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22 U 301/94•OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, 2002-08-09, 22 U 301/94
22 U 301/94Obergericht / Civil Chamber 2209.08.2002
Entscheidungsdatum: 2002-08-09
Aktenzeichen: 22 U 301/94
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0809.22U301.94.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 21 Abs 3 Einigungsvertrag, Art 22 Abs 1 S 7 Einigungsvertrag, § 319 Abs 1 ZPO, § 11 Abs 1 VZOG, § 1 VZOG ... mehr
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15.09.1994 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das „Wertermittlungsgutachten- Nachbewertung“ des A vom 01.05.1991 offenbar unrichtig ist.
Die Höhe des Kaufpreises für die Grundstücke
Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, …, … und …,
Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … und Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …
mit einer Gesamtfläche von 159.409 qm wird zum Bewertungsstichtag 30.04.1991 auf 6.758.304,80 DM = 3.455.466,40 Euro bestimmt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.047.757,70 Euro zu zahlen.
Wegen der geforderten Zinsen wird die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen.
Von den im ersten Rechtszug bis zur Teil- Klagerücknahme im Verhandlungstermin vom 07.07.1994 entstandenen Kosten haben die Klägerin 50,3 % und der Beklagte 49,7 % zu tragen; von den danach im ersten Rechtszug entstanden Kosten tragen der Beklagte 99 % und die Klägerin 1 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten 76 % und der Klägerin 24 % zur Last.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Mit notariellen Verträgen vom 08.11.1990, 29.11.1990 und 4.04.1991 erwarb der Beklagte von der Klägerin verschiedene Grundstücke in der Gemarkung Stadt1 in der Nähe von Stadt2. Der Kaufpreis wurde vorläufig mit 5,00 DM je Quadratmeter vereinbart, der sich daraus ergebene Gesamtkaufpreis für alle Grundstücke von 1.517.695,00 DM wurde vorprozessual bezahlt. Weil zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine verlässliche Möglichkeit zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes der Grundstücke noch fehlte, ein funktionsfähiger Grundstücksmarkt sich noch nicht gebildet hatte, vereinbarten die Parteien in allen drei Verträgen eine Nachbewertung der verkauften Flächen zum Stichtag 30.04.1991. Diese Nachbewertung sollte durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich erfolgen. Der Grundstückserwerb sollte zur Verwirklichung des geplanten Gewerbegebietes “B Stadt1” dienen.
2 Wegen der Einzelheiten der Vertragsabsprachen zu diesem Punkt sowie wegen des genauen Wortlauts der weiteren Absprachen wird auf den Inhalt der notariellen Urkunden UR-Nr. …/1990, …/1990 sowie …/1991 des Notars N1 aus Stadt3 (Fotokopie Bl. 11 bis 20 d.A., 21 bis 31 d.A. sowie 32 bis 37 d.A.) Bezug genommen.
3 Unter dem Datum vom 01.05.1991 erstattete der vom Beklagten beauftragte Sachverständige für Wertermittlungen bebauter und unbebauter Grundstücke A das in Fotokopie aus Bl. 41 bis 49 d.A. ersichtliche Gutachten. Dieses Gutachten bewertet auch den Quadratmeterpreis bezogen auf den Stichtag 30.04.1991 mit 5,00 DM und führt deshalb zu einem Verkehrswert aller streitgegenständlicher Grundstücke von 1.523.000,00 DM. Hierzu erstellte der Sachverständige A unter dem 01.06.1991 einen ergänzenden "Bericht" (Fotokopie Bl. 338 bis 341 d.A.), auf den ebenfalls Bezug genommen wird.
4 Die Klägerin war mit dem von A angewendeten Wertermittlungsverfahren und mit dem Ergebnis seines Gutachtens, das nicht zu einer nennenswerten Nachzahlungsverpflichtung des Beklagten geführt hätte, nicht einverstanden und teilte dies mit Schreiben vom 23.05.1991 (Bl. 60 d.A.) mit. Sie wies darauf hin, dass die „Einigung auf Herrn A nur den Vertrag Urk.-Nr. …/91“ betreffe und dass sie ein weiteres Gutachten einholen werde. Dies geschah in der Folge auch, es wurden sogar mehrere Gutachten erstellt, die zu völlig unterschiedlichen Quadratmeterpreisen von 18,00 DM bis 78,00 DM, teilweise sogar noch zu höheren Werten führten (wegen der Einzelheiten wird auf das Wertgutachten des C vom 23.07.1991 [Bl. 72 d.A.], die Gutachten der D & Co. GmbH vom 31.08.1992 [Bl. 119 d.A.], 28.09.1992 [Bl. 89 d.A. und Bl. 99 d.A.] sowie das Gutachten des E vom 26.10.1992 [Bl. 61 d.A.] Bezug genommen).
5 Nachdem es inzwischen auf dem von der Klägerin erworbenen und noch anderweitig ergänzten Areal zwar einerseits zur Realisierung des Gewerbegebietes „B Stadt1“ gekommen war, es andererseits aber durch die Ansiedlung der „F Stadt2", welche unmittelbar an den B angrenzt, zur Abgabe einer Teilfläche für diese Einrichtung und zu weiteren Veränderungen gekommen war, waren sich die Parteien darüber einig, dass es einer Anpassung der geschlossenen Verträge an die veränderten Verhältnisse bedurfte. Sie schlossen deshalb am 10.12.1993 einen notariellen Vertrag, in dem eine Reihe von hier nicht interessierenden Punkten geregelt und in § 4 folgendes bestimmt wurde:
6 „Die Treuhandanstalt verzichtet gegenüber B/G auf Nachbewertung der städtischen Restitutionsflächen. Dieser Verzicht entfaltet keine Wirkung, sobald und soweit die Restitutionsansprüche der Stadt2 bestandskräftig abgelehnt worden sind.“
7 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Ablichtung der Urkunde des Notars N2, Stadt3, UR-Nr. …/92 (Bl. 249 d.A.) Bezug genommen.
8 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.1994 - unter Rücknahme der Klage im übrigen - von ihren Anträgen gemäß Klageschrift vom 08.07.1993 die Flurstücke …, …, …, … sowie … ausgenommen, da es sich dabei um städtische Restitutionsflächen handelt, hinsichtlich derer sie im notariellen Vertrag vom 10.12.1993 auf Nachbewertung verzichtet hat.
9 Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Bewertung durch den Sachverständigen A sei für sie rechtlich nicht verbindlich. Unter Berufung auf die von ihr selbst eingeholten Privatgutachten, die mehrheitlich zu Wertansätzen zwischen 18,00 und 78,00 DM je Quadratmeter gelangt sind, hat sie behauptet, das Gutachten des A sei offenbar unrichtig: die Bodenwert-Ermittlungsmethode nach der Arbeitsrichtlinie vom 18.6.1990 des Ministeriums der Wirtschaft der DDR für die vorläufige Bewertung von Grund und Boden für die DM-Eröffnungsbilanzen sei überholt; im Gutachten sei die Sachdarstellung bei der Grundstücksbeschreibung hinsichtlich des planungsrechtlichen Zustandes und der sich ergebenden Ermittlung des Entwicklungszustandes nicht präzise; zum Stichtag sei die Vertragsfläche im Vorhaben- und Entwicklungsplan vom 30.08.1990 als Bauland ausgewiesen; A habe nicht berücksichtigt, dass die zu bewertende Fläche am Stadtrand von Stadt2 liege und nur 6 km von der Innenstadt entfernt sei. Selbst wenn man von der Arbeitsrichtlinie ausgehe, ergebe sich ein Wert von 58,18 DM/qm, denn die Koeffizienten für die spezifischen Standortbedingungen seien nicht hinreichend ermittelt worden (vor allem sei der Koeffizient für “Geschäfts- und Industrielage” unrichtig gewählt worden).
