OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen, 2003-01-10, 4 UF 105/02, 4 UF 106/02

4 UF 105/02, 4 UF 106/02Obergericht10.01.2003

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen — 4 UF 105/02, 4 UF 106/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-10

Aktenzeichen: 4 UF 105/02, 4 UF 106/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0110.4UF105.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1626a BGB, § 1666 BGB, § 1672 BGB, § 50b FGG

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgericht Alsfeld vom 26.9.2002, Az. 21 F 401/02 SO und 21 F 381/02 HK, werden mit Ausnahme der jeweiligen Festsetzung des Streitwerts abgeändert.

Der Antrag des Beschwerdegegners auf Übertragung des Sorgerechts bezüglich des Kindes X, geb. am …1986, wird zurückgewiesen. Das Sorgerecht verbleibt bei der Beschwerdeführerin.

Dem Beschwerdegegner wird aufgegeben, das Kind X an die Beschwerdeführerin herauszugeben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 6.000,-€;

Gründe

1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des Jugendlichen X. Mit dem Vater, dem Beschwerdegegner, lebte sie unverheiratet bis 1988 zusammen und trennte sich dann von ihm. Seitdem hatte der Beschwerdegegner - auch auf Betreiben der Beschwerdeführerin - keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn. Dieser wuchs zunächst im Haushalt seiner Mutter zusammen mit seiner Halbschwester Y, geb. am ….1977; auf. Im Jahre 1995 begannen bei X Erziehungsschwierigkeiten. Es kam vermehrt zu teilweise ganz erheblichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und seiner Mutter. Auf Antrag des Jugendamtes des Z-Kreises entzog das Amtsgericht Lauterbach mit Beschluss vom 15.1.1998, Az. …/98, der Mutter vorläufig das Sorgerecht und übertrug es auf das Kreisjugendamt des Z-Kreises. Die Rechtsmittel der Mutter hiergegen hatten keinen Erfolg. Seit dieser Zeit lebte X bei einer Pflegefamilie. Am 14.11.2000 kehrte er freiwillig in den Haushalt der Mutter zurück. Durch Beschluss vom 29.1,2001, Az. …/2000, hob das Amtsgericht Lauterbach seinen Beschluss vom 15.1.1998 auf und übertrug das Recht der elterlichen Sorge für X wieder auf die Kindesmutter.

2 In der Folgezeit kam es erneut zu Problemen zwischen X und seiner Mutter. Seit Ende Februar hielt er sich aus diesem Grunde im Einverständnis seiner Mutter bei seiner Halbschwester auf. Durch Urteil vom 1.7.2002 verwarnte das Amtsgericht Lauterbach ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil seiner Mutter in der Nacht zum ….2002, und legte ihm 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf. Die Jugendgerichtshilfe des Z-Kreises gab ihm durch Schreiben vom 4.7.2002 auf, die Arbeit bis zum 1.8.2002 abzuleisten. Diesen Termin hielt er nicht ein. Seit Juli 2002 hält er sich bei seinem Vater auf.

3 Das Amtsgericht - Familiengericht - Alsfeld übertrug durch Beschluss vom 26.9.2002, der Beschwerdeführerin zugestellt am 4.10.2002, in Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Lauterbach vom 29.1.2001, das Sorgerecht bezüglich X auf den Beschwerdegegner als Kindesvater. Zugleich wies es durch Beschluss vom gleichen Tage, der Beschwerdeführerin zugestellt gleichfalls am 4.10.2002, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Herausgabe von X durch den Kindesvater zurück. Den Streitwert setzte es jeweils auf 3.000,- € fest.

4 Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihren jeweils am 26.9.2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Beschwerden. Zur Begründung hat sie angeführt, die Beschlüsse entsprächen nicht dem Kindeswohl, die Erziehungsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei offenkundig. Zugleich erhob sie jeweils Streitwertbeschwerde, der das Amtsgericht gemäß Beschlüssen vom 27.9.2002, Az. 21 F 401/02 SO, und vom 2.10.2002, Az. 21 F 381/02 HK, nicht abgeholfen hat.

5 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts über X auf den Beschwerdegegner hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss war aufzuheben; das alleinige Sorgerecht verbleibt bei der Beschwerdeführerin.

