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17 U 160/99•OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, 2002-09-11, 17 U 160/99
17 U 160/99Obergericht / Civil Chamber 1711.09.2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-11
Aktenzeichen: 17 U 160/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0911.17U160.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.8.1999 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über den Bestand einer von der Beklagten übernommenen Ausfallbürgschaft.
2 Durch notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 1.9.1991 nebst Anlagen (Bl. 101 - 189 d. A.) und durch aufschiebend bedingten Kaufvertrag vom gleichen Tage (Bl. 190 - 202 d. A.) veräußerte die Beklagte der A-Stadt1 GmbH mehrere Grundstücke in Stadt1, auf denen sich Fabrikanlagen zur Herstellung optischer Geräte (Werk 1 - 5) befanden.
3 Mit notariellen Verträgen vom 29.10.1993 (Bl. 210 - 212 d. A.) und vom 6.12.1993 (Bl. 98 - 100 d.A.) trafen die Vertragspartner weitere Vereinbarungen, u. a. bezüglich des Flurstücks 1 und des Flurstücks 2/1, das am 4.3.1992 in die Flurstücke 2/2 und 2/3 geteilt worden war.
4 Mit notariellem Vertrag vom 24.3.1994 (Bl. 213 - 216 d. A.) erfolgte die Auflassung der Flurstücke 3/1, 4/1, 1/1, ½ und eines 2/3 Miteigentumsanteils an dem Flurstück 1.
5 Die verkauften Grundstücke waren allerdings teilweise mit Restitutionsansprüchen Dritter behaftet, weshalb die A-Stadt1 GmbH den Grundbesitz in seiner Gesamtheit noch nicht zur Besicherung eines Kredites verwenden konnte, um den der Zeuge Z, Prokurist der A-Stadt2 GmbH, Anfang des Jahres 1994 bei der Klägerin nachsuchte. Im Hinblick darauf hatte die Beklagte angeboten, „befristet bis zur Eintragung der A GmbH im Grundbuch", wie es in einem Vermerk der Klägerin vom 20.1.1994 (Bl. 288 f. d. A.) heißt, eine Bürgschaft zu stellen. Ob die Bereitschaft der Beklagten zur Übernahme der Bürgschaft darüber hinaus durch eine geschäftliche bzw. konzernmäßige Verbundenheit mit der A-Stadt1 GmbH motiviert war, ist zwischen den Parteien streitig. In ihrer Kreditsitzung am 14.3.1994 bewilligte die Klägerin der A-Stadt1 GmbH einen Sonderbarkredit über 10.000.000,-- DM „unter gesamtschuldnerischer Mithaft der A-Stadt2 GmbH" und „gegen Bürgschaft“ der Beklagten, nachdem ein Geschäftsführer der Beklagten am gleichen Tage die Übernahme telefonisch zugesagt hatte (Vermerk der Klägerin, Bl. 291 d. A.).
6 Mit Schreiben vom 29.3.1994 (Bl. 248 d. A.) übersandte die Klägerin der Beklagten eine vorbereitete Ausfallbürgschaftserklärung.
7 In dem Schreiben heißt es:
8 „Diese Bürgschaft ist unbefristet. Wir bestätigen Ihnen jedoch schon jetzt, dass wir Sie aus der Bürgschaft entlassen werden, sobald uns der Käufer mit beglaubigtem Grundbuchauszug nachgewiesen hat, dass sämtliche mit Kaufvertrag vom 1.9.1991 - registriert unter der UR.- Nr. .../1991 des Notars N in Stadt2 - veräußerten Grundstücke frei von Rechten Dritter auf den Käufer übergegangen sind.“
9 Unter dem 6.4.1994 (Bl. 20 d.A.) bewilligte die Klägerin der A-Stadt1 GmbH den Kredit schriftlich. Als Sicherheit sollte eine unbefristete Ausfallbürgschaft der Beklagten dienen. Weiter heißt es, die A-Stadt1 GmbH habe sich verpflichtet, die Betriebsimmobilien in Stadt1 nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu belasten und zu veräußern. Am 11.4.1994 erklärte die A-Stadt1 GmbH ihr Einverständnis durch Gegenzeichnung des Schreibens der Klägerin.
10 Nachdem sich ihr Aufsichtsrat mit der Bürgschaftsübernahme befasst hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 14.4.1994 (Bl. 96 f. d.A.) wie folgt an die Klägerin:
11 „Es muss aus dem Text der Ausfallbürgschaft deutlich werden, dass diese Sicherheit deshalb gegeben wird, weil bestimmte Grundstücke im Werk Stadt1 wegen Rückführungsansprüchen bislang noch nicht an A übertragen werden konnten.