10 Der Verzicht auf Nachbewertung in der notariellen Urkunde vom 10.12.1993 habe nur städtische Restitutionsflächen betroffen, nicht andere. Demgemäß sei die Klage nur bzgl. der genannten Grundstücke zurückzunehmen gewesen, die Rücknahme betreffe eine Fläche von 144.130 qm. Auch das Grundstück … sei keine städtische Restitutionsfläche. Damit gehe es noch um die Grundstücke …, …., …, …, … und … mit insgesamt 159.409 qm.
11 Außerdem hat sich die Klägerin auch darauf berufen, dass betreffend die notariellen Urkunden vom 08.11. und 29.11.1990 das vertraglich vereinbarte Einvernehmen über die Beauftragung dieses Gutachters mit der Nachbewertung nicht zustande gekommen sei. Die Einigung auf diesen Sachverständigen beziehe sich lediglich auf die notarielle Urkunde Nr. …/91 vom 04.04.1991.
12 Die Klägerin hat beantragt,
nach dem Ermessen des Gerichts die Höhe des Kaufpreises (Verkehrswert zum Bewertungsstichtag 30.04.1991 abzgl. bereits gezahlter 1.523.000,00 DM) für die Grundstücke Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, …, …, …, Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …; Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, zum Bewertungsstichtag 30.04.1991 zu bestimmen.
den Beklagten zu verurteilen, den gemäß Ziffer 1 bestimmten Kaufpreis zuzüglich 4 % Zinsen seit 08.02.1993 zu zahlen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
14 Der Beklagte hat geltend gemacht, in den ursprünglich mit der Gemeinde Stadt1 geschlossenen Verträgen (die keine rechtliche Bedeutung mehr haben) seien zwar als Kaufpreis von 50,00 DM/qm vorgesehen gewesen, darin seien aber 45,00 DM für von der Gemeinde auszuführenden Erschließungsleistungen enthalten gewesen. In den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen habe demgegenüber der Beklagte die Erschließung des künftigen Gewerbegebietes auf eigene Kosten übernommen, so dass der qm-Preis von 5,00 DM im Grunde nicht verändert worden sei. Die Notwendigkeit, die Erschließungskosten mit in den Kaufpreis einzurechnen, ergebe sich auch aus dem Vergleich mit dem in der Nähe liegenden H-Grundstück. H habe 50,00 DM bis 65,00 DM zahlen müssen für ein voll erschlossenes Grundstück. Tatsächlich lägen die Erschließungskosten des Beklagten weit höher als 45,00 DM.
15 Die Klage sei im übrigen zum großen Teil deshalb unbegründet, weil die Klägerin bzgl. der städtischen Restitutionsflächen im Vertrag vom 10.12.1993 auf Nachbewertung verzichtet habe und dazu über die von der Klägerin insoweit berücksichtigten Flächen auch die mit den Nummern …, … und … gehörten. Die städtischen Restitutionsflächen umfassten somit eine Fläche von 203.940 qm. Die in der Urkunde genannte auflösende Bedingung für den Verzicht, die bestandskräftige Ablehnung der Restitutionsansprüche der Stadt2, sei bisher nicht eingetreten. Für die Grundstücke …, …, …, … und …habe die Stadt2 am 20.10.1991 bzw. neu am 07.01.1994 bei der Klägerin Restitutionsansprüche gestellt und für die Grundstücke …, … und … am 22.10.1991.
16 Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die von der Klägerin eingeholten Privatgutachten seien nicht verwertbar. Der Sachverständige A habe mit Recht die Wertermittlungsmethode der Vergleichswertberechnung mangels vergleichbarer Objekte abgelehnt; er, der Beklagte, sei der Erste gewesen, der in den ländlichen Gebieten nördlich von Stadt2 Grundstücke gekauft habe, um den „B" zu erschließen.
17 Der Beklagte hat ausgeführt, die Parteien hätten sich auf A als Gutachter für die Nachbewertung geeinigt. Nachdem die Klägerin am Tage der notariellen Beurkundung plötzlich die Nachbewertung gefordert habe und der Vertreter des Beklagten den Sachverständigen A vorgeschlagen habe, habe der Vertreter der Klägerin erst die „Liste schwarzer Schafe" einsehen wollen. In der Folge habe der Bevollmächtigte des Beklagten telefonisch von dem Abteilungsleiter I der Klägerin das Einverständnis mit A erklärt. Dieses Einverständnis sei dann auch im dritten Kaufvertrag vom 04.04.1991 nochmals in die notarielle Urkunde aufgenommen worden.
18 Durch das am 15.09.1994 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe nach eigenem Vorbringen keinen Anspruch auf Bestimmung des Kaufpreises gemäß § 319 BGB durch das Gericht. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens von A durch die Bezugnahme auf die drei von ihr eingeholten Privatgutachten hinreichend dargetan habe, da diese erheblich voneinander abwichen. Denn die Klägerin mache geltend, dass A nicht in der vertraglichen Weise beauftragt worden sei, weil es nicht zu einer Einigung über seine Person gekommen sei. Das entziehe den Klageanträgen die Grundlage. Voraussetzung für die Anwendung von § 319 BGB sei das Vorliegen eines Schiedsgutachtens, wie es vertraglich vereinbart sei. Nur dessen Ergebnis könne im Rahmen von § 319 BGB ersetzt werden. So aber müsse die Klägerin zunächst das Schiedsgutachter-Verfahren betreiben. Der Umstand, dass der Beklagte bestreite, es sei kein Einvernehmen erzielt worden, und sogar Gegenbeweis anbietet, führe nicht weiter, da die Prüfung zunächst ausschließlich auf Grund des unstreitigen Vorbringens beider Parteien und des Vortrags der Klägerin vorzunehmen sei.
19 Gegen dieses ihr am 29.09.1994 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen weiterer Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, hat die Klägerin am
20 28.10.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 28.02.1995 innerhalb rechtzeitig verlängerter Begründungsfrist begründet.
21 Die Klägerin ist der Ansicht, dass es auf die Frage, ob A in der vereinbarten Weise beauftragt worden ist, nicht mehr ankomme. Zwar habe sie, die Klägerin, vorgetragen, das Einvernehmen sei bzgl. der Nachbewertung der meisten Grundstücke nicht erzielt worden; sie habe aber das Gutachten des A im Verhältnis zum Beklagten als Nachbewertung hingenommen, indem sie es ihrer Klage zugrunde gelegt habe. Bel verständiger Würdigung könne Ihr Antrag nur so verstanden werden.
22 Die Klägerin führt weiter aus:
23 Der Hinweis auf die Vereinbarungsmodalitäten des Grundstücksverkaufs an H besage für den vorliegenden Fall nichts, da es sich um eine politische Entscheidung gehandelt habe.
24 Bei den Grundstücken Nr. …, …und … habe es sich nie um Restitutionsflächen gehandelt, dies ergebe sich aus dem Bescheid der Klägerin vom 31.03.1994 gegenüber der Stadt2, in dem gerade diese Grundstücke nicht erwähnt werden. Zwar habe die Stadt2 unter dem 22.10.1991 Antrag auf Zuweisung dieser Grundstücke aus dem Finanzvermögen gestellt (Az. F-…), aber bereits daraus ergebe sich, dass es sich nicht um Restitutionsflächen handele, da sonst stattdessen Antrag auf Restitution gestellt worden wäre. Bei den Grundstücken Nr. …, … und … handele es sich nicht um städtische Flächen. Ein Restitutionsantrag sei insoweit deshalb nicht möglich gewesen, weil die Grundstücke ursprünglich im Eigentum Dritter gestanden hätten. Mit Schreiben vom 22.03.1993 habe die Stadt2 ihren Antrag insofern konkretisiert, die Grundstücke Nr. …, … und … nicht mehr zu übertragen. Deshalb seien diese Grundstücke im Bescheid der Klägerin gegenüber der Stadt2 vom 25.11.1993 nicht mehr berücksichtigt worden.
