projekte
16 U 67/02•OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, 2002-12-05, 16 U 67/02
16 U 67/02Obergericht / Civil Chamber 1605.12.2002
Eine Bank, die einem Kunden Optionsscheine verkauft, ist nicht verpflichtet, diesen ungefragt über die - ihr im Übrigen unbekannte - Preisermittlungsmethode der Emittentin der Optionsscheine aufzuklären, wenn sie immerhin darauf hinweist, dass es mehrere Preisberechnungsmodelle gibt. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 8. März 2002, 2-21 O 606/00, Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-05
Aktenzeichen: 16 U 67/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1205.16U67.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Eine Bank, die einem Kunden Optionsscheine verkauft, ist nicht verpflichtet, diesen ungefragt über die - ihr im Übrigen unbekannte - Preisermittlungsmethode der Emittentin der Optionsscheine aufzuklären, wenn sie immerhin darauf hinweist, dass es mehrere Preisberechnungsmodelle gibt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 8. März 2002, 2-21 O 606/00, Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2002 - 2-21 O 606/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung beim Erwerb von Optionsscheinen. Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 8. März 2002 (Bl. 600-602 d.A.) Bezug genommen.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch auf Mitteilung der Wertermittlungsgrundsätze bestehe und die Aufklärungspflicht über die Risiken von Optionsscheinen nicht verletzt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 603-606 d.A.).
3 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Ansprüche weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung der Rechtsgrundsätze der culpa in contrahendo und der positiven Vertragsverletzung sowie unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung. Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, dass er nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei. Fehlerhaft sei schließlich auch die Ansicht des Landgerichts, dass er seine sämtlichen Gewinne aus Optionsscheingeschäften hätte in Abzug bringen müssen.
4 Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 167.448,09 nebst 4% Zinsen seit dem 3. 9. 1997 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
6 Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
7 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
8 II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
9 1. Im Rahmen seiner Ausführungen über Aufklärungspflichten bei Optionsscheingeschäften im Allgemeinen macht der Kläger im Zusammenhang mit den Folgen einer angeblich unterbliebenen Aufklärung nur geltend, dass er keine gerade von der C. emittierte Optionsscheine erworben hätte, wenn er von der Beklagten über deren Preisberechnungsmethoden informiert worden wäre. Damit kommt es nur darauf an, ob die angefochtene Entscheidung insoweit auf einer Rechtsverletzung beruht, nicht jedoch darauf, ob der Kläger allgemein über die besonderen Risiken bei Optionsscheingeschäften aufgeklärt worden ist oder nicht bzw. ob er überhaupt aufklärungsbedürftig war. Folglich brauchte hierüber auch kein Beweis erhoben zu werden.
10 2. Eine Pflicht der Beklagten, den Kläger darüber aufzuklären, welche Preisberechnungsmethode die Emittentin der Optionsscheine, die der Kläger erwerben wollte - oder die ihm empfohlen wurden (hierüber gehen die Ansichten der Parteien auseinander) -, bei Rücknahme der verkauften Optionsscheine anwendet, ist nicht erkennbar.
11 2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 WpHG ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, seine Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden zu erbringen (Nr. 1) und sich um Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen (Nr. 2), sowie gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WpHG, dem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.
12 Bei Derivaten und Optionsscheinen müssen die Risikohinweise insbesondere Informationen über den Basiswert, die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Funktionsweise der Produkte, der Bedeutung der Laufzeit für das Aufgeld, der Ausübungsart, des Hebeleffektes, der Liquidität und Volatilität des Marktes und gegebenenfalls des Stillhalterrisikos, den Ertrag, das Kursrisiko, das Währungsrisiko und das Bonitätsrisiko enthalten, darüber hinaus - was hier nicht im Spiel ist - auch über Sicherheitsleistungen (Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, § 6 RN 105; Assmann/Schneider/Koller, WpHG, § 31 RN 106b). Die Preisberechnungsmethode des Emittenten von Optionsscheinen bei Rückkauf der Optionsscheine ist hierbei nicht genannt.