12 Da mit weiteren Übertragungen in nächster Zeit zu rechnen ist, hat sich die Ausfallbürgschaft dann jeweils zu reduzieren. Eine solche Reduzierung des Haftungsbetrages bzw. Freigabe der Bürgschaft hat dabei zu erfolgen, wenn für die betroffene Grundstücksfläche - mit Zustimmung von A - Grundpfandrechte zugunsten der ...-Bank (Klägerin) eingetragen sind, jedenfalls aber, wenn das Eigentum auf die A-Stadt1 GmbH umgeschrieben ist."
13 Unter dem 26.4.1994 (Bl. 72 - 75 d. A.) übernahm die Beklagte sodann die avisierte Ausfallbürgschaft über 10.000.000,-- DM. Auf S. 2 der Bürgschaftserklärung heißt es:
14 „Der Kapitalbetrag ermäßigt sich unter den nachfolgenden Voraussetzungen um jeweils DM 5.000.000,00 :
15 1. (a) wenn das Grundstück betreffend Werk 2 und 3 im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück 2/1 mit einer Gesamtgröße von 18.216 qm sowie gleichzeitig die zum Grundstück betreffend Werk 5 gehörenden Flurstücke Nr. 3/1, 4/1,1/1, 1/2 und 1
und/oder
16 (b) wenn das Grundstück betreffend Werk 4 im Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück 5/1 mit einer Gesamtgröße von 27.927 qm
17 - nachstehend einzeln auch das „Pfandobjekt“ oder gemeinsam auch die Pfandobjekte genannt –
18 mit einer in Abteilung III der Grundbücher erstrangigen Gesamtgrundschuld in Höhe von DM 10.000.000,00 ohne vorrangige Belastungen in Abteilung II der Grundbücher zugunsten der ...-Bank belastet worden ist.
19 Für den Fall, dass die Gesamtgrundschuld zunächst nicht an allen bezeichneten Pfandobjekten eingetragen wird, soll sie bereits mit der Eintragung an einem der Pfandobjekte als Einzelgrundschuld entstehen; wodurch sich dann ebenfalls der Kapitalbetrag entsprechend Punkt (a) und/oder (b) ermäßigt.
20 2. Der Kapitalbetrag ermäßigt sich aber in jedem Falle dann um jeweils DM 5.000.000,00 (a) für das unter 1. (a) näher bezeichnete Pfandobjekt
und/oder
21 (b) für das unter 1. (b) näher bezeichnete Pfandobjekt
22 wenn die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf den Hauptschuldner durch einen, das jeweilige Pfandobjekt betreffenden beglaubigten Grundbuchauszug vom Hauptschuldner der ...- Bank nachgewiesen worden ist.
23 Mit Schreiben vom 2.5.1994 (Bl. 227 d.A.) bestätigte die Klägerin der Beklagten die Übernahme der Ausfallbürgschaft. Die Sicherheit sei „keinerseits von irgendwelchen Bedingungen abhängig gemacht worden, welche sich nicht ausdrücklich aus der Bürgschaft ergeben“.
24 Die Umschreibung des in der Bürgschaftserklärung unter 1. (b) bezeichneten Flurstücks 5/1 erfolgte am 30.5.1994 (Grundbuch von Stadt1, Blatt ... [Bl. 24 - 43 d. A.] und Blatt ... [Bl. 44 - 55 d. A.]).
25 Die zunächst streitige Auszahlung des Kreditbetrages an die A-Stadt1 GmbH ist unstreitig geworden (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.6.1999, Bl. 355 d. A.), nachdem die Klägerin hierzu mit Schriftsatz vom 3.2.1999 nebst Anlagen (Bl. 279 - 301 d. A.) nähere Ausführungen gemacht hat. Im Juni 1994 gewährte die Klägerin der A-Stadt1 GmbH einen weiteren Kredit über 15.000.000,-- DM, dessen Sicherung nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
26 Die wirtschaftliche Situation der A-Stadt1 GmbH verschlechterte sich in der Folgezeit stetig und wurde im Herbst 1995 ausweglos. Mit Schreiben vom 27.7.1995 (Bl. 341 d. A.) und nach zwischenzeitlichen Sanierungsbemühungen erneut mit Schreiben vom 19.9.1995 (Bl. 29 d. A.) erklärte die Klägerin der A-Stadt1 GmbH die fristlose Kündigung der zur Verfügung gestellten Kredite und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 25.9.1995 (Bl. 30 d. A.) mit.
