OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, 2002-10-08, 13 W 54/02

13 W 54/02Obergericht / Civil Chamber 1308.10.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat — 13 W 54/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-10-08

Aktenzeichen: 13 W 54/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:1008.13W54.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 242 BGB, § 607 BGB

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 3. Juli 2002, 2 O 265/02, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 03. Juli 2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage gegen die Antragsgegnerin gemäß Klageentwurfsschriftsatz vom 17. Mai 2002 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt zur Prozessvertretung beigeordnet.

Eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1 Die Antragstellerin begehrt zur Durchführung einer Vollstreckungsabwehrklage gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 26. August 1981 Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 03. Juli 2002, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 19.07.2002 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit bei Gericht am 30.07.2002 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01. August 2002 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin sucht um Zurückweisung der Beschwerde nach.

2 Der beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage liegt im wesentlichen nachstehender Sachverhalt zu Grunde:

3 Die am ... 1959 geborene Antragstellerin heiratete 1976 und kam im gleichen Jahr auch nieder. Unter dem 11. Juli 1979 beantragte ihr Ehemann zusammen mit ihr bei der Antragsgegnerin einen Ratenkredit mit einer Laufzeit von 72 Monaten über DM netto 25.000,00 DM (= € 12.782,30) bzw. brutto DM 33.600,00 (= € 17.179,41). Die Antragsgegnerin nahm den Darlehensantrag an und gewährte entsprechend den Bedingungen, wie im Antrag niedergelegt, der Antragstellerin und ihrem Ehemann den Kredit, womit vorwiegend zunächst einmal andere Verbindlichkeiten bei der Antragsgegnerin abgelöst wurden.

4 Im … 1981 wurde ihr zwischenzeitlich von ihr geschiedener Ehemann verhaftet. Die Antragsgegnerin kündigte das Darlehen wegen Zahlungsverzuges auf und erwirkte unter dem 26. August 1981 einen Vollstreckungsbescheid über DM 21.130,14 nebst 10,5 % Zinsen ab dem 08.07.1981. Auf die Schuld wurden jeweils DM 200,00 am 30.03.1983 sowie am 27.04. und 30.05.1984 gezahlt.

5 Für den verfahrensgegenständlichen Kredit verbürgte sich der Arbeiter … Mit der Behauptung, wegen Heroingenusses habe er sich bei der Verbürgung in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befunden, stritt er eine rechtswirksame Bürgenverpflichtung ab. Die Antragsgegnerin nahm ihn aus der Bürgschaft klageweise in Anspruch und erwirkte unter dem 30. Mai 1985 vor dem Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ein klagestattgebendes Urteil gegen den Bürgen. Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Bürgen blieben erfolglos.

6 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 forderte im Auftrag der Antragsgegnerin der Gerichtsvollzieher die Antragstellerin auf, am 04. Februar 2002 eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Antragsgegnerin will eigenem Vorbringen zufolge einen Teilbetrag von DM 3.000,00 beitreiben.

7 Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich wieder verheiratet und verfügt über kein eigenes Erwerbseinkommen. Sie ist Eigentümerin zu ½ eines bebauten Grundstückes in …, welches das Ehepaar im August 2001 zu einem finanzierten Kaufpreis von DM 360.000,00 erwarb.

8 Der jetzige Ehemann der Antragstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.670,00. Der Sohn, der im elterlichen Haus wohnt, zahlt eine monatliche Miete von € 306,78.

9 Nach Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kam es zu Kontakten zwischen der Antragstellerin und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang bot zunächst die Antragstellerin unter Hinweis darauf, sie sei zahlungsunfähig, eine Zahlung von DM 5.000,00 an. Zu einem späteren Zeitpunkt bot die Antragstellerin ausweislich einer Aktennotiz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin an, 10.000,00 DM zu zahlen gegen schriftliche Bestätigung, dass damit alles erledigt sei. Ausweislich dieser Aktennotiz rief die Antragstellerin zeitlich kurzfristig später an, um mitzuteilen, sie könne die DM 10.000,00 doch nicht aufbringen.