25 Auch die Grundstücke Nr. … und … seien einer Nachbewertung nicht entzogen; selbst wenn diese Grundstücke im Vertrag zwischen der Stadt2 und der Familie J vom 17.08.1994 gemeint seien, was diesem nicht zu entnehmen sei, wäre die vom Beklagten behauptete Abtretung der Restitutionsansprüche an die Stadt2 zeitlich nach der Erklärung des Verzichts der Nachbewertung aus 1993 erfolgt, könne davon also gerade nicht erfasst sein.
26 Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Gutachten A vom 01.05.1991 offenbar unrichtig ist;
die Höhe des Kaufpreises für die Grundstücke Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, …, …, …, Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … und Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … mit einer Gesamtfläche von 159.409 qm zum Bewertungsstichtag 30.04,1991 nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen;
den Beklagten zu verurteilen, den gemäß Ziffer 2. bestimmten Kaufpreis abzüglich eines darauf bereits gezahlten Betrages von 797.045,00 DM (159.409 qm x 5,00 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 08.12.1993 zu zahlen.
27 Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
28 Er vertritt die Auffassung bzgl. der Grundstücke Nr. …, …, … bestehe kein Nachbewertungsanspruch, da es sich auch bei diesen Flächen um städtische Restitutionsflächen handele und insofern der Verzicht der Klägerin auf eine Nachbewertung eingreife.
29 Der Beklagte trägt vor, die Parteien hätten sich darüber geeinigt, A als Schiedsgutachter zu nehmen und diese Einigung auch im (letzten) Vertrag vom 04.04.1991 notariell beurkundet, was nicht geschehen wäre, wenn nicht auch bzgl. der beiden ersten Verträge diese Übereinstimmung bestanden hätte.
30 Das Gutachten von A vom 05.10.1990 sowie die Nachbewertung vom 01.05.1991 und sein Bericht vom 01.06.1991 seien in ihrer Gesamtheit fehlerfrei.
31 Die von ihm, dem Beklagten, übernommenen Erschließungskosten seien Teil des Kaufpreises gewesen, da er sich unstreitig zur Verwirklichung des vorgegebenen Vorhaben- und Erschließungsplans verpflichtet habe. Dazu habe es gehört, zu erschließen und die Erschließungskosten zu tragen, die insgesamt 21.555.241,57 DM betragen hätten, was zu einem Quadratmeterpreis von 73,57 DM führe. H habe im Rahmen des zeitlich späteren Erwerbs für ein vergleichbares aber wesentlich größeres und im Stadtgebiet von Stadt2 liegendes Grundstück einen Quadratmeterpreis von 55,00 DM - 65,00 DM zahlen müssen, wobei die Stadt2, die der Verkäuferin beitrat, es übernommen habe, das Gelände vollständig erschlossen der Käuferin zu übergeben.
32 Der Hinweis der Klägerin auf den Bescheid vom 31.03.1994 und die dortige Nichterwähnung der Grundstücke Nr. …, … und … führe, so meint der Beklagte, nicht weiter: Da der Stadt2 die ehemalige K als Unternehmen übertragen wurde und die Grundstücke Nr …, …und … zum Betriebsvermögen der K gehörten, habe die Stadt2 am 22.10.1991 unter dem Az. F-… Ansprüche - die als städtische Restitutionsansprüche anzusehen seien - aus dem Finanzvermögen gestellt Damit komme es auf die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten an. Bisher sei nicht belegt, dass diese Ansprüche bestandskräftig abgelehnt wurden.
33 Die Höhe der Entschädigung für Frau L sei unerheblich, zumal der heutige Verkehrswert und der Wert zum Nachbewertungsstichtag nichts miteinander zu tun hätten.
34 Auch bei den Grundstücken Nr. … und … handele es sich um städtische Restitutionsflächen. Dies ergebe sich daraus, dass die ursprünglich restitutionsberechtigten (Privat-) Eigentümer ihre - wegen des Verkaufs der Flächen - auf Geld gerichteten Ansprüche der Stadt2 durch notariellen Vertrag vom 17.08.1994 abgetreten hätten.
35 Hinsichtlich der Grundstücke Nr. …, …,…, ... und … ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid für die hier interessierende Frage das genaue Gegenteil: im Bescheid werde festgestellt, dass es sich um Restitutionsflächen handelt, die nur deshalb nicht in natura zurückgegeben werden können, weil sie veräußert wurden. Damit würden Restitutionsansprüche der Stadt2 definitiv bejaht. Der Begriff der "Restitutionsansprüche" könne, so meint der Beklagte, nicht auf "Rückübertragungsansprüche" reduziert werden, denn der Verzicht auf eine Nachbewertung insoweit habe nur dann nicht gelten sollen, wenn Dritte Berechtigte im Sinne des Restitutionsrechts waren. Das ergebe sich auch aus der Vorgeschichte, die zu der Vorschrift des § 4 des notariellen Vertrages vom 10.12.1993 geführt habe.
36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.05.1997 (Bl. 699 f. d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 03.12.1997 (Bl. 755 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens von A vom 01.05.1991. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen P, Stadt2, vom 27.02.1999 (Bl. 778 ff. d.A.) und auf sein gemäß Beschluss vom 16.09.1999 (Bl. 843 d.A.) erstattetes Nachtragsgutachten vom 06.11.1999 (Bl. 848 ff. d.A.) sowie auf die mündliche Erläuterung dieser Gutachten im Verhandlungstermin vom 09.03.2000 (Sitzungsniederschrift Bl. 930 ff. d.A.) Bezug genommen.
38 Der Senat hat sodann weiter Beweis erhoben über den Wert der noch im Streit befindlichen Grundstücke am Stichtag „01.05.1991“ durch Einholung eines weiteren Gutachtens von P gemäß Beschluss vom 12.05.2000 (Bl. 1007 d.A.). Wegen des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das schriftliche Gutachten vom 14.11.2001 (Anlage zum Band VI d.A.) und dessen mündliche Erläuterung im Verhandlungstermin vom 30.04.2002 (Sitzungsniederschrift Bl. 1145 ff. d.A.) Bezug genommen.
39 Die Berufung der Klägerin ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie hat auch, soweit nicht die Klage ohnehin bereits im ersten Rechtszug zurückgenommen worden ist, sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags (nachfolgender Abschnitt I,), als auch hinsichtlich der Anträge auf Bestimmung der Höhe des Grundstückskaufpreises (nachfolgender Abschnitt II.) und auf Zahlung (nachfolgender Abschnitt III.) in vollem Umfang Erfolg. Allerdings können die geforderten Zinsen nicht zugesprochen werden.
40 I.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit des von dem Sachverständigen A erstatteten Nachbewertungsgutachtens vom 01.05.1991 (im Folgenden „Gutachten A“ genannt) ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Klägerin hat jedenfalls nach § 256 Abs. 2 ZPO einen Anspruch darauf, dass die für die weiteren Klageanträge vorgreifliche offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens A durch eine der Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidung festgestellt wird.