6 Der Senat hat die Eltern sowie den Jugendlichen durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin angehört. Auf das Protokoll der Anhörung vom 21.11.2002 (Blatt 77 der Akte 4 UF 105/02) wird Bezug genommen.

7 Die elterliche Sorge für den Jugendlichen X steht grundsätzlich allein der Mutter zu, da die Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Eine gemeinsame elterliche Sorge beider hätte abweichend hiervon nach der gesetzlichen Regelung nur dann begründet werden können, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, was hier ersichtlich nicht der Fall ist. Ebenso kann der Vater nur mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm die elterliche Sorge allein übertragen wird (§ 1672 Abs. 1 S. 1 BGB). Nur bei Vorliegen der Zustimmung der Mutter kommt es auf die Frage an, ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Jugendlichen dient (§ 1672 Abs. 1 S. 2 BGB). Die fehlende Zustimmung der Mutter kann nicht durch das Familiengericht ersetzt werden. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 2001, 2472 ).

8 Ein Entzug der elterlichen Sorge der Mutter kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn insbesondere das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Jugendlichen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Jugendlichen, durch unverschuldetes Versagen der Mutter oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Mutter nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwenden und die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 1666 Abs. 1 BGB).

9 Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Ein Missbrauch der elterlichen Sorge durch die Mutter liegt insbesondere nicht in ihrer völlig ablehnenden Haltung gegenüber dem Kindesvater und dem Aufenthalt des Sohnes bei ihm. Zwar ist die persönliche Bindung von X an seinen Vater, die sich seit seinem Aufenthalt bei ihm entwickelt hat, ganz unabhängig von dem Verhalten und der Erziehungsfähigkeit des Vaters uneingeschränkt zu begrüßen und grundsätzlich zu fördern. Die gefühlsmäßigen Bindungen, die X zwischenzeitlich zu seinem Vater hat, äußern sich in seinem eindeutig formulierten Willen, bei diesem zu leben. Ein solcher Wille ist mit zunehmendem Alter des Kindes und dessen wachsender Selbstbestimmung, welche auch Ziel der Erziehung sein sollte, vermehrt von Bedeutung. Das hat aber nicht zur Folge, dass der geäußerte Wille des Kindes, bei welchem Elternteil es sich aufhalten will, für den anderen Elternteil unbedingt zu beachten wäre, noch dazu mit der Folge, sich bei Missachtung dieses Willens gegebenenfalls einem Entzug des Sorgerechts ausgesetzt zu sehen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Wille von X, bei seinem Vater zu leben, ersichtlich nicht auf einer fundierten und abwägenden Überlegung beruht, sondern ganz maßgeblich von dem Bestreben geleitet ist, den erheblichen Konflikten mit der Mutter zu entgehen und die Freiheiten, welche ihm der Vater gewährt, ausnutzen zu können. X hat in seiner Anhörung auf Nachfrage hin keinerlei Bereitschaft gezeigt, sich mit anderen Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Ziel der Konfliktbewältigung, auch für die anderen Beteiligten auseinanderzusetzen. Gerade in dem Fall einer noch kindlichen, unreifen Willensbildung durch den Jugendlichen ist es aber nicht nur das Recht, sondern auch die Aufgabe des Erziehungsberechtigten, gegebenenfalls korrigierend und steuernd einzugreifen.

