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3 U 42/02•OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, 2003-01-09, 3 U 42/02
3 U 42/02Obergericht / III. Zivilkammer09.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-09
Aktenzeichen: 3 U 42/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2003:0109.3U42.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.1.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 5.782,-- €.
Die Revision wird zugelassen.
1 Der Kläger begehrt Krankenversicherungsschutz von der Beklagten, einer betrieblichen Sozialeinrichtung der früheren X und des jetzigen X2-Vermögens.
2 Der Kläger war seit dem ….1961 bei der X zunächst als Arbeiter und seit dem ….1969 als Beamter tätig, zuletzt in der Besoldungsgruppe A …. Mit Ablauf des ….1994 wurde er aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom ….1998 wurde dem Kläger das Ruhegehalt aberkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom ….2000 zurückgewiesen. Dem Kläger wurde ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von zunächst 75%, dann bis Oktober 2001 ein solcher von 65% bewilligt.
3 Seit dem ….1969 war der Kläger Mitglied bei der Beklagten. Diese teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.5.2000 (Bl. 15 d.A.) mit, daß seine Mitgliedschaft bei ihr - rückwirkend - zum 30.4.2000 geendet habe. Mit Schreiben vom 5.6.2000 (BI.16-18 d.A.) legte der Kläger hiergegen Beschwerde ein und beantragte mit Schreiben vom 6.6.2000 (Bl. 19-21 d.A.) die Fortsetzung der Mitgliedschaft. Am 14.6.2000 (Bl.22f d.A.) erließ die Beklagte einen ablehnenden Bescheid, wogegen der Kläger beim Vorstand der Beklagten mit Schreiben vom 20.6.2000 (Bl. 24-27 d.A.) weitere Beschwerde einlegte. Diese wurde durch Bescheid der Hauptverwaltung der Beklagten vom 22.2.2001 (Bl.28f d.A.) zurückgewiesen. Gegen den ihm am 26.2.2001 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28.5.2001 Klage erhoben.
4 Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihn weiter zu versichern. Wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm ein Eintritt in eine private Krankenversicherung verschlossen. Er habe verschiedene Ablehnungen erhalten bzw. Eintrittsangebote zu einem Monatsbeitrag von 2.500,-- bis 2.900,-- DM. Diese Beträge überstiegen sowohl den Unterhaltsbeitrag als auch eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente. Infolge der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten seien er und seine Familienangehörigen seit dem 30.04.2000 ohne Krankenversicherungsschutz, zumal er mangels sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmereigenschaft auch nicht gesetzlich krankenversichert sei. Nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 10 SGB V und § 178 e VVG seien Krankenkassen und Krankenversicherungen zur Weiterversicherung bei gleichem Tarif dann verpflichtet, wenn eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sei oder sich die beamtenrechtliche Beihilfeberechtigung ändere. § 21 Abs. 1b der Satzung der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen höherrangige Rechtsnormen nichtig. Letztlich sei zumindest der ehemalige Dienstherr gemäß § 79 BBG verpflichtet, die Versorgungslücke zu schließen.
5 Der Kläger hat beantragt,
Der Bescheid der Beklagten - Bezirksleitung O1 – vom 14.06.2000, die Beschwerdeentscheidung der Beklagten - Bezirksleitung O1 - vom 4.7.2000 sowie die Entscheidung über die weitere Beschwerde durch die Beklagte - Hauptverwaltung - vom 2.2.2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiter krankenzuversichern.
Hilfsweise:
6 Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.
7 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
8 Sie hat die Auffassung vertreten, zur Weiterversicherung des Klägers nicht verpflichtet zu sein, da sie weder gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße noch ihre Bestimmungen sonstigem höherrangigem Recht zuwiderliefen.
9 Eine Regelungslücke liege nicht vor. Da sie nur die ansonsten dem Dienstherren obliegenden Verpflichtungen übernehme, müsse sie nicht mehr leisten, wenn auch der Dienstherr infolge eines Dienstvergehens des Beamten keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Schließlich sei sie auch weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.
10 Durch Urteil vom 30.1.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Regelung des § 21 der Satzung der Beklagten, wonach die Mitgliedschaft endet, sofern der Beamte weder Ruhegehalt noch sonstige Versorgungsbezüge erhält, für wirksam gehalten.