41 Die Feststellungsklage ist auch begründet.
42 Der Anspruch auf Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens A ergibt sich aus § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB analog.
43 In der Nachbewertungsregelung der zwischen den Parteien geschlossenen Grundstückskaufverträge vom 08.11.1990, 29.11.1990 und 04.04.1991 liegt eine für die Anwendung von § 319 Abs.1 BGB erforderliche Vereinbarung, wonach die Bestimmung der Leistung, hier des letztendlich zu zahlenden Grundstückskaufpreises, durch einen Dritten, den einvernehmlich zu beauftragenden Bewertungssachverständigen, vorzunehmen ist. Es handelt sich bei dieser Abrede um einen Schieds-gutachtervertrag im engeren Sinne (siehe zur Unterscheidung die Kommentierung bei Jauernig-Vollkommer, BGB, 9. Aufl., RN 2 und 7 zu § 317), bei dem § 319 Abs.1 BGB nur analog angewendet werden kann, da es um die Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit geht und nicht um die nach dem Wortlaut der Vorschrift beim Schiedsgutachtervertrag im weiteren Sinne mögliche Feststellung der offenbaren Unbilligkeit der Leistungsbestimmung.
44 Der Senat hält die Nachbewertungsvereinbarung auch nicht mit Blick auf § 9 AGBG für unwirksam, wie dies der Beklagte meint. Es liegt nämlich, selbst wenn man diese Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG ansehen wollte, darin keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, also des Käufers der Grundstücke. Die Annahme einer unangemessenen Regelung verbietet sich schon deshalb, weil bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen die besondere, geschichtlich einmalige Ausnahmesituation berücksichtigt werden muss, die durch die Überführung eines bisher planwirtschaftlich gelenkten Systems von Käufen und Verkäufen in ein marktwirtschaftliches System gekennzeichnet ist, und die dadurch in der Anfangsphase zu erheblichen Schwierigkeiten bei der einigermaßen sachgerechten Bestimmung der Grundstückspreise führte. Der Klägerin ging es nicht darum, an einer Wertsteigerung zu partizipieren, zu der sie nichts beigetragen hatte, sondern ausschließlich darum, zu einem verkaufsnahen Zeitpunkt einen Preis zu finden und als den wirklichen zu erkennen, der vor allem auch der deutschen Öffentlichkeit gegenüber zu rechtfertigen war. Es handelte sich bei der vereinbarten Nachbewer- tungsklausel gerade nicht um ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zu Gunsten der Klägerin.
45 Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt im Gutachten A auch eine dem Schiedsgutachtervertrag der Parteien entsprechende Leistungsbestimmung vor, die Voraussetzung und Grundlage für die Anwendung von § 319 Abs. 1 BGB ist. Insbesondere ist entgegen dem Landgericht davon auszugehen, dass das nach den §§ 3 der drei Kaufverträge vom 08.11.1990, 29.11.1990 und 04.04.1991 erforderliche Einvernehmen der Parteien über A als den mit der Nachbewertung zu beauftragenden Sachverständigen vorgelegen hat.
46 Dies ergibt sich im Grunde schon aus der Tatsache, dass die Parteien sich im zeitlich letzten der drei Verträge, im Vertrag vom 04.04.1991, bezogen auf die nach dem 30.04.1991 durchzuführende Nachbewertung ausdrücklich auf A verständigt haben. Diese Verständigung wird zwar nicht ausdrücklich auch auf die beiden früher geschlossenen, ebenfalls nach dem 30.04.1991 nachzubewertenden Grundstückskaufverträge ausgedehnt, eine sachgerechte, die gesamten Umstände berücksichtigende Auslegung der Vereinbarung vom 04.04.1991 muss jedoch zu diesem Ergebnis führen.
47 Aber auch wenn man dieser Auffassung nicht zu folgen bereit wäre, müsste von einem nachträglich erteilten Einverständnis, auch der Klägerin, ausgegangen werden. Dieses ergibt sich daraus, dass die Klägerin mit der Erhebung der allein auf § 319 Abs.1 BGB zu stützenden Klage und durch ausdrückliche Erklärung im Schriftsatz vom 28.02.1995 (Bl. 467 d.A.) zu erkennen gegeben hat, sie wolle das Gutachten A als eine insoweit verbindliche Leistungsbestimmung ansehen, auf deren Grundlage die gerichtliche Prüfung stattfinden könne.
48 Letztlich wäre daran zu denken, ob im vorliegenden Falle wegen der noch nicht vorliegenden Leistungsbestimmung durch einen einvernehmlich beauftragten Dritten gleichwohl eine gerichtliche Bestimmung nach § 319 Abs. 1 BGB erfolgen kann (siehe dazu die Kommentierung im Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., RN 9 zu § 319 m.w.N.). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch nicht.
49 Auch das von dem Beklagten ins Feld geführte Argument greift nicht, einer Nachbewertung zum 01.05.1991 sei schon deshalb der Boden entzogen, sie könne daher nicht zu einer verbindlichen Veränderung des vereinbarten Kaufpreises führen, weil auch zu dem in den Grundstückskaufverträgen genannten Nachbewertungsstichtag ein funktionierender Grundstücksmarkt nicht existiert habe. Denn darauf kommt es gar nicht an.
50 Aus der Vereinbarung der Nachbewertung wegen eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge noch nicht funktionsfähigen Grundstücksmarktes ergibt sich ohne weiteres, dass die Parteien der Kaufverträge zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses überhaupt keine Vorstellung über die Angemessenheit des zu vereinbarenden Kaufpreises hatten, weil Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungswerte infolge der erst beginnenden Umstellung des Wirtschaftssystems von einem vollkommen regulierten Plansystem in ein freies marktwirtschaftliches System fehlten. Wenn die Parteien gleichwohl eine Nachbewertung zu einem in verhältnismäßig naher Zukunft liegenden Zeitpunkt vereinbarten, ergibt sich schon daraus, dass damit nicht die Erwartung eines dann entsprechend den Gegebenheiten in der alten Bundesrepublik funktionierenden Grundstücksmarktes verbunden sein konnte, sondern nur die Hoffnung, dass durch inzwischen erwartungsgemäß vermehrt stattgefundene Grundstücksverkäufe eine bessere Möglichkeit bestehen würde, den angemessenen Kaufpreis zu ermitteln.
51 Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Anwendung von § 319 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten im notariellen Vertrag vom 10.12.1993 (UR Nr. …/93 des Notars N2, Stadt3 = Bl. 249 d.A.) auf die Nachbewertung und demgemäß auch auf eine Kaufpreisnachzahlung insoweit verzichtet hat, als von den Grundstückskaufverträgen vom 08,11.1990, 29.11.1990 und 04.04.1991 Grundstücke erfasst werden, bei denen es sich um städtische Restitutionsflächen der Stadt2 handelt. Dass dieser Verzicht der Klägerin für die im notariellen Kaufvertrag vom 08.11.1990 genannten Grundstücke Flur …, Flurstücke Nr. …, …, … und … sowie für das im notariellen Kaufvertrag vom 04.04.1991 genannte Grundstück Flur … Nr. … zu berücksichtigen ist, folgt zwangsläufig schon daraus, dass die Klägerin insofern ihre Klageanträge zurückgenommen hat (Sitzungsniederschrift vom 07.07.1994 = Bl. 371 f. d.A.). Die verbleibenden Grundstücke, die die Klägerin nicht aus der Nachbewertung herausgenommen, hinsichtlich derer sie die Klage nicht zurückgenommen hat, also die Grundstücke Flur … Nr. …, …, …, …, … und …, fallen demgegenüber nicht unter den im Vertrag vom 10.12.1993 erklärten Verzicht, denn bei ihnen handelt es sich nicht um städtische Restitutionsflächen im Sinne des § 4 jener Vereinbarung. Über das Recht der Klägerin, die Nachbewertung des Grundstücks Flur … Nr. … verlangen zu können, streiten die Parteien nicht. Soweit in den Anträgen der Klägerin ein Grundstück mit der Bezeichnung „Nr. …" genannt wird, handelt es sich erkennbar um einen Zahlendreher: ein Grundstück mit der Bezeichnung „Nr. …" ist von den Beklagten zu keinem Zeitpunkt erworben worden, wohl aber - mit Vertrag vom 08.11.1990 - das Grundstück „Nr. …".