27 Am 1.11.1995 wurde über das Vermögen der A-Stadt1 GmbH der Konkurs eröffnet. Die Eintragung in das Grundbuch (Flurstück 4/1) erfolgte am 15.12.1995. Forderungen der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin sind i.H. von insgesamt 25.662.249,06 DM zur Konkurstabelle festgestellt (Bl. 32 d. A.). Die A-Stadt2 GmbH geriet in gleicher Weise in Konkurs.
28 Auf das Verlangen der Klägerin, die Haftung aus der Ausfallbürgschaft dem Grunde nach anzuerkennen, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 5.5.1996 (Bl. 33 d. A.), nachdem die lastenfreie Eigentumsumschreibung des Flurstücks 5/1 bereits am 30.5.1994 erfolgt sei und die Klägerin seither die Möglichkeit zur Grundschuldbestellung außerhalb des Insolvenzverfahrens gehabt habe, sei sie zuversichtlich, der A-Stadt1 GmbH in Kürze auch das lastenfreie Eigentum an den übrigen Grundstücksflächen verschaffen zu können.
29 Die in der Bürgschaftserklärung unter 1 (a) bezeichneten Grundstücke gingen wie folgt auf die A-Stadt1 GmbH über: Die Umschreibung des Flurstücks 2/3 (als Teil des ursprünglichen Flurstücks 2/1) erfolgte am 27.3.1997; am 17.6.1997 wurde bezüglich einer noch zu vermessenden Teilfläche eine Auflassungsvormerkung zugunsten der B GmbH eingetragen.
30 Das Flurstück 2/2 ging nicht auf die A-Stadt1 GmbH über. Das Flurstück 3/1 wurde am 13.11.1996 umgeschrieben; nach Eintragung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung am 13.12.1996 ging das Eigentum am 8.4.1997 auf die C mbH über (Grundbuch von Stadt1, Blatt … [Bl. 58 - 63 d. A.]).
31 Das Flurstück 4/1 wurde am 17.4.1996 umgeschrieben, am 18.4.1996 wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der C mbH eingetragen, auf die das Eigentum sodann am 18.9.1996 überging. Bei den Flurstücken 1/1 und 1/2 verhielt es sich entsprechend. Wegen des rechtlichen Schicksals des Flurstücks 1, bei dem es sich um 235 qm Straßenfläche handelt, wird auf S. 6 - 8 der Klageerwiderung (Bl. 85 - 87 d.A.) verwiesen.
32 Ein Miteigentumsanteil von 2/3 wurde am 17.4.1996 auf die A-Stadt1 GmbH umgeschrieben (Grundbuch von Stadt1, Blatt … [Bl. 203 - 209 d. A.]).
33 Unter dem 22.9.1997 übersandte die Beklagte der Klägerin einen beglaubigten Grundbuchauszug als Nachweis der Umschreibung aller in der Bürgschaft bezeichneten Grundstücke (Bl. 56 d. A.). Sie stellte sich fortan auf den Standpunkt, gemäß der zur Ermäßigung des Kapitalbetrages unter 2. getroffenen Regelung sei mit diesem Nachweis ihre Haftung entfallen.
34 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Verpflichtung der Beklagten aus der Bürgschaft sei nicht erloschen, weil zum einen kein Nachweis von Eigentumsumschreibungen durch die Hauptschuldnerin erfolgt sei und zum anderen im Zeitpunkt der durch die Beklagte erfolgten Mitteilungen keine Lastenfreiheit der betreffenden Grundstücke mehr bestanden habe. Auch sei die Verpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht entfallen, weil hinsichtlich der Flurstücke 2/2 und 1 keine Umschreibung auf die A-Stadt1 GmbH stattgefunden habe. Weiterhin komme nach der Darlehenskündigung wegen der Akzessorietät zur Hauptschuld ohnehin keine Enthaftung der Beklagten mehr in Betracht und schließlich habe ihr das Verhalten der Beklagten die Möglichkeit einer rechtzeitigen dinglichen Absicherung genommen, weshalb die Beklagte gegen Treu und Glauben (§§ 162 Abs. 2, 242 BGB) verstoßen habe.
35 In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, die Beklagte habe mit der A-Stadt1 GmbH in der Art eines Joint Venture zusammengewirkt und sei daran interessiert gewesen, dem Unternehmen dingliche Sicherungsmöglichkeiten verfügbar zu halten. In diesem Kontext sei auch eine Grundsatzvereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn A, dem Geschäftsführer der A-Stadt1 GmbH, vom 30.7.1991 zu sehen. Weiter hat die Klägerin behauptet, die Kündigungserklärung im Schreiben vom 19.9.1995 habe sich auf den durch die Bürgschaft der Beklagten gesicherten Kredit bezogen. Diese Zuordnung ergebe sich bereits aus dem Aktenzeichen.