13 2.2. Die Frage, ob auch ein solcher Hinweis zu den essentiellen Informationen bei Optionsscheingeschäften gehört, die auch ungefragt zu erteilen sind, kann aber hier dahingestellt bleiben.
14 a) Zum einen setzt eine solche Aufklärungspflicht selbstverständlich voraus, dass die Beklagte überhaupt wusste, dass die Emittentin eine von den üblichen Methoden abweichende Berechnungsweise hat. Das bestreitet die Beklagte. Für eine Kenntnis der Beklagten tritt der Kläger keinen Beweis an. Er führt nur aus, die Beklagte hätte sich bei der Emittentin ohne Weiteres erkundigen können und dies dann erfahren.
15 b) Das wiederum setzt voraus, dass die Beklagte überhaupt damit rechnen musste, das die Emittentin eine von einer "allgemein üblichen" Methode abweichende Berechnungsweise verwende. Auch dafür trägt der Kläger nichts außer der Behauptung vor, die Beklagte hätte dies "in Betracht ziehen müssen". Warum jedoch die Beklage dies hätte in Betracht ziehen müssen, wenn es nach Ansicht des Klägers überhaupt nur eine, allenfalls zwei weitere "allgemein übliche" Berechnungsmethoden gibt, ist nicht ersichtlich.
16 c) Schließlich setzt dies auch voraus, dass es überhaupt eine "allgemein übliche" und deshalb weitgehend verbindliche Berechnungsmethode gibt. Dafür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Der Kläger nennt selber nicht nur eine, sondern mehrere Berechnungsmethoden, die er als "üblich" bezeichnet, auch wenn er einer den Vorzug einräumt.
17 d) Darauf wiederum, dass es überhaupt mehrere Berechnungsmethoden für die Ermittlung eines Rücknahmepreises gibt, hat die Beklagte aber sehr wohl hingewiesen.
18 So hat sogar der Kläger selber den entsprechenden Auszug aus den "Basisinformationen über die Vermögensanlage in Wertpapieren" der Beklagten vorgelegt, in denen es im Zusammenhang mit der Bestimmung der Optionsscheinpreise heißt:
»Zur Bestimmung von Optionsscheinpreisen gibt es verschiedene Preisberechnungsmodelle, die darauf abzielen, unter Einbezug der obengenannten Faktoren den theoretisch richtigen Optionsscheinpreis ("fair value") zu ermitteln. Eines der bekanntesten ist das von Fischer Black und Myron Scholes entwickelte Black-Scholes-Modell. Letztlich können sie aber nur Anhaltspunkte dafür liefern, welcher Preis tatsächlich am Markt zustande kommt.«
19 e) Wenn es dann dem Kläger als Wirtschaftsinformatiker und Mathematiker, wie er sich darstellt, angesichts dieses Hinweises auf die Kenntnis der exakten Berechnungsmethode der Emittentin angekommen wäre, dann hätte er die Beklagte gezielt danach fragen können und müssen. Denn wenn es mehrere Methoden gibt, so liegt es nahe, dass diese nicht alle zum selben Ergebnis führen, sodass es durchaus von Interesse sein kann, welche die dem Kunden günstigste ist.
20 In diesem Falle hätte sich die Beklagte - mangels eigner Kenntnis - bei der Emittentin nach deren Preisberechnungsmethode erkundigen und den Kläger entsprechend unterrichten können. So aber hatte die Beklagte keinerlei Möglichkeit, überhaupt zu erkennen, dass der Kläger diesem Umstand eine entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen wolle.
21 3. Entfällt damit eine Haftung der Beklagten, dann kommt es auf etwaige Ungereimtheiten und Bedenken hinsichtlich der Höhe der Klageforderung nicht mehr an.
22 III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO.
24 Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betraf nur die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung in einem Einzelfall. Auch ist in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.