10 Die Ansicht der Beschwerdeführerin, einen dauernden Aufenthalt von X bei seinem Vater abzulehnen und zu untersagen, ist im Hinblick auf die darin liegende Ausübung ihres Sorgerechts nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung beeinträchtigt oder gefährdet das Wohl ihres Sohnes nicht. Insbesondere erfolgt sie nicht grundlos, sondern trägt vielmehr eigenen Erfahrungen der Beschwerdeführerin Rechnung und wird durch das Verhalten des Beschwerdegegners zumindest teilweise bestätigt. Der Beschwerdegegner hat nicht in Abrede gestellt, dass er im Zuge des Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 1988 ihr gegenüber auch gewalttätig wurde. Ein solches früheres Verhalten ist auch für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit des Vaters zum jetzigen Zeitpunkt relevant. In der Beziehung zu seinem Sohn hat er sich in der Vergangenheit selbst nicht bemüht, sein Umgangsrecht tatsächlich durchzusetzen. Irgendwelche Anstrengungen in dieser Richtung seit seiner Trennung von der Kindesmutter sind nicht erkennbar. Sein Vorbringen, er habe sich durch ihm gegenüber, geäußerte Ängste von Mitarbeitern des Jugendamtes vor X Mutter von weiteren Bemühungen um Kontakt zu seinem Sohn abhalten lassen, ist nicht nachvollziehbar. Der gegenüber seinem Sohn bestehenden Unterhaltspflicht ist er in ganz erheblichem Maße nicht nachgekommen. Dabei ist auch insofern ein Bemühen, zumindest irgendeinen Betrag als Unterhalt zu leisten oder gar Unterhaltsrückstände auszugleichen, während mehrerer Jahre nicht erkennbar. Gegenwärtig trägt er selbst keinerlei ernsthafte Bemühungen vor, X zu einer geregelten Ausbildung und zu einer zügigen Ableistung der gerichtlichen Arbeitsauflage anzuhalten und den von der Gewerblichen Schule Ort1 unter anderem mit Schreiben vom 6.12.2002 geschilderten von X verursachten massiven Problemen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entgegenzutreten. Nachdem der Vater sich trotz gerichtlicher Auflage bis zum Anhörungstermin am 21.11.2002 nicht zu der weiteren Berufsausbildung von X und zu der Ableistung der gerichtlichen Arbeitsauflage geäußert hatte, hat er erneut die gerichtliche Anfrage vom 13.12.2002 ohne Begründung nur verzögert, nur teilweise und inhaltlich nichtssagend beantwortet. Zur Ableistung der Arbeitsauflage äußert er sich nicht. Dass er sich um den Stand und die Abwicklung der von der Mutter wiederholt angesprochenen kieferorthopädischen Behandlung gekümmert hätte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Eindruck, welchen der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21.11.2002 erweckt hat, kann ausgeschlossen werden, dass diese Defizite etwa auf ihm nicht anzulastende intellektuelle Mängel zurückzuführen wären. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass er pauschal und völlig undifferenziert gegenüber seinem Sohn ganz erhebliche Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin erhebt und er damit nicht nur nicht auf eine positivere Meinung von X über seine Mutter hinwirkt, sondern er dessen negative Meinung in besonderem Maße fördert. Ein solches Verhalten hat ein Elternteil grundsätzlich zu unterlassen. Dieser Umstand ist nicht dadurch weniger gravierend, dass auch die Beschwerdeführerin pauschal dem Vater gegenüber massive Beschuldigungen erhebt, zumal für diese die genannten konkreten Anhaltspunkte bestehen.

11 Die ganz erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen X und seiner Mutter und der - teilweise in hohem Maße bestimmende - Umgang der Mutter mit diesen Streitigkeiten begründen keine Gefährdung des Kindeswohls. Das Verhalten der Mutter hält sich vielmehr im Rahmen des in einer derartigen Situationen Üblichen oder Vertretbaren. Auch soweit sie anscheinend der Fehleinschätzung unterliegt, die negative Entwicklung von X beruhe ausschließlich auf schlechtem Einfluss von außen, also insbesondere der Pflegefamilie, der Halbschwester und des Vaters, im Gegenzuge sei es ihr möglich, der negativen Entwicklung gerade durch Unterbinden dieser Einflüsse entscheidend entgegenzuwirken, führt nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls.

12 Eine Gefährdung des Kindeswohls kann hingegen in ihrem Verhalten insofern gesehen werden, dass sie ihren Sohn höchstpersönlich betreffende Informationen ins Internet gestellt, dies veranlasst, gefördert oder zumindest geduldet hat. Selbst wenn das Bestreben hierzu von X selbst ausgegangen sein sollte, wie sie vorträgt, so hätte sie von Anfang an der Umsetzung dieses Wunsches entschieden entgegentreten müssen. Hingegen besteht der begründete Eindruck, dass sie mit den Internet-Auftritten zugleich ihre eigenen Interessen im Zusammenhang mit den gerichtlichen und sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen verfolgt. Soweit ihr Verhalten wegen der Beeinträchtigung der Rechte Dritter rechtswidrig sein sollte, ist das für die vorliegende Entscheidung allerdings ohne Bedeutung. Dieses Verhalten der Beklagte rechtfertigt jedoch auch im Zuge einer Gesamtbetrachtung nicht die Entziehung des Sorgerechts.