36 Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass die Bürgenhaftung der Beklagten aufgrund der Ausfallbürgschaft vom 26.04.1994 nicht erloschen ist.
37 Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
38 Sie hat die Klage bereits für unzulässig gehalten. Der Klageantrag gehe ins Leere, weil - vor Beendigung des Konkursverfahrens - der in der Bürgschaftserklärung definierte Ausfall noch nicht eingetreten sei. In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ihre Verpflichtung aus der Bürgschaft sei entfallen, weil der Klägerin vereinbarungsgemäß die lastenfreie Eigentumsumschreibung der maßgeblichen Grundstücke auf die A-Stadt1 GmbH nachgewiesen worden sei. Dass anstelle der Hauptschuldnerin die Beklagte den Nachweis übermittelt habe, sei gemäß § 267 I BGB unschädlich. Die Voraussetzung der Lastenfreiheit habe nach der Formulierung im Bürgschaftsvertrag lediglich im Zeitpunkt der Umschreibung, nicht im Zeitpunkt des Nachweises vorliegen müssen. Selbst wenn man den Vertragstext insoweit für unklar halten wolle, müsse die Unklarheit zu Lasten der Klägerin gehen, von der die Formulierung stamme. Die Beklagte hat zudem gemeint, auf die Übereignung des Flurstücks 2/2 (als Teil des früheren Flurstücks 2/1) komme es nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" nicht an. Ausweislich der notariellen Urkunde vom 6.12.1993 habe das frühere Flurstück infolge einer Zerlegung „katastertechnisch" am 1.9.1991 schon nicht mehr existiert. Die A-Stadt1 GmbH habe von vornherein nur das Flurstück 2/3 erwerben sollen. Dies sei bei Abfassung der Bürgschaftserklärung übersehen worden.
39 Auch könne der Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung bei sachgerechter (ergänzender) Vertragsauslegung nicht daran scheitern, dass das Flurstück 1 zu 1/3 (entsprechend 0,15 % des Gesamtwerts der fraglichen Grundstücke) nicht an die A-Stadt1 GmbH habe übereignet werden können. Auch insoweit seien bei Abfassung der Bürgschaftserklärung Folgevereinbarungen und Berichtigungen des ursprünglichen Kaufvertrages unberücksichtigt geblieben.
40 Weiter hat die Beklagte eingewandt, die Hauptschuld sei nicht fällig. Die Kündigungserklärung vom 25.9.1995 beziehe sich nicht auf den hier in Rede stehenden Kredit.
41 Eine Inanspruchnahme aufgrund der Ausfallbürgschaft scheitere auch daran, dass die Klägerin nicht dargetan habe, bei der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin die gehörige Sorgfalt angewandt zu haben. Die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, Maßnahmen zur Sicherung der von ihr angestrebten Grundpfandrechte zu treffen. Ihr sei vorzuhalten, weder die Eintragung einer - von der Beklagten zu bewilligenden - Vormerkung im Grundbuch betrieben, noch die Verpflichtung der Hauptschuldnerin, die Immobilien nicht ohne ihre Zustimmung zu belasten oder zu veräußern, überwacht zu haben.
42 Schließlich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 5.3.1999 (Bl. 304 - 309 d. A.) die Ausfallbürgschaft vom 26.4.1994 wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin zur Auszahlung des Kreditbetrages und den hierzu überreichten Schriftstücken der für die Beklagte überraschende Umstand ergebe, dass die A-Stadt2 GmbH die eigentliche Betreiberin und Nutznießerin des Kreditengagements gewesen sei. Sämtliche der A-Stadt1 GmbH auf dem Papier zur Verfügung gestellten Kreditbeträge seien nach den vorgelegten Kontoauszügen sofort zugunsten der A-Stadt2 GmbH umgebucht worden. Die Klägerin habe ihren diesbezüglichen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten erkennen können und müssen. Daher sei sie verpflichtet gewesen, die Beklagte über die erwähnte Rollenverteilung in der A-Gruppe aufzuklären. Wäre dies geschehen, hätte die Beklagte die Bürgschaft für die A-Stadt1 GmbH nicht übernommen.
43 Die Klägerin ist der Anfechtung entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Beklagten sei die Übernahme des gesamten Cash-Managements der A-Gruppe durch die A-Stadt2 GmbH bekannt gewesen.
