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3 Ws 863/02•OLG Frankfurt 3. Strafsenat, 2002-09-18, 3 Ws 863/02
3 Ws 863/02Obergericht / III. Strafkammer18.09.2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-18
Aktenzeichen: 3 Ws 863/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0918.3WS863.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 112 Abs 1 StVOllzG, § 118 Abs 1 StVollzG, § 118 Abs 3 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 112 Abs 1 StPO ... mehr
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 900,- EURO festgesetzt.
1 I.
Unter dem 22.1.2002 ist eine Vollzugsplanfortschreibung hinsichtlich des Antragstellers ergangen, in der keine Vollzugslockerungen für den Antragsteller vorgesehen sind. Die Justizvollzugsanstalt hat versucht, diese schriftliche Vollzugsplanfortschreibung dem Antragsteller am 28. und 30.1.2002 schriftlich auszuhändigen. Der Antragsteller hat die Annahme jedoch beide Male verweigert und auf seinen Rechtsanwalt verwiesen. Auf dessen Schreiben vom 11.2.2002 hat die Vollzugsbehörde diesem mit einem am 7.3.2002 eingegangenen Schreiben vom 28.2.2002 die Vollzugsplanfortschreibung Nr. 1 zukommen lassen. Der Antragsteller hat sich mit dem am 21.3.2002 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ziffern 2 und 3 der Vollzugsplanfortschreibung gewendet, mit dem Antrag, die Ablehnung der Lockerungen aufzuheben.
2 Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen, weil er verfristet sei. Zur Begründung hat sie angeführt, daß die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG mit dem 29.1.2002 zu laufen begonnen habe, da die Vollzugsbehörde versucht habe, dem Betroffenen den Vollzugsplan am 28. und 30.1.2002 schriftlich auszuhändigen, was an der Annahmeverweigerung des Antragstellers gescheitert sei. In einem solchen Fall müsse sich der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs im Hinblick auf den Fristbeginn so behandeln lassen, als wäre die Frist durch schriftliche Bekanntgabe, die der Antragsteller schuldhaft verhindert habe, in Lauf gesetzt worden.
3 Der Beschluss ist dem Antragsteller am 19.7.2002 zugestellt worden.
4 Hiergegen richtet sich die am 8. August 2002 bei den Justizbehörden in Marburg eingegangene Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nicht verfristet gewesen, da die Vollzugsbehörde verpflichtet gewesen sei, den Vollzugsplan an den Prozeßbevollmächtigten zuzustellen.
5 Dieser sei nämlich aufgrund des Schriftsatzes vom 24.9.2001 und der Mitwirkung an der Erstellung des Vollzugsplanes bereits als Bevollmächtigter bekannt gewesen.
6 II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 118 Abs. 1 u. 3 StVollzG). Sie erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Mit der Rechtsbeschwerde wird nämlich geltend gemacht, der angefochtene Beschluß sei zu Unrecht von einer Verfristung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen. Damit wird zugleich gerügt, die Strafvollstreckungskammer habe aus einem prozessualen Grund, nämlich aufgrund Versäumung der Antragsfrist, das Vorbringen des Gefangenen mit dem Schriftsatz vom 21.3.2002 unberücksichtigt gelassen, obwohl keine Fristversäumung vorliege. Mithin wird zugleich ein Verstoß gegen den Anspruch des Gefangenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 6.1.1995 – 3 Ws 751/94 (StVollz) und vom 6.7.1994 – 3 Ws 322/93 (StVollz); Callies-Müller-Diez, StVollzG 9. Aufl., § 116 Rdnr. 3 m. w. N.).
7 Die Rechtsbeschwerde ist hingegen nicht begründet. Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs trifft nicht zu. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht von einem verspäteten Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen. Der Antrag vom 21.3.2002 ging nämlich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe der Vollzugsplanfortschreibung ein, denn der Antragsteller muss sich hier so behandeln lassen, als wäre ihm die Vollzugsplanfortschreibung bereits am 29.1.2002 zugegangen.
8 Nach § 112 Abs. 1 StVollzG muß der Antrag binnen 2 Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme gestellt werden. Die Maßnahme wurde hier nicht zugestellt, sondern sollte schriftlich bekannt gemacht werden. Für die Form der schriftlichen Bekanntgabe enthält das StVollzG keine gesonderten Regelungen. Die Regelung des § 35 Abs. 2 StPO gibt hierüber keinen Aufschluß, denn sie regelt lediglich den Fall der Zustellung einer Entscheidung. Nach § 112 StVollzG kann aber die Maßnahme auch - ohne Zustellung - formlos schriftlich bekannt gemacht werden.