13 Auch die entschiedene Ablehnung des Sohnes, woanders als bei seinem Vater, insbesondere wieder bei seiner Mutter zu leben, vermag eine Gefährdung seines Wohls durch die Belassung des Sorgerechts bei der Mutter nicht zu begründen. Eine Selbstgefährdung des Jugendlichen als Reaktion darauf, dass er seinen Wunsch, beim Vater zu bleiben, nicht durchsetzen kann, ist nicht zu erwarten. Überdies wäre es unter erzieherischen Gesichtspunkten fragwürdig, ihm die Durchsetzung seiner Wünsche gerade auf diesem Wege zu ermöglichen. Vielmehr ist auch er - zumal in seinem Alter von bereits 16 Jahren - gehalten, das Erziehungsrecht seiner Mutter in dieser Hinsicht zu akzeptieren, auch wenn er ihre Ansichten nicht teilt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Mutter ausweislich ihrer Anhörung selbst sieht, dass eine Rückkehr des Sohnes in ihren Haushalt im Hinblick auf seine massive Ablehnung gegenwärtig wohl nicht sinnvoll durchzuführen ist. Sie ist aber bereit, an einer anderweitigen Unterbringung von X mitzuwirken und insoweit auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen; ihr kommt es hauptsächlich darauf an, dass er nicht unter dem starken, ihrer Ansicht nach negativen Einfluss des Vaters verbleibt. Eine solche Vorgehensweise würde auch die Interessen von X berücksichtigen, der auf keinen Fall zu seiner Mutter zurück möchte. Sein Umgangsrecht mit seinem Vater und das Umgangsrecht des Vaters mit ihm bleiben davon unberührt und werden nicht beeinträchtigt. Sofern X auch hinsichtlich einer anderweitigen Unterbringung jede Mitwirkung verweigert, was nach seinem bisherigen Verhalten nicht als ausgeschlossen erscheint, spricht dies nicht notwendig gegen die Erziehungsfähigkeit seiner Mutter, sondern jedenfalls gegen seine eigene Einsichtsfähigkeit und Erziehbarkeit und begründet in besonderem Maße die Notwendigkeit des Bemühens um seine Erziehung.

14 Auch die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alsfeld hinsichtlich der Herausgabe von X durch den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin ist begründet. Der Beschluss war aufzuheben und dem Herausgabeantrag der Beschwerdeführerin stattzugeben.

15 Die Beschwerdeführerin kann von dem Beschwerdegegner Herausgabe des Sohnes, verlangen (§ 1632 Abs. 1 BGB). Sie ist personensorgeberechtigt. Der Beschwerdegegner enthält ihr den Sohn widerrechtlich vor. Zwar hat X ihn freiwillig aufgesucht, um bei ihm zu bleiben, so dass eine besondere Verhinderung der Wiedererlangung des Sohnes durch die Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner gar nicht erforderlich war. Eine Vorenthaltung kann aber auch darin liegen, dass die Rückkehr des Kindes durch dessen nachhaltige Beeinflussung unterbunden wird. Eine solche Beeinflussung von X wurde im Rahmen der Anhörung durch das Gericht deutlich. Dem Beschwerdegegner ist der Aufenthalt des Sohnes nicht gleichgültig, sondern er hat ein eigenes Interesse, ihn bei sich zu behalten, zu dessen Verfolgung er auch beeinflussend auf den Sohn einwirkt.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, 131 Abs. 3 KostO.

17 Es bestand aus Billigkeitsgründen keine Veranlassung, einem der Beteiligten eine Pflicht zur Kostenerstattung aufzuerlegen.

18 Die Festsetzung des Streitwerts und des Beschwerdewerts beruht auf § 30 Abs. 2, 3 S. 1 KostO, wobei für jede Angelegenheit 3.000,- € anzusetzen sind.

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