10 Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Worms und des Landgerichts Trier die Auffassung vertreten, der titulierte Anspruch sei verwirkt.

11 Die Antragsgegnerin nehme sie erstmals nach 20 Jahren in Anspruch. Nach herrschender Rechtsprechung sei im übrigen ihre Mitverpflichtung rechtsunwirksam.

12 Die Antragsgegnerin ist dem Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin entgegengetreten und hat vorgetragen, sie habe zunächst versucht, den Ehemann aus dem Vollstreckungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Später habe sie den Bürgen verklagt. Zwangsvollstreckungsversuche seien ergebnislos geblieben. Die Antragstellerin sei im übrigen lange Zeit unerreichbar gewesen. Im übrigen sei die Antragstellerin auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches mit ihren Einwänden ausgeschlossen.

13 In der Beschwerdebegründung vertieft die Antragstellerin ihren Vortrag und führt ergänzend aus, seit der Scheidung 1984/1985 habe sie zu ihrem ersten Ehemann keinen Kontakt mehr. Zwischen 1981 und 2001 habe sich die Antragsgegnerin niemals bei ihr gemeldet. Seit 1984 sei sie in …wohnhaft und dort auch immer ordnungsgemäß gemeldet. Ihr geschiedener Ehemann habe ihr zugesagt, den Kredit zu tilgen. Nach dessen Inhaftierung hätten ihre früheren Schwiegereltern die vereinbarten Raten gezahlt. Noch 1982 hätten sie ihr gegenüber Ratenzahlungen bestätigt. Sie habe daher von einer Schuldentilgung ausgehen dürfen, zumal gemäß Schufa-Auskunft vom 27.01.1999 bestätigt worden sei, dass in Bezug auf ihre Person keine Verbindlichkeiten eingetragen seien. Letztlich habe das Landgericht auch zur Zulässigkeit ihrer Mitverpflichtung keine Stellung genommen.

14 Die Antragsgegnerin, die um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde nachsucht, führt aus, dass die Schwiegereltern keine Ratenzahlungen erbracht hätten. Gegen den Bürgen habe der letzte Vollstreckungsversuch im Jahre 1986 stattgefunden. Die Antragstellerin sei seinerzeit für sie zunächst nicht zu ermitteln gewesen. Im übrigen sei sie zur damaligen Zeit, wie sich dies im Vorfeld der Kündigung des Darlehens und der gerichtlichen Durchsetzung gezeigt habe, pfandlos gewesen.

15 Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

16 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich begründet, weshalb der angefochtene Beschluss i.S.d. Beschwerdebegehrens abzuändern und der Antragstellerin für die beabsichtigte Durchführung der Vollstreckungsabwehrklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

17 Der Senat hat sich unter Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte und auch unter Hintanstellung von Bedenken letztlich außerstande gesehen, der mit sehr beachtenswerten Erwägungen begründeten und das Prozesskostenhilfegesuch abweisenden landgerichtliche Entscheidung beizutreten, und ist vielmehr zur gegenteiligen Auffassung gelangt, dass nämlich dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid sehr wohl antragstellerseits der Einwand der Verwirkung entgegengesetzt werden kann. Dies hat notwendigerweise zur Folge, dass die in der Sache letztlich beabsichtigte Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keinesfalls mutwillig erscheint. Hierbei ist die dogmatische Streitfrage, ob die Verwirkung zum Untergang des titulierten Anspruches führt oder nur die Rechtsausübung hemmt, ohne Entscheidungsrelevanz.

18 Auch ist die Antragstellerin, die über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung ganz oder auch nur teilweise aufzubringen; eine Verwertung ihres ideellen und im übrigen auch hochbelasteten Miteigentumsanteils am Familienheim ist ihr nicht anzusinnen.