44 Zwischen der Beklagten und der A-Stadt1 GmbH hätten aufgrund der Verträge vom 1.9.1991 und einer notariellen Vereinbarung vom 9.9.1994 (Bl. 329 - 338 d. A.) enge geschäftliche Beziehungen bestanden. In § 2 der zuletzt genannten Vereinbarung habe sich die Beklagte zur Gewährung eines partiarischen Darlehens i.H. von 4.250.000,-- DM an die A-Holding … GmbH verpflichtet und diesen Betrag mit Scheck vom 12.9.1994 (Bi. 339 d. A.) auch ausgezahlt. Weiter hat die Klägerin behauptet, die an die A-Stadt2 GmbH weitergeleiteten Mittel hätten überwiegend eine Gegenleistung für Lieferungen und Leistungen der A-Stadt2 GmbH, z.B. den zentralen Einkauf, dargestellt. Außerdem hat die Klägerin darauf verwiesen, die Weiterleitung der Beträge habe wegen der vereinbarten gesamtschuldnerischen Mithaftung der A-Stadt2 GmbH für die Beklagte keine Risikoerhöhung bedeutet.
45 Wegen des genauen Wortlauts aller vorstehend genannten Schriftstücke wird auf die zur Akte gereichten Fotokopien verwiesen.
46 Durch Urteil vom 17.8.1999, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 383 - 400 d. A.), hat das Landgericht die Klage für zulässig erachtet und dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Die Anfechtung der Beklagten greife nicht durch. Es lasse sich weder die objektive Verletzung einer Aufklärungs- pflicht durch die Klägerin noch das Vorliegen von Arglist feststellen. Die unter 2. vereinbarten Voraussetzungen für eine Ermäßigung oder den vollständigen Wegfall der Bürgenhaftung seien nicht eingetreten. Die lastenfreie Eigentumsumschreibung sei nicht „vom Hauptschuldner" nachgewiesen. Im übrigen sei die Regelung dahin zu verstehen, dass die Lastenfreiheit im Zeitpunkt des Nachweises bestehen muss.
47 Dies sei nicht der Fall gewesen. Einer Haftung der Beklagten stehe auch nicht die Beschränkung der Bürgschaft auf den Ausfall entgegen, den die Klägerin trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt - je nach den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere durch rechtzeitige Zwangsvollstreckung und durch Verwertung anderer Sicherheiten - beim Hauptschuldner erleidet. Eine ungebührliche Verzögerung der Zwangsvollstreckung sei nicht ersichtlich. Andere Sicherheiten hätten der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden. Dass sie sich keine Vormerkungen für die letztlich angestrebte Realsicherheit bewilligen ließ, beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten und könne nicht als Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der Beklagten gewertet werden.
48 Zur Überwachung der Verpflichtung ihrer Hauptschuldnerin, die Betriebsgrundstücke lastenfrei zu halten, sei die Klägerin mangels vorliegender Anhaltspunkte für eine mögliche Pflichtverletzung nicht gehalten gewesen.
49 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt und begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin habe keinen Anspruch aus der Bürgschaft, weil sie es sorgfaltswidrig versäumt habe, sich Grundschulden an den Betriebsgrundstücken bzw. entsprechende Vormerkungen bewilligen und eintragen zu lassen. Dazu habe jedenfalls vor der ersten Kündigung des Kredits am 27.7.1995, während der darauf folgenden Sanierungsbemühungen und vor der erneuten Kündigung vom 19.9.1995 Anlass bestanden, denn die finanziellen Schwierigkeiten der A-Stadt1 GmbH seien zu diesen Zeitpunkten offensichtlich gewesen. Es habe der Klägerin oblegen, einen genauen Vermögensbestand aufzunehmen. Dabei hätte sie dann von der bereits am 30.5.1994 erfolgten Umschreibung des Flurstücks 5/1 und der Möglichkeit der Grundschuldbestellung durch die Hauptschuldnerin erfahren. Angesichts der zur Kreditkündigung führenden Umstände habe die Klägerin auch die Verpflichtung der A-Stadt1 GmbH überwachen müssen, die Betriebsgrundstücke nicht zu belasten und nicht zu veräußern. Abgesehen davon habe der Zeuge Z, Prokurist der A-Stadt2 GmbH, die der Beklagten durch den Notar übermittelte Nachricht von der Umschreibung des Flurstücks 5/1 am 7.6.1994 oder unmittelbar danach, spätestens aber im Zeitraum der Sanierungsverhandlungen zwischen dem 27.7.1995 und dem 29.9.1995, an die Klägerin weitergeleitet. Im übrigen sei ohne weiteres von einer Mitteilung der Umschreibung durch die A-Stadt1 GmbH im Zuge der Sanierungsbemühungen auszugehen.