11 Gegen das am 8.2.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.3.2002 Berufung eingelegt und diese am 8.4.2002 begründet.
12 Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend, es bestehe eine planwidrige Regelungslücke. Sinn der gesetzlichen Regelung des § 178 e VVG sei es zu verhindern, daß Änderungen bei der Beihilfeberechtigung oder deren Wegfall zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Krankenversicherung führen. Der Kläger begehre auch nicht etwa die Schaffung eines neuen Tarifes, sondern lediglich die Weiterversicherung bei gleichem Tarif.
13 Der Kläger beantragt,
Das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
Der Bescheid der Beklagten - Bezirksleitung O1 – vom 14.06.2000, die Beschwerdeentscheidung der Beklagten - Bezirksleitung O1 - vom 4.7.2000 sowie die Entscheidung über die weitere Beschwerde durch die Beklagte - Hauptverwaltung - vom 2.2.2001 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiter krankenzuversichern.
Hilfsweise:
Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30.4.2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.
14 Die Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist daraufhin, daß es sich bei den Leistungen der Beklagten um die Ausfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstherrn nach Maßgabe des § 79 VVG handele. Dieser Fürsorgeleistungen habe sich der Kläger durch eigenes Verschulden begeben. Im übrigen scheitere die Klage auch daran, daß der Kläger die Gewährung eines 100%igen Krankenversicherungstarifes begehre, den es bei der Beklagten nicht gebe.
16 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den gesamten schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt nebst Anlagen Bezug genommen.
17 Die in zulässiger Form eingelegte und begründet Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Mitgliedschaft bei der Beklagten und Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch diese. Seine Mitgliedschaft endete gemäß § 21 Abs.1 c der Satzung der Beklagten am 30.4.2000, nachdem er aufgrund der seit ….2000 rechtskräftigen Entscheidung des Bundes-disziplinargerichts seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hatte.
19 Die Bestimmung des § 21 der Satzung der Beklagten ist wirksam und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ein Anspruch auf Weiterversicherung kann auch nicht im Wege einer Analogiebildung aus den Vorschriften des § 178 e VVG oder § 5 Abs. 10 SGB V hergeleitet werden.
20 Zwischen den Parteien bestand ein privatrechtlicher Vertrag nach Maßgabe der Satzung der Beklagten. Die Satzungsbestimmungen unterliegen als allgemeine Geschäftsbedingungen zwar der richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGHZ 48,35; 103, 370 ff (377), geben aber weder unter dem Aspekt der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht noch wegen eines Wertungswiderspruches zu anderen gesetzlichen Regelungen Anlaß zu Beanstandungen.
21 Die Satzungsregelung verstößt insbesondere nicht gegen beamtenrechtliche Grundsätze. Die Beklagte ist eine betriebliche Sozialeinrichtung des X2-Vermögens, das zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 79 BBG berufen ist. Die Beklagte kommt dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruch der Beamten auf Fürsorge nicht durch Anwendung der Beihilfebestimmungen des Bundes, sondern dadurch nach, daß sie den X1-Beamten die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der Beklagten zu werden und als solches (Kranken-)Versicherungsleistungen zu erhalten, welche infolge der vom Dienstherrn geleisteten Zuschüsse erheblich höher sind, als die relativ geringen Beiträge der Mitglieder erwarten ließen. Obgleich der Dienstherr bei der Ausgestaltung der Fürsorgepflicht einen Ermessensspielraum besitzt (vgl. BverfGE 83,89; OLGR Ffm 2002,341 ff (343)), so muß er doch die beamtenrechtlichen Schutzvorschriften beachten und die Beklagte ihre Satzung entsprechend ausrichten.