52 Ein Recht der Klägerin, die Nachbewertung fordern zu können, besteht aber auch bezüglich der weiteren, von der Klagerücknahme nicht erfassten Grundstücke.
53 Bei den Grundstücken Nr. …, … und … liegen die Voraussetzungen einer "Restitution" im Sinne von § 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) nicht vor. Hinsichtlich dieser Grundstücke kommt nämlich eine Anwendung der in § 11 Abs. 1 VZOG genannten Bestimmungen der Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (EV) und Art. 22 Abs.1 Satz 7 in Verb. mit Art. 21 Abs.3 Halbsatz 1 EV nicht in Betracht.
54 Dies kann zwar, insofern ist dem Beklagten zuzustimmen, nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin diese Grundstücke im Bescheid vom 31.03.1994 (BI. 529 d.A.) nicht erwähnt hat. Denn für diese Grundstücke ist nach §1 VZOG möglicherweise eine andere Stelle, eventuell der Oberfinanzpräsident, zuständig. In den genannten Bestimmungen des EV ist aber geregelt, dass solche Vermögensgegenstände (auch Grundstücke) unentgeltlich an diejenige anspruchsstellende Körperschaft des öffentlichen Rechts zurückübertragen werden (hier an die Stadt2), von der sie dem Zentralstaat, den Ländern oder den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt worden sind, in deren Eigentum sie also gestanden haben. Durch die unmittelbare oder entsprechende Anwendung von Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV ist es dabei völlig unerheblich, ob es sich um Vermögensgegenstände aus dem Verwaltungsvermögen (Art. 21 EV) oder um Gegenstände aus dem Finanzvermögen (Art. 22 EV) handelt.
55 Hier wird nun die amtliche Auskunft des Leiters des Referates Kommunalisierung der Stadt2 vom 07.01.1997 (Bl. 584 d.A.) relevant, wonach die Stadt2 hinsichtlich der Grundstücke Nr. …, … und … keine Alteigentümerstellung hatte, was bedeutet, dass die Stadt2 vorher zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin dieser Grundstücke gewesen ist. Die Richtigkeit dieser Auskunft lässt sich auch den zusammen mit der amtlichen Auskunft überreichten alten Grundbuchblättern entnehmen. Danach hat das Flurstück … bis zur Enteignung dem M gehört, die Flurstücke … und … dem O. Dem entspricht auch die Antragstellung der Stadt2, die auf Zuweisung der genannten Grundstücke aus dem Finanzvermögen gerichtet ist.
56 Unrichtig ist daher die Schlussfolgerung des Beklagten, aus dieser Antragstellung der Stadt2 könnten im Hinblick auf die für das Verwaltungs- und Finanzvermögen anzuwendende Vorschrift des Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz EV keine Schlüsse gezogen werden, der Auskunfterteiler sei von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz EV ist nämlich nicht anzuwenden auf Vermögensgegenstände des Finanzvermögens, bei denen die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 EV nicht vorliegen, bei solchen also, die "in den großen Topf' kommen und von dort aus verteilt werden.
57 Auch der mehrfache Hinweis des Beklagten, die fraglichen Grundstücke hätten zum Bestand der Grundstücke der K gehört, führt nicht weiter. Selbst wenn die Stadt2 diesen Betrieb zugewiesen erhalten hätte, ergäbe sich daraus nichts für die Frage der Alteigentümerstellung der Stadt2 und der damit zusammenhängenden Frage eines Restitutionsanspruchs.
58 Eine Restitution nach dem Vermögensgesetz (VermG), die den Grundstücken möglicherweise ebenfalls die Qualität von „städtischen Restitutionsflächen" verschaffen könnte, kommt nicht in Betracht. Das VermG ist nach dem Verständnis des Senats anwendbar nur für Vermögensverluste von Privatpersonen, nicht von öffentlichen Körperschaften.
59 Soweit der Beklagte durch die Darstellung der angeblichen Hintergründe der Vereinbarung vom 10.12.1993, vor allem durch die Schilderung des notariellen Vertrages vom 26.10.1993 (Bl. 656 d.A.) und der ihm vorausgegangenen Verhandlungen, darzulegen und nachzuweisen versucht, dass in jedem Fall auch die hier interessierenden drei Grundstücke aus einer möglichen Nachbewertung herausgenommen werden sollten, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant. Hier geht es nicht um Willensübereinstimmungen der an dem Vertrag vom 26.10.1993 Beteiligten, sondern um das Verständnis der Vereinbarung, die am 10.12.1993 zwischen dem Beklagten und der Klägerin geschlossen worden ist. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des Nachbewertungsverzichtes im Vertrag vom 10.12.1993 etwas anderes, weitergehendes gewollt haben könnte, als sich aus § 4 der notariellen Urkunde ergibt. Die Anwendung der Vorschrift hat sich also strikt nach ihrem klaren Wortlaut zu richten.
60 Auch bei den Grundstücken Nr. …und … handelt es sich nicht um „städtische Restitutionsflächen“ im Sinne von § 4 des notariellen Vertrages vom 10.12.1993.
61 Der gegenteiligen Ansicht des Beklagten, auch diese Grundstücke, die unstreitig nicht im Alteigentum der Stadt2 standen, seien als "städtische Restitutionsflächen" anzusehen, ist nicht zu folgen. Diese Grundstücke haben -vereinfacht ausgedrückt- ursprünglich der Erbengemeinschaft J gehört, die Stadt hat sie von den dazu gehörenden Personen erworben durch Vertrag vom 13,05.1993 (Bl. 633 d.A.). Damals ging man davon aus, dass die Klägerin nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, der bereits eingetragene Beklagte nicht habe Eigentümer werden können und nunmehr zugunsten der Erbengemeinschaft ein Rückgabeanspruch bestehe, zu dessen Geltendmachung sich die Erbengemeinschaft verpflichtete. Da sich aber später herausstellte, dass die Veräußerung durch die Klägerin wirksam war ("Veräußerung zu investiven Zwecken"), sahen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft J und die Stadt2 veranlasst, den Vertrag vom 13.05.1993 rückgängig zu machen und der Stadt den nach dem VermG nur noch in der Form eines Anspruchs auf Auskehr des von der Klägerin erzielten Veräußerungserlöses bestehenden Restitutionsanspruch zu übertragen. Das geschah mit Vertrag vom 17.08.1994 (Bl. 555 d.A.). Durch diese Abtretung ist die Stadt2 zwar Inhaberin eines auf privatem Eigentum beruhenden "Restitutionsanspruchs" geworden, die betreffenden Grundstücke sind aber keineswegs „städtische Restitutionsflächen“ im Sinne des Vertrags vom 10.12.1993. Die dazu von der Stadt2 vertretene Auffassung, wie sie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 04.04.1997 (siehe Bl. 629 d.A.) vorträgt, ist unerheblich.