50 Was die Auslegung der Regelung zur Ermäßigung des Kapitalbetrages der Bürgschaft bei Eintragung einer Grundschuld oder Nachweis des lastenfreien Eigentumsübergangs angeht, hält die Beklagte an der in erster Instanz vertretenen Auffassung fest. Ausweislich der Entstehungsgeschichte und der Begleitumstände des Bürgschaftsvertrages habe die Beklagte mit den letztlich gewählten Formulierungen nur das Risiko des Scheiterns der Eigentumsumschreibung übernommen. Dafür, dass die lastenfrei übereigneten Betriebsgrundstücke im späteren Zeitpunkt des Nachweises der Umschreibung der Klägerin als Kreditunterlage zur Verfügung stehen, habe sie erkennbar nicht einstehen wollen.
51 Letzteres schon deshalb, weil sie mit erfolgter Eigentumsumschreibung keinen Einfluss mehr auf die Vertragstreue der A-Stadt1 GmbH im Kreditverhältnis zur Klägerin gehabt habe, während die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen sei, zumutbare Vorkehrungen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Bestellung einer Grundschuld an den Betriebsgrundstücken zu treffen.
52 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 25.11.1999 (Bl. 422 - 436 d. A.), den Schriftsatz vom 6.4.2000 nebst Anlage (Bl. 447 - 449 d. A.), den Schriftsatz vom 23.1.2001 (Bl. 460 - 477 d. A.) und den Schriftsatz vom 25.9.2001 nebst Anlagen (Bl. 533 - 560 d. A.) Bezug genommen.
53 Die Beklagte beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
54 Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
55 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Art und Umfang der Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Ausfallbürgen seien in erster Linie nach den im Bürgschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen. Die nachträgliche Erlangung weiterer Sicherheiten könne vom Gläubiger nicht verlangt werden. Von der Umschreibung des Flurstücks 5/1 habe sie erst durch die Schreiben der Beklagten vom 5.5.1996 und 22.9.1997 erfahren. Der Sicherung künftiger Grundpfandrechte durch Vormerkung hätten die von dritter Seite geltend gemachten Restitutionsansprüche entgegengestanden. Aus diesem Grund habe man gerade die Bürgschaft als von den Restitutionsansprüchen unabhängige Sicherheit vereinbart, woraus sich ergebe, dass die Herabsetzung des Kapitalbetrags der Bürgschaft nur dann habe eintreten sollen, wenn mit dem Nachweis der Eigentumsumschreibung auch die Bestellung einer erstrangigen Grundschuld möglich war.
56 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 29.5.2000 (Bl. 450 - 459 d. A.), vom 14.2.2001 (Bl. 478 - 487 d. A.), vom 13.3.2001 (Bl. 501 - 505 d. A.) und vom 14.11.2001 (Bl. 561 - 566 d. A.) verwiesen.
57 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 25.4.2001 (Bl. 510 - 513 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.11.2001 (Bl. 567 - 576 d. A.) Bezug genommen.
58 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung anerkannt. Der Senat folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).
59 Zur Berufung bleibt auszuführen: Die mit der Bürgschaftserklärung vom 26.4.1994 begründete Haftung der Beklagten ist weder durch Eintritt der für die Ermäßigung des Kapitalbetrages auf S. 2 dieser Erklärung vereinbarten Voraussetzungen ganz oder teilweise erloschen (I.), noch steht einer Inanspruchnahme der Beklagten die Verletzung von Sorgfaltspflichten entgegen, die der Klägerin aus der Qualifizierung der Sicherheit als Ausfallbürgschaft erwachsen sind (II.).
60 I.
Soweit die Beklagte meint, ihre Bürgenhaftung sei entfallen, weil der Klägerin mit den Schreiben vom 5.5.1996 und vom 22.9.1997 vereinbarungsgemäß die lastenfreie Eigentumsumschreibung der maßgeblichen Grundstücke auf die A-Stadt1 GmbH nachgewiesen worden sei, kann ihren Überlegungen nicht gefolgt werden. Eine solche Auslegung der zur Ermäßigung des Kapitalbetrages der Bürgschaft getroffenen Vereinbarung ist mit den Anforderungen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) nicht zu vereinbaren.
61 In diesem Sinne musste die Klägerin die Bürgschaftserklärung der Beklagten von ihrem Horizont aus nicht verstehen. Bei Berücksichtigung aller für sie erkennbaren Umstände, insbesondere der Vorgeschichte bis zum Zugang der Urkunde vom 26.4.1994, durfte die Klägerin nach ihren objektiv bestehenden Verständnismöglichkeiten die Bürgschaftserklärung der Beklagten vielmehr dahin auffassen, die Sicherheit solle dann (ganz oder teilweise) in Wegfall geraten, wenn entweder noch vor Eigentumsumschreibung eine erstrangige Gesamtgrundschuld i.H. von 10.000.000,- DM zu ihren Gunsten eingetragen wird oder ihr die A-Stadt1 GmbH als Hauptschuldnerin mit dem Nachweis der lastenfreien Eigentumsumschreibung die Möglichkeit der Eintragung einer solchen Grundschuld eröffnet.
