projekte
7 U 16/02•OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, 2002-12-04, 7 U 16/02
7 U 16/02Obergericht / Civil Chamber 704.12.2002
Entscheidungsdatum: 2002-12-04
Aktenzeichen: 7 U 16/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1204.7U16.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 19. 12. 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung von Leistungen aus zwei zwischen den Parteien bestehenden, in den Jahren 1982 und 1985 abgeschlossenen Invaliditätsversicherungen und einer im Jahre 1997 geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verfolgt.
2 Der im Jahre 1954 geborene Kläger war zunächst bei der … im Beamtenstatus beschäftigt. Im Jahre 1982 hatte er eine Stelle als …obersekretär inne. Vom 1.4.1982 bis zum 31.3.1999 war er ohne Bezüge aus seiner Beamtenstellung für die Tätigkeit bei der …Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beurlaubt. Dort stand er im Anstellungsverhältnis und hatte ab dem Jahre 1995 die Position eines …direktors inne. Nach der Fusion der … mit der Beklagten schloss er einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Freistellung ab dem 1.4.1998 zum 31.3.1999 enden sollte. Der Kläger erlitt am 30. 7. 1998 einen Verkehrsunfall, bei dem er schwere Hand- und Schulterverletzungen davontrug. Er ist durch Bescheid der … vom 2.8.1999, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 31. d. A. verwiesen wird, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
3 Mit der Klage hat der Kläger die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung mit der Begründung verfolgt, dass aufgrund des Bescheides der … aufgrund der für die Versicherungen geltenden Beamtenklausel sowohl von seiner Invalidität wie von seiner Berufsunfähigkeit auszugehen sei.
4 Der Kläger hat beantragt,
a) für den Zeitraum 1. 10. 2000 bis zum 31. 12. 2000 17.486, 25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz den …seit dem 31.10.2000;
b) ab dem 1.10.2001 jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres im Voraus 17.486, 25 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus- und Steigerungsrente, letztmals zum 1.10.2018;
c) für die Zeit vom 1.10.2000 bis zum 31.12.2000 3. 658, 56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschussanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der … seit dem 31. 10: 2000;
d) ab dem 1.1.2001 jeweils zum 1. 1., 1.4. 1.7.und 1.10 eines Jahres im Voraus 2.400,- DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschussanteile, letztmals zum 1. 4. 2014;
e) für die Zeit vom 1.10.2000 bis 31.12. 2000 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschussanteile, letztmals zum 1.4.2014;
f) für die Zeit vom 1.10.2000 bis 31. 12.2000 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Überschussanteile nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der … seit dem 31. 10. 2000;
g) ab dem 1.1.2001 jeweils zum 1.1., 1.4., 1. 7. und 1.10. eines Jahres im Voraus 3.658,56 DM zuzüglich geschäftsplanmäßiger Bonus - und Steigerungsrente, letztmals zum 1.4.2014.
5 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beamtenklausel der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die zwischen den Parteien bestehenden Versicherungen nicht eingreife, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Beamter tätig gewesen sei. Die Pensionierung des Klägers sei nicht ausschließlich gesundheitsbedingt gewesen; das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand sei bereits vor dem Verkehrsunfall initiiert worden.
7 Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 19. 12. 2001 weit überwiegend stattgegeben (Bl. 245 f. d. A.). Gegen dieses, der Beklagten am 27. 12. 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 28. 1. 2002, eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. 3. 2002 an diesem Tage begründete Berufung der Beklagten.
8 Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die teilweise Abänderung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Abweisung der Klage. Die Beklagte wendet sich gegen den Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach wegen des Eingreifens der Beamtenklausel in den Versicherungsverträgen jeweils der Eintritt des Versicherungsfalles zu bejahen sei. Die Versicherungsverträge seien als Risikoversicherungen für den zur Zeit ihrer Abschlüsse als leitender Angestellter der … tätigen Klägers abgeschlossen, was sich aus den hohen zugesagten Leistungen ergebe. Da nicht die frühere Tätigkeit des Klägers als Beamter des mittleren Dienstes versichert gewesen sei, reiche die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht aus, um den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zu begründen. Darüber hinaus sei auch keine allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers anzunehmen, da die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht in jedem Falle die Vermutung vollständiger Berufsunfähigkeit begründe. Gegen den Eintritt einer Dienstunfähigkeit spreche es, dass der Kläger nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der … schon vor dem Unfallereignis seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand betrieben habe. Auch der …arzt habe das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit verneint, und ausgeführt, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch im Verwaltungsbereich tätig sein könne.