62 Für eine Ausweitung des Verzichts der Klägerin auf Nachbewertung auch der Grundstücke Nr. … und … fehlt jeder Anknüpfungspunkt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit den Absprachen zwischen dem Beklagten und den anderen am Vertrag vom 26.10.1993 beteiligten Parteien unmittelbar nichts zu tun hatte, erst nach dem Abschluss jenes Vertrages mit der darin vorgesehenen aufschiebenden Bedingung des § 10 Nr. 3 konfrontiert worden ist und es gleichwohl im Vertrag vom 10.12.1993 nicht zu einer anderen Formulierung des Nachbewertungs- verzichtes als der in § 4 gewählten gekommen ist.
63 Der aus § 319 Abs. 1 ZPO abzuleitende Anspruch auf Feststellung der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens A ist auch gegeben.
64 Auf Grund des Ergebnisses der zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit des Gutachten A durchgeführten Beweisaufnahme steht nach dem Gutachten des Sachverständigen P vom 27.02.1999 (Bl. 778 d.A.), nach dem Nachtragsgutachten vom 06.11.1999 (Bl. 848 d.A.) und der mündlichen Erläuterung dieser Gutachten im Verhandlungstermin vom 09.03.2000 (Sitzungsniederschrift Bl. 930 d.A.) zur Überzeugung des Senats fest, dass das Gutachten A offensichtlich unrichtig ist. Der Sachverständige P ist in seinen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Verkehrswert der Grundstücke, um die es im vorliegenden Rechtsstreit noch geht, also der Grundstücke Flur … Nr. …, …, …, …, … und …, zum Nachbewertungszeitpunkt über dem mittleren Kaufpreis der von ihm zum Vergleich herangezogenen Grundstücke mit höherer Renditeerwartung lag, den er mit 40,00 DM/qm angegeben hat, so dass die zu einem Wert von 5,00 DM/qm gelangende Nachbewertung im Gutachten A also erheblich zu niedrig war. Es ist deshalb davon auszugehen, das sich diese Unrichtigkeit einem sachkundigen Beobachter sofort aufgedrängt hat (so die Begriffsbestimmung der „offenbaren Unrichtigkeit“ in BGH-NJW 79, 1885 ).
65 Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen P überzeugt den Senat. Dabei ist von vornherein klarzustellen, dass der Senat mit dem Vorgehen des Sachverständigen P in vollem Umfang einverstanden ist, nämlich zur Prüfung der Frage, ob das Gutachten A offensichtlich unrichtig ist, zunächst eine eigene Wertermittlung vorzunehmen, um danach deren Ergebnis, das nicht über die Bekanntgabe eines Mindestwertes oder einer Wertspanne hinausgehen musste, zu dem von A ermittelten Wert in Beziehung zu setzen.
66 P hat in seinem Gutachten zunächst dasselbe Verfahren angewandt, dessen sich A bedient hat, nämlich das Verfahren nach der Arbeitsrichtlinie zur Bewertung von Grund und Boden des Ministeriums für Wirtschaft der DDR vom 16.07.1990 (nachfolgend „Arbeitsrichtlinie“ genannt), und ist schon dabei zu ganz anderen Ergebnissen gelangt als A. Er hat sodann zur für notwendig gehaltenen Ergänzung seines Ergebnisses in einer Art Vergleichswertverfahren Kauffälle über Grundstücke berücksichtigt, die nach seiner Ansicht denjenigen vergleichbar sind, um die es im Rahmen der Nachbewertung geht.
67 Bei der Anwendung der Arbeitsrichtlinie ergibt sich der Unterschied zwischen dem Gutachten P und dem Gutachten A vor allem durch die jeweils eingesetzten Koeffizienten für die „Gemeindegrößenklasse“ und für die „Geschäfts- und Industrielage". Während A bei der „Gemeindegrößenklasse“ (bei der die Arbeitsrichtlinie eine Spanne von 0,4 - 3,5 vorsieht) nur einen Koeffizienten von 0,4 für richtig gehalten hat, hat P hier mit Recht einen höheren Koeffizienten, nämlich 1,4, eingesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch der Senat der Ansicht, dass hierbei nicht auf die Lage des Areals im Bereich der dörflichen Gemeinde Stadt1 mit 2000 Einwohnern abzustellen ist, sondern auf die unmittelbar an das Stadtgebiet von Stadt2 angrenzende Lage, die allein es rechtfertigt und verständlich macht, ein nur durch den Einzugsbereich einer großen Stadt mit ca. 500.000 Einwohnern wirtschaftlich erfolgversprechendes Gewerbezentrum wie den B zu planen. Entsprechendes gilt für den Koeffizienten „Geschäfts- und Industrielage", für den A bei einer vorgegebenen Spanne von 0,5 - 2,5 einen Koeffizienten von 0,7, P aber einen solchen von 1,0 für zutreffend gehalten hat. Weitere Abweichungen gibt es bei den Koeffizienten für „Erschließung und Infrastruktur“ (Spanne der Arbeitsrichtlinie: 0,5 - 2,5, Festlegung A: 0,5, Festlegung P: 0,75) und für „spezielle Wertmerkmaie" (Spanne der Arbeitsrichtlinie: 0,3 - 1,5, Festlegung A: 0,65, Festlegung P: 0,9). Auch bei diesen Werten erscheinen dem Senat die von P gefundenen Werte eindeutig die für die Bewertung der Grundstücke maßgebende planerische Bestimmung zutreffender zu berücksichtigen als die des Sachverständigen A.
68 Unter Berücksichtigung der von P bestimmten Koeffizienten und des Durchschnittswertes der Grundstücke in der BRD in der Zeit von 1985 - 1989, von welchen die Arbeitsrichtlinie ausgeht, ergibt die bereits von A mit seinen Zahlen durchgeführte Berechnung (siehe „Wertermittlungsgutachten-Nachbewertung" vom 01.05.1991 Bl. 720 ff. d.A. [Bl. 727 d.A.]) einen qm-Preis von 48,48 DM und damit ein Vielfaches des von A ermittelten Betrages.
69 Die Wertermittlung nach der Arbeitsrichtlinie, die auch nach den Ausführungen P wegen der großen Bandbreite der möglichen Abweichungen allein nicht zu einer sicheren Wertermittlung führt, hat der Sachverständige P deshalb durch den Vergleich mit den Kaufpreisen von zeitnahen Grundstücksverkäufen im Zusammenhang mit der Gründung von weiteren Gewerbegebieten im Landkreis Stadt2 abgesichert. Er hat dazu, wie sich aus seinem Nachtragsgutachten vom 06.11.1999 (Bl. 848 ff. d.A.) ergibt, Kaufpreise aus konkret genannten Verkäufen im Umfeld von Stadt2 herangezogen, die vor dem Nachbewertungsstichtag (01.05.1991) oder in zeitlich akzeptabler Nähe dazu im Umfeld von Stadt2 stattgefunden haben, und die mit den streitgegenständlichen Grundstücksverkäufen vergleichbar waren. Dadurch ist P zu Werten von rund 40,00 DM gelangt für Gebiete, die zur Nutzung von Handelseinrichtungen, Büro- und Hotelnutzung bestimmt sind, und von rund 20,00 DM für Bereiche, in denen eine Nutzung durch verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen vorgesehen ist.
70 Der Sachverständige P hat insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung unter Hinweis auf die ihm gegenüber abgegebene Erklärung des damaligen Bauamtsleiters ausführlich dargelegt, dass es, bezogen auf den Zeitpunkt der Nachbewertung, beim Bauamt der Stadt2, ohne dass dafür schon eine sämtliche Details regelnde gesetzliche Grundlage bestand, eine Karteikartensammlung gab, in der Kauffälle verzeichnet waren. Diese Sammlung war zwar wahrscheinlich nicht lückenlos, sie reichte aber jedenfalls für den vorliegenden Streitfall aus, um Vergleichsuntersuchungen zur Abstützung der bereits durch die Anwendung der Arbeitsrichtlinie gefundenen Ergebnisse vornehmen zu können.