9 Für diesen Fall der schriftlichen Bekanntmachung kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks an, für den die Regelung des § 130 BGB heranzuziehen ist, (vgl. dazu Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rdnr. 111 für den Fall der schriftlichen Mitteilung eines Einstellungsbescheides, die ebenfalls formlos erfolgen kann). Nach § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, dann, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Zugegangen ist die Willenserklärung dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt, BGB, 61. Aufl., § 130 Rdnr. 5 m. zahlreichen Nachweisen). Da der Gefangene die schriftliche Vollzugsplanfortschreibung nicht annahm, sie mithin nicht körperlich in den Händen hielt, hatte er bei dem Übergabeversuch vom 28.1. und 30.1.2002 zwar nicht die Möglichkeit, vom Erklärungsinhalt Kenntnis zu nehmen, so dass Zugang nicht vorliegt. Dies hat aber der Antragsteller durch die Annahmeverweigerung verursacht.
10 Verweigert aber der Empfänger die Annahme einer Willenserklärung unberechtigt und grundlos, gilt die Erklärung in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem ihm die konkrete Übergabe angeboten wird (vgl. BGH NJW 1983, 929, 931 , BGH NJW 1998, 976 f. ; Palandt a. a. O. § 130 Rdnr. 16). Der Zugang wird dann fingiert.
11 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß die Vollzugsplanfortschreibung dem Gefangenen als am 28.1.2002 zugegangen gilt. Er war nämlich nicht berechtigt, die Annahme unter Hinweis auf seinen Rechtsanwalt zu verweigern.
12 Die Justizvollzugsanstalt war nicht gehalten, die Vollzugsplanfortschreibung statt an den Gefangenen an dessen Rechtsanwalt zu senden. Dies folgt bereits daraus, daß § 112 Abs. 1 StVollzG die schriftliche Bekanntmachung an den Gefangenen ausreichen läßt.
13 Selbst aber, wenn es sich um einen legitimierten gewählten Verteidiger des Gefangenen gehandelt hätte, wäre die Anstalt gemäß § 145 a Abs. 1 StPO nicht gehalten gewesen, die Vollzugsplanfortschreibung an diesen statt an den Gefangenen zuzusenden. Die Vorschrift ermächtigt zwar zu Zustellungen an den Verteidiger, begründet aber keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Beschuldigten an den Verteidiger zu bewirken (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 145 a StPO Rdnr. 6).
14 Auch im Falle einer Zustellung an den Beschuldigten ist eine solche wirksam und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Etwas anderes kann erst recht nicht im Falle einer formlosen schriftlichen Bekanntmachung gelten.
15 Selbst dann also, wenn der Gefangene seinen Rechtsanwalt als Empfangsvertreter für den Zugang von Willenserklärungen benannt hätte, durfte die Justizvollzugsanstalt die schriftliche Bekanntmachung an den Gefangenen direkt richten. Es ist zwar rechtsgeschäftlich möglich und zulässig, für die Entgegennahme einer Willenserklärung einen Empfangsberechtigten zu benennen, so daß es dann für die Frage des Zeitpunkts des Zugangs einer Willenserklärung auf den Zugang beim Bevollmächtigten ankommt. Auch zivilrechtlich hat aber die Vollmacht keine den Vollmachtgeber ausschließende, verdrängende Wirkung (vgl. BGHZ 3, 358; 20, 364; Palandt a. a. O., § 167 Rdnr. 15), so dass der Erklärende eine schriftliche Erklärung nicht an einen Bevollmächtigten übersenden muss, sondern auch weiterhin unmittelbar an den Erklärungsgegner richten darf.
16 Mithin war die Anstalt nicht gehalten, die schriftliche Vollzugsplanfortschreibung an den Rechtsanwalt des Gefangenen zu übersenden, so daß der Gefangene aus diesem Grunde nicht berechtigt war, die Entgegennahme des Vollzugsplans zu verweigern. Damit ist durch den Übergabeversuch vom 28.1.2002 die Zugangsfiktion ausgelöst worden. Dies führt dazu, daß die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG zu laufen begann und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.3.2002 verfristet war.
17 Mithin hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs2 StVollzG, diejenige über den Gegenstandswert aus §§ 13, 25, 48 a GKG.
19 III.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers war gem. § 120 Abs.2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
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