22 Die Regelung des § 21 Nr. 1c der Satzung enthält indes keinen Verstoß gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflichten, indem sie die Mitgliedschaft bei der Beklagten mit dem Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Ruhegehalt enden läßt. Nach § 79 BBG schuldet der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses dem Beamten und seiner Familie zwar auch nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit Fürsorgeleistungen. Voraussetzung ist indessen ein bestehendes Beamtenverhältnis (vgl. Battis, § 79 BBG Rndr.5; BverwGE 15,3ff; 26, 8-14; BGH FamRZ 1997,158ff). Verliert der Beamte jedoch - wie vorliegend - aufgrund disziplinarisch relevanter Umstände seinen Beamtenstatus, so hat er grundsätzlich keine weiteren Fürsorgeansprüche gegen den Dienstherrn. Wer nicht mehr Beamter ist, den muß der Dienstherr auch nicht nach Maßgabe des § 79 BBG alimentieren. Der aus dem Dienst entfernte Beamte wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, und ihm kann nach Maßgabe des § 77 BDO auf bestimmte Zeit ein auf den Rentenanspruch anrechenbarer Unterhaltsbeitrag gewährt werden - wie auch vorliegend geschehen. Dieser Unterhaltsbeitrag stellt aber nur eine bedürfnisabhängige übergangsweise Unterstützung dar und ist nicht Ausfluß der beamtenrechtlichen Alimentation und auch kein Ruhegehaltsanspruch, weswegen aus seiner Gewährung keine Rückschlüsse auf eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses und dessen Nachwirkungen erlauben. Die Bestimmung des § 21 Nr.1 c der Satzung der Beklagten verstößt mithin nicht gegen beamtenrechtliche Grundsätze.
23 Der Kläger kann sich zur Begründung eines Anspruches auf Weiterversicherung auch nicht nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 178 e VVG stützen. Auch diese Bestimmung steht weder dem Ende der Mitgliedschaft nach § 21 Nr.1 c der Satzung entgegen noch bedingt sie eine Ausweitung der in § 24 der Satzung geregelten Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der Beklagten.
24 Zwar hat der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpaßt, daß dadurch ein veränderter Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Es mag dahinstehen, inwieweit diese Regelung zwingend ist und ob sie auch Platz greifen muß, wenn die Beihilfeberechtigung aus Verschulden des Versicherungsnehmers entfällt. Denn die Beklagte ist mit einer privaten Krankenversicherung nicht vergleichbar. Die Einrichtung der Beklagten, deren sich das X2-Vermögen im Rahmen zulässigen Ermessens zur Erfüllung seiner Fürsorgeverpflichtungen bedient, ersetzt das Beihilfesystem, welches zur Erlangung vollen Versicherungsschutzes regelmäßig mit einer privaten Zusatzversicherung gekoppelt ist. Während aber für letztere einkommensunabhängige Beiträge zu entrichten sind, welche den von der Beihilfe nicht erstatteten Anteil der Krankenkosten abdecken, finanziert sich die Beklagte nur zu 25% durch Mitgliedsbeiträge, während den weit überwiegenden Teil Zuschüsse des X2-Vermögens bilden. Die Tarifgestaltung ist mithin grundverschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, der es vertretbar erscheinen ließe bzw. gebieten könnte, das einheitliche Krankenversicherungssystem der Beklagten aufzuspalten in einen der Beihilfe entsprechenden Teil und einen der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teil, um auf letzteren dann die Bestimmung des § 178 e VVG anzuwenden.
25 Letztlich ergibt auch ein Vergleich der in Frage stehenden Satzungsregelungen mit § 5 Abs. 10 SGB V keinen Wertungswiderspruch und führt nicht zu einer Pflicht der Beklagten, den Kläger weiterzuversichern. Nach dieser Bestimmung ist eine private Krankenversicherung u.U. verpflichtet, einen Versicherungsnehmer bei Nichtzustandekommen einer gesetzlichen Krankenversicherung ohne erneute Risikoprüfung weiterzuversichern. Auch dies ist mit dem vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar, in welchem der Kläger aus eigenem Verschulden seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten verlor.
26 Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Da die Beklagte eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist ihre Satzung auch an den Grundrechten zu messen (BGH VersR 1993,1505 ). Es liegt indes kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor, da der Kläger weder Beamter noch Ruhestandsbeamter ist und die Beklagte für ihn vom Dienstherrn keine Zuschüsse mehr bezieht.
27 Auch das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 GG ist nicht tangiert. Zum einen könnte er unstreitig bei gewissen Versicherungsunternehmen - wenn auch zu erheblich höheren Kosten - Versicherungsschutz erhalten; zum ändern hat er im Falle von Bedürftigkeit Anspruch auf Sozialhilfe und Übernahme von Krankenbehandlungskosten. Durch den Verlust der Mitgliedschaft bei der Beklagten ist er mithin nicht bar jeden Krankenversicherungsschutzes, so daß seine körperliche Unversehrtheit gewährleistet bleibt.
28 Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30 Gemäß § 543 ZPO war die Revision zuzulassen.
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