichts dieses Umstandes kann dahinstehen, ob der Kläger, was er zwar bestreitet, aber im Beitrittsantrag schriftlich bestätigt hat, den Emissionsprospekt im Rahmen des Verkaufsgesprächs erhalten hat oder nicht. Zum einen hat der Zeuge ... ausdrücklich ausgesagt, daß der Emissionsprospekt bei den Verhandlungen nicht vorgelegen habe. Zum anderen gibt es zwei Broschüren der Beklagten, von denen nur eine Risikobelehrung enthält. Daher ist lässt die schriftliche Bestätigung des Klägers keinen hinreichenden Schluss darauf zu, welche der beiden Unterlagen er erhalten hat. Schließlich wäre, selbst wenn der Kläger den Prospekt mit den Risikohinweisen tatsächlich erhalten hätte, dies für die notwendige Belehrung nicht ausreichend, denn die bloße Übergabe von schriftlichen Unterlagen genügt den Anforderungen an eine besondere Aufklärung nicht (BGH, NJW 92, 2107).

14 Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. Dieser ist auf das sog. negative Interesse gerichtet. Der Kläger kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er von den Zeugen zutreffend aufgeklärt worden wäre. Ein Aufklärungsmangel begründet i.d.R. die widerlegliche Vermutung, daß der Kunde bei zutreffender Aufklärung von dem Vertragsabschluß abgesehen hätte (BGH, NJW-RR 98, 1271, 1272 ). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auch bei zutreffender Unterrichtung über das besondere Risiko der Vermögensanlage den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hätte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht aufgezeigt. Der Kläger kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte. In dieser Situation hätte er nicht nur die Einlage nicht geleistet, sondern auch die weiteren Vermögensnachteile, die ihm infolge des Vertragsabschlusses entstanden sind, nicht erlitten. Dies gilt insbesondere für die Sollpositionen, mit denen der Kläger in der von der Beklagten zum 12.01.2001 gefertigten Abschichtungsbilanz belastet ist. Der Kläger kann von der Beklagten daher sowohl die Rückzahlung der geleisteten Einlage als auch Freistellung von den in der Abschichtungsbilanz bezeichneten Sollpositionen verlangen.

15 Die Grundsätze über die sog. "fehlerhafte Gesellschaft", die auch für alle Formen der stillen Gesellschaft Geltung besitzen, hindern den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Zwar kann er, weil die Gesellschaft durch die Zahlung der Einlage in Vollzug gesetzt worden ist, nicht die rückwirkende Auflösung des Vertragsverhältnisses verlangen. Gestattet ist ihm jedoch die sofortige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses mit der Folge, daß er die Auseinandersetzung nach § 235 HGB verlangen kann. In diesem Rahmen ist der Kläger nicht daran gehindert, seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen (BGH, NJW 93, 2107, 2108 ).

16 Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 09.01.2001 hilfsweise aussprechen lassen. Die Beklagte hat diese mit Schriftsatz vom 04.01.2002 ausdrücklich akzeptiert und erklärt, daß sie das Ausscheiden des Klägers als atypisch stiller Gesellschafter zum 12.01.2001 anerkenne. Das bedeutet, daß die Gesellschaft zum 12.01.2001 sogar durch Parteivereinbarung aufgelöst ist. Die von der Beklagten zum 12.01.2001 erstellte Abschichtungsbilanz und die darin enthaltenen Soll-Positionen stehen der Klageforderung nicht entgegen. Zwar kann der Ausscheidende nach § 235 HGB nur sein Gesellschaftsguthaben verlangen, das aufgrund einer von der Beklagten zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zu berechnen ist. In diese Bilanz ist als Haben-Position des Klägers jedoch nicht nur sein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage einzustellen, sondern auch sein Schadensersatzanspruch im übrigen. Da dieser darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, umfasst er auch das Recht auf Freistellung von allen weiteren Vermögensnachteilen, die dem Kläger infolge des Vertragsabschlusses entstanden sind. Daher steht den in die Abschichtungsbilanz eingestellten Soll-Positionen des Klägers gegenüber der Beklagten jeweils ein Freistellungsanspruch in identischer Höhe gegenüber, so daß der Kläger im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gefertigten Abschichtungsbilanz – deren Richtigkeit einmal unterstellt – Rückzahlung seiner Einlage verlangen kann.