19 Entgegen landgerichtlicher Auffassung geht der Senat, wie bereits eingangs festgestellt, davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren titulierten Darlehensrückzahlungsanspruch verwirkt hat.

20 Nach allgemeinem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre ist ein Recht verwirkt, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. v.a. Urteil des 7. Zivilsenats des BGH vom 22.11.1979, abgedruckt in NJW 1980 S. 880). Von diesem Grundsatz ist erkennbar auch das Landgericht ausgegangen und hat gemeint, die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten in der Vergangenheit keinen Vertrauenstatbestand für die Antragstellerin geschaffen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

21 Konstitutiv für die Annahme des Verwirkungstatbestandes ist die Feststellung, dass die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Illoyalität des Berechtigten erscheint, wobei damit indessen kein Unwerturteil über den Rechtsinhaber gefällt wird; vielmehr muss die verspätete Inanspruchnahme für die Gegenpartei nur unzumutbar sein. Für diese Bewertung spielen objektive Gegebenheiten im Verhältnis der Parteien wie auch subjektive Merkmale in Bezug auf jede der beiden Parteien eine Rolle. Das sogenannte Umstandsmoment darf weder zu sehr subjektiviert noch schlechthin objektiviert werden (vgl. i.d.S. Müko-Roth, BGB, 4. Aufl. 2001 Rn 472 f zu § 242 m.w.N.).

22 Der Senat sieht keine Veranlassung, sich vorliegend in grundsätzlicher Form mit der herrschenden Lehre des Umstandsmomentes (siehe hierzu auch kritisch u.a. Staudinger-Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung 1995, Rn 546 ff zu § 242) auseinander zu setzen oder sogar zu der vor allem im Bereich des Mietrechts zu beobachtenden Bestrebungen, die Verwirkung allein vom Ablauf bestimmter Fristen abhängig machen zu wollen, Stellung zu nehmen, weil bereits nachstehende Überlegungen die Wertung rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin den titulierten Anspruch verwirkt hat.

23 1. Der titulierte Hauptzahlungsanspruch – Darlehenrückzahlungsanspruch – unterliegt gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. der 30-jährigen Verjährung (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB); auch nach neuem Recht (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren.

24 2. Der Vollstreckungsbescheid ist unter dem 26. August 1981 , also vor 21 Jahren, erwirkt worden. Die letzte Zahlung auf die Schuld erfolgte im Mai 1984, mithin vor 18 Jahren. Der letzte Vollstreckungsversuch gegenüber dem Bürgen fand 1986 statt, also vor 16 Jahren.

25 Diese Zeitspanne ist ausreichend groß, um die erste allgemeine Voraussetzung der Verwirkung – das sogenannte Zeitmoment – infolge Zeitablaufes als gegeben anzusehen, was so wohl auch das Landgericht gesehen hat und letztlich von der Antragsgegnerin nicht ernsthaft bestritten wird. Die Verwirkungsfrist ist nämlich stets deutlich kürzer als die Verjährungsfrist; vielfach wird bereits ein Zeitraum von 10 Jahren als ausreichend angesehen, der hier signifikant überschritten ist.

26 3. Für die Fallgestaltungen, dass ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen

27 Durchsetzung seiner (auch titulierter) Ansprüche absieht, ist von der Rechtsprechung vielfach angenommen worden, dass dieses sein Verhalten bei dem Unterhaltsschuldner regelmäßig den Eindruck erwecke, er, der Unterhaltsgläubiger, sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. Gerade in Fällen titulierter Forderungen könne auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden (vgl. u.a. i.d.S. Urteil des OLG Brandenburg vom 15. Mai 2000 in OLGR 2001 S. 412 ff, 413). Das OLG Brandenburg ging in der vorzitierten Entscheidung davon aus, dass schon nach Ablauf von spätestens 3 Jahren von einer Verwirkung auszugehen sei.