62 Unstreitig wollte die Klägerin den Kredit nicht ohne Sicherheit geben. Deshalb war von vornherein beabsichtigt, dass die A-Stadt1 GmbH eine Gesamtgrundschuld an ihren Betriebsgrundstücken bestellt. Weil der Erwerb dieser Grundstücke von der Beklagten im Zeitpunkt der Kreditverhandlungen Anfang 1994 aber noch nicht abgeschlossen und wegen angemeldeter Restitutionsansprüche Dritter im Ergebnis auch nicht sicher war, erklärte sich die Beklagte zur Übernahme einer Bürgschaft bereit, und zwar ausweislich des Vermerks der Klägerin vom 20.1.1994 „befristet bis zur Eintragung der A-Stadt1 GmbH im Grundbuch“. Wie sich aus dem Vermerk der Klägerin über die interne Kreditbewilligung in der Sitzung vom 14.3.1994 ergibt, sollte der Kredit „gegen Bürgschaft“ der Beklagten zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Übernahme dieser „vorgenannten Bürgschaft“ durch einen Geschäftsführer der Beklagten am gleichen Tage telefonisch zugesagt worden war. Die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks zweifelt auch die Beklagte nicht an.
63 Aus dem Vermerk über die Kreditbewilligung wird deutlich, dass die Klägerin mit einer bis zur Eintragung der A-Stadt1 GmbH befristeten Bürgschaft nicht einverstanden war. Mit welcher Intensität dieser Punkt zwischen den Parteien am 14.3.1994 erörtert wurde, ist nicht vorgetragen und für die Entscheidung des Rechtsstreits auch ohne Belang. Jedenfalls mit Schreiben vom 14.4.1994 brachte die Klägerin ihre Vorstellung einer unbefristeten Sicherheit unmissverständlich zum Ausdruck. Eine Entlassung der Beklagten aus der Bürgschaft sollte nach ihrer Vorstellung erfolgten, „sobald uns der Käufer mit beglaubigtem Grundbuchauszug nachgewiesen hat, dass sämtliche ... veräußerten Grundstücke frei von Rechten Dritter auf den Käufer übergegangen sind“. Mit dem Gebrauch der Wendung „übergegangen sind (Hervorhebung nicht im Original)“ verlangte die Klägerin schon sprachlich nicht nur den Nachweis einer früher erfolgten Übertragung lastenfreien Eigentums an den als dingliche Sicherheit in Aussicht genommenen Betriebsgrundstücken auf die A-Stadt1 GmbH, sondern darüber hinaus auch den Fortbestand der Lastenfreiheit im Zeitpunkt des Nachweises. Daran konnte die Beklagte angesichts der für sie erkennbaren Interessenlage der Klägerin von vornherein auch gar keinen Zweifel haben. Es wäre treuwidrig gewesen, wenn sich die Beklagte der sachlich begründeten Erkenntnis verschlossen hätte, dass die Klägerin angesichts des hohen Kreditvolumens die zu übernehmende Bürgschaft nach bankkaufmännischen Grundsätzen erst dann aus der Hand geben kann, wenn sie im Gegenzug wenigstens die für die Bestellung einer erstrangigen Gesamtgrundschuld notwendige Haftungsmasse (lastenfreies Eigentum) im Vermögen der A-Stadt1 GmbH als Hauptschuldnerin weiß.