17 Die Ausführungen der Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 10. April 2003 geben keinen Anlaß zu einer anderweitigen Beurteilung dieser Frage. Der Senat vermag keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu erkennen, der eine Außer-Acht-Lassung des auf Freistellung gerichteten Schadensersatzanspruches des Klägers in der Abschichtungsbilanz gebieten könnte, zumal nach der vor der Beklagten in ihrem Schriftsatz selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "der Schadensersatzanspruch" in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist. Mit dieser Beurteilung befindet sich der Senat jedenfalls im Ergebnis im Einklang mit der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 26.02.2003, die einen weitgehend gleich gelagerten Sachverhalt betrifft.

18 Schließlich scheitert der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage auch nicht daran, daß er diese etwa nur, wie die Beklagte meint, Zug um Zug gegen Rückgabe seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen könnte. Die stille Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB ist ein Schuldverhältnis. Sie entsteht, wenn sich eine Person mit einer Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt. Sie ist eine reine Innengesellschaft; das vom Stillen dem Unternehmen gewidmete Vermögen wird nicht gemeinschaftliches Vermögen i.S.d. § 718 BGB, sondern wird dem Partner übertragen, der allein in seinem Namen das Handelsgewerbe betreibt und daraus berechtigt und verpflichtet wird (Baumbach/Hopt, 30. Aufl., Rz. 2 zu § 230). Wenn es aber kein Gesellschaftsvermögen gibt, gibt es auch keinen Gesellschaftsanteil, den der Stille Gesellschafter auf den Partner übertragen könnte oder müsste.

19 Etwas anderes ergibt sich auch nicht an der Ausgestaltung des Vertrages als atypische stille Gesellschaft. Während bei der typischen stillen Gesellschaft der Stille lediglich am Gewinn und Verlust des Handelsgeschäfts teilnimmt, kann bei der atypischen stillen Gesellschaft etwa – wie hier – vereinbart werden, daß das gesamte Geschäftsvermögen im Verhältnis der Parteien – allerdings ohne dingliche Wirkung – als gemeinsames Vermögen behandelt wird, so daß der Stille bei der Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft so zu stellen ist, als wäre er am ganzen Geschäftsvermögen gesamthänderisch beteiligt gewesen, die Wertänderungen des gesamten Geschäftsvermögens also auch ihm zukommen (Baumbach/Hopt aaO Rz. 3). Auch insoweit handelt es sich jedoch nur um eine schuldrechtliche Position des Stillen, eine dingliche Gesellschaftsbeteiligung wird dadurch nicht begründet. Dies bedeutet, daß die Auseinandersetzung der Stillen Gesellschaft lediglich schuldrechtlich erfolgt und dingliche Übertragungsakte nicht erfordert.

20 Daher hat das landgerichtliche Urteil Bestand, soweit es die Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Einlage nebst Zinsen ab Verzugseintritt verurteilt hat.

21 Dagegen hat der Senat das Urteil insoweit abgeändert, als das Landgericht den Feststellungsantrag des Klägers abgewiesen hat. Durch die im Ergebnis einvernehmliche Auflösungsvereinbarung der Parteien ist der zwischen ihnen bestehende Gesellschaftsvertrag ex nunc beseitigt. Die Beklagte hat gegen den Kläger aus dem Vertragsverhältnis keine Ansprüche mehr. Soweit sie solche in ihrer Abschichtungsbilanz bezeichnet, stehen diesen der Höhe nach identische Freistellungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der c.i.c. gegenüber und werden dadurch kompensiert. Da sich die Beklagte solcher Ansprüche berühmt, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.

22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 97 I, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

23 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 II Ziff. 2 ZPO. Angesichts der Vielzahl der gegen die Beklagten rechtshängigen Verfahren, die im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte und Rechtsfragen betreffen, bejaht der Senat die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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