28 Ob dieser Argumentation beigetreten werden kann, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Antragsgegnerin keinen Unterhaltsanspruch verwirklichen will, sondern Rückzahlung eines Darlehens begehrt.

29 Der unterbliebenen Geltendmachung des Rechtes kommt indessen bei der Prüfung, ob das sogenannte Umstandselement gegeben ist, ein ganz besonderes Gewicht zumindestens dann zu, wenn unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwartet werden konnte, dass der Gläubiger seine Rechte aktiv verfolgen werde, falls er auf ihnen beharren will.

30 Ratio der Verwirkung ist hauptsächlich der Schutz des Vertrauens der Gegenpartei, die über den Zeitablauf hinweg nicht in Anspruch genommen wurde und deshalb darauf vertrauen durfte, der Gläubiger wolle seine Rechte nicht mehr geltend machen und letztlich dieses Vertrauen auch schutzwürdig erscheint.

31 Die Antragstellerin hat ihre Lebensplanung darauf eingestellt, von der Antragsgegnerin nicht mehr aus dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsbescheid in Anspruch genommen zu werden. Nach eigenem Vorbringen ist sie davon ausgegangen, dass ihr geschiedener Ehemann im Gegenzug für die Freistellung von Unterhaltszahlungen die Schuld tilgen werde. Auch der kreditierte Hauskauf spricht dafür, dass sie sich der verfahrensgegenständlichen Schuldenlast nicht mehr bewusst war. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand eine besondere Bedeutung zu, dass die Antragstellerin auf die eingeholte Schufaauskunft vertraute.

32 Die Antragstellerin durfte sich nach Senatsansicht auch darauf einstellen, nicht mehr von der Antragsgegnerin nach rund 20 Jahren in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Erwägung auch Urteil des OLG Koblenz vom 17. Juli 1998, abgedruckt in OLGR 1999 S. 427 ff), denn diese ist während der gesamten Zeitspanne bei der Antragstellerin nicht mehr vorstellig geworden.

33 Trotz der im richterlichen Schreiben vom 12. September 2002 gegebenen rechtlichen Hinweise auf die vorstehend in Bezug genommene Entscheidung des OLG Koblenz hat die Antragsgegnerin lediglich pauschal vorgetragen, die Antragstellerin sei zunächst für sie nicht zu ermitteln gewesen. Die Antragstellerin hat indessen belegt, dass sie regelmäßig polizeilich gemeldet war. Die Antragsgegnerin hat es unterlassen, im einzelnen darzulegen, welche Versuche sie wann unternommen haben will, den ihr unbekannten Aufenthaltsort der Antragstellerin zu ermitteln. Der Senat muss daher nach Aktenstand davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht ernsthaft sich bemüht hat, ihren titulierten Anspruch gegen die Antragstellerin durchzusetzen. Der weitere Hinweis der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei damals pfandlos gewesen, ist gleichfalls nicht dazu geeignet, den Verwirkungstatbestand in Fortfall zu bringen. Der Antragsgegnerin wird nicht angesonnen, kostenverursachende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, sondern sie war lediglich gehalten, der Antragstellerin gegenüber deutlich zu machen, dass sie, die Antragsgegnerin, auf Tilgung der titulierten Schuld bestehe (i.d.S. auch das OLG Koblenz a.a.O.).

34 Die Antragstellerin als Mitdarlehensnehmerin durfte letztlich auch berechtigterweise erwarten, dass sie in regelmäßigen Zeitabständen über den Stand der Darlehensschuld informiert werde.