9 Die … habe dies in dem Bescheid dadurch bestätigt, dass sie eine anderweitige Verwendung des Klägers für möglich gehalten habe, die Verweisung des Klägers hieran habe scheitern lassen, dass in zumutbarer Entfernung für den Kläger ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden habe. Im Bereich beider Invaliditätsversicherungen könne der Kläger sich nicht auf die Beamtenklausel berufen, da ihre Anwendbarkeit in deren Bedingungswerken nicht vorgesehen sei. Soweit die … nach Abschluss der Invaliditätsversicherungen in einer internen Information auch gegenüber dem Kläger ausgeführt habe, die Beamtenklausel gelte auch für die Invaliditätsversicherungen, habe dies weder zu einer Vertragsänderung geführt noch ein schützenswertes Vertrauen des Klägers hinsichtlich ihres Eingreifens begründet. Da bei dem Kläger eine allgemeine Berufsunfähigkeit nicht eingetreten sei, seien die Ansprüche des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.
10 Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
11 Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
12 Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er behauptet, dass Hintergrund des Abschlusses der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung eine Abstimmung zwischen der damaligen Arbeitgebern des Klägers und dem Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gewesen sei, die leitenden Angestellten für die Fälle der Dienst- oder Berufsunfähigkeit vor großen finanziellen Einbußen zu schützen. Wären die betroffenen leitenden Angestellten in solchen Fällen allein auf die Beamtenpensionen angewiesen gewesen, wäre eine große Verminderung des Einkommens eingetreten, die durch die Versicherungen habe verhindert werden sollen. Da eine Kündigung des Beamtenverhältnisses von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers nicht genehmigt worden sei, andererseits nach der Beurlaubung des Klägers eine Karriere als Beamter nicht möglich gewesen sei, sei auch dies ein Grund für den Abschluss der Versicherungsverträge gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
14 Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erbringung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusteht, weil von dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit des Klägers als Voraussetzung der Leistungserbringung wegen seiner zugrunde zu legenden allgemeinen Dienstunfähigkeit als Beamter auszugehen ist. Das ergibt sich aus dem Vertragsinhalt gewordenen § 2 Nr. 10 der Tarifbestimmungen des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages der Parteien. Danach lag eine die Leistungspflicht der Beklagten auslösende Berufsunfähigkeit dann vor, wenn ein versicherter Beamter vorzeitig wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Voraussetzungen dieser Tarifbestimmung liegen vor. Zunächst scheitert ihre Anwendung nicht daran, dass der Kläger zur Zeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit auch ein von seiner Arbeitspflicht freigestellter Angestellter gewesen ist. Der Kläger hatte durch seine Beurlaubung, die ihm die Möglichkeit einer Angestelltentätigkeit eröffnete, nicht seinen Beamtenstatus verloren, sollte diesen vielmehr beibehalten. Das ergibt sich aus den Bestimmungen in §§ 1, 2. 12 Abs. 2 und 5 des Anstellungsvertrages des Klägers, dem sich die Beibehaltung des Beamtenstatus und damit die Möglichkeit einer Rückkehr des Klägers in die Beamtentätigkeit entnehmen lässt. Dass für das Entstehen der Leistungspflicht der Beklagten es Voraussetzung sein soll, dass der letzte ausgeübte Beruf des Klägers vor Eintritt des Versicherungsfalles der eines Beamten gewesen sein müsse, lässt sich den Vertragsunterlagen nicht entnehmen. Da in dem Fragebogen zur Begründung des Versicherungsverhältnisses angekreuzt worden ist, dass der Kläger Beamter und Versicherungsfachmann bei dem … war und eine Tätigkeit als …direktor ausübte, ist die Kenntnis der Versicherung belegt, dass der Kläger beurlaubter Beamter war und damit auch hinsichtlich seiner Tätigkeit als Angestellter versichert gewesen ist. Soweit die Beklagte zu bedenken gegeben hat, die Höhe der zugesagten Leistungen spreche dagegen, dass die Beamtenklausel mit ihrer erleichterten Nachweismöglichkeit des Eintritts der Berufsunfähigkeit gelten sollte ist von folgendem auszugehen. Zwar mag es sein, dass die Deckung der Versorgungslücke eines Beamten im mittleren Dienst bei Eintritt der Berufsunfähigkeit lediglich eine Barrente von 18.000.- DM erforderlich gemacht hätte. Dieser eingeschränkte Zweck der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist jedoch nicht in dem 1 Vertrag oder Tarifwerk deutlich gemacht worden, sondern die Beamtenklausel ohne Einschränkung anwendbar erklärt worden. Für den Kläger bestand bei einer Aufhebung der Beurlaubung und einer Rückkehr in den Beamtendienst durchaus ein Anlass, eine Absicherung gegen einen sozialen und finanziellen Abstieg durch eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit zu schaffen.
