OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, 2003-01-30, 25 W 1/03

25 W 1/03Obergericht / Civil Chamber 2530.01.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 25. Zivilsenat — 25 W 1/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-30

Aktenzeichen: 25 W 1/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0130.25W1.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 4.Zivilkammer -Einzelrichter- des Landgerichts Kassel vom 16.Dezember 2002, durch welchen sein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 21.5.1996 des Notars N1, Stadt1 (UR …/1996) abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 35.063,96 € zu tragen.

Gründe

1 Die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des erstinstanzlichen Richters über einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung begegnet erheblichen Bedenken, da das Gesetz im entsprechenden Fall des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerdemöglichkeit ausschließt. Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die sofortige Beschwerde auch im Bereich des § 769 ZPO bei Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zugelassen (vgl. die Nachweise bei Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anm. 13 zu § 769); teilweise wird die sofortige Beschwerde auch noch in weiterem Umfange für statthaft gehalten (vgl. die Nachweise bei Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl. , Rdn. 13 zu § 769). Diese Frage kann vorliegend ebenso offen bleiben, wie die weitere Frage, ob § 769 ZPO -wie auch in der Hauptsache § 767 ZPO- analog angewandt werden kann, obwohl es in der Hauptsache nicht um materielle Einwendungen gegen ein vollstreckbaren Anspruch geht, sondern um eine Fallgestaltung, in welcher es um den Einwand der fehlenden Bestimmtheit des vollstreckbaren Anspruches geht (vgl. OLG Koblenz MDR 2002, 968 ; OLG Brandenburg MDR 2000, 227 einerseits, OLG Karlsruhe in OLGZ 91, 227 andererseits [nur Klauselerinnerung nach § 732 ZPO statthaft], schließlich OLG Hamm Deutsche Notarzeitschrift 1992, 662 [nur Feststeilungsklage zulässig]; zur Anwendbarkeit bei Unbestimmtheit des Klagegrundes vgl. auch BGHZ 124, 173).

2 Denn selbst wenn man trotz der erwähnten Bedenken die sofortige Beschwerde für zulässig hielte und selbst wenn insoweit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO nachgesucht werden könnte, wäre dem Gesuch nicht stattzugeben, da vorliegend der titulierte Anspruch jedenfalls in Höhe von 342.895,77 DM – 175.319,89 € nicht nur bestimmbar, sondern auch bestimmt ist und daher jedenfalls in dieser -den aktuellen Vollstreckungsbetrag von 7.000 € um ein Vielfaches übersteigenden- Höhe ein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt. Aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er sich in dem notariellen Schuldanerkenntnis jedenfalls in Höhe der niedrigeren, in Worten ausgedrückten Schuldsumme durch Anerkenntnis verpflichten wollte und sich jedenfalls in dieser Höhe der Zwangsvollstreckung unterwerfen wollte; da die niedrigere Summe auch in der in Ziffern ausgedrückten höheren Summe enthalten ist, besteht jedenfalls in Höhe der niedrigeren Summe auch kein Widerspruch innerhalb der Urkunde. Zumindest in Höhe dieser (niedrigeren) Summe bestand mithin keinerlei Unklarheit oder Unbestimmtheit -weder hinsichtlich des materiellen Rechtsgeschäftes (des Schuldanerkenntnisses), noch hinsichtlich des notariellen Vollstreckungstitels (aus der Unterwerfungserklärung). Denn jedenfalls insoweit hatte und hat die Urkunde einen bestimmten und vollstreckungsfähigen Inhalt (weswegen dieser Fall anders liegt als die Konstellationen in OLG Brandenburg MDR 2000, 227 und OLG Köln NJW 1999, 431).

3 Da dem Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO sowie seiner Beschwerde aus allen genannten Gründen die Erfolgsaussicht von vornherein fehlt, kann ihm insoweit auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 114 ZPO).

4 Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, hat er dessen Kosten gemäß § 97 ZPO zu tragen.

5 Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist -entsprechend dem eingeschränkten Rechtsschutzziel durch bloß einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung- auf 1/5 des Hauptsachewertes (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3, Rdn. 16 „einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung“) beschränkt worden.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.