64 Mit ihrem Schreiben vom 14.4.1994 äußerte sich die Beklagte zu den Vorstellungen der Klägerin über die Ausgestaltung der Bürgschaft zwar dahin, im Falle der Eigentumsumschreibung auf die A-Stadt1 GmbH habe eine „Reduzierung des Haftungsbetrages bzw. Freigabe der Bürgschaft“ zu erfolgen. Angesichts des sachlich begründeten und ohne weiteres erkennbaren Hintergrunds, vor dem der Vorschlag zu sehen war, die Bürgschaft nur dann freizugeben, wenn mit dem Nachweis der Eigentumsumschreibung die Möglichkeit der Eintragung einer Grundschuld gegeben ist, musste die Klägerin aber nicht annehmen, die Beklagte wolle diese Voraussetzung für eine spätere Enthaftung nicht akzeptieren. Mit dem Schreiben vom 14.4.1994 hat die Beklagte nichts für eine solche Auffassung zu erkennen gegeben. Das Schreiben verhält sich nicht zu den Modalitäten, nach denen die Haftungsreduzierung bzw. Bürgschaftsfreigabe im Falle der Eigentumsumschreibung im einzelnen erfolgen sollte. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Aufsichtsrat der Klägerin, auf dessen Befassung mit der Bürgschaftsangelegenheit das Schreiben zurückgeht, zu diesen Einzelheiten Vorstellungen entwickelt hatte, deren Umsetzung die Beklagte erstrebte. Die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertretene Auffassung, sie habe ausweislich der Entstehungsgeschichte und der Begleitumstände des Vertrages, nicht zuletzt ausweislich ihres Schreibens vom 14.4.1994, nur das Risiko des Scheiterns der Eigentumsumschreibung übernommen und erkennbar nicht dafür einstehen wollen, dass die lastenfrei übereigneten Betriebsgrundstücke der Klägerin im späteren Zeitpunkt des Nachweises der Umschreibung auf die A-Stadt1 GmbH auch tatsächlich noch als Kreditunterlage zur Verfügung stehen, findet in dem der Bürgschaft zugrunde liegenden Lebenssachverhalt keine Stütze. Die Umstände des Vertragsschlusses sind vielmehr durch das mit dem Nachweis verbundene berechtigte Sicherungsinteresse der Klägerin gekennzeichnet.
65 Für eine an dem auf der Hand liegenden Sicherungsinteresse der Klägerin vorbeigehende Auslegung bietet auch der Wortlaut des Bürgschaftsvertrags selbst keinen Raum. Die Regelung zur Ermäßigung des Kapitalbetrages stellt unter 2. vielmehr wieder auf den Nachweis der lastenfreien Eigentumsumschreibung durch den Hauptschuldner ab, wie ihn die Klägerin schon im Schreiben vom 29.3.1994 vorgeschlagen hatte.
66 Mit vorstehender Auslegung geht das Risiko einer vertragswidrigen Veräußerung oder Belastung der Betriebsgrundstücke nach Eigentumsumschreibung auf die A-Stadt1 GmbH auch nicht einseitig zu Lasten der Beklagten. Verzögerungen bei der Durchführung der dinglichen Absicherung gereichen ab dem Zeitpunkt des vertragsgemäß erfolgten Nachweises vielmehr der Klägerin zum Nachteil.
67 Unstreitig standen sämtliche Grundstücke im Zeitpunkt des Nachweises der Eigentumsumschreibung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 5.5.1995 und 22.9.1997 nicht mehr lastenfrei im Eigentum der A-Stadt1 GmbH: Entweder war ein Konkurs vermerk eingetragen oder eine Auflassungsvormerkung oder das Eigentum war bereits weiter übertragen. Damit liegen die für eine Ermäßigung des Kapitalbetrages der Bürgschaft vereinbarten Voraussetzungen schon aus diesem Grunde nicht vor.
68 II.
Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geführten Angriffe haben auch insoweit keinen Erfolg, als die Beklagten eine Verletzung von Sorgfaltspflichten geltend macht, die der Klägerin aus der Qualifizierung der Sicherheit als Ausfallbürgschaft erwachsen sind.
69 Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob der Gläubiger gegenüber einem Ausfallbürgen nur zur Verwertung bereits bestellter anderer Sicherheiten verpflichtet ist oder ob er dem Hauptschuldner auch weitere Sicherheiten abverlangen muss. Der Gläubiger hat im Prozess gegen den Ausfallbürgen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Befriedigungsmöglichkeiten mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausgeschöpft und dabei einen Ausfall erlitten hat. Die Haftung des Ausfallbürgen ist nicht nur auf den objektiven Ausfall, sondern darüber hinaus auf das beschränkt, was der Gläubiger trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt - je nach den vertraglichen Vereinbarungen insbesondere durch rechtzeitige Zwangsvollstreckung und durch Verwertung anderer Sicherheiten - vom Hauptschuldner nicht erlangen kann (BGH, NJW 1999, 1467 [1470]).
70 Art und Umfang der sorgfaltsgemäß auszunutzenden anderweitigen Möglichkeiten, wegen ihrer Rückzahlungsforderung gegen die A-Stadt1 GmbH, die A-Stadt2 GmbH oder einen anderen Sicherungsgeber vorzugehen, hat die Klägerin unstreitig nicht.
71 III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
72 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO). Es geht um die Auslegung einer Ausfallbürgschaft in einem Einzelfall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich.
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