71 Ob es sich bei den Informationen über Grundstücksverkäufe, also bei der Karteikartensammlung des Bauamtes, um solche gehandelt hat, die es grundsätzlich auch anderen Interessierten möglich gemacht hätten, auf sie zurückzugreifen, wie es P bekundet hat, oder ob diese Möglichkeit Dritten nicht offen stand, wie der Beklagte geltend macht, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die von P genannten, im Nachtragsgutachten ausführlich bezeichneten Grundstücksverkäufe stattgefunden haben, und dass es sich bei ihnen nicht - wie im vorher bestehenden planwirtschaftlichen System - um reglementierte Verkäufe gehandelt hat, sondern um Verträge mit frei ausgehandelten Bedingungen, ferner, dass diese Kauffälle irgendwie erfahrbar waren. All diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere für das Kriterium der Erfahrbarkeit reichte es aus, dass sie durch das zuständige Bauamt, durch Gespräche mit Notaren, darlehensgebenden Banken oder unmittelbar mit Grundstückskaufvertragsparteien zur Kenntnis Interessierter kommen konnten. Auf die Vernehmung des vom Beklagten als Zeugen benannten Sachbearbeiters des Bauamtes Q, der bestätigen soll, dass Karteikarten über Verkäufe erst 1992 angelegt worden seien, kommt es daher nicht an.
72 Soweit der Beklagte beanstandet hat, dass P Kauffälle aus dem Stadtbereich von Stadt2 unberücksichtigt gelassen habe, insbesondere den Verkauf des Areals an die Firma H, ist dem nicht beizupflichten. Der Sachverständige P hat deutlich gemacht, dass es ihm darum ging, die besonderen Verhältnisse aus dem Stadtbereich der Großstadt Stadt2 aus seiner Begutachtung herauszuhalten, andererseits aber die Bedeutung der Nähe der Großstadt zu dem geplanten Gewerbepark und ihres Einflusses auf die Grundstückspreise im eigentlich in einer dörflichen Umgebung liegenden Gelände zu berücksichtigen. Dies hält auch das Gericht für völlig richtig.
73 Die Ausführungen der vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten, insbesondere auch des Gutachtens R, geben dem Senat aus den dargelegten Gründen keinen Anlass zu einer anderen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Bezeichnend und für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Auffassung von R, bei dem Wertermittlungsverfahren nach der Arbeitsrichtlinie müsse bei der Bestimmung des Koeffizienten „Gemeindegrößenklasse" wegen der Lage der Grundstücke im Gemeindegebiet von Stadt1 von den Gegebenheiten dieser kleinen Gemeinde ausgegangen werden und könne so getan werden, als gäbe es die Planung des Gewerbegebietes „B“ nicht, die nur in Verbindung mit der angrenzenden Großstadt Stadt2 verständlich und wirtschaftlich sinnvoll war.
74 Überhaupt zeigte sich vor allem bei seiner Anhörung durch den Senat, dass P bemüht war, seine genauen Kenntnisse von den Gegebenheiten vor Ort, die nicht zuletzt auf seiner Tätigkeit als Mitglied des Gutachterausschusses der Stadt2 beruhen, zur Geltung zu bringen; dies verschafft seinen Ausführungen eine besondere Überzeugungskraft.
75 Für die Einholung eines weiteren Gutachten oder Obergutachtens besteht kein Anlass. Das schriftlich ergänzte und mündlich erläuterte Gutachten des Sachverständigen P hat dem Senat trotz widersprechender Äußerungen anderer (privat beauftragter) Sachverständiger ausgereicht, um seine Überzeugung zu bilden. Die besonderen Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachten liegen nicht vor.
76 II.
Da das Schiedsgutachten des mit der Nachbewertung beauftragten Sachverständigen A somit offenbar unrichtig und deshalb für die Parteien unverbindlich ist, ist die Bestimmung des letztlich vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreises gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB analog durch Urteil vorzunehmen. Das Gericht bestimmt den Quadratmeterpreis der Grundstücke
77 Grundbuch von Stadt1 Blatt ..., Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstücke …, …, … und …,
78 Grundbuch von Stadt1 Blatt …, Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … und … auf 45,00 DM = 23,01 Euro.
79 Es ergeben sich damit für die einzelnen Grundstücke folgende Einzelkaufpreise:
| a) | Flurstück … mit 32.310 qm | 1.453.950,00 DM = | 743.392,83 | Euro, |
|---|---|---|---|---|
| b) | Flurstück … mit 12.090 qm | 544.050,00 DM = | 278.168,34 | Euro, |
| c) | Flurstück … mit 14.330 qm | 644.850,00 DM = | 329.706,56 | Euro, |
| d) | Flurstück … mit 2.750 qm | 123.750,00 DM = | 63.272,37 | Euro, |
| e) | Flurstück … mit 59.269 qm | 2.667.105,00 DM = | 1.363.669,10 | Euro, |
| f) | Flurstück … mit 38.660 qm | 1.739.700,00 DM = | 889.494,48 Euro. |
80 Dies entspricht einer Gesamtfläche von 159.409 qm und einem Gesamtpreis von 7.173.405,00 DM = 3.667.703,40 Euro.
81 Bei der Bestimmung des genannten Quadratmeterpreises folgt das Gericht dem Verkehrswertgutachten des Sachverständigen P vom 14.11.2001 und den mündlichen Erläuterungen im Termin vom 30.04.2002. Das Gutachten führt die Linie des bereits zur Frage der offenbaren Unrichtigkeit erstatteten Gutachtens fort, indem es - jetzt allerdings in erster Linie - eine Vergleichsuntersuchung anhand von in zeitlicher Nähe zu den streitgegenständlichen Kaufverträgen erzielten Kaufpreisen anstellt, und dann, als ergänzende Methode, auf die Wertermittlung nach der Arbeitsrichtlinie zur Bewertung von Grund und Boden des Ministeriums für Wirtschaft der DDR vom 16.07.1990 zurückgreift.
82 Der Sachverständige P stellt die besonderen Gegebenheiten im Randbereich der Stadt2 als Voraussetzungen der Planung des Gewerbegebietes unter Einschluss der planungsrechtlichen Ausweisung des zum Zeitpunkt der hier interessierenden Vertragsschlüsse bereits genehmigten „Vorhaben- und Erschließungsplan B Stadt1“ dar und bezieht in die Vergleichsbewertung weitere Kauffälle ein, die sich im Landkreis Stadt2 dort ereignet haben, wo sich mehrere andere Gewerbegebiete (Gewerbegebiet Y1, Gewerbegebiet Y2, Gewerbegebiet Y3, Gewerbegebiet Y4, Gewerbegebiet Y5, Gewerbegebiet Y6, Gewerbegebiet Y7, Gewerbegebiet Y8 und Gewerbegebiet Y9) in der Entwicklung befanden. Bei allen Kauffällen, die der Sachverständige in seine Vergleichsbewertung einbezogen hat, handelte es sich, darauf hat er ausdrücklich hingewiesen, um Grundstücke, die - wie die streitgegenständlichen auch - vor dem Erwerb landwirtschaftlich genutzt wurden.