15 Da die Beklagte keinen Nachweis für den von ihr behaupteten eingeschränkten Zweck des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages geführt hat, braucht der Senat nicht der Darstellung des Klägers nachzugehen, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerade Risiken während des Laufes der leitenden Angestelltentätigkeit des Klägers abdecken sollte.
16 Der Senat folgt auch der angefochtenen Entscheidung darin, dass von dem Vorliegen der Berufsunfähigkeit des Klägers allein aufgrund des Bescheides vom 2. 8. 1999 auszugehen ist. Mit dem die … den Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt hat. Dieser Bescheid hatte zur Folge, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers unwiderlegbar vermutet wird, der Versicherer an den die Dienstunfähigkeit feststellenden Verwaltungsakt gebunden ist (vgl. BGH VersR 1989. 903. BGH VersR 1995. 1174). Zweck der Beamtenklausel mit ihrer Gleichsetzung von Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit ist es, Auseinandersetzungen darüber zu vermeiden, ob der für dienstunfähig erklärte Beamte auch berufsunfähig ist. Ob darüber hinaus (vgl. OLG Düsseldorf zfs 2001, 469 ), kann offen bleiben.
17 Da in dem Bescheid vom 2. 8. 1999 als alleiniger Versetzungsgrund eine dauernde Dienstunfähigkeit genannt ist, ist die Tatbestandswirkung des Bescheides wegen erkennbarer anderer Gründe für die Versetzung in den Ruhestand nicht entfallen.
18 Der Senat folgt der Ansicht, dass die Bindungswirkung an den die Versetzung in den Ruhestand anordnenden Bescheid dann entfällt, wenn die Entlassungsverfügung auf sonstige, nicht gesundheitliche Erwägungen gestützt worden ist (vgl. auch BGH VersR 1997. 1520; BGH VersR 1993. 1220; OLG Köln VersR 1998, 1272). Der allein für die Bestimmung des Grundes der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehende Bescheid enthält jedoch keine Anführung sonstiger Gründe für die Anordnung, sondern bezieht sich durch seine Erwähnung des § 42 Abs. 1 BBG allein auf gesundheitliche Gründe für den Bescheid. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd außerstande ist. Damit ist der von der Beklagten angeregte Rückgriff auf vor dem Erlass des Bescheides liegende Umstände ausgeschlossen, die der Aufklärung der in Wahrheit mit der Anordnung vom 2. 8. 1999 verfolgten Zwecke der Versetzung in den Ruhestand und der Widerlegung des angeführten Grundes dienen sollen.
19 Das Landgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Leistungen aus den Invaliditätszusatzversicherungen beanspruchen kann. Das Landgericht hat es mit Recht offen gelassen, der Frage nachzugehen, ob von einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist, da dieser Nachweis durch die auch hier zu beachtende Beamtenklausel geführt ist. Aufgrund der von der Rechtsvorgängen der Beklagten dem Kläger übermittelten vertraulichen Mitteilung vom 19. 3. 1986, wonach sie Leistungen aus den Invaliditätszusatzversicherungen bereits dann erbringe, wenn Dienstunfähigkeit vorliege, ist von einer stillschweigenden Abänderung der jeweiligen Invaliditätszusatzversicherungsvertrag auszugehen. Hierin lag ein Angebot der Versicherung an den Kläger, das er gemäß § 151 BGB annehmen konnte, ohne dass es des Zugangs der Annahmeerklärung bedurfte.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.