35 4. Verwirkung ist eine Fallgruppe von Treu und Glauben, weshalb vorliegend im Hinblick auf die kreditvertragliche Ausgestaltung dem jahrelangen Untätigbleiben der Antragsgegnerin eine ganz besondere Bedeutung zukommt und der Anspruchsverlust der Antragsgegnerin von DM 21.130,14 nebst 10,5 % Zinsen, soweit diese noch nicht verjährt sind (vgl. § 218 Abs. 2 i.V.m. § 197 BGB a.F.) auch nicht als ein unbilliges Ergebnis erscheint. Wenn auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gem. § 826 BGB vorliegend nicht geben sein dürften (vgl. zu diesem Problemkreis u.a. Urteil des 3. Zivilsenats des BGH vom 27.09.1987, abgedruckt in Band 101 S. 380 der Amtlichen Entscheidungssammlung; Urteil des OLG Hamm vom 18.08.1989, abgedruckt in NJW-RR 1990 S. 306 sowie speziell für die Fallgestaltung der Mithaftung finanziell überforderter Ehegatten auch Beschluss des OLG Köln vom 28.02.2001, abgedruckt in WM 2002 S. 438 ) – die materielle Unrichtigkeit des Titels allein genügt nicht -, so kann doch nicht übersehen werden, dass im Lichte des heutigen Erkenntnisstandes in der Rechtsprechung die Antragsgegnerin keinen Titel gegen die Antragstellerin hätte mehr erwirken können. Schon 1993 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Bürgschaftsbeschluss Ausführungen in grundsätzlicher Form zur Wirkungsweise der Grundrechte im Bereich privatautonomen Handelns gemacht. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass bei Darlehensantragstellung am 11. Juli 1979

36 a) der damalige Ehemann der Antragstellerin nur über ein Nettoeinkommen von DM 1.500,00 verfügte,

37 b) der Ehemann der nicht erwerbstätigen Antragstellerin und dem ehegemeinschaftlichen Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet war,

38 c) die monatlichen Mietkosten sich auf DM 235,00 beliefen,

39 d) die monatlichen Kreditraten des verfahrensgegenständlichen Darlehens sich auf DM 467,00 beliefen,

40 e) der ausgezahlte Nettodarlehensbetrag von DM 25.000,00 vorzugsweise (nämlich in Höhe von DM 19.140,38) der Umschuldung und damit nicht mehr primär den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin selbst dienen sollte,

41 konnte die Antragstellerin in objektiver Betrachtungsweise das Verhalten der Antragsgegnerin durchaus dahingehend verstehen, dass sie von dem weiteren Gebrauchmachen des Titels ihr gegenüber absehen werde.

42 5. Die Antragstellerin kann sich trotz ihres Verhaltens zum Jahreswechsel 2001/2002 auch auf die Verwirkung berufen, da die Verfahrensbeteiligten keine neue vertragliche Abrede getroffen haben. Soweit die Antragstellerin am 30. Januar 2002 erklärt haben soll, sie zahle zur Abgeltung der Schuld DM 10.000,00, fehlt es am Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie der Antragstellerin gegenüber die gewünschte schriftliche Erklärung abgegeben habe, mit der Zahlung sei alles erledigt. Im übrigen hat die Antragstellerin eigenen Bekundungen nach erklärt, sie hoffe DM 10.000,00 aufbringen zu können, um die Angelegenheit zu erledigen. Dies ist ihr in der Folgezeit nicht gelungen.

43 Gerichtsgebühren waren für diese Entscheidung nicht zu erheben, weil die Beschwerde sich als erfolgreich darstellte. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

44 Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 1 ZPO i.d.F. des RG die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen, weil die hier entschiedene Rechtsfrage sowohl von grundsätzlicher Bedeutung, als auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geeignet ist. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein titulierter Darlehensrückzahlungsanspruch wegen Zeitablaufes als verwirkt anzusehen ist, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen (vgl. hierzu auch Beschluss des 5. Zivilsenats des BGH vom 04.07.2002, abgedruckt in NJW 2002 S. 3029 ). Es muss auch gesehen werden, dass einschlägige jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Verwirkungsproblematik bei titulierten Zahlungsansprüchen nach Kenntnisstand des Senats und nach durchgeführter Recherche in der Juris-Rechtsprechungsdatei nicht vorliegen.

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