83 Wie bereits in seinem früheren Gutachten hat die von P angestellte Vergleichswertberechnung ergeben, dass für den Erwerb von zu entwickelnden Bodenflächen in verschiedenen vergleichbaren Gebieten im Umkreis von Stadt2 im Jahre 1991 ein Quadratmeterpreis von 40,00 DM für Grundstücke gezahlt worden ist, die für Handelseinrichtungen, Büro- und Hotelnutzung gedacht waren, und von 20,00 DM für solche, die zur Nutzung durch verarbeitendes Gewerbe und Dienstleistungen gedacht waren.
84 Der Senat hat keine Bedenken, sich diesen Feststellungen anzuschließen, zumal weder die vom Beklagten selbst, noch von dem vom Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen R vorgebrachten Einwände gegen die Ableitungen von P als durchgreifend bestehen geblieben sind. P hat sich bei seiner Anhörung am 30.04.2002 ausführlich mit den Einwänden gegen sein Gutachten auseinandergesetzt und diese auf überzeugende Weise entkräftet. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen kann auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2002 (Bl. 1145 ff d.A.) Bezug genommen werden.
85 Die als „ergänzende Methode“ von dem Sachverständigen P vorgenommene Bewertung der Grundstücke nach der Arbeitsrichtlinie wiederholt und vertieft das entsprechende Vorgehen im Rahmen des früheren Gutachtens vom 27.02.1999. Dabei beschäftigt sich P nochmals ausdrücklich mit den Abweichungen seines Gutachtens von dem des früher tätig gewesenen Sachverständigen A und von dem des vom Beklagten eingeschalteten Sachverständigen R, insbesondere bei den Koeffizienten „Gemeindegrößenklasse“, „Geschäfts- bzw. Industrielage", „Infrastruktur“ und „Spezielle Wertmerkmale“. Der Senat hat keinen Anlass, dem Sachverständigen P insoweit nicht mehr zu folgen, zumal P sämtliche gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen im Rahmen der mündlichen Erläuterung überzeugend widerlegt und ausgeräumt hat.
86 Schließlich hat P, so, wie dies von dem Beklagten für richtig gehalten wird, auch das H-grundstück, für das ein Preis von 50,00 DM/qm gezahlt wurde, mit in die Gesamtbewertung einbezogen, dabei aber einen Abschlag von 10 % wegen des Standortnachteils der streitgegenständlichen Grundstücke (die außerhalb der Gemarkungsgrenze der Stadt2 liegen, während das H-Grundstück innerhalb dieser Grenzen liegt) vorgenommen. Das dadurch gefundene Ergebnis passt sich ohne weiteres in das Gesamtbild der zur fraglichen Zeit in diesem Gebiet erzielten Grundstückskaufpreise ein. Dabei spielt es keine Rolle, dass H in der Folge die Kosten der Erschließung des erworbenen Geländes nicht zu tragen hatte, sondern dass die Stadt2 dies übernommen hatte - aus politischen Gründen (weil man die Ansiedlung von H unter allen Umständen erreichen wollte), wie dies im Laufe des Prozesses geltend gemacht wurde.
87 Aus den Ergebnissen beider Wertermittlungsverfahren (40,00 DM/qm und 48,50 DM/qm) und unter Einschluss des wegen des Standortnachteils der streitgegenständlichen Grundstücke vorgenommenen Abschlags vom H-Kaufpreis hat der Sachverständige einen maßgebenden Bodenwert von 45,00 DM/qm ermittelt, von dem auszugehen ist.
88 Auch die Abzüge, die P in den Ziffern 5.6 wegen der durch den Bestand von vorhandenen unterirdischen Fernleitungen und die dadurch bedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für einen Teil der streitgegenständlichen Fläche vorgenommen hat (162.000,00 DM) sowie für die sich nach dem Bundesfernstraßengesetz ergebenden Baubeschränkungen (253.100,00 DM) hat er nachvollziehbar begründet und die dagegen vorgebrachten Angriffe bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend abgewehrt; letzteres ergibt sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift vom 30.04.2002 (Bl. 1145 d.A.).
89 Der Senat folgt dem Gutachten des Sachverständigen P.
90 Von dem Gesamtwert der streitgegenständlichen Grundstücke sind allerdings die beiden Abzugspositionen wegen eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit und eingeschränkter Bebaubarkeit abzusetzen. Es ergibt sich ein Gesamtwert der streitgegenständlichen Grundstücksflächen von (7.173.405,00 DM - 162.000,00 DM - 253.100,00 DM =) 6.758.305,00 DM = 3.455.466,40 Euro. Für die von dem Sachverständigen P vorgenommenen Rundungen besteht kein Anlass.
91 Auch hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen P vom 14.11.2001 und seiner mündlichen Erläuterung vom 30.4.2002 kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, die in entsprechendem Zusammenhang mit den früheren Gutachten des Sachverständigen P dargelegt worden sind.
92 III.
Die Begründetheit des Zahlungsantrags ergibt sich auf Grund der Bestimmung des Kaufpreises für die streitgegenständlichen Grundstücke durch den Senat gemäß dem vorstehenden Abschnitt II.. Allerdings ist von dem dort bestimmten Gesamtkaufpreis von 6.758.305,00 DM abzuziehen der unstreitig von dem Beklagten für die Grundstücke Flur … Nr. …, …, …, .., … und … bereits gezahlte Betrag von (159.409 qm x 5,00 DM =) 797.409,00 DM, so dass eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin noch besteht in Höhe von 5.960.896,00 DM = 3.047.757.70 Euro .
93 Zinsen in Höhe von 4 % stehen der Klägerin nicht zu. Da die Fälligkeit der mit der Klage geltend gemachten Forderung, deren Höhe durch die begehrte gerichtliche Leistungsbestimmung festgelegt werden soll, erst mit der Rechtskraft dieses gestaltenden Urteils eintritt (siehe BGH NJW 1996, 1054 ff. [1056]; Palandt, BGB, 61.
94 Aufl., RN 17 zu § 315), kommt auch eine Verzinsung zu einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht. Mangels Fälligkeit kann kein Verzug eintreten, und auch der Beginn der Entstehung von Prozesszinsen nach § 291 BGB kommt nicht in Betracht, solange die Fälligkeit der Hauptforderung nicht eingetreten ist (§ 291 Satz 1 2. Halbsatz BGB).
95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92Abs.1 ZPO, soweit die Klägerin die Klage im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 07.07.1994 (Bl. 371 f d.A.) teilweise zurückgenommen hat, auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Bei der Kostenentscheidung sind zu Lasten der Klägerin die in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu Unrecht geforderten Zinsen zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich insoweit um Nebenforderungen, sie ergeben jedoch so beachtliche Beträge, dass der Senat es entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung für angezeigt angesehen hat, sie bei der Quotelung der Kosten zu berücksichtigen (siehe hierzu auch Zöller/Vollkommer /Herget, ZPO, 22. Aufl., RN 3 zu § 92 m.w.N.).
96 Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten nach §§712, 714 ZPO kann nicht entsprochen werden, da der Beklagte die erforderlichen Voraussetzungen nicht konkret und detailliert dargelegt hat. Dazu wäre es erforderlich gewesen, seine im Falle der Verurteilung bestehende wirtschaftliche Lage für das Gericht nachvollziehbar darzustellen und glaubhaft zu machen. Die allgemeinen Ausführungen und die Behauptung, durch ein der Klage im Wesentlichen stattgebendes Urteil werde seine gesamte bisher geschaffene wirtschaftliche Basis zerschlagen und die mit der Investition beabsichtigte Schaffung von Arbeitsplätzen in Frage gestellt, reicht in dieser Form nicht aus.
97 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. liegen nicht vor.
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