OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, 2002-05-28, 1 WF 71/02

1 WF 71/02Obergericht28.05.2002

Gesamter Gesetzestext

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen — 1 WF 71/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-28

Aktenzeichen: 1 WF 71/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2002:0528.1WF71.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 93a Abs 1 ZPO, § 319 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - von Amts wegen - die Kostenentscheidung seines (rechtskräftigen) Verbundurteils vom 22.11.2001 mit Kostenaufhebung dahin berichtigt, daß die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt werden. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht für gegeben erachtet.

2 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 319 Abs. 3 ZPO zulässig.

3 In der Sache hat sie keinen Erfolg.

4 Nach dem aktenkundigen Geschehensablauf ist es offensichtlich, daß das Amtsgericht es in Folge der Verwendung eines vorgedruckten Formulars einfach übersehen hat, die von den Parteien in dem Scheidungsfolgenvergleich vom selben Tage getroffene Kostenregelung in die Kostenentscheidung zu übernehmen, wie dies § 93 a Abs. 1 S. 3 ZPO als Regelfall vorsieht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich hierbei um eine bewusste Willensbildung des Gerichts handelt, etwa in dem Sinne, daß die genannte Bestimmung überhaupt oder auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Es handelt sich vielmehr um ein reines Formulierungsversehen, das damit der